Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 22 U 252/92
Tenor
1
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sa-che keinen Erfolg, da das angefochtene Urteil des Landgerichts der Sach- und Rechtslage entspricht.
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Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, daß der Kläger mit der Einlösung des zu Händen sei-nes damaligen Bevollmächtigten übersandten Schecks von 8.000,00 DM ein entsprechendes Vergleichsan-gebot des Beklagten angenommen hat. Mit dieser vergleichsweisen Einigung ist an die Stelle der ursprünglichen streitigen Ausgleichsforderung des Klägers aus dem beendeten gesellschaftsrechtlichen Verhältnis der Parteien eine Vergleichsforderung getreten, die von dem Beklagten durch Zahlung er-füllt worden ist.
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In der widerspruchslosen Einlösung eines Schecks ist regelmäßig die Annahme eines mit dem Scheck verbundenen Vergleichsangebots zu sehen, wenn die den Vergleich anbietende Partei zugleich einen Scheck mit der Bestimmung übergeben hat, daß die-ser nur bei Annahme des Vergleichsangebotes einge-löst werden darf, und wenn die antragende Partei auf eine Annahmeerklärung der Gegenseite verzich-tet hat (vgl. BGH NJW 1990, 1656; NJW-RR 1986, 415). Ein solcher Fall ist hier gegeben. Zwar hat der Beklagte nicht ausdrücklich hervorgehoben, daß der Scheck nur bei Annahme des Vergleichsangebots eingelöst werden dürfe. Aus der Formulierung, daß der Scheck "zum Ausgleich des obigen Angebots" überreicht werde, war jedoch für den Kläger deutlich erkennbar, daß der Scheck allein als Ver-gleichszahlung bestimmt war.
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Wie der Kläger einräumt, hat er sich den bei sei-nem Rechtsanwalt eingegangenen Scheck ohne weitere Vorbehalte sofort aushändigen lassen und ihn noch am 18.02.1992 bei seiner Bank eingereicht. Hiermit ist das Vergleichsangebot des Beklagten angenommen worden, ohne daß die Annahme ihm gegenüber noch erklärt zu werden brauchte (§ 151 BGB). Der erst mit Anwaltsschreiben vom 24.02.1992 erhobene Wi-derspruch gegen das Vergleichsangebot war verspä-tet und konnte die bereits am 18.02.1992 erfolgte Annahme des Angebots nicht mehr rückgängig machen.
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Aber selbst wenn im vorliegenden Fall nicht von einer vergleichsweisen Einigung der Parteien auszugehen wäre, würde eine über die bereits erhaltenen 18.000,00 DM hinausgehende Ausgleichs-forderung des Klägers voraussichtlich nicht in Betracht kommen. Werden die von dem Kläger über-nommenen Ersatzteile laut Liste des Beklagten vom 18.07.1991 auch nur mit 50 % der von dem Beklag-ten aufgeführten Preise bewertet, so vermindert sich eine zunächst entstandene Ausgleichsforderung von 25.000,00 DM bereits um rund 7.500,00 DM auf 17.500,00 DM. Dieser Betrag ist durch die gezahl-ten 18.000,00 DM gedeckt, wobei die verbleibenden 500,00 DM noch auf die Kosten des Dispositions-kredits des Klägers verrechnet werden können. Ein Anspruch auf Ausgleich höherer Kreditkosten ist vom Kläger nicht substantiiert vorgetragen, da laut Inhalt der Vereinbarung der Parteien vom 28.03.1991 der Betrag von 50.000,00 DM nur teil-weise durch Inanspruchnahme eines Dispositionskre-dits, im übrigen aber durch vorhandene Privatmit-tel des Klägers aufgebracht werden sollte. Für die vom Kläger berechneten Kreditkosten für eine anteilige Kreditsumme von 25.000,00 DM bietet da-her die Vereinbarung der Parteien keine Grundlage. Der Kläger kann ferner nicht die Kosten der noch wenige Wochen vor Beendigung der Zusammenarbeit erworbenen Rohkarosse und weiteren Ersatzteile (6.156,00 DM und 860,00 DM) in seine Ausgleichs-forderung einbeziehen, da er diese Teile im neu-wertigen Zustand übernommen hat, ihr voller Wert also bei ihm verblieben ist.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.
1415
Streitwert für das Berufungsverfahren und zugleich Urteilsbeschwer: 12.162,25 DM.
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