Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 1 U 63/92
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen dasam 08. Oktober 1992 verkündete Urteil der15. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 15 0 317/90 - wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung des Beklagten wirddas am 08. Oktober 1992 verkündete Urteilder 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 15 0 317/90 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:
Unter Abweisung der weitergehenden Klage wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin DM 603,74 nebst 4 % Zinsen seit dem 11.07.1990 zu zahlen.
Von den Kosten erster Instanz tragen die Klägerin 8/10 und der Beklagte 2/10.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt insgesamt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten um Steuerberaterhonorar. Der Beklagte gab der Klägerin den Auftrag, seine gesamte Buchführung vorzunehmen und alle Steuererklärungen zu erstellen. Im Jahre 1988 erteilte die Klägerin über die von ihr erbrachten Leistungen monatliche, endgültige Abrechnungen, die sämtlich bezahlt sind.
3Für den vorliegend streitigen Zeitraum von 1989 erstellte die Klägerin monatliche Rechnungen, welche jeweils für die Buchhaltung einen Betrag von 450,00 DM netto aufweisen zuzüglich bestimmter Kosten für die Auswertung der Finanzbuchhaltung und Auslagen sowie Mehrwertsteuer. Diese Rechnungen sind für die Monate Januar bis November 1989 unstreitig in voller Höhe vom Beklagten beglichen worden. Nach Erhalt der Rechnung für Dezember 1989 in Höhe von 603,74 DM kündigte der Beklagte das Vertragsverhältnis. Die Klägerin akzeptierte die Kündigung und übersandte ihm in der Folgezeit eine Rechnung über restliches Honorar für 1989, mit der unter Berücksichtung der bereits erbrachten Zahlungen noch 7.720,08 DM nebst Zinsen begehrt wurde.
4Die Parteien streiten darüber, ob die monatlichen Rechnungen für 1989 jeweils endgültige Abrechnungen der betreffenden Monate darstellten oder ob die Klägerin damit nur Abschlagszahlungen geltend machte.
5Die Klägerin behauptet, sie habe dem Beklagten im Hinblick auf seine finanzielle Belastung durch ein Bauvorhaben 1989 eingeräumt, vorerst nicht das für die monatlich erbrachten Leistungen geschuldete Honorar sofort zu bezahlen, sondern während der Bauphase nur Abschlagsleistungen von 450,00 DM zu erbringen. Die endgültige Abrechnung habe dann nach erfolgter Baudurchführung geschehen sollen. Diese Gesamtabrechnung ergebe den jetzt eingeforderten Betrag. Eine Verabredung, die Leistungen der Klägerin durch monatliche Pauschalsummen abzugelten, sei nicht erfolgt. Im übrigen fehle für die Wirksamkeit einer solchen Abrede auch die von § 14 StBGebV geforderte schriftliche Form.
6Der Beklagte hat behauptet, es sei eine monatliche Pauschalabgeltung mündlich vereinbart worden. Eine etwaige Formunwirksamkeit dieser Abrede könne ihm als Mandanten des Steuerberaters nicht entgegen gehalten werden.
7Das Landgericht hat nach Vernehmung von Zeugen eine monatliche Pauschalierung des klägerischen Entgelts für verabredet angesehen. Die mangelnde Form schade nicht, da § 14 StBGebV eine im Berufsrecht verankerte Formvorschrift sei, deren Funktionen gerade zum Schutze des Mandanten dienen sollten.
8Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Der Beklagte erstrebt die Berücksichtung eines zwischen den Parteien unstreitigen rechnerischen Mißverständnisses im angefochtenen Urteil. Die Klägerin beruft sich weiter darauf, es sei keine Pauschalierung verabredet worden. Zum Beweis dafür bezieht sie sich ergänzend auf das Zeugnis anderer Mandanten, denen sie nach erfolgter Abrede mit dem Beklagten von der vereinbarten Stundung wegen baubedingter Liquiditätsenge des Beklagten erzählt habe.
9Von der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 543 ZPO abgesehen.
10Entscheidungsgründe:
11Von den zulässigen Rechtsmitteln der Parteien hatte nur die des Beklagten in der Sache Erfolg.
12Die Verpflichtung des Beklagten, die noch offen-stehende Rechnung für Dezember 1989 in Höhe von603,74 DM nebst Zinsen zu bezahlen, ist im Berufungsverfahren nicht mehr im Streit. Darüber hinaus hat die Klägerin aber keine weitergehenden Ansprüche.
13Die von der Klägerin, im Jahre 1989 monatlich gestellten Rechnungen waren endgültige Abrechnungen des jeweiligen Zeitraums und keine Abschlagrechnungen.
14Dies steht aufgrund der Aussagen der vom Landgericht vernommenen Zeugen So., Ni. und La. auch zur Überzeugung des Senates fest. Hier sei zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen auf die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils und die Niederschriften über die Zeugenvernehmungen verwiesen. Der Zeuge So. hat bekundet, er sei mit der Rechnungserstellung bei der Klägerin betraut gewesen. Sie habe ihm erklärt, sie habe sich mit dem Beklagten auf ein Pauschalhonorar verständigt. Es sei dies wohl der Betrag von 450,00 DM netto gewesen. Diese Aussage hält der Senat für hinreichend, um die Feststellung zu treffen, daß die Rechnungen als endgültige und abschließende Honorarforderung für die jeweils betreffenden Monate des Jahres 1989 gemeint waren. Die Rechnungen selbst en-halten auch keinen Vorbehalt dahingehend, es werde lediglich ein Abschlag gefordert. Sie entsprechen dem äußeren Gepräge vielmehr durchaus demjenigen, das man bei einer Pauschalabrede zu erwarten hätte. Bestärkt wird dies dadurch, daß auch monatlich die Nebenkosten für Finanzbuchhaltungsauswertung und Auslagen genau abgerechnet worden sind.
15Die Bekundung des Zeugen La., die allerdings nur vom Hören-Sagen ist, bestätigt dieses Ergebnis. Der entgegenstehenden Bekundung des Zeugen Ni. vermag der Senat nicht den Vorzug zu geben, da er ihn, ebenso wie das Landgericht, für zu interessiert am Ausgang des Rechtsstreits betrachtet.
16Das ergänzende Beweisangebot der Klägerin, die Eheleute De. zu vernehmen, stellt kein zulässiges Beweismittel dar. Die Eheleute De. sollen bekunden können, daß die Klägerin ihnen gegenüber unmittelbar nach der Besprechung mit dem Beklagten die zur Zahlung getroffenen Vereinbarungen berichtet habe. Dieses Beweismittel wäre inhaltlich nicht unerheblich, da es als Indiztatsache von Bedeutung sein könnte. Das Beweismittel kann aber nicht berücksichtigt werden, weil es unzulässig ist. Die Klägerin nämlich hat es unter Verstoß gegen wesentliche Persönlichkeitsrechte des Beklagten in rechtswidriger Weise selbst geschaffen.
17Beweismittel, die unter Verstoß gegen Persönlichkeitsrechte rechtswidrig erlangt sind, können nicht verwertet werden, sofern dies nicht bei der Verfolgung erheblich höherwertiger Interessen im Einzelfall geschehen soll (vgl. Baumbach Hartmann, ZPO, Anm. 4 in Übersicht vor § 371 ZPO mit zahlreichen weiteren Angaben).
18Vorliegend muß man der Klägerin entgegenhalten, eine Bekundung der Eheleute De. überhaupt erst dadurch ermöglicht zu haben, daß sie, die Klägerin, in rechtswidriger Weise gegen wesentliche Persönlichkeitsrechte des Beklagten verstieß. Diese Wertung ist unabhängig davon, was die Eheleute tatsächlich bekunden würden. Denn die Klägerin hat behauptet, man habe zunächst in der damaligen Wohnung des Beklagten über die Honorarfrage verhandelt und sich auf eine Abschlagszahlung und spätere genaue Abrechnung geeinigt, weil der Beklagte durch sein Bauvorhaben von der Liquidität her beengt gewesen sei. Nach diesem Besprechungstermin habe sich die Klägerin gemeinsam mit ihrem Sohn zu den ebenfalls im gleichen Hause wohnenden Vermietern des Beklagten, den Eheleute De. begeben, die auch Klientel der Klägerin seien. Ihnen gegenüber habe sie im Gespräch beiläufig mitgeteilt, mit dem Beklagten habe sie eine Abschlagszahlung zur Reduzierung seines aktuellen Liquiditätsverlustes während der Bauphase getroffen.
19Durch ein solches Verhalten verstieß die Klägerin eindeutig gegen ihre Verschwiegenheitspflicht. Gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB hatte sie Geheimnisse, die sie in ihrer Eigenschaft als Steuerberaterin des Beklagten erfahren hatte, nicht unbefugt zu offenbaren. Geheimnisse sind Tatsachen, die nur einem beschränkten Personenkreis bekannt sind und an deren Geheimhaltung der Betroffene ein sachlich begründetes Interesse hat. Dies sind nicht nur Angelegenheiten aus dem persönlichen Intimbereich, sondern auch wirtschaftlich vertrauliche Dinge (vgl. Schönke/Schödel/Lenckner, Rn. 5 ff. zu § 203 StGB m. w. N.). Die Tatsache, welche Verabredung im Hinblick auf vorhandene Liquidität eines Klienten mit diesem zum Honorar getroffen wird, gehört eindeutig zum geheimhaltungsbedürftigen Bereich. Angaben die ein im Erwerbsleben stehender Mandant dem Steuerberater zum Vorhandensein von Liquidität macht, gehen Dritte nichts an. Eine unbefugte Weitergabe an dritte, nicht zur Vertraulichkeit verpflichtete Personen kann für den Mandanten unabsehbare wirtschaftliche Folgen haben. Die Tatsache, daß der Sohn der Klägerin bei dem genannten Gespräch nach ihren Angaben zugegen war, ändert nichts an der Geheimhaltungsbedürftigkeit der Angaben zur Liquidität. Diese waren immer noch nur einem beschränkten Personenkreis bekannt und von der Klägerin weiterhin vertraulich zu behandeln. Indem die Klägerin aber unter Verstoß gegen ihre Geheimhaltungspflicht den Eheleuten De. über den Ablauf der Besprechung, wie auch immer diese war, Mitteilung machte, mißachtete sie den Anspruch des Beklagten, selbst zu bestimmen, wer Einblick in seine persönlichen Lebensverhältnisse erhält, also sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Da die Klägerin ihrerseits nur einen Geldanspruch ohne existenzielle Bedeutung verfolgt, könnte es nicht angehen, ihr zu gestatten, ein solcherart rechtswidrig geschaffenes Beweismittel im Zivilprozeß zu verwenden.
20Es bedarf daher keiner näheren Ausführungen, daß dieses Beweisangebot im Hinblick auf das stillschweigende Fallenlassen im ersten Rechtszug nach durchgeführter Beweisaufnahme jetzt auch neu und verspätet wäre. Ohne umfängliche Beweiserhebungen, auch zur Hilfsaufrechnung könnte es nicht berücksichtigt werden. § 528 Abs. 1 ZPO stünde daher ebenfalls der Verwertung im Wege.
21Die Abrede der Klägerin mit dem Beklagten hat allerdings nicht die Formvorschrift von § 14 StBGebV gewahrt.
22Der Senat hat Bedenken, ob dies, wie das Landgericht meint, unbeachtlich sei, weil es sich um eine im Berufsrecht verankerte Formvorschrift zu Gunsten des Mandanten handele.
23Die Formvorschrift hat nicht nur den Schutz des Mandanten zum Ziel. Vielmehr sind durchaus auch Pauschalierungen vorstellbar, die aufgrund der in § 14 StBGebV geforderten Festlegungen letztlich eher eine höhere Belastung des Mandanten zur Folge haben als genaue Abrechnung des Einzelfalls. Das Gesetz spricht aber sowohl die für den Mandanten vorteilhafte, wie die für ihn nachteilige Pauschalierung an. Sollte die Formvorschrift allein den Mandanten schützen, hätte man eine Geltungseinschränkung für die Fälle der Vereinbarung pauschalen Entgelts über die gesetzlich geschuldete Vergütung hinaus erwarten dürfen, wie es z. B. in § 3 BRAGebO der Fall ist.
24Die Tatsache, daß es sich bei § 14 StBGebV um eine im Berufsrecht verankerte Formvorschrift handelt, scheint dem Senat auch noch nicht hinreichend, um den Formverstoß zu vernachlässigen. Da Verstöße gegen Formvorschriften, die im Berufsrecht verankert sind, notwendigerweise unter Teilnahme eines entsprechend Berufsangehörigen zustande kommen, kann die berufsrechtliche Bezogenheit für sich genommen nichts ergeben. Andernfalls wäre die Formvorschrift nahezu stets bedeutungslos, da ja an ihrer Nichtbeachtung immer ein Berufsangehöriger mitwirkt.
25Es ist im Einzelfall sicher denkbar, daß sich ein Formverstoß nach § 242 BGB als bedeutungslos darstellt. Hierfür reichen aber Billigkeitsgesichtspunkte und nur leicht fahrlässige Mitwirkung der einen Seite am Zustandekommen des Formverstoßes nicht aus, da andernfalls Formvorschriften letztlich weitgehend bedeutungslos blieben (vgl. zu diesem Bereich Staudinger/Dilcher, Rn. 28 ff. zu § 125 BGB m. w. N.). Es spricht daher alles dafür, vorliegend anzunehmen, daß wegen Fehlens der in § 14 StBGebV vorgeschriebenen Form die Pauschalabrede als solche rechtlich unwirksam war.
26Dies Frage kann aber letztlich dahin gestelltbleiben, da sich die Klägerin aus anderem Grund in der Höhe an die einmal erteilten Abrechnungen halten muß.
27Aufgrund des oben geschilderten Ergebnisses der Beweisaufnahme nämlich steht fest, daß die Rechnungen von der Klägerin als abschließende Geltendmachung ihrer jeweiligen monatlichen Ansprüche gemeint waren und vom Beklagten auch so verstanden worden sind. Dann greift aber § 11 der StBGebV ein. Für die von der Klägerin abgerechneten Leistungen nämlich war nach der StBGeBV eine sogenannte Rahmengebühr im Sinne von § 11 StBGebV geschuldet. Hier gibt die Gebührenverordnung keinen festen Honorarbetrag vor, sondern einen Rahmen, innerhalb dessen "der Steuerberater die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegeheit, des Umfanges und der Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit nach billigem Ermessen" zu bestimmen hat. Dies hat die Klägerin mit der jeweiligen Monatsabrechnung in verbindlicher Weise getan. Die Pauschalvereinbarung als solche mag somit zwar unwirksam gewesen sein; die in Verfolgung der an sich unwirksamen Abrede von der Klägerin erstellte Abrechnung bleibt aber als endgültig gemeintes Leistungsverlangen Gebührenbestimmung nach § 11 StBGebV (vgl. zu diesem Fragenkreis Eckart/Böttcher, Steuerberatergebührenverordnung, 2. Aufl., Anm. 3 auf S. 248, 249 zu § 14 StBGebV unter Bezug auf eine nichtveröffentlichte Entscheidung des LG Osnabrück vom 26.03.1987 - 10 0 358/85). Durch das endgültig und abschließend gemeinte Leistungsverlangen der Klägerin hat sie eine Bestimmung des von ihr nach billigem Ermessen für geschuldet gehalteten Entgelts im Sinne von § 11 StBGebV vorgenommen. Als Leistungsbestimmung im Sinne von § 315 BGB ist eine solche einseitige Willenserklärung grundsätzlich unwiderruflich und für den Bestimmungsberechtigten bindend (MK-Söllner, Rn. 19 zu § 315 BGB m. w. N., Palandt-Heinrichs, Rn. 11 zu § 315 BGB m. w. N.).
28Die von der Klägerin somit für die Monate Januar bis Dezember verbindlich festgelegte Leistungsanforderung ist unstreitig hinsichtlich der Monate Januar bis November 1989 vollständig durch den Beklagten befriedigt worden.
29Offen ist allein noch die nicht mehr im Streit befindliche Rechnung für Dezember 1989. Hierauf war somit, wie geschehen, die Verurteilung des Beklagten zu reduzieren.
30Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 91, 91 a, 92, 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus§§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
31Streitwert der Berufung: 7.116,34 DM (Wert der Berufung der Klägerin mit 5.801,48 DM zuzüglich Wert der Berufung des Beklagten mit 1.314,86 DM).
32Beschwer der Klägerin: 7.116,34 DM
33Beschwer des Beklagten: 0,00 DM
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