Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 16 Wx 77/93
Tenor
Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 3) gegen den Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 04.02.1993 - 1 T 28/93 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beschwerdeführer.
1
G r ü n d e
2Die Beteiligte zu 1) ist die nichteheliche Tochter der Beteiligten zu 2) und 3). Sie lebt mit ihren Eltern zusammen in häuslicher Gemeinschaft. Die Beteiligten zu 1) bis 3) erstreben, daß den Betei-ligten zu 2) und 3) die gemeinsame elterliche Sorge hinsichtlich der Beteiligten zu 1) zuerkannt wird. Das Amtsgericht und das Landgericht Köln haben die-sem Begehren nicht entsprochen. Sie haben ihre Ent-scheidung damit begründet, dem Antrag stehe § 1705 Satz 1 BGB entgegen. Diese Vorschrift verstoße weder gegen Art. 3 noch gegen Art. 6 des Grundge-setzes.
3Die weitere Beschwerde der Beteiligten gegen den Be-schluß des Landgericht ist zulässig, sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Nach § 1705 BGB steht die elterliche Sorge über ein nichteheliches Kind, solange es minderjährig ist, grundsätzlich allein der Mutter zu. Der nichteheliche Vater kann das Sorgerecht für das Kind erwerben, wenn das Kind auf seinen Antrag hin im Verfahren nach §§ 1723 ff. BGB für ehelich erklärt wird. Die in § 1738 Abs. 1 BGB vorgesehen Folge dieser Ehelicherklärung, daß dann nämlich die Mutter die elterliche Sorge verliere, hat das Bundesverfassugsgericht mit seiner Ent-scheidung vom 07.05.1991 (NJW 1991, 1944 ff.) für verfassungswidrig erklärt. Es hat aber gleichzeitig dargelegt, daß diese Verfassungswidrigkeit nicht dazu führe, daß die Gerichte nunmehr einem Antrag nach §§ 1723 ff. BGB stattgeben dürften mit der Folge, daß dann beiden Elternteilein die elterliche Gewalt über das Kind gemeinsam zustehe. Für den Fall, daß der nichteheliche Vater einen Antrag auf Ehelicherklärung des Kindes gestellt habe mit dem Ziele, auf diesem Wege neben der Mutter das Sorge-recht für das Kind zu erlangen, hätten die Vormund-schaftsgerichte vielmehr die Verfahren auszusetzen, bis der Gesetzgeber eine mit der Verfassung in Ein-klang stehende Neuregelung in Kraft gesetzt habe.
4In der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kommt deutlich zum Ausdruck, wie auch schon das Landgericht zu Recht hervorgehoben hat, daß es nicht verfassungswidrig ist, daß der nichteheliche Vater die elterliche Sorge über sein Kind nur über eine Ehelicherklärung des Kindes erlangen könne, sondern daß es nur verfassungswidrig sei, daß in diesem Falle die Mutter ihrerseits die elterliche Gewalt verliere (vgl. hierzu auch die Entscheidung des OLG Hamm im NJW 1993, 540). Die Erlangung der elterlichen Sorge für das nichteheliche Kind durch den Vater ohne eine Ehelicherklärung des Kindes ist also nach dem geltenden, insoweit auch verfas-sungskonformen Recht nicht möglich (vgl. hierzu auch die Entscheidung des Senats vom 24.08.1992 - 16 Wx 98/92 -, abgedruckt in DAVorm 1992, 1124). Der Beteiligte zu 3) hat vorliegend keinen Antrag gestellt, die Beteiligte zu 1) im Verfahren gem. §§ 1723 ff. BGB für ehelich zu erklären. Das Amts-gericht hatte deshalb auch keine Veranlassung, das vorliegende Verfahren vorläufig auszusetzen, wie das Bundesverfassungsgericht dies in dem Fall, der ihm zur Entscheidung vorlag, angeordnet hatte. Das Amtsgericht hat die Beteiligten zu 2) und 3) in seinem Schreiben vom 06.09.1991 (Bl. 3 f. d.A.) ausdrücklich auf die Entscheidung des Bundesverfas-sungsgerichts und die Möglichkeit, daß der Betei-ligte zu 3) einen Antrag stellt, die Beteiligte zu 1) für ehelich zu erklären, hingewiesen.
5Zu Recht haben das Amtsgericht und das Landgericht in der Regelung des BGB, daß der nichteheliche Vater das Sorgerecht für sein Kind nur erlangen könne, wenn er es für ehelich erklären lasse, keinen Verstoß gegen Art. 8, 14 der Menschenrechts-konvention gesehen. Der Senat macht sich insoweit die überzeugenden Ausführungen des Landgerichts zu eigen, die im übrigen auch im Einklang mit der Entscheidung des Kammergerichts in FamRZ 1982, 95 f. stehen. Es ist dem Beteiligten zu 3) ohne weite-res zuzumuten, die Ehelicherklärung der Beteiligten zu 1) zu beantragen und mit der Entscheidung über diesen Antrag bis zur anstehenden Neuregelung des Rechts der nichtehelichen Kinder durch den Gesetz-geber abzuwarten.
6Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a FGG.
7Der Beschwerdewert beträgt 5.000,00 DM.
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