Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 9 U 160/91
Tenor
1
T a t b e s t a n d
2Der Beklagte ist Konkursverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen der Firma S. in M. (nachfolgend Gemeinschuldnerin). Dieses Unternehmen gehörte zu der Firmengruppe des Kaufmanns M.H., der als Einzelkaufmann und im übrigen als Gesellschafter-Geschäftsführer der zu der Firmengruppe gehörenden Unternehmen, auch der Gemeinschuldnerin, geschäftlich tätig war.
3Die Firmengruppe H. wickelte ihre Bankgeschäfte über verschiedene Kreditinstitute ab. Sie stand auch in bankmäßiger Verbindung zur Klägerin. Diese hatte mit einem an die Gemeinschuldnerin und sechs weitere "H.-"Firmen gerichteten Schreiben vom 15.09.1983 (AH Bl. 1) mitgeteilt, daß sie die diesen Firmen "als Gesamt-schuldnern" auf der Grundlage ihrer AGB eingeräumten Kredite, nämlich
4- einen Buchkredit in Höhe von 2 Millionen DM (davon
5ein Teilbetrag von 1 Million DM zur revolvierenden
6Vorfinanzierung von Umsatzsteuererstattungsan-
7sprüchen)
8- einen Diskontkredit in Höhe von 2.500.000,00 DM
9bis auf weiteres, zunächst befristet zum 30.08.1984, verlängere.
10In dem Schreiben hieß es weiter:
11"Die Ausnutzung der Linien kann vereinbarungsgemäß wahlweise durch sämtliche vorgenannten Firmen erfol-gen..."
12Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 15.09.1983, das sich u.a. auch über die der Klägerin bestellten Sicherheiten sowie einen von die-ser zusätzlich gewährten Projektkredit zur teilweisen Finanzierung von Investitionen verhielt, Bezug genommen (AH Bl. 1 - 4).
13Am 11.10.1983 richtete die Klägerin an Herrn M.H. (Fir-ma Reifen H.) folgendes Schreiben, das diesem durch Bo-ten überbracht wurde (AH Bl. 5):
14"...wie Ihnen bereits telefonisch mitgeteilt, sehen wir uns aufgrund der Vorkommnisse am heutigen Tage außer-stande, ihr Kreditengagement weiter offenzuhalten.
15Wir dürfen Sie bitten, wie bereits telefonisch angekün-digt, in den nächsten Tagen eine Rückführung der Ge-samtinanspruchnahmen vorzunehmen.
16Wir weisen ausdrücklich darauf hin, daß wir nicht in der Lage sind, neue Verfügungen aufzunehmen, und bitten Sie daher, ihre Dispositionen entsprechend zu treffen."
17Die in dem Schreiben vom 11.10.1983 angesprochenen "Vorkommnisse" standen damit im Zusammenhang, daß bei der Klägerin Schecks von Firmen der H.-Gruppe vom 05., 06. und 07.10.1983 in Höhe von insgesamt über 2.500.000,00 DM eingereicht worden waren, die auf die G.-Bank GmbH in F. gezogen waren, während der G.-Bank Schecks von Firmen der H.-Gruppe vorlagen, deren Bezogener die Klägerin war. Die auf die G.-Bank gezogenen Schecks, die die Klägerin bei dieser vorge-legt hatte, wurden "wegen Schecksperre" nicht bezahlt (AH Bl. 141 - 143) und an die Klägerin zurückgereicht (AH Bl. 38). Zuvor hatte die Gemeinschuldnerin bereits Anfang Oktober 1983 bei der Klägerin einen auf die G.-Bank gezogenen Scheck über 600.000,00 DM einge-reicht, während der Klägerin zur gleichen Zeit ein auf sie gezogener Scheck der Gemeinschuldnerin über 400.000,00 DM von der G.-Bank vorgelegt wurde.
18In der Folgezeit erfolgten auf den Konten der Firmen der H.-Gruppe bei der Klägerin verschiedene Zahlungs-eingänge. Ferner wurden auch noch einzelne Zahlungen der Gemeinschuldnerin und anderer Firmen der H. -Gruppe über die Klägerin abgewickelt, nachdem dafür jeweils vorher auf einem der bei der Klägerin geführten Konten der Gruppe der Gegenwert eingezahlt worden war. Hierzu wird auf die - unbestritten gebliebene - Darstellung im Schriftsatz der Klägerin vom 10.04.1985 (S. 9 - 12 = Bl. 75 - 78) sowie die dazu eingereichten Unterlagen (AH Bl. 27 - 35) verwiesen.
19Unter dem 03.11.1983 richtete die Klägerin an M.H. ein Schreiben, in dem es u.a. hieß:
20"...Unter Bezugnahme auf das mit Ihnen am 20.10.1983 in unserem Hause geführte Gepräch bestätigen wir hiermit die mit Ihnen getroffene Rückzahlungsvereinbarung.
21Die zur Zeit bestehende Gesamtinanspruchnahme auf den bei uns für die einzelnen Unternehmen der Firmen-gruppe Reifen H. geführten Konten wird, beginnend ab der 43. Woche dieses Jahres, in wöchentlichen Raten von DM 500.000,00 bis DM 600.000,00, mindestens aber DM 500.000,00, zurückgeführt. Unabhängig hiervon sind Gegenwerte für vorkommende Verfügungen innerhalb der Ihnen von uns zu setzenden Fristen separat von Ihnen anzuschaffen."
22In dem Schreiben führte die Klägerin weiter aus, sie sei - weil die Rückzahlungsvereinbarung in der zurück-liegenden Woche nicht eingehalten und nur eine Tilgung in Höhe von 100.000,00 DM bewirkt worden sei - "schon jetzt" zur Verwertung der ihr zur Verfügung stehenden Sicherheiten "einschließlich der Bürgschaft des Herrn L.P. über DM 700.000,00" berechtigt. Sie gehe davon aus, daß zukünftig die Raten zur Tilgung der Gesamtin-anspruchnahme vereinbarungsgemäß erbracht würden; an-derenfalls werde sie unverzüglich die Sicherheiten verwerten. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Schreiben der Klägerin vom 03.11.1983 (AH Bl. 37/38) Bezug genommen.
23Die in diesem Schreiben erwähnte Bürgschaft für die Verbindlichkeiten der Firmen der H.-Gruppe aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung mit der Klägerin hatte Herr P. am 18.10.1983 übernommen. Mit Schreiben vom 25.11.1983 bestätigte die Klägerin gegenüber dem Bürgen, daß die Bürgschaft erledigt sei und sie daraus keinerlei Rechte mehr herleiten werde (AH Bl. 39 - 41).
24In der Zwischenzeit waren auf den bei der Klägerin geführten Konten der zur H.-Gruppe gehörenden Firmen weitere Zahlungseingänge in erheblicher Höhe zu ver-zeichnen gewesen. So hatte die Gemeinschuldnerin in der Zeit vom 11. bis 21.11.1983 vier auf die B.- Bank AG gezogene Schecks über insgesamt 950.000,00 DM einge-reicht, die bei Vorlage auch eingelöst wurden (Schrift-satz der Klägerin vom 10.04.1985, S. 8 = Bl. 74 sowie AH Bl. 23 - 25). Zuvor hatte die genannte Bank den zur H.-Gruppe gehörenden Firmen mit Zusage vom 03.11.1983 einen Barkredit in Höhe von 1 Million DM und einen Dis-kontkreditrahmen von 2.500.000,00 DM eingeräumt.
25In der Zeit vom 02.12.1983 bis 16.01.1984 wurden Guthaben auf dem Konto Nr. der Gemeinschuldnerin bei der Klägerin in Höhe von insgesamt 2.094.057,84 DM aufgrund von Überweisungsaufträgen der Gemeinschuld-nerin auf andere - debitorisch geführte - Konten der H.-Gruppe übertragen. Hierzu wird auf die von dem Beklagten mit Schriftsatz vom 21.02.1986 (Bl. 169 ff.) eingereichte Aufstellung der "Umbuchungen" (AH Bl. 105) nebst der beigefügten Unterlagen (AH Bl. 106 - 113) verwiesen.
26Mit Erklärungen vom 12.01.1984 und 16.01.1984 bewillig-te die Klägerin die Löschung einer ihr als Sicherheit für ihre Ansprüche gegen die Firmen der H.-Gruppe be-stellten Grundschuld in Höhe von 500.000,00 DM auf dem Grundbesitz W. in V.-S. wegen letztrangiger Teilbeträge von 200.000,00 DM und 100.000,00 DM (AH Bl. 54).
27Am 19.01.1984 stellte die W. G. (nachfolgend: W.) den Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Gemeinschuldnerin.
28Zuvor hatte die genannte Bank, die der Firmengruppe H. u.a. unter dem 29.07.1983 einen bis zum 30.09.1983 befristeten, jedoch auch danach aufrechterhaltenen und zuletzt in Höhe von ca. 46 Millionen DM in Anspruch genommenen Kontokorrentkredit von 44 Millionen DM ein-geräumt hatte, durch Schreiben vom 11.01.1984 die gesamte Geschäftsverbindung zur Firmengruppe H. mit sofortiger Wirkung gekündigt und Rückzahlung des Kredits sowie Ausgleich ihrer sonstigen Forderungen bis zum 13.01.1984, 12.00 Uhr verlangt. Zur Begründung hatte sie angegeben, ihr seien Verträge vom 10.01.1984 vorgelegt worden, durch die M.H. seine Geschäftsanteile an fünf Firmen der H.-Gruppe, darunter die Gemein-schuldnerin, der G.-Bank zur Sicherheit verpfändet habe. Dies - so hieß es in dem Schreiben vom 11.01.1984 weiter - werte sie, wie sie wiederholt, insbesondere am 22.12. und 23.12.1983 ausdrücklich erklärt habe, "in der gegenwärtigen angespannten Liquiditätssitua-tion" als eine Bevorzugung einzelner Gläubiger, die sie nicht hinzunehmen bereit sei. Weiterhin habe sie in den letzten Tagen eine weitere erhebliche Verschlech-terung der Liquiditätssituation und damit der wirt-schaftlichen Verhältnisse der Firmengruppe festgestellt (AH Bl. 144 - 146).
29Im Hinblick auf die Kündigung aller Kredite durch die W. hatte - "aufgrund der sich in den letzten Tagen katastrophal verschlechterten Liquiditätslage und damit auch der wirtschaftlichen Verhältnisse" - mit Schreiben vom 12.01.1984 (AH Bl. 147/148) auch die Stadtsparkasse K. mit sofortiger Wirkung gegenüber M.H. und seiner Firmengruppe "alle ... Kredite, Darlehen und Bürgschaf-ten" zur Rückzahlung bis zum 13.01.1984 gekündigt.
30Das Konkursverfahren über das Vermögen der Gemein-schuldnerin wurde am 31.01.1984 eröffnet (19 N 11/84 AG Mönchengladbach). Auch M.H. selbst und seine Ehefrau sowie weitere Firmen der H.-Gruppe fielen in Konkurs.
31Die Klägerin, nach deren Darstellung (Schriftsatz vom 10.04.1985, S. 13/14 = Bl. 79/80) am 11.10.1983 der eingeräumte Buchkredit von der gesamten Firmen-gruppe mit 4.732.300,00 DM in Anspruch genommen war und darüberhinaus ein Wechselobligo in Höhe von 1.383.000,00 DM bestand, hat im Konkursverfahren nur das Vermögen der Gemeinschuldnerin und im Konkursver-fahren über das Vermögen der Firma Reifen H. GmbH (Im-port-Export) in M., in welchem ebenfalls der Beklagte Konkursverwalter ist, "aufgrund gesamtschuldnerischer Haftung" am 05.04.1984 als Ausfallforderungen angemel-det (AH Bl. 154 - 159):
321. Aus laufender Rechnung 715.746,24 DM
332. Aus Protestwechsel per 20.03.1984 69.686,49 DM
34abzüglich Erlös aus Verwertung von
35Sicherheiten 284.860,85 DM
36520.571,88 DM
37=============
38Diesen Ausfallbetrag hat sie Anfang April 1984 auch in den Konkursverfahren bezüglich der Firmen H. GmbH in K., Reifen-H. M.H. KG in N. und R.Gesellschaft mbH in N. (Konkursverwalter jeweils Rechtsanwalt Z. in D. ) angemeldet (AH Bl. 160 - 162).
39Im vorliegenden Rechtsstreit hat zunächst die Klägerin vor dem Landgericht Mönchengladbach gegen den Beklagten Klage auf Zahlung von 40.480,00 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 01.05.1984 erhoben. Das Landgericht Mönchen-gladbach hat sich nach mündlicher Verhandlung durch Beschluß vom 24.01.1985 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf den Hilfsantrag der Klägerin hin an das Landgericht Köln verwiesen (Bl. 44).
40Der Klage liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
41Die Firma Reifen H. GmbH in M. hatte der Klägerin durch Sicherungsvertrag vom 15.12.1982 (Bl. 9/10) zur Siche-rung von deren Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit den Firmen der H.-Gruppe den geschäftlich genutzten Pkw (amtl. Kennzeichen , Erstzu-lassung 07.10.1982) übereignet. Im Sicherungsvertrag heißt es unter Ziff. 2.1. wie folgt:
42"An den gegenwärtig vorhandenen und später hinzukommen-den Bestandteilen und Zubehörstücken des Kraftfahrzeugs überträgt der Sicherungsgeber der Bank die in Nr. 1.2. bezeichneten Rechte, und zwar
43a) an den gegenwärtig vorhandenen Bestandteilen und
44Zubehörstücken mit Abschluß dieses Vertrages
45b) ..."
46Nach Konkurseröffnung übergab der Beklagte der Klägerin den Pkw zur Verwertung. Er veranlaßte jedoch, daß das in dem Fahrzeug befindliche Autotelefon ausgebaut wur-de. Zum Zeitpunkt des Einbaus hat er auf dahingehende Auflage des Landgerichts hin erklärt, nach den ihm vorliegenden Informationen müsse davon ausgegangen wer-den, daß der Einbau bereits im Zulassungsmonat erfolgt sei. Da sich die Parteien nicht über die rechtliche Zuordnung einigen konnten, vereinbarten sie, daß das Autotelefon durch den Beklagten veräußert und der Erlös bis zur Klärung der Rechtslage auf ein Treuhandkonto des Beklagten eingezahlt werden solle. Der Verkauf des Autotelefons durch Vertrag vom 12.03.1984 (Bl. 16) er-brachte einen Kaufpreis von 7.000,00 DM zuzüglich MWSt. = 7.980,00 DM, den die Klägerin beansprucht.
47Desweiteren hatte die Gemeinschuldnerin der Klägerin durch Sicherungsvertrag vom 21.05.1982 (Bl. 11/12) ei-nen Pkw (amtl. Kennzeichen , Erst-zulassung 10.09.1981) übereignet. Unter dem 19.12.1983 richtete die Gemeinschuldnerin folgendes Schreiben an die Klägerin (Bl. 15):
48"Hierdurch bitten wir Sie, dem Überbringer dieses Schreibens den KFZ-Brief mit dem Kennzeichen auszuhändigen. Gleichzeitig übertragen wir der Bank , Niederlassung M., den Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen , Fahrgestellnum-mer . Einen separaten Sicherungsvertrag wer-den wir nachreichen."
49Ein solcher Sicherungsvertrag wurde alsdann unter dem 05.01.1984 für die Gemeinschuldnerin von deren Geschäftsführer M.H. unterzeichnet (Bl. 13/14). Bei dem fraglichen Fahrzeug handelt es sich um einen Pkw (Erstzulassung 24.11.1983). Auch wegen dieses Fahrzeugs vereinbarten die Parteien wegen Meinungsver-schiedenheiten über die Rechtslage Veräußerung durch den Beklagten und Einzahlung des Erlöses auf ein Treuhandkonto. Der Verkauf des Fahrzeugs durch Vertrag vom 23.03.1984 (Bl. 17) erbrachte einen Kaufpreis von 28.509,00 DM zuzüglich MWSt. = 32.500,00 DM, welchen Betrag die Klägerin ebenfalls beansprucht. Über die Durchführung der Verwertung verhält sich das Schreiben des Beklagten an die Klägerin vom 23.03.1984, auf das verwiesen wird (Bl. 37).
50Mit Schreiben vom 17.04.1984 (Bl. 18) forderte die Klä-gerin den Beklagten auf, die vorgenannten Beträge bis spätestens 30.04.1984 für sie freizugeben.
51Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, das Auto-telefon sei von der Sicherungsübereignung des PKW erfaßt worden, weil es Bestandteil, jedenfalls aber Zubehör des Fahrzeugs gewesen sei. Sie zudem geltend gemacht, das Fahrzeug sei in seinem dama-ligen Zustand und mit der vorhandenen Ausstattung, d.h. mit dem Autotelefon, übereignet worden.
52Soweit es den PKW angehe, sei dieser am 05.12.1983 in ihr Sicherungseigentum übergegangen, als sie das dahingehende Angebot der Gemeinschuldnerin durch Entgegennahme des Kfz-Briefs angenommen habe. Es habe sich um eine Ersatzsicherheit für den zurückgenom-menen Pkw gehandelt, wegen deren Bestel-lung dem Beklagten - nach Maßgabe ihrer Ausführungen in der Klageschrift (S. 7 = Bl. 7) sowie in den Schriftsätzen vom 07.12.1984 (S. 5/6 = Bl. 35/36) und 27.12.1984 (S. 1/2 = Bl. 38/39) - ein konkursrechtli-ches Anfechtungsrecht nicht zustehe. Im übrigen - so hat die Klägerin geltend gemacht - habe der Beklagte ihren Anspruch auf den Kaufpreis abzüglich eines Pau-schalbetrages von 15.000,00 DM außergerichtlich aner-kannt.
53Zur Begründung des Zinsanspruchs hat sich die Klägerin darauf berufen, daß sie selbst für von ihr aufgenommene Kredite Zinsen zahlen müsse. Bei rechtzeitiger Zahlung der ihr vorenthaltenen Beträge hätte sie durch deren Vergabe als Darlehen Zinsen von mindestens 10 % erzie-len können.
54Die Klägerin hat beantragt,
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56den Beklagten zu verurteilen, an sie 40.480,00 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 01.05.1984 zu zahlen.
57Der Beklagte hat beantragt,
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59die Klage abzuweisen.
60Er ist der Auffassung gewesen, das Autotelefon sei we-der Bestandteil noch Zubehör des Pkw gewesen. Es habe nicht dem auf Fortbewegung gerichteten Zweck des Kraftfahrzeugs, sondern allein Kommunika-tionszwecken gedient. Im übrigen - so hat der Beklagte geltend gemacht - sei für die Zubehöreigenschaft auch die Verkehrsanschauung maßgebend. Danach komme es für die Frage, ob eine Sache Zubehör einer anderen Sache sei, darauf an, ob die Sache beim Verkauf der Hauptsa-che üblicherweise mitverkauft werde. Bei Autotelefonen sei das nicht der Fall; sie würden vielmehr regelmäßig vor der Veräußerung des Kraftfahrzeugs ausgebaut.
61Den Anspruch der Klägerin auf Auskehrung des Erlöses für den Pkw hat der Beklagte nur für teilweise begründet gehalten. Hierzu hat er ausgeführt, er habe zwar schon vorprozessual anerkannt, daß es sich bei der Sicherungsübereignung des Fahrzeugs um eine Ersatzsicherheit für den zurückgenommenen Pkw habe handeln sollen und sich deshalb - wozu er weiterhin stehe - bereiterklärt, von der konkursrechtlichen Anfechtung Abstand zu nehmen und aus dem Verkaufserlös den Teilbetrag an die Klägerin auszukehren, der dem Zeitwert des Pkw am 19.12.1983 entspreche. Dieses Fahrzeug sei - so hat der Beklagte behauptet - ein Unfallfahrzeug mit einer Laufleistung von weit über 100.000 km gewesen, dessen Restwert kaum über 5.000,00 DM gelegen haben dürfte. Wegen der Wertdifferenz zu dem Pkw , einem nahezu fabrikneuen Fahrzeug "mit allen Extras", dessen Anschaffungspreis bei ca. 43.000,00 DM gelegen habe, handele es sich um eine unentgeltliche Verfügung der Gemeinschuldnerin i.S. von § 32 Nr. 1 KO. Hierzu hat der Beklagte behauptet, durch den wenige Tage vor Stellung des Konkursantrags erfolgten Austausch sei der Klägerin noch in letzter Minute eine überhöhte Sicher-heit "zugeschanzt" worden, auf die sie in keiner Weise Anspruch gehabt habe. Dabei sei der Klägerin als einer der Hausbanken die "desolate Situation" der Firmengrup-pe Reifen H., die damals ihre Zahlungen eingestellt ge-habt habe, seit langem bekannt gewesen. Desweiteren hat der Beklagte die Konkursanfechtung insoweit - vorsorg-lich - auch auf §§ 30, 31 Nr. 1 KO gestützt.
62Mit einem bei dem Landgericht Köln am 31.01.1985 ein-gegangenen Schriftsatz, der der Klägerin am 27.02.1985 zugestellt worden ist, hat der Beklagte gegen die Klä-gerin Widerklage auf Zahlung von 1.481.634,05 DM nebst 6 % Zinsen seit dem 26.01.1985 erhoben.
63Zuvor hatte er die Klägerin mit Schreiben vom 15.01.1985 (AH Bl. 6 ff.) unter Hinweis darauf, daß Gutschriften auf dem Konto Nr. der Gemein-schuldnerin in Höhe von 1.481.634,05 DM und auf dem Konto Nr. der Firma Reifen H. GmbH Im-port-Export in Höhe von 1.613.695,28 DM durch Umbuchung auf debitorisch geführte Konten anderer H.-Firmen in anfechtbarer Weise zur Reduzierung des bei anderen H. -Firmen vorhandenen Debets verwandt habe, zur Zahlung der aufgerechneten bzw. verrechneten Beträge aufgefor-dert. Die Klägerin hatte solche Ansprüche mit Schreiben vom 24.01.1985 zurückgewiesen.
64Zur Begründung der Widerklageforderung hat der Beklagte behauptet, spätestens die mit Schreiben vom 11.10.1983 von der Klägerin erklärte Kündigung ihres Kreditenga-gements habe unmittelbar zur Zahlungseinstellung der Gemeinschuldnerin und der anderen Firmen der H.-Gruppe geführt. Schon im Mai/Juni 1983 hätten Lieferanten-wechsel prolongiert werden müssen. Nach der Kündigung vom 11.10.1983 hätten sich dann - so hat der Beklagte ausgeführt - Wechsl Sund Scheckrückrufe sowie Wechsel- und Scheckproteste gehäuft. Hierzu hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 14.06.1985 (S. 9 = Bl. 127) ver-schiedene Aufstellungen über solche Vorgänge vorgelegt (AH Bl. 84 - 102), auf die verwiesen wird.
65Der Beklagte hat weiter behauptet, die Klägerin habe die Gemeinschuldnerin nach der Kündigung unter Andro-hung der sofortigen Realisierung der ihr zur Verfügung stehenden Sicherheiten veranlaßt, "alles was H. hatte" auf die bei ihr geführten Konten einzuzahlen, und zwar - entgegen der früheren Übung - einschließlich der Kas-seneinnahmen. Die Gemeinschuldnerin sei deshalb nicht mehr in der Lage gewesen, fällige Lieferantenforderun-gen im wesentlichen zu erfüllen. Lohnzahlungen hätten nur noch aus den Tageseinnahmen "abgezweigt" werden können. Die Lieferanten hätten in Kenntnis der Scheck-sperren, wenn überhaupt, nur noch gegen Barzahlung geliefert. Die Folge sei gewesen, daß der vorhandene Warenbestand zum Teil unter Einkaufspreis veräußert worden sei, um die bereits eingetretene Insolvenz noch hinauszuzögern.
66Hiervon ausgehend hat der Beklagte in dem Schriftsatz vom 31.01.1985 die konkursrechtliche Anfechtung er-klärt.
67Er hat dazu ausgeführt, nachdem sich auf dem Konto Nr. der Gemeinschuldnerin auf die geschil-derte Weise Zahlungseingänge in beträchtlicher Höhe angesammelt gehabt hätten, habe die Klägerin die Ge-meinschuldnerin in unregelmäßigen Abständen veranlaßt, Überweisungen auf Konten anderer Firmen der H.-Gruppe vorzunehmen. So sei am 02.12.1983 der Betrag von 1.300.000,00 DM vom Konto der Gemeinschuldnerin auf das Konto der Firma Reifen H. transferiert worden. Insgesamt seien - zum ganz überwiegenden Teil durch Kundenzahlungen sowie Bareinzahlungen der Kasseneinnah-men durch die Gemeinschuldnerin - vom 12.11.1983 bis 02.02.1984 2.172.210,31 DM auf das genannte Konto der Gemeinschuldnerin und von dort auf debitorische Konten der übrigen H.-Firmen geflossen. In diesem Betrag enthalten seien zwei Zahlungen des Finanzamts M. -Mit-te betreffend die Umsatzsteuererstattungsansprüche der Gemeinschuldnerin für September 1983 (690.576,26 DM) und Oktober 1983 (185.609,00 DM). Von diesen werde der erstgenannte Zahlungseingang nicht vom Beklagten beansprucht, so daß sich die Widerklageforderung um diese Summe auf 1.481.634,05 DM reduziere. Dagegen sei der Rückerstattungsanspruch für den Monat Oktober 1983 - ohne daß insoweit eine Vorfinanzierung erfolgt sei - erst am 15.11.1983 abgetreten worden.
68Danach stelle sich die durch Verrechnung der Zahlungs-eingänge nach dem 11.10.1983 mit den Forderungen der Klägerin gegen andere Firmen der H.-Gruppe erfolgte Befriedigung im Konkurs als anfechtbare und mit der Wi-derklage angefochtene Rechtshandlung dar.
69In diesem Zusammenhang hat der Beklagte unter Bezug-nahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 58, 108 ff.) die Auffassung vertreten, eine Bank, die nach und in Kenntnis der Zahlungseinstellung Zahlungseingänge und eigene Forderungen aufrechne bzw. verrechne, müsse die entsprechenden Beträge nach § 37 KO zur Konkursmasse zurückgewähren.
70In erster Linie hat der Beklagte die Anfechtung auf § 30 Nr. 1, 2. Fall KO gestützt. Hierzu hat er behaup-tet, die Gemeinschuldnerin habe in dem fraglichen Zeit-raum ihre Zahlungen eingestellt gehabt, was der Kläge-rin auch bekannt gewesen sei. Der Klägerin sei die Zah-lungseinstellung schon deshalb sofort offenbar gewesen, weil sie selbst durch die Kreditkündigung die entschei-dende Ursache für deren Entstehung gesetzt habe.
71Sofern die Klägerin nicht die Wirksamkeit der Kredit-kündigung darlege, sei - so hat der Beklagte weiter ausgeführt - die durch Vereinnahmung der eingehenden Zahlungen erfolgte Befriedigung eine inkongruente Dek-kung i.S. von § 30 Nr. 2 KO, weil die Kredite jeden-falls bis zum 30.08.1984 gewährt worden seien, so daß die Klägerin eine Rückführung des Debets "nicht zu der Zeit" habe verlangen können. Eine inkongruente Deckung und damit Anfechtbarkeit nach § 30 Nr. 2 KO sei auch hinsichtlich der Abtretung und Einziehung des - nicht vorfinanzierten - Umsatzsteuererstattungsanspruchs für Oktober 1983 anzunehmen. In diesem Zusammenhang hat der Beklagte behauptet, die Gemeinschuldnerin habe die Absicht gehabt, die Klägerin, was dieser auch bekannt gewesen sei, vor den übrigen Gläubigern zu begünstigen. Angesichts der Umstände sei der Klägerin wie der Gemeinschuldnerin klar gewesen, daß - zum einen - die Klägerin eine inkongruente Sicherung bzw. Befriedigung erhalte und daß es - zum anderen - zwangsläufig "über kurz oder lang" zum Konkurs kommen werde.
72Im Hinblick darauf hat der Beklagte mit dem Schriftsatz vom 31.01.1985 vorsorglich auch die Anfechtung nach § 31 Nr. 1 KO geltend gemacht.
73Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 31.01.1985 (Bl. 48 ff.) Bezug genommen.
74Mit Schriftsatz vom 21.02.1986 (Bl. 169 ff.) hat der Beklagte im Anschluß an eine Auflage des Landgerichts, "eine Liste über die beanstandeten Umbuchungen vom Kon-to der Gemeinschuldnerin auf die Konten anderer H.-Ge-sellschaften" vorzulegen, eine Aufstellung (AH Bl. 105) mit entsprechenden Belegen (AH Bl. 106 - 113) einge-reicht, die "Umbuchungen" in Höhe von 2.094.057,84 DM für die Zeit vom 02.12.1983 bis zum 16.01.1984 aus-weist.
75Der Beklagte hat zur Widerklage beantragt,
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77die Klägerin zu verurteilen, an ihn 1.481.634,05 DM nebst 6 % Zinsen seit dem 26.01.1985 zu zahlen.
78Die Klägerin hat beantragt,
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80die Widerklage abzuweisen.
81Sie hat behauptet, die Gemeinschuldnerin sei bei ihr am 04. oder 05.10.1983 dadurch aufgefallen, daß sie einen auf die G.-Bank gezogenen Scheck über 600.000,00 DM eingereicht habe, während zur gleichen Zeit die G.-Bank bei der Klägerin einen auf diese gezogenen Scheck der Gemeinschuldnerin über 400.000,00 DM präsentiert habe. Aus diesem Anlaß habe ihr Niederlassungsleiter in M., der Zeuge M., am 06. oder 07.10.1983 ein Gespräch mit dem Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin, M.H., geführt. In diesem Gespräch habe er darauf hingewiesen, daß eine derartige "Scheckreiterei" von der Klägerin nicht mehr geduldet werde; diese werde vielmehr im Wiederholungsfall das Kreditengagement fristlos kündi-gen. Bei dieser Gelegenheit habe H. versichert, keine weiteren Schecks auf diese Art und Weise ausgestellt zu haben.
82Im Hinblick darauf sei sie - so hat die Klägerin geltend gemacht - zur Kündigung des Kreditengagements aus wichtigem Grund berechtigt gewesen, nachdem sie am 11.10.1983 erneut die Begebung gegenläufiger Schecks durch die Gemeinschuldnerin in erheblicher Höhe festge-stellt und die G.-Bank eine von einer Mitarbeiterin zu-nächst gegebene Einlösungszusage später nicht aufrech-terhalten habe.
83Die Klägerin hat weiterhin behauptet, ihre Kündigung, die M.H. im übrigen "vollinhaltlich akzeptiert" habe, habe keinesfalls zur Zahlungseinstellung der Gemein-schuldnerin und der anderen Firmen der H.-Gruppe ge-führt. Vielmehr habe die Gruppe von verschiedenen Ban-ken weitere Kredite erhalten, während andere Banken die eingeräumten Kreditlinien bis zuletzt aufrechterhalten hätten. Nach den Meldungen bei der Deutschen Bundesbank seien der Firmengruppe per 30.09.1983 von fünf inlän-dischen Bankinstituten Kredite in Höhe von insgesamt 78.909.000,00 DM zur Verfügung gestellt worden, während sich per 30.11.1983 die Salden bei sechs inländischen Bankinstituten auf 91.869.000,00 DM belaufen hätten. Mit dieser in den Monaten Oktober und November 1983 um rund 13 Millionen DM erhöhten Kreditlinie habe die Fir-mengruppe auch nach der Kündigung der Klägerin unein-geschränkt die Geschäfte fortführen und notwendige Zah-lungsverpflichtungen, insbesondere fällige Lieferanten-forderungen, erfüllen können.
84Darüberhinaus habe sie, die Klägerin, von irgendeiner Zahlungseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit der Ge-meinschuldnerin keine Kenntnis gehabt; vielmehr sei sie gleich anderen von dem Konkursantrag überrascht worden. Bis dahin habe sie annehmen müssen, daß die Firmengrup-pe Reifen H., und damit auch die Gemeinschuldnerin, "gesund" sei. Gegen ihre Kenntnis von einer Zahlungs-einstellung oder Zahlungsunfähigkeit sprächen zudem zahlreiche Umstände. Diese hat die Klägerin inbeson-dere nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 10.04.1985 (S. 25 - 29 = Bl. 91 - 95), auf den insoweit wegen der Einzelheiten verwiesen wird, näher dargestellt. In diesem Zusammenhang hat sich die Klägerin vor allem auch auf Unterlagen (Bilanzen, Liquiditätspläne usw.) berufen, die ihr im Herbst 1983 vorgelegt worden sind (AH Bl. 55 - 79).
85Die Klägerin hat bestritten, daß bei der Gemeinschuld-nerin die Absicht bestanden habe, andere Gläubiger un-ter gleichzeitiger Begünstigung der Klägerin zu benach-teiligen. Eine dahingehende Absprache mit ihr habe es - so hat die Klägerin behauptet - nicht gegeben. Falls etwa bei der Gemeinschuldnerin eine derartige Absicht bestanden haben sollte, dann sei das ihr jedenfalls nicht bekannt gewesen.
86Ferner hat die Klägerin bestritten, auf die Gemein-schuldnerin bzw. M.H. irgendeinen Druck ausgeübt zu haben, um die Rückführung ihres Kreditengagements zu erreichen. Vielmehr sei sie, im Rahmen eines Gesprächs mit M.H. am 20.10.1983, auf dessen Vorschläge zur Rück-führung eingegangen. Die danach erfolgten Zahlungsein-gänge auf ihren Konten seien auch nur ein Bruchteil der gesamten Einnahmen aus den Geschäften der H.-Gruppe ge-wesen. Zudem hätten auch nicht alle in der vom Beklag-ten zugrundegelegten Aufstellung der Zahlungseingänge auf dem Konto Nr. aufgeführten Beträge zur Rückführung der Kredite gedient. Vielmehr seien Einzah-lungen in zahlreichen Fällen erfolgt, um die Durchfüh-rung geschäftlicher Vorgänge (Einlösung von Wechseln, Schecks, Lastschriften) sowie die Teil-Löschung der auf dem Grundbesitz W. in V.-S. zu ihren Gunsten eingetra-genen Grundschuld zu ermöglichen. Hierzu wird wegen aller Einzelheiten auf die Ausführungen im Schriftsatz der Klägerin vom 10.04.1985 (S. 32 ff. = Bl. 98 ff.) nebst Anlagen (AH Bl. 44 - 53) verwiesen.
87Zu den "Umbuchungen" hat die Klägerin ausgeführt, die zugrundeliegenden Aufträgen seien, ohne daß von ihrer Seite Anweisungen dazu gegeben worden seien, von der als Finanzprokuristin der Gemeinschuldnerin tätigen Zeugin W. ausgestellt und unterschrieben worden. Grund für jegliche Umbuchung sei sicherlich - außer der Erzielung von Zinsvorteilen - die gesamtschuldnerische Haftung aller Firmen der H.-Gruppe für die als "Rah-menkredit" eingeräumten Kredite der Klägerin gewesen. Diese habe zur Folge gehabt, daß Zahlungseingänge bei einer Firma auch zur Erfüllung von Verbindlichkeiten anderer Firmen der H.-Gruppe gedient hätten und ent-sprechend verwendet worden seien. Demzufolge seien die von der Zeugin W. veranlaßten "Umbuchungen", abgesehen davon, daß der Beklagte ohnehin aus einzelnen Buchungs-vorgängen ohne eine Darstellung aller Kontenbewegungen nichts herleiten könne, keine konkursrechtlich anfecht-baren Rechtshandlungen, da sie nicht die Klägerin, son-dern die jeweiligen Empfänger der "umgebuchten" Beträge unmittelbar begünstigt hätten.
88Dem ist der Beklagte in verschiedener Hinsicht entge-gengetreten.
89Er ist insbesondere dabei verblieben, daß ein wichtig-ter Grund zur Kündigung des Kreditengagements der Klä-gerin nicht vorgelegen habe, so daß die durch die Um-buchungen erreichte Befriedigung, die mit der konkurs-rechtlichen Anfechtung angegriffen werde (Schriftsatz vom 14.06.1985, S. 14 = Bl. 132), eine inkongruente Deckung dargestellt habe. In diesem Zusammenhang hat er behauptet, die auf die G.-Bank gezogenen Schecks vom 05., 06. und 07.10.1983, deren Einlösung die genannte Bank zugesagt und dies auch später gegenüber der Klägerin bestätigt gehabt habe, seien gedeckt gewesen. Sie seien dann im Hinblick darauf, daß die Klägerin die Einlösung der auf sie gezogenen Schecks verweigert ha-be, von der Gemeinschuldnerin gesperrt worden.
90Weiterhin ist der Beklagte dabei verblieben, daß die Gemeinschuldnerin und damit die H.-Gruppe insgesamt mit und wegen der Kreditkündigung ihre Zahlungen einge-stellt habe. Daran, daß sie ihre fälligen Verbindlich-keiten nicht mehr noch im wesentlichen habe erfüllen können, ändere es nichts, wenn sich auch noch nach der Kreditkündigung - zum Teil recht erhebliche - Zahlungen geleistet und Kredit bei anderen Banken gehabt habe. In diesem Zusammenhang hat der Beklagte geltend gemacht, die von der Klägerin herangezogenen Meldungen der Deut-schen Bundesbank ließen sich aus den Unterlagen der Ge-meinschuldnerin nicht nachvollziehen und müßten deshalb vorsorglich bestritten werden. Nach den ihm vorliegen-den Informationen sei die Kreditlinie der Firmengruppe in der fraglichen Zeit lediglich um 5 Millionen DM, keinesfalls aber um 13 Millionen DM, aufgestockt wor-den. Mit dieser verhältnismäßig geringen Kreditaufstok-kung hätten die gravierenden Liquditätsprobleme der Unternehmensgruppe nicht ausgeräumt werden können. Was den von der B.- Bank eingeräumten Kredit in Höhe von 1 Million DM angehe, so habe es sich um eine reine Umschuldung gehandelt. Die Gemeinschuldnerin habe die-sen Kredit aufgenommen, um damit die Verbindlichkeiten bei der massiven Druck ausübenden Klägerin abzulösen. Soweit die Gemeinschuldnerin darüber hinaus auch noch einige der dringendsten Zahlungsverpflichtungen erfüllt habe, seien die insoweit geleisteten Beträge im Ver-hältnis zu den Gesamtverbindlichkeiten von untergeord-neter Bedeutung gewesen.
91Im Anschluß an den Auflagenbeschluß des Landgerichts vom 26.09.1986 (Bl. 164 Ziff. II.) hat der Beklagte im Verlauf des Rechtsstreits weitere Ausführungen zur Zahlungseinstellung der Gemeinschuldnerin gemacht. Er hat behauptet, am 30.11.1983 hätten sich die fälligen Verbindlichkeiten der Gemeinschuldnerin auf mehr als 5.300.000,00 DM belaufen, zu deren Ausgleich nicht annähernd ausreichende Mittel zur Verfügung gestanden hätten, da die Kreditlinien erschöpft gewesen seien und nennenswerte Barmittel nicht zur Verfügung gestanden hätten. Demgemäß hätten die fälligen Verbindlichkeiten nur noch aus den Geldeingängen bedient werden können; solche seien jedoch auf den verschiedenen Bankkonten der Gemeinschuldnerin in den Monaten Dezember 1983 und Januar 1984 nur - ohne Berücksichtigung von "gruppeninternen Geldverschiebungen" - in Höhe von 2.354.000,00 DM zu verzeichnen gewesen. Wegen der Einzelheiten wird hierzu auf die Ausführungen im Schriftsatz des Beklagten vom 21.02.1986 (S. 2 - 14 = Bl. 170 - 182) verwiesen. An diesen hat der Beklagte auch angesichts des weitgehenden Bestreitens der Klägerin nach Maßgabe des Schriftsatzes vom 01.04.1986 (S. 6 - 13 = Bl. 192 - 199) festgehalten (Schriftsatz vom 05.05.1986, S. 4/5 = Bl. 208/209) und dabei "klar-gestellt", daß die im einzelnen aufgeführten sofort fälligen Verbindlichkeiten, insbesondere gegenüber den Lieferanten, ausschließlich solche der Gemeinschuldne-rin gewesen seien und nicht etwa solche anderer Firmen der H.-Gruppe.
92Im Hinblick auf die "Umbuchungen" hat der Beklagte behauptet, ein Mitarbeiter der Klägerin, der Zeuge K., habe jedesmal, wenn sich auf einem der bei der Klägerin geführten Firmenkonten größere Guthabenbeträge angesammelt gehabt hätten, den sofortigen Übertrag auf andere, im Soll stehende Konten verlangt. Dies gelte insbesondere für den Zeitraum von November 1983 bis Januar 1984. Dabei sei so verfahren worden, daß jeweils nach einem entsprechenden Anruf des Zeugen K. die von der Zeugin W. ausgestellten Überweisungsträger eigens per Boten zur kontenführenden Stelle der Klägerin hät-ten gebracht und dort dem Zeugen K. hätten ausgehändigt werden müssen.
93Der Beklagte hat ferner geltend gemacht, auch bei Fälligkeit der Forderungen der Klägerin habe diese eine inkongruente Deckung erlangt, weil sie sich mittels der angefochtenen Umbuchungen zu Lasten der Gemeinschuldne-rin für Forderungen Befriedigung verschafft habe, die ihr gegenüber anderen Firmen der H.-Gruppe zugestanden hätten. Insoweit habe sie aber - bei gesamtschuldneri-scher Haftung der Gemeinschuldnerin - allenfalls Zah-lung verlangen können, nicht aber Befriedigung in einer anderen Art und Weise.
94Das Landgericht hat im Anschluß an die mündliche Verhandlung vom 15.05.1986, in der es den Parteien rechtliche Hinweise gegeben hat (Bl. 212/213), aufgrund des Beschlusses vom 26.06.1986 (Bl. 232 - 234) Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutach-tens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des zum Sachverständi-gen bestellten Wirtschaftsprüfers Prof. Dr. E.P. vom 29.05.1990, das sich als besonderes Heft bei den Akten befindet, verwiesen.
95Nach Eingang des Gutachtens hat die Klägerin die Frage aufgeworfen, ob der Beklagte für die Widerklage die Frist des § 41 KO gewahrt habe. Sie hat die Auffassung vertreten, die Anfechtung der "Umbuchungen" habe der Beklagte erst mit dem Schriftsatz vom 21.02.1986 (Bl. 169 ff.) "nachgeschoben", während vorher davon auszugehen gewesen sei, daß es sich bei den anfechtba-ren Rechtshandlungen um die in der Anlage zur Widerkla-ge (AH Bl. 11 - 20) aufgeführten Zahlungseingänge auf dem Konto der Gemeinschuldnerin bei der Klägerin handeln solle. Falls man jedoch dementgegen annehme, daß mit der Widerklage auch schon die mit dem Schrift-satz vom 21.02.1986 in den Rechtsstreit eingeführten Buchungsvorgänge angefochten worden seien, sei die Widerklage insoweit unbestimmt und daher unzulässig gewesen. Im einzelnen wird hierzu auf die Ausführungen im Schriftsatz der Klägerin vom 11.10.1990 (S. 6 - 10 = Bl. 140 - 142) Bezug genommen. Gegenüber diesen Bedenken, die auch das Landgericht in dem Beschluß vom 29.01.1991 (Bl. 429/430) aufgegriffen hat, hat der Beklagte klargestellt, daß der Widerklagebetrag aus den jeweils letzten Umbuchungen begehrt werde (Schriftsatz vom 07.12.1990, S. 4 = Bl. 421). Im übrigen hat er die Auffassung vertreten, Gegenstand der Widerklage sei von vornherein gewesen, daß die Klägerin sich aus Geldeingängen auf dem Konto der Gemeinschuldnerin befriedigt habe, indem sie diese Geldeingänge auf debitorische Konten anderer H.-Firmen weitergeleitet habe. Der Betrag, für den auf diese Weise eine Verrech-nungssituation geschaffen worden sei, sei bereits in der Widerklage mit 2.172.210,31 DM angegeben, so daß sich - nach Abzug des nicht beanspruchten Betrages von 690.576,26 DM - die Widerklagesumme ergebe, für die folglich insgesamt die Anfechtungsfrist gewahrt sei.
96Durch Urteil vom 18.06.1991 hat das Landgericht den Beklagten auf die Klage zur Zahlung von 40.480,00 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 01.05.1984 verurteilt und seine Widerklage abgewiesen.
97Es hat angenommen, die Klägerin könne nach §§ 48, 127 KO vom Beklagten die Auszahlung des Erlöses aus der Veräußerung des Autotelefons (7.980,00 DM und aus der Veräußerung des Pkw (32.500,00 DM) verlangen. Das ergebe sich hinsichtlich des Erlöses für das Autotelefon daraus, daß dieses als Zubehör des Pkw i.S. von § 97 BGB entsprechend Ziff. 2.1. des Sicherungsvertrages vom 16.12.1990 mit dem Fahrzeug in das Sicherungseigentum der Klägerin übergegangen sei. Soweit es den Erlös für den Pkw angehe, stehe dieser der Klä-gerin deshalb zu, weil der Beklagte zur Anfechtung der am 19.12.1983 erfolgten Sicherungsübereignung nicht be-rechtigt sei. Ein Anfechtungsrecht nach §§ 30 Nr. 1 und Nr. 2 KO entfalle schon deshalb, weil eine Zahlungsein-stellung der Gemeinschuldnerin vor dem 31.12.1983 nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht mit Sicherheit feststellbar sei. Daß der Sicherheitenaustausch von der Gemeinschuldnerin in Benachteiligungsabsicht (§ 31 Nr. 1 KO) vorgenommen worden sei, habe der Beklagte nicht unter Beweis gestellt. Es habe sich auch nicht um eine unentgeltliche Verfügung i.S. von § 32 Nr. 1 KO gehandelt, weil die Sicherheit zur Absicherung von Ver-bindlichkeiten gegenüber der Klägerin bestellt worden sei.
98Zur Abweisung der Widerklage hat das Landgericht ausgeführt, der geltend gemachte Zahlungsanspruch stehe dem Beklagten nicht zu, weil dieser nicht innerhalb der Frist des § 41 KO hinreichend bestimmte Rechtshand-lungen angefochten habe. In der Widerklageschrift sei der Zahlungsanspruch anhand der innerhalb des dort genannten Zeitraum erteilten in einer Liste erfaßten Gutschriften auf dem Konto der Gemeinschuldnerin abzüg-lich des Betrags der Gutschrift vom 04.11.1983 über 690.576,26 DM errechnet worden. Aus der Art der Berech-nung lasse sich nicht entnehmen, welche Verrechnungen oder Aufrechnungen im einzelnen hätten angefochten wer-den sollen. In der Widerklageschrift sei nur pauschal die Rede davon gewesen, daß die Klägerin durch Verrech-nung der Zahlungseingänge nach dem 11.10.1983 mit ihren Forderungen gegen - andere - Firmen der H.-Gruppe in anfechtbarer Weise Befriedigung erlangt habe. Lediglich beispielhaft sei die am 02.12.1983 erfolgte Überweisung eines Betrags von 1.300.000,00 DM auf das Konto der Firma Reifen H. in R. erwähnt worden. Dagegen sei nicht erläutert worden, welche einzelnen Vorgänge in welcher Weise zur Befriedigung der Klägerin hätten geführt haben sollen. Nachträglich könne der Klagevortrag nicht mehr dergestalt berichtigt oder ergänzt werden, daß durch Auswechslung des Streitgegenstandes eine Klageän-derung herbeigeführt werde bzw. erst später konkreti-siert werde, welche einzelnen Rechtshandlungen von der Anfechtung betroffen sein sollten. Wenn der Beklagte von Anfang an die mit dem Schriftsatz vom 21.12.1986 bezeichneten Überweisungen hätte anfechten wollen, hät-te es nahegelegen, sie anstelle der aufgelisteten Gut-schriften anzuführen. Dafür, daß die Überweisungen in der Widerklageschrift nicht hätten angefochten werden sollen, spreche auch, daß deren Summe (2.094.057,84 DM) mit der in der Widerklageschrift genannten Summe der Gutschriften (2.172.210,51 DM) nicht identisch sei. So-weit der Beklagte in der Widerklageschrift beispielhaft die Überweisung von 1.300.000,00 DM am 02.12.1983 ange-sprochen habe, könne offen bleiben, ob insoweit eine Anfechtung innerhalb der Frist des § 41 KO erfolgt sei. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme könne nicht fest-gestellt werden, daß die Zahlungseinstellung in den in § 30 KO vorausgesetzten Zeitraum falle. Darüberhinaus habe die Klägerin insoweit auch keine inkongruente Dek-kung erhalten. Sie habe den Kredit wirksam aus wichti-gem Grund gekündigt. Demgemäß sei sie berechtigt gewe-sen, ihre fälligen Forderungen gegen Guthaben aller H.-Firmen aufzurechnen bzw. zu verrechnen, weil diese nach dem Kreditvertrag als Gesamtschuldner gehaftet hätten.
99Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das dem Be-klagten am 13.08.1991 zugestellte Urteil Bezug genommen (Ausfertigung, Bl. 496 - 507).
100Der Beklagte hat am 13.09.1991 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel nach Fristverlängerung bis zum 15.11.1991 an diesem Tag begründet.
101Er wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und ergänzt es nach Maßgabe der Ausführungen in der Beru-fungsbegründung (Bl. 517 - 537).
102Zur Klage verbleibt er dabei, daß das Autotelefon kein Bestandteil des Pkw gewesen sei und ihm auch die Zubehöreigenschaft gefehlt habe. Letzteres ergebe sich daraus, daß es nicht auf Dauer dem Zweck des Fahrzeugs, als Fortbewegungsmittel verwendet zu werden, habe dienen sollen. Soweit das Landgericht auf die Nutzung des Fahrzeugs als Geschäftswagen abge-stellt habe, komme es darauf nicht an. Diese Nutzung sei nämlich von vornherein nicht auf Dauer angelegt gewesen, weil solche Fahrzeuge üblicherweise nach einer Abschreibungszeit von längstens drei oder vier Jahren veräußert und danach vom Erwerber regelmäßig als Pri-vatwagen genutzt würden. Spätestens bei der Weiterver-äußerung werde ein eingebautes Telefon entfernt und in dem Nachfolge-Pkw verwendet bzw. - bei Vorliegen eines Leasing-Vertrages - an den Leasinggeber zurückgegeben. Eine dauerhafte Verbindung mit dem Fahrzeug sei in einem solchen Fall nicht beabsichtigt. Davon gehe auch die Verkehrsauffassung aus.
103Soweit es weiter um den Erlös für den Pkw gehe, sei - so meint der Beklagte - der Sicherheitenaustausch wirksam angefochten. Inso-weit seien sämtliche Voraussetzungen der Anfechtung nach § 30 Nr. 2 KO erfüllt. Hierzu behauptet der Beklagte, der zurückgegebene Pkw - ein Unfallfahrzeug - habe allenfalls noch einen Restwert von 5.000,00 DM gehabt. Demgemäß habe - so führt der Beklagte weiter aus - die Klägerin durch den Austausch gegen den fabrikneuen Pkw jedenfalls in Höhe der Wertdifferenz eine inkongruente Deckung erlangt. Der Sicherheitentausch, durch den die Gläubi-ger des nachfolgenden Konkursverfahrens benachteiligt worden seien, sei von der Gemeinschuldnerin auch nach ihrer Zahlungseinstellung vorgenommen worden, die - wie nach dem Ergebnis des vom Landgericht eingeholten Sach-verständigengutachtens unter Berücksichtigung der son-stigen Umstände nicht zweifelhaft sein könne - jeden-falls am 30.11.1983 vorgelegen habe. Den ihr obliegen-den Entlastungsbeweis habe die Klägerin nicht geführt. Angesichts der hohen Wertdifferenz zwischen der alten und der neuen Sicherheit erscheine es ausgeschlossen, daß die Klägerin die Absicht der Gemeinschuldnerin, sie vor den übrigen Gläubigern zu begünstigen, nicht ge-kannt habe. Darüberhinaus sei die Anfechtung - unabhän-gig davon, ob am 19.12.1983 bereits Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung der Gemeinschuldnerin vorge-legen habe - nach § 31 Nr. 1 KO begründet. Allein die Bestellung einer inkongruenten Ersatzsicherheit könne regelmäßig als hinreichendes Indiz für die Benachteili-gungsabsicht des Gemeinschuldners und die Kenntnis des begünstigten Anfechtungsgegners von dieser Absicht ge-wertet werden. Das gelte auch hier.
104Danach könne dahinstehen, ob auch eine Anfechtung nach § 32 Nr. 1 KO durchgreife.
105Was die Widerklage angehe, so habe diese in der am 31.01.1985 eingereichten Form den Anforderungen von § 41 KO entsprochen. In der Widerklageschrift sei - unter ausdrücklichem Hinweis auf die Leitentscheidung BGHZ 58, 108 ff. - die durch die Verrechnung der Zah-lungseingänge nach dem 11.10.1983 mit den Forderungen der Klägerin gegen die Firmen der H.-Gruppe erfolgte Befriedigung als anfechtbare Rechtshandlung bezeichnet und angefochten worden. Darüberhinaus sei in dem der Widerklageschrift als Anlage beigefügten Schreiben des Beklagten vom 15.01.1985 die Rückführung des Kredits durch die Überweisungseingänge (Kundenzahlungen und Um-buchung auf debitorisch geführte Konten anderer H.-Fir-men als inkongruente Deckung i.S. von § 30 Nr. 2 KO be-zeichnet worden. Danach sei sowohl für das Gericht als auch - erst recht - für die Klägerin hinreichend klar-gestellt gewesen, daß der zur (inkongruenten) Befriedi-gung der Klägerin führende Gesamtvorgang, auf den auch in der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs abgestellt worden sei, habe angefochten werden sollen. Dies habe auch das Landgericht zunächst so gesehen. Die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende geänder-te Sichtweise werde dem Vortrag des Beklagten nicht gerecht. Unschädlich sei, daß der Beklagte bei der Berechnung der Anfechtungssumme zunächst von dem Ge-samtbetrag der Überweisungen auf dem Konto der Gemein-schuldnerin ausgegangen sei und sich dann - nach ge-nauerer Ermittlung - die Summe der zur Verrechnung ver-wendeten weiteren Überweisungen auf die debitorischen Konten als geringfügig niedriger herausgestellt habe.
106Der Beklagte macht im übrigen geltend, auch in mate-rieller Hinsicht lägen die Anfechtungsvoraussetzungen im Hinblick auf die zur (inkongruenten) Befriedigung der Klägerin führenden Rechtshandlungen vor.
107Insbesondere sei der Tatbestand der besonderen Konkur-sanfechtung nach § 30 Nr. 2 KO erfüllt. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die Verrechnung des in der Krise durch Zahlungseingänge auf dem Konto der Gemein-schuldnerin entstandenen Guthabens mit dem Debet auf Konten anderer H.-Firmen gehabt, auch wenn die Gemein-schuldnerin hierfür gesamtschuldnerisch gehaftet habe. Hierzu behauptet der Beklagte, der Gesamtsaldo der de-bitorisch geführten Konten habe sich in der kritischen Zeit, insbesondere zum Zeitpunkt der die Verrechnung vorbereitenden Umbuchungen (02.12.1983 bis 16.01.1984) stets im Rahmen des der Firmengruppe Reifen H. ein-geräumten Gesamtkredits bewegt. Da dessen Laufzeit zunächst bis zum 30.08.1984 befristet gewesen sei, habe - so meint der Beklagte - die Klägerin zur fraglichen Zeit keinen Anspruch auf Rückführung gehabt, so daß ihr eine Befriedigung "zu der Zeit" nicht zugestanden habe.
108Daran ändere die Kündigung vom 11.10.1983 nichts, weil es hierfür an einem wichtigen Grund gefehlt habe. Von einer "Scheckreiterei" könne nur gesprochen werden, wenn die wechselseitig vorgelegten Schecks nicht gedeckt seien. Die von der Gemeinschuldnerin auf die G.-Bank gezogenen Schecks seien jedoch durch den ein-geräumten Kredit gedeckt gewesen und nur deshalb nicht honoriert worden, weil H. selbst sie gegenüber der G.-Bank widerrufen habe.
109Die Wirksamkeit der Kündigung könne aber sogar da-hinstehen, weil der Klägerin auch unabhängig von der Fälligkeit der Kredite eine Befriedigung "in der Art" nicht zugestanden habe. Auch bei wirksamer Kündigung hätte sie nur einen Anspruch auf Rückzahlung der Kre-ditsumme gehabt, nicht jedoch einen Anspruch auf Trans-ferierung von Guthaben aus kreditorisch geführten Kon-ten auf debitorisch geführte Konten zum Zwecke der Ver-rechnung. Folglich sei die angefochtene "Gesamttransak-tion" auch unter diesem Gesichtspunkt inkongruent ge-wesen.
110Auch die sonstigen Anfechtungsvoraussetzungen seien - so meint der Beklagte weiter - erfüllt. Was die Zahlungseinstellung der Gemeinschuldnerin angehe, so bestehe bei richtiger Wertung der Ergebnisse des einge-holten Sachverständigengutachtens kein Zweifel daran, daß sie jedenfalls ab dem 30.11.1983 vorgelegen habe. Den ihr obliegenden Entlastungsbeweis habe die Kläge-rin nicht geführt. Selbst wenn ihr - was bestritten bleibe - die Zahlungseinstellung im Zeitpunkt der jeweiligen Verrechnungen nicht bekannt gewesen sein sollte, habe sie sich jedenfalls nicht in Unkenntnis von der Begünstigungsabsicht der Gemeinschuldnerin befunden. Daß sie - wie der Beklagte in diesem Zusam-menhang behauptet - die Gemeinschuldnerin immer wieder genötigt habe, die ausstehenden Gelder auf das bei ihr geführte Konto einzuzahlen und dann zwecks Verrechnung weiter zu überweisen, könne nur den Zweck gehabt haben, sich selbst Vorteile vor den übrigen Gläubigern zu ver-schaffen.
111Der Beklagte ist weiterhin der Auffassung, die der Wi-derklage zugrunde liegende Anfechtung sei auch aus § 31 Nr. 1 KO begründet, weil die Inkongruenz der erlangten Befriedigung auch insoweit sowohl die Benachteiligungs-absicht der Gemeinschuldnerin als auch deren Kenntnis seitens der Klägerin indiziere.
112Der Beklagte beantragt,
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1141.
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116unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen und die Klägerin auf die Wider-klage hin zu verurteilen, an ihn 1.481.634,05 DM nebst 6 % Zinsen seit dem 26.01.1985 zu zahlen;
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1182.
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120ihm nachzulassen, erforderliche Sicherheiten durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu stellen.
121Die Klägerin beantragt,
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1231.
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125die Berufung zurückzuweisen;
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1272.
128##blob##nbsp;
129ihr bei Anordnung der Sicherheitsleistung zu gestatten, die Sicherheit auch durch selbst-schuldnerische Bürgschaft einer deutschen Groß-bank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu leisten.
130In Bezug auf die Klage wiederholt die Klägerin ihre Auffassung, daß das in den Pkw einge-baute Autotelefon, wenn nicht Bestandteil, so doch je-denfalls Zubehör gewesen sei. Insoweit komme es darauf an, daß es dem wirtschaftlichen Zweck des Fahrzeugs gedient habe, das seinerseits zur Firmenzwecken einge-setzt gewesen sei. Diesen Zwecken hätten sowohl das Fahrzeug als auch das Telefon "auf Dauer" gedient.
131Bezüglich des Pkw ist die Klägerin der Ansicht, insoweit komme von vornherein allenfalls eine Teilanfechtung in Betracht, die indessen nicht durch-greife. Eine solche könne insbesondere nicht auf § 30 Nr. 2 KO gestützt werden, weil sie, die Klägerin, durch die Sicherungsübereignung vom 19.12.1983 nicht nach bzw. innerhalb von 10 Tagen vor Zahlungseinstellung eine inkongruente Sicherung oder Befriedigung erhalten habe. Was ersteres angehe, so könne anhand des einge-holten Sachverständigengutachtens und der sonstigen Umstände eine Zahlungseinstellung der Gemeinschuldnerin schon nicht für den 30.12.1983 und erst recht nicht für einen früheren Zeitpunkt festgestellt werden. Sie habe aber auch keine inkongruente Deckung erhalten, weil sie einen Anspruch auf Sicherung bzw. Ersatzsicherung gehabt habe. Daß ein Wertunterschied zwischen dem vor dem Unfall und dem Ersatzfahrzeug bestanden habe, behauptet der Beklagte selbst nicht; er stelle vielmehr auf den Zeitwert des "verunfallten" Fahrzeugs ab, der hier jedoch nicht entscheidend sei. Desweiteren habe er eine Benachteiligung der übrigen Gläubiger nicht dargelegt. Schließlich habe sie - so behauptet sie erneut - keine Kenntnis von einer Zahlungseinstellung gehabt. An fehlender Darlegung an einer - tatsächlich auch nicht vorhandenen - Benachtei-ligungsabsicht und einer Kenntnis der Klägerin von die-ser Absicht scheitere auch eine Anfechtung gemäß § 31 Nr. 1 KO.
132Zur Widerklage ist die Klägerin der Auffassung, selbst heute sei nicht klar, was Gegenstand der Anfechtung sein solle. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Überweisung von Beträgen von einer H.-Firma zu einer anderen eine gegenüber der Klägerin anfechtbare Handlung solle darstellen können. Abgesehen davon seien aber auch zwischen den Forderungsberechnungen der Widerklage und des Schriftsatzes vom 21.02.1986 keinerlei Gemeinsamkeiten festzustellen. Aus der Ent-scheidung BGHZ 58, 108 ff. könne der Beklagte nichts für sich herleiten. In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall sei es darum gegangen, daß die von der Bank vorgenommenen Verrechnungen zu einer Rückführung ihrer Forderungen gegen die Gemeinschuldnerin geführt hätten. Im vorliegenden Fall seien hingegen nach der Darstellung des Beklagten Gelder vom Konto der Gemein-schuldnerin auf Konten von Schwesterfirmen gelangt, was nicht zu einer Reduzierung der der Klägerin gegen die Gemeinschuldnerin zustehenden Forderungen geführt habe. Als Anfechtungsgegner könnten insoweit allenfalls die Schwesterfirmen als Anweisungsempfänger in Betracht kommen, nicht hingegen die Klägerin als angewiesene Bank, weil der Überweisungsauftrag als solcher sowohl in seiner Erteilung als auch in seiner Ausführung nicht anfechtbar sei. Dies betreffe indessen, wie das Landge-richt zutreffend angenommen habe, einen anderen Streit-gegenstand als den, den der Beklagte mit der Widerklage zur Entscheidung gestellt habe.
133Im übrigen fehle es aber auch insoweit an einer Zahlungseinstellung und ihrer Kenntnis hiervon. Sie sei vielmehr - so behauptet die Klägerin - aufgrund der ihr seit dem Herbst 1983 vorliegenden Unternehmensanalyse der W. nebst Bestätigung der Deutschen Treuhand und aufgrund der Versicherungen der Beiratsmitglieder P. und Dr. H. von einem gesunden Unternehmen ausgegangen. Diese Einschätzung sei durch die Mitteilungen der Deut-schen Bundesbank über die Höhe der der H.-Gruppe ge-währten Kredite sowie die Rückführung der eigenen Kon-ten nach der Kündigung, die sogar die Freigabe von Si-cherheiten (Bürgschaft P., Grundschuld W.) gerechtfer-tigt habe, bestätigt worden.
134Die Kündigung der Kredite am 11.10.1983 hält die Klä-gerin nach wie vor für wirksam. Hierzu führt sie aus, wenn die Gemeinschuldnerin ihr auf die G.-Bank gezogene Schecks sowie im Gegenzug durch die G.-Bank auf sie selbst gezogene Schecks präsentiert und die G.-Bank dann auf Anweisung von M.H. die Einlösung der auf sie ausgestellten Schecks verweigert habe, dann sei das - wie auch die Überschreitung des Kreditrahmens - ein hinlänglicher Kündigungsgrund gewesen, dies umso mehr, als sie H. am 06. oder 07.10.1983 im Hinblick auf Ge-genziehungen abgemahnt gehabt habe.
135Unzutreffend sei, so behauptet die Klägerin, daß sie sich vor den anderen Gläubigern habe Vorteile verschaf-fen wollen. Ebensowenig richtig sei die nicht näher erläuterte Behauptung der Beklagten, sie habe die Ge-meinschuldnerin immer wieder genötigt, bei ihr vorhan-dene Guthaben an ihre Schwestergesellschaften weiterzu-leiten.
136Mit Schriftsatz vom 27.11.1992 (Bl. 626/627) hat die Klägerin Fotokopien von Unterlagen aus ihrer Kreditakte über die Vorgänge am 11.10.1983 eingereicht (Bl. 628 - 634) und weitere Ausführungen zur Begründung ihres Zinsanspruchs gemacht. Hierauf wird verwiesen.
137Der Senat hat Beweis erhoben aufgrund des Beschlusses vom 07.07.1992 (Bl. 595 - 598) sowie des Ergänzungsbe-schlusses vom 28.07.1992 (Bl. 604) durch Vernehmung der Zeugen B., M., K., W., S., T. und M.H.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungs-niederschriften vom 01.12.1992 (Bl. 638 - 668) und vom 26.01.1993 (Bl. 680 - 689) verwiesen.
138Hinsichtlich aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze nebst der beigefügten Unterlagen ergänzend Bezug genommen.
139E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
140Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie hat, soweit der Beklagte die Entscheidung des Landgerichts über die Klage angreift, zum Teil auch in der Sache Er-folg. Dagegen ist sie unbegründet, soweit sich der Be-klagte gegen die Abweisung der Widerklage wendet.
141Widerklage
142Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht einen An-spruch des Beklagten auf Rückgewähr des Betrages von 1.481.634,05 DM zur Konkursmasse verneint.
143I.
144Entgegen der Ansicht des Landgerichts läßt sich das jedoch nicht damit begründen, daß der Beklagte inner-halb der Frist des § 41 KO nicht hinreichend bestimmte Rechtshandlungen angefochten habe. Vielmehr hat der Be-klagte innerhalb der maßgeblichen Jahresfrist in Bezug auf die mit der Widerklage geltend gemachte Forderung wirksam die konkursrechtliche Anfechtungsklage erhoben.
145Die Widerklage ist am 31.01.1985, also innerhalb eines Jahres nach der am 31.01.1984 erfolgten Konkurseröff-nung, beim Landgericht eingereicht und der Klägerin "demnächst" zugestellt worden (§ 270 Abs. 3 ZPO).
146Um die Frist des § 41 KO zu wahren, muß eine Klage allerdings geeignet sein, zu einer sachlichen Entschei-dung zu führen (vgl. BGH, ZIP 1985, 427, 429). Dazu muß sie unter den gesetzlichen Prozeßvoraussetzungen erho-ben sein. In dieser Richtung bestehen hier keine Be-denken.
147Darüberhinaus muß die Klage erkennen lassen, welches Rechtsgeschäft oder welche sonstige Rechtshandlung angefochten wird, und den Sachverhalt angeben, aus dem die Anfechtung hergeleitet wird (vgl. BGH, ZIP 1985, 427, 429; siehe ferner BGHZ 86, 349, 352; BGH, NJW 1990, 2626, 2627). Auch diese Voraussetzungen sind erfüllt.
148Soweit es die Angabe der anfechtbaren Rechtshandlung angeht, hat der Beklagte in der Widerklageschrift ausgeführt, die Klägerin habe nach der Kreditkündigung darauf gedrungen, daß die Gemeinschuldnerin alle verfügbaren Mittel auf die bei ihr geführten Konten einzahle und sie dann - nachdem sich auf ihrem Konto Zahlungseingänge (zum ganz überwiegenden Teil Zahlungen von Kunden sowie Bareinzahlungen der Kasseneinnah-men durch die Gemeinschuldnerin) angesammelt gehabt hätten - in unregelmäßigen Abständen veranlaßt, eine Überweisung auf Konten anderer H.-Firmen vorzunehmen. Auf diese Weise seien in der Zeit vom 12.11.1983 (soll heißen: 12.10.1983) bis 02.02.1984 insgesamt 2.172.210,31 DM auf das Konto der Gemeinschuldnerin und von dort auf debitorische Konten anderer H. -Firmen geflossen, wobei von diesem Betrag die Summe von 690.576,26 DM (von der Klägerin vorfinanzierte Umsatzsteuerrückerstattung) nicht für die Konkursmasse beansprucht werde. In diesem Zusammenhang hieß es in der Widerklageschrift (S. 7 = Bl. 54) unter Hinweis auf die Grundsätze der Entscheidung BGHZ 58, 108 ff. weiter (Unterstreichungen nur hier):
149"Die durch Verrechnung der Zahlungseingänge nach dem 11.10.1983 mit den Forderungen der Klägerin gegen die Firmen der H.-Gruppe erfolgte Befriedigung stellt sich im Konkurs als anfechtbare Rechtshandlung dar. Die An-fechtung wird hiermit ausdrücklich erklärt."
150Auf S. 11 der Widerklageschrift (Bl. 58) war erneut die Rede von den Überweisungen der angesammelten Zahlungs-vorgänge auf die Konten anderer H.-Firmen, durch die die Klägerin eine inkongruente Sicherheit bzw. Befrie-digung erhalten habe.
151Schließlich enthielt die Widerklageschrift (S. 12 = Bl. 59) einen Hinweis auf das Schreiben, das der Beklagte unter dem 15.01.1985 an die Klägerin gerichtet hatte. Darin hieß es (AH Bl. 7):
152"Soweit nach dem 11.10.1983 Gutschriften ... zur Redu-zierung des bei anderen H.-Firmen vorhandenen Debet verwendet wurden, ist dies gemäß § 30 Nr. 1, 2. Alt. anfechtbar (BGHZ 58, 108 ff.)."
153In diesem Schreiben war weiter deutlich gemacht, daß der Beklagte die Rückführung der von der Klägerin aus-gelegten Kredite durch die Zahlungseingänge und Umbu-chung auf debitorisch geführte Konten anderer H.-Firmen als inkongruente Deckung i.S. von § 30 Nr. 2 KO ansah (AH Bl. 7).
154Hiernach läßt der Inhalt der Widerklageschrift keinen Zweifel daran, daß der Beklagte anfechten wollte den "Gesamtvorgang" (vgl. BGHZ 86, 349, 353/354) der auf-grund von Überweisungen der Gemeinschuldnerin erfolgten Übertragung von Guthaben in Höhe von 1.481.634,05 DM von deren Konto bei der Klägerin auf - ebenfalls bei der Klägerin geführte - debitorische Konten anderer H.-Firmen und der dadurch ermöglichten Verrechnung der überwiesenen Beträge auf diesen Konten, mit der Folge, daß die von der Klägerin gewährten Kredite in entspre-chender Höhe zurückgeführt wurden.
155Demgemäß hatte der Beklagte bei Erhebung der Widerklage hinreichend deutlich gemacht, welche Rechtsgeschäfte bzw. Rechtshandlungen von der Anfechtung erfaßt werden sollten.
156Dem steht nicht entgegen, daß er - beispielhaft - nur einen Überweisungsvorgang, nämlich die am 02.12.1983 erfolgte Überweisung des Betrags von 1.300.000,00 DM auf das Konto der Firma Reifen H., konkret bezeichnet hatte. Denn er konnte eine weitergehende Konkreti-sierung, sofern es ihrer unter den hier gegebenen Umständen überhaupt bedurfte, noch im Laufe des Rechtsstreits nachholen. Sie ist zunächst dadurch erfolgt, daß der Beklagte auf die vom Landgericht durch Beschluß vom 26.09.1985 (Bl. 164) erteilte Auflage hin mit dem Schriftsatz vom 21.02.1986 (Bl. 169 ff.) eine Aufstellung (AH Bl. 105) mit entsprechenden Belegen (AH Bl. 106 - 113) eingereicht hat, die für den in der Widerklageschrift bezeichneten Zeitraum (12.10.1983 bis 02.02.1984) "Umbuchungen" in Höhe von 2.094.057,84 DM, datierend aus der Zeit vom 02.12.1983 bis zum 16.01.1984, auswies. Hierdurch hat sich am Widerklage-vorbringen, wonach die fraglichen Zahlungs- und Ver-rechnungsvorgänge nur in Höhe des Widerklagebetrags von 1.481.634,05 DM Gegenstand der Anfechtung sein sollten, nichts geändert. Dabei ist der Beklagte auch in der Folgezeit verblieben. Allerdings hat er, nachdem die Klägerin - nach Durchführung der Beweisaufnahme - Be-denken im Hinblick auf die Bestimmtheit der Widerklage geltend gemacht hatte, nach Maßgabe des Schriftsatzes vom 07.12.1990 (S. 4 = Bl. 421) klargestellt, daß der Widerklagebetrag aus den jeweils letzten "Umbuchungen" gemäß der mit dem Schriftsatz vom 21.02.1986 vorgeleg-ten Liste begehrt werde.
157Diese nachträgliche Ergänzung bzw. Klarstellung des Wi-derklagevorbringens, nach der - entgegen der Auffassung der Klägerin - keine Fragen im Hinblick auf die be-stimmte Angabe der angefochtenen Rechtshandlungen mehr offen blieben, war zulässig. Hierdurch hat sich an dem Ausgangs- und Endpunkt sowie der Substanz der angefoch-tenen Vermögensverschiebung (vgl. in diesem Zusammen-hang BGH, ZiP 1985, 427, 428) nichts geändert; der Be-klagte hat lediglich nähere Einzelheiten zu dieser vor-getragen.
158Insoweit gilt, daß eine Klage, mit der die konkurs-rechtliche Anfechtung geltend gemacht wird, zur Wahrung der Frist des § 41 KO weder schlüssig sein noch den entscheidungserheblichen Sachverhalt in allen Einzel-heiten angeben muß. Vielmehr ist eine Klarstellung, Er-gänzung oder Berichtigung des in der Klageschrift ent-haltenen Tatsachenvortrages auch noch nach Ablauf der Anfechtungsfrist möglich, sofern dabei nicht der An-fechtungsgegenstand oder der Sachverhalt, der den Kla-gegrund bildet, willkürlich gewechselt wird (vgl. BGH, ZIP 1985, 427, 429). Von beidem kann hier angesichts der obigen Ausführungen über den Inhalt der Widerkla-geschrift keine Rede sein. Denn bereits danach sollte sich die Anfechtung eindeutig dagegen richten, daß auf-grund von Überweisungen von Zahlungseingängen auf dem Konto Nr. in Höhe von 1.481.634,05 DM auf andere - debitorische - Konten der H.-Gruppe der Klägerin eine Verrechnung auf diesen Konten ermöglicht worden sei, durch die ihre Kredite in entsprechender Höhe zurückgeführt worden seien. Daran hat der Beklagte auch im weiteren Verlauf des Rechtsstreits festge-halten.
159Wenn das Landgericht, dessen Auffassung in der Beru-fungsinstanz von der Klägerin verteidigt wird, gleich-wohl die innerhalb der Frist des § 41 KO gemachten An-gaben zur Bezeichnung der angefochtenen Rechtshandlun-gen als nicht ausreichend und auch später nicht in zu-lässiger Weise ergänzt angesehen hat, so ist dem ange-sichts des Inhalts der Widerklageschrift und des weite-ren Prozeßverlaufs nicht zu folgen.
160Eine solche Betrachtungsweise überspannt vielmehr die an den Sachvortrag des Konkursverwalters zur Begründung einer Klage zur Geltendmachung der konkursrechtlichen Anfechtung zu stellenden Anforderungen, dies jedenfalls unter dem Gesichtspunkt, daß insoweit die Grenzen, die § 41 KO einer späteren Ergänzung des Sachvortrags setzt, nicht zu eng gezogen werden dürfen; denn das könnte den Zweck der Konkursanfechtung gefährden, im Interesse einer gleichmäßigen Befriedigung der Konkurs-gläubiger die Konkursmasse schmälernde Vermögensverfü-gungen des Gemeinschuldners aus der kritischen Zeit vor Konkurseröffnung rückgängig zu machen. Der Konkurs-verwalter ist angesichts der im Hinblick auf seine vielfältigen Aufgaben nach der Konkurseröffnung ver-hältnismäßig kurzen Anfechtungsfrist häufig genötigt, aufgrund eines nur unvollständig geklärten Sachverhalts Klage zu erheben. Diesen Schwierigkeiten ist bei der Anwendung des § 41 KO Rechnung zu tragen. Schutzwürdige Interessen des Anfechtungsgegners werden dadurch nicht verletzt, solange nicht ein neuer Anfechtungsgegenstand oder Anfechtungsgrund nachträglich in den Rechtsstreit eingeführt, sondern - wie hier - nur nähere Einzelhei-ten über die angefochtene Vermögensverschiebung vorge-tragen werden. Denn der Anfechtungsgegner weiß regel-mäßig besser als der Konkursverwalter, wie sich die angegriffene Vermögensverfügung abgespielt hat; er kann sich daher in seiner Rechtsverteidigung auf einen er-gänzenden oder berichtigenden Sachvortrag des Konkurs-verwalters einrichten (siehe zu alledem BGH, ZIP 985, 427, 429).
161Letzteres gilt auch im vorliegenden Fall. Denn es liegt in der Natur der Sache, daß die Klägerin über alle Bu-chungen auf den von ihr geführten Konten Bescheid wuß-te. Sie hat denn auch nicht in Abrede gestellt, daß Um-buchungen der geschilderten Art erfolgt seien, sondern geltend gemacht, daß sie - weil alle in dem Schreiben vom 15.09.1983 genannten Firmen der H.-Gruppe für alle in Anspruch genommenen Kredite als Gesamtschuldner hafteten - berechtigt gewesen sei, bei auftretenden Guthaben auf einem Konto diese auf im Debet stehende Konten anderer Firmen "umzubuchen".
162Es bleibt somit dabei, daß der Beklagte bei Erhebung der Widerklage in hinreichender Weise deutlich gemacht hat, welche Rechtsgeschäfte bzw. Rechtshandlungen von der Anfechtung erfaßt werden sollten.
163Darüberhinaus hat er in der Widerklagebegründung auch den Sachverhalt, aus dem die Anfechtung hergeleitet wurde, in hinreichend bestimmter Form dargestellt.
164Soweit die Anfechtung - in erster Linie - auf § 30 Nr. 1, 2. Fall KO gestützt wurde, hat er sich darauf berufen, die Klägerin habe infolge der in unregel-mäßigen Abständen erfolgten Überweisungen von Zah-lungseingängen in Höhe von 1.481.634,05 DM vom Konto der Gemeinschuldnerin auf debitorische Konten anderer H.-Firmen im Verrechnungswege in entsprechender Höhe Befriedigung erlangt. In diesem Zusammenhang hat er die fraglichen Zahlungseingänge mittels Bezugnahme auf sein Schreiben an die Klägerin vom 15.01.1985 und die diesem beigefügte Aufstellung (AH Bl. 11 - 20) im einzelnen vorgetragen. Ferner hat er den Zeitraum angegeben, in dem die Überweisungen erfolgt sind und eine Überweisung vom 02.12.1983 in Höhe von 1.300.000,00 DM auf das Kon-to der Firma Reifen H. konkret bezeichnet.
165Desweiteren hat er geltend gemacht, die Befriedigung sei der Klägerin nach der Zahlungseinstellung gewährt worden, die - so hat er behauptet - bei der Gemein-schuldnerin wie den anderen Firmen der H.-Gruppe spätestens durch die Kündigung des gesamten Kreditenga-gements durch die Klägerin am 11.10.1983 herbeigeführt worden sei. Dies und die ebenfalls behauptete sofortige Kenntnis von der Zahlungseinstellung hat der Beklagte in der Widerklageschrift vom 31.01.1985 (S. 7 - 9 = Bl. 54 - 56) zudem näher erläutert.
166Schließlich hat der Beklagte geltend gemacht, durch die erlangte Befriedigung habe sich die Klägerin nach Ein-tritt und in Kenntnis der Krise eine Sonderbefriedigung unter Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gläubiger verschafft, wie sich daran zeige, daß das gesamte Kontokorrent-Kreditengagement der H. -Grup-pe nach dem 11.10.1983 zurückgeführt worden sei, obwohl die Gemeinschuldnerin insgesamt über 100 Millionen DM Verbindlichkeiten gehabt habe. Damit hat der Beklagte auch vorgetragen, daß die Befriedigung der Klägerin durch die angefochtenen Vorgänge zu einer Benachtei-ligung der Konkursgläubiger geführt habe (Widerklage-schrift, S. 11/12 = Bl. 58/59).
167Zu § 30 Nr. 2 KO hat der Beklagte ausgeführt, die Anfechtung nach dieser Vorschrift greife ein, wenn die Klägerin nicht noch durch Darlegung eines Kündigungs-grundes, dessen Vorhandensein der Beklagte folglich zunächst in Abrede stellen wollte, die Wirksamkeit der Kündigung vom 11.10.1983 begründen könne. Alsdann sei die erfolgte Befriedigung inkongruent, weil die Kläge-rin im Hinblick auf die jedenfalls bis zum 30.08.1984 vereinbarte Kreditgewährung die Rückführung eines Debets "nicht zu der Zeit" habe verlangen können. Die insoweit zusätzlich erforderliche Begünstigungsabsicht bei der Gemeinschuldnerin sei - so hat der Beklagte behauptet und näher dargelegt (Widerklageschrift vom 31.10.1985, S. 10/11 = Bl. 57/58) - ebenso gegeben ge-wesen wie die Kenntnis der Klägerin hiervon.
168Darüberhinaus hat sich der Beklagte darauf berufen, aus alledem ergebe sich zugleich die Anfechtbarkeit nach § 31 Nr. 1 KO, die vorsorglich ebenfalls geltend ge-macht werde. Er hat dazu ausgeführt, daß die dafür er-forderliche Benachteiligungsabsicht auf Seiten der Ge-meinschuldnerin vorgelegen habe, liege bei inkongruen-ter Deckung auf der Hand. Mit dem Vortrag, daß sich die Klägerin nach Eintritt und in Kenntnis der Krise eine Sonderbefriedigung verschafft habe, war weiter auch behauptet, daß die Klägerin von dieser Absicht Kenntnis gehabt habe.
169Danach ist - entgegen der Auffassung des Landgerichts - davon auszugehen, daß die Anfechtung der Vorgänge, aus denen der Beklagte die Widerklageforderung herleitet, mit den Ausführungen in der Widerklageschrift innerhalb der Frist des § 41 KO insgesamt wirksam erklärt, die Anfechtungsklage also rechtzeitig erhoben worden ist.
170II.
171Im Ergebnis erweist sich die Widerklage des Beklagten aber gleichwohl als unbegründet, weil die Voraussetzun-gen der vom Beklagten geltend gemachten Anfechtungstat-bestände in keinem Fall erfüllt sind.
1721.
173Zunächst läßt sich die Widerklageforderung nicht mit Erfolg aus dem zuletzt vom Beklagten in den Vordergrund gestellten rechtlichen Gesichtspunkt einer besonderen Konkursanfechtung (Deckungsanfechtung) gemäß den §§ 30 Nr. 2, 37 KO herleiten.
174a)
175Allerdings ist es durch die vom Beklagten angefochtenen Zahlungs- und Verrechnungsvorgänge zu einer Befriedi-gung der Klägerin im Verhältnis zur Gemeinschuldnerin gekommen, auf die folglich der Beklagte - soweit sie inkongruent war und die sonstigen Voraussetzungen nach § 30 Nr. 2 KO vorliegen - eine Anfechtung gegenüber der Klägerin stützen könnte.
176Eine Befriedigung der Klägerin ergab sich nicht schon im Hinblick auf die in der Zeit vom 12.10.1983 bis zum 02.12.1984 auf dem Konto Nr. der Gemein-schuldnerin bei der Klägerin erfolgten Zahlungseingän-ge, die der Beklagte denn auch - in Höhe eines Teilbe-trages von 1.481.634,05 DM - lediglich zur Berechnung der Höhe der Widerklageforderung heranzieht. Diese Zahlungseingänge verschafften der Klägerin nur eine Be-friedigungsmöglichkeit im Verhältnis zur Gemeinschuld-nerin für den Fall, daß ihr fällige Ansprüche gegen diese zustanden, mit denen sie gegebenenfalls gegenüber dem der Gemeinschuldnerin nach einer Saldierung zuste-henden Anspruch auf Auszahlung des Guthabens auf dem vorbezeichneten Konto hätte aufrechnen können. Viel-mehr kam eine Befriedigung der Klägerin erst dadurch zustande, daß von Seiten der Gemeinschuldnerin die in der Anlage zum Schriftsatz vom 21.02.1986 (AH Bl. 105) aufgeführten Überweisungen auf debitorische Konten anderer H.-Firmen getätigt wurden, die der Beklagte nach Maßgabe der in seinem Schriftsatz vom 07.12.1990 (S. 4 = Bl. 421) genannten Reihenfolge zur Begründung des geltend gemachten Zahlungsanspruchs heranzieht. Die überwiesenen Beträge kamen der Klägerin zugute, als die auf den Empfängerkonten in das jeweilige Kontokorrent eingestellten Gutschriften der überwiesenen Beträge in-folge Saldierung ihre rechtliche Selbständigkeit verlo-ren. Dies war im Zeitpunkt der jeweils nächsten turnus-mäßigen Saldierung, jedenfalls aber mit Konkurseröff-nung (§ 23 Abs. 2 KO) der Fall.
177Die Saldierung wirkte sich zunächst dahin aus, daß sich das auf den Empfängerkonten vorhandene - jeweils höhere (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 09.04.1991, S. 9 = Bl. 441) Debet um die jeweils überwiesenen Beträge ver-ringerte.
178Hinzu kommt hier jedoch die Besonderheit, daß sämtli-che Firmen der Unternehmensgruppe H., also auch die Gemeinschuldnerin, der Klägerin für alle von dieser gewährten Kredite als Gesamtschuldner hafteten. Schon hieraus folgt, daß in Höhe der jeweils durch Verrech-nung getilgten Verbindlichkeiten der Emfängerfirmen die Gemeinschuldnerin auch Schuldnerin gewesen war, so daß sie in jedem einzelnen Fall durch die teilweise Befrie-digung der Klägerin in gleicher Weise entlastet worden ist wie die jeweils betroffene Empfängerfirma und die anderen Unternehmen der Gruppe (§ 422 Abs. 1 BGB). Da von ihr auch die Mittel stammten, mit denen auf die vorbezeichnete Weise die teilweise Zurückführung der alle Unternehmen der Gruppe in gleicher Weise treffen-den Verbindlichkeiten gegenüber der Klägerin letztlich bewirkt wurde, stellt sich - bei der gebotenen wirt-schaftlichen Betrachtung der Gesamttransaktion (vgl. in diesem Zusammenhang BGHZ 58, 108, 110/113) - die Lage so dar, daß letztlich dies die Gemeinschuldnerin die - anders als die Überweisungsempfänger - bei der Kläge-rin noch über flüssige Mittel in Form von Guthaben auf dem Konto Nr. verfügte, unmittelbar Zah-lung an die Klägerin geleistet und diese dadurch teil-weise befriedigt hat.
179Demzufolge ist es allein sachgerecht, daß auch eine Anfechtung des Ergebnisses der Gesamttransaktion un-mittelbar im Verhältnis zwischen dem Beklagten als Konkursverwalter der Gemeinschuldnerin und der Klägerin erfolgt und nicht - wie die Klägerin meint - "im Drei-eck", also im Verhältnis zwischen dem Beklagten und den gleichfalls in Konkurs gefallenen Schwesterfirmen der Gemeinschuldnerin einerseits sowie den letzteren, ins-besondere der Firma Reifen H. als Empfängerin der Über-weisung vom 02.12.1983 in Höhe von 1.300.000,00 DM, und der Klägerin.
180b)
181Durch die angefochtenen Rechtshandlungen (Überweisungen mit anschließender Verrechnung) ist auch eine objektive Benachteiligung des Konkursgläubigers eingetreten, weil sie zu einer Verminderung des dem Gläubigerzugriff un-terworfenen Aktivermögens geführt haben.
182c)
183Dessen ungeachtet scheitert eine Anfechtung nach §§ 30 Nr. 2, 37 KO aber schon daran, daß die der Klägerin auf die dargelegte Weise gewährte Deckung nicht inkongruent war.
184(1)
185Entgegen der Ansicht des Beklagten stand der Klägerin nämlich zum Zeitpunkt der in der Zeit vom 02.12.1983 bis zum 16.01.1984 erfolgten Überweisungen gemäß der vom Beklagten vorgelegten Aufstellung (AH Bl. 105) ein fälliger Anspruch auf Rückzahlung der den Unternehmen der H.-Gruppe als Gesamtschuldnern gewährten Kredite zu, weil sie ihr Kreditengagement zuvor aus wichtigem Grund wirksam gekündigt hatte.
186Als Kündigung ist ihr an M.H. gerichtetes Schreiben vom 11.10.1983 (AH Bl. 5) zu werten, in welchem sie diesem mitteilte, sie sehe sich "aufgrund der Vorkommnisse am heutigen Tage" außerstande, ihr Kreditengagement weiter offenzuhalten, und ihn aufforderte, in den nächsten Ta-gen eine Rückführung der "Gesamtinanspruchnahme" vorzu-nehmen.
187Zu einer solchen Kündigung war die Klägerin berechtigt. Zwar hatte sie den Unternehmen der H.-Gruppe die in der Vereinbarung vom 15.09.1983 (AH Bl. 1 - 4) aufgeführten Kredite "bis auf weiteres, zunächst befristet bis zum 30.08.1984" eingeräumt. Jedoch hatte sie sich in Ziff. 17 ihrer AGB das Recht vorbehalten, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes jederzeit die Geschäftsver-bindung im Ganzen oder einzelne auf Dauer angelegte Geschäftsbeziehungen einseitig aufzuheben. Die Ausübung dieses Rechts sollte insbesondere dann erfolgen können,
188"wenn der Kunde unrichtige Angaben über seine Vermö-genslage gemacht hat, wenn eine wesentliche Verschlech-terung seines Vermögens oder eine erhebliche Vermögens-gefährdung eintritt oder wenn der Kunde seiner Ver-pflichtung zur Bestellung oder Verstärkung von Sicher-heiten nach Anforderung der Bank nicht innerhalb ange-messener Frist nachkommt."
189Dahinstehen kann, ob die in dem Schreiben der Klägerin vom 11.10.1983 angesprochenen "Vorkommnisse" unter die in Ziff. 17 der AGB der Klägerin beispielhaft ("insbe-sondere") aufgeführten Kündigungsgründe gefaßt werden können. Denn die getroffene Regelung läßt auch eine fristlose Kündigung aus anderen wichtigen Gründen zu, an die dann jedoch hohe Anforderungen dergestalt zu stellen sind, daß sie den in Ziff. 17 AGB benannten Gründen an Gewicht mindestens gleichstehen müssen (vgl. BGH, NJW 1986, 1928, 1930).
190Einen solchen wichtigen Grund stellten die am 11.10.1983 von der Klägerin festgestellten und von ihr als "Scheckreiterei" bewerteten gegenläufigen Scheckziehungen der Gemeinschuldnerin auf die G.-Bank einerseits und die Klägerin andererseits dar. Zwar handelte es sich dabei nicht um eine "Scheckreiterei" im eigentlichen Sinne. Denn hierunter wird eine Verein-barung verstanden, zur kurzfristigen Kreditbeschaffung untereinander Schecks auszutauschen, denen keine wahren Umsätze oder Zahlungsverpflichtungen zugrunde liegen; eine solche Vereinbarung ist wegen mißbräuchlicher Verwendung des Schecks sowie wegen Gefährdung der mit dem Einzug solcher Schecks befaßten Kreditinstitute nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig (vgl. Baumbach-Hefermehl, SchG, 17. Aufl. 1990, Art. 22 Rdn. 2).
191Auch wenn eine solche Vereinbarung hier fehlt, so han-delt es sich doch um etwas ähnliches. Durch die gleich-zeitige Einreichung gegenläufiger (Eigen-)Schecks kann sich der Aussteller nämlich für die Dauer der Postlauf-zeit der Schecks auf beiden Konten einen auf diesen an sich nicht vorhandenen Kredit verschaffen. Dies hängt damit zusammen, daß zum Inkasso eingelieferte Schecks dem Einreicher von der Inkassobank regelmäßig bereits unter dem Vorbehalt des Eingangs gutgeschrieben werden. Darin ist zwar eine Gutschrift unter der aufschiebenden Bedingung der Einlösung des Schecks zu sehen, so daß die Inkassobank die Gutschrift rückwirkend stor-nieren kann, wenn sich herausstellt, daß der Scheck nicht eingelöst wird (vgl. Canaris, Bankvertragsrecht, 3. Aufl. 1988, Rdn. 744). In der Zwischenzeit werden von den Banken jedoch vielfach bereits Verfügungen über den gutgeschriebenen Betrag zugelassen, was eine - wenn auch kurzfristige - Erweiterung des Dispositionsrahmens ohne entsprechende Deckung, also letztlich eine Kredit-gewährung (Canaris, a.a.O., Rdn. 746), beinhaltet. Wird auf dem Gegenkonto ebenso verfahren, so hängt der Kon-toausgleich wechselseitig davon ab, daß die gegenläufi-gen Schecks eingelöst werden.
192Auch solche Scheckziehungen stellen - ähnlich wie die "Scheckreiterei" - einen Mißbrauch der Funktion des Schecks dar, die nicht auf - auch kurzfristige - Kre-ditverschaffung gerichtet ist, sondern darauf, Mittel des bargeldlosen Zahlungsverkehrs zu sein (vgl. Cana-ris, a.a.O., Rdn. 678, 679). Sie bringen ferner - auch darin der "Scheckreiterei" ähnlich - erhebliche Risiken für die beteiligten Banken mit sich, insbesondere unter dem Gesichtspunkt, daß sie zu - ungewollten - Kreditge-währungen führen können. Wenn ein Kunde der Bank - um sich kurzzeitig Liquidität zu verschaffen - zu solchen Mitteln greift, so ist das - zumal im Wiederholungs-fall - geeignet, Zweifel an seiner Bonität und Vertrau-enswürdigkeit zu erwecken.
193Unter diesen Umständen hatte die Klägerin einen wich-tigen Grund zur Kündigung ihres Kreditengagements, der den in Ziff. 17 ihrer AGB genannten Gründen an Gewicht nichts nachstand, als sie am 11.10.1983 die gegenläufi-gen Scheckziehungen feststellte.
194Diese Feststellung durfte sie als besonders schwer-wiegende Störung des Vertrauensverhältnisses zu M.H. bewerten, weil dieser kurze Zeit vorher mit einem ähnlichen Vorgang bereits bei ihr aufgefallen war. Wie der Zeuge M. glaubhaft bekundet hat, hat die Klägerin bereits darin eine ernsthafte Belastung der Geschäfts-beziehung gesehen. Deshalb - so der Zeuge weiter - habe er mit H. ein Gespräch geführt und ihm bedeutet, er solle "so etwas nicht wieder tun", sonst stünden die Beziehungen zu ihm auf dem Spiel. Auch das erscheint glaubhaft, zumal der Zeuge K. bestätigt hat, daß ihm der Zeuge M. von einem derartigen Gespräch berichtet hat. Daß ihn der Zeuge M. abgemahnt hat, hat auch M.H. als Zeuge nicht in Abrede gestellt. Nach seiner Aussage hat der Zeuge M. die fragliche Verfahrensweise sogar mehrmals reklamiert und "sicherlich" geäußert, sie ge-fährde stark die Bemühungen um eine höhere Kreditlinie, wenn sich der Zeuge H. auch nicht daran erinnern konn-te, daß ihm "förmlich" eine Beendigung des Kreditenga-gements angedroht worden sei.
195Demgemäß war H. - auch nach seinen eigenen Bekundun-gen - vorgewarnt. Wenn er gleichwohl, um sogleich über die vorläufigen Gutschrifen verfügen zu können, bald darauf erneut gegenläufige Schecks jeweils in Millionenhöhe auf die G.-Bank und die Klägerin gezogen hat, so war das für die Klägerin fraglos ein ausrei-chender Anlaß, die Kündigung des Kreditengagements aus wichtigem Grund auszusprechen. Das gilt umso mehr, als die Zeugen B., M. und K. bekundet haben, daß es am 11.10.1983 mit der G.-Bank zu Meinungsverschiedenheiten über die Einlösung der auf diese gezogenen Schecks ge-kommen ist, die dann schließlich von H., der sie selbst bei der Klägerin eingereicht hatte, gesperrt worden sind (vgl. hierzu auch die von der Klägerin mit dem Schriftsatz vom 27.11.1992 eingereichten Unterlagen, Bl. 628 - 635).
196Die wirksame fristlose Kündigung des Kreditengagements hat dazu geführt, daß die von der Klägerin gewährten Kredite sofort zur Rückzahlung fällig wurden.
197Da sich der Rückzahlungsanspruch auch gegen die zusam-men mit den anderen Unternehmen der H.-Gruppe als Ge-samtschuldner haftende Gemeinschuldnerin richtete, war die von dieser bewirkte (Teil-) Befriedigung der Kläge-rin eine solche, die diese auch "zu der Zeit" beanspru-chen konnte.
198(2)
199Inkongruent i.S. von § 30 Nr. 2 KO ist allerdings auch eine Befriedigung, die der Gläubiger "in der Art" nicht verlangen konnte. Dieser Fall liegt aber hier ebenfalls nicht vor.
200Auch insoweit ist darauf abzustellen, daß - wie schon ausgeführt - die Gemeinschuldnerin für die Rückführung der von der Klägerin gewährten und infolge der Kündi-gung vom 11.10.1983 zur Rückzahlung fälligen Kredite als Gesamtschuldnerin haftete. Demgemäß konnte die Klä-gerin von dieser die Rückführung der Kreditinanspruch-nahme, auch soweit letztere durch andere Firmen der H.-Gruppe erfolgt und auf deren Konten bei der Klägerin verbucht war, ebenso verlangen, wie von den jeweiligen Firmen selbst.
201Daraus folgt, daß sie auch gegen die Gemeinschuldnerin einen Anspruch auf Kontoausgleich durch entsprechende Zahlung hatte. Das bedeutet zwar nicht, daß sie von dieser die Vornahme von Überweisungen verlangen konnte. Darauf kommt es aber auch nicht an. Denn der Gemeinschuldnerin stand es frei, die Rückzahlung nicht im Wege der Barzahlung vorzunehmen, sondern - ohne daß dies eine inkongruente Deckung wäre - im Rahmen der Verkehrsüblichkeit auch auf andere Weise. Eine solche verkehrsübliche Zahlungsweise ist - zumal gegenüber ei-ner Bank zur Entlastung debitorisch geführter Konten - auch die Zahlung durch Banküberweisung (vgl. in diesem Zusammenhang Jaeger-Henckel, KO, 9. Aufl. 1991, § 30 Rdn. 209; Kuhn-Uhlenbruck, KO, 10. Aufl. 1986, § 30 Rdn. 48).
202Hiernach scheidet eine Anfechtung nach § 30 Nr. 2 KO insgesamt aus, ohne daß es auf Weiteres, insbesondere die Frage, ob die von der Gemeinschuldnerin in der Zeit vom 02.12.1983 bis 16.01.1984 getätigten Überweisungen nach Zahlungseinstellung oder in den letzten 10 Tagen vor dieser erfolgt sind, noch ankommt.
2032.
204Dem Beklagten steht der geltend gemachte Rückgewähran-spruch auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Deckungs-anfechtung nach § 30 Nr. 1, 2. Fall KO zu.
205Auf diesen Anfechtungsgrund, den er in der Widerklage-schrift in erster Linie zur Klagebegründung herangezo-gen hatte, ist er zwar in der Berufungsbegründung nicht ausdrücklich eingegangen. Aus seiner Bezugnahme auf sein gesamtes erstinstanzliches Vorbringen (Berufungs-begründung, S. 21 = Bl. 537) ist jedoch zu entnehmen, daß er die Widerklage auch weiterhin auf diesen An-fechtungsgrund stützen will. Auch dies verhilft seinem Rückgewähranspruch aber nicht zum Erfolg.
206a)
207Soweit es die nach der mit dem Schriftsatz des Beklagten vom 21.02.1986 eingereichten Aufstellung (AH Bl. 105) in der Zeit vom 02.12. bis zum 30.12.1983 getätigten Überweisungen betrifft, kann schon - was zu Lasten des Beklagten geht, den insoweit die Beweislast trifft (vgl. Jaeger-Henckel, § 30 Rdn. 260; Kuhn-Uhlen-bruck, § 30 Rdn. 44) - nicht festgestellt werden, daß sie nach der Zahlungseinstellung der Gemeinschuldnerin erfolgt sind.
208Eine Zahlungseinstellung liegt nur dann vor, wenn der spätere Gemeinschuldner wegen eines voraussichtlich dauernden Mangels an Zahlungsmitteln seine fälligen und von den jeweiligen Gläubigern ernsthaft eingeforderten Verbindlichkeiten im allgemeinen nicht mehr erfüllen kann und wenn dieser Zustand mindestens für die betei-ligten Verkehrskreise erkennbar wird (Gerhardt/Merz, Aktuelle Probleme der Gläubigeranfechtung im Konkurs, 3. Aufl. 1986, S. 43; Jaeger-Henckel, § 30 Rdn. 11; Kuhn-Uhlenbruck, § 30 Rdn. 2). Das Unvermögen zur Zahlung fälliger und ernsthaft betriebener Forderungen muß einen wesentlichen Teil der Verbindlichkeiten eines Schuldners betreffen (vgl. BGH, ZIP 1985, 363, m.N.; siehe ferner Gerhardt/Merz, S. 44 sowie Jaeger-Henckel und Kuhn-Uhlenbruck, jeweils a.a.O.).
209Diese Voraussetzungen waren hier jedenfalls am 13.01.1984 erfüllt. Mit einem M.H. am selben Tag übergebenen Schreiben vom 11.01.1984 hatte nämlich die W., die den Unternehmen der Firmen-Gruppe H. unter dem 29.07.1983 einen bis zum 30.09.1983 befristeten, jedoch auch danach aufrechterhaltenen und zuletzt in Höhe von ca. 46 Millionen DM in Anspruch genommenen Kontokorrentkredit von 44 Millionen DM eingeräumt hat-te, die gesamte Geschäftsverbindung zur Firmen-Gruppe H. mit sofortiger Wirkung gekündigt und Rückzahlung des Kredits sowie Ausgleich ihrer sonstigen Forderungen bis zum 13.01.1984, 12.00 Uhr, verlangt (AH Bl. 144 - 146). Mit Schreiben vom 12.01.1984 (AH Bl. 147/148), das ebenfalls am selben Tage übergeben wurde, hat auch die Stadtsparkasse K. wegen der "in den letzten Tagen katastrophal verschlechterten Liquiditätslage und damit auch der wirtschaftlichen Verhältnisse" der Firmen-Gruppe sowie im Hinblick auf die Kündigung der W. alle "Kredite, Darlehen und Bürgschaften" zur Rückzahlung bis zum 13.01.1984, 12.00 Uhr, gekündigt. Auch bei die-sem Institut hatte die H.-Gruppe erhebliche Kreditver-bindlichkeiten; der Schuldsaldo der Gemeinschuldnerin belief sich auf über 6 Millionen DM (Anl. 9 zum Gutach-ten P.).
210Da Mittel zur Rückführung der vorbezeichneten - fälli-gen und ernsthaft zurückgeforderten - Kredite bei der Gemeinschuldnerin (und den anderen H.-Firmen) nicht vorhanden waren und dieser Zustand dem Hauptgläubiger und einem weiteren Großgläubiger auch sogleich erkenn-bar wurde, so daß es am 19.01.1984 zur Stellung des Konkursantrages durch die W. kam, ist die Zahlungsein-stellung der Gemeinschuldnerin jedenfalls am 13.01.1984 eingetreten.
211Dagegen läßt sich bis zum Ende des Jahres 1983 eine Zahlungseinstellung nicht feststellen.
212Sie läßt sich insbesondere nicht aus den Ausführungen im Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. P. vom 29.05.1990 entnehmen.
213Zwar hat dieser unter der Voraussetzung, daß die Kündigung der Klägerin vom 11.10.1983 wirksam gewesen ist (dazu siehe oben), das Verhältnis der bei der Gemeinschuldnerin vorhandenen liquiden Mittel zu den fälligen Verbindlichkeiten für den 30.11.1993 (fäl-lige Verbindlichkeiten: 11.864.000,00 DM) auf 8,4 % und für den 31.12.1983 (fällige Verbindlichkeiten: 14.289.000,00 DM) auf 0,4 % ermittelt (Gutachten, S. 46 - 48, Tz. 104 - 107).
214Daraus hat er die Folgerung gezogen, es könne zumindest zum 31.12.1983 nicht davon ausgegangen werden, daß die an diesem Tag zur Verfügung stehenden liquiden Mittel ausgereicht hätten, um die fälligen Verbindlichkeiten der Gesellschaft im wesentlichen zu erfüllen (Gutach-ten, S. 48, Tz. 107).
215Das reicht indessen nicht aus für die Feststellung der Zahlungseinstellung auf den 31.12.1983.
216Denn das Vorliegen der Zahlungseinstellung kann nicht durch eine Gegenüberstellung der Verbindlichkeiten und des für einen bestimmten Zeitabschnitt zur Verfügung stehenden Kredits bestimmt werden. Eine solche Gegen-überstellung sagt zwar etwas aus über das Vorliegen einer Überschuldung, sie besagt aber nichts über die Liquidität eines Schuldners (Gerhardt/Merz, S. 45 m.w.N.).
217Dies bestätigt denn auch der Inhalt des Gutachtens. Daraus geht nämlich beispielsweise hervor, daß die Gemeinschuldnerin im Dezember 1983 Zahlungen in Höhe von 5.761.000,00 DM an bzw. für verbundene Unternehmen geleistet und Zahlung in Höhe von 6.523.000,00 DM von solchen Unternehmen erhalten hat (Gutachten, S. 25 Tz. 56). Ferner hat sie im Dezember 1983 Wechsel in Höhe von 1.430.812,73 DM eingelöst und auf zwei weitere Wechsel jeweils 100.000,00 DM gezahlt, was zusammen den Betrag von 1.630.812,73 DM ergibt (Gutachten, S. 19/20 Tz. 43/44). Desweiteren wurde im Dezember 1983 der Schuldsaldo der Gemeinschuldnerin bei der Stadtsparkas-se K. um immerhin 3.066.248,00 DM von 9.111.094,60 DM auf 6.044.846,60 DM zurückgeführt (Gutachten, S. 20 Tz. 45). Gleichwohl kam es nach der Darstellung des Be-klagten (Schriftsatz vom 14.06.1985, S. 129 in Verbin-dung mit AH Bl. 105) bei der Stadtsparkasse K. zugun-sten der Gemeinschuldnerin im Monat Dezember 1983 auch noch zu Zahlungsausgängen in Höhe von 724.016,80 DM (1.-15.12.1983) und 1.305.317,50 DM (16.-31.12.1983), zusammen also 2.029.334,30 DM, und sogar im Januar 1984 (bis 15.01.1984) noch zu solchen in Höhe von 689.486,03 DM.
218Schon diese Zahlen belegen, daß die Gemeinschuldnerin im Dezember 1983, auch wenn sich ihre fälligen Verbind-lichkeiten, vor allem gegenüber anderen Firmen der H. -Gruppe, in diesem Monat erhöht haben, umfangreiche Zahlungsvorgänge durchgeführt und noch über erhebliche Liquidität verfügt hat. Zwar ist gleichwohl unverkenn-bar, daß sich die Gemeinschuldnerin im Dezember 1983 in einer angespannten wirtschaftlichen Lage befand. Dies zeigt sich insbesondere darin, daß es in diesem Monat - wie auch schon in den Vormonaten (AH Bl. 84, 85, 86, 89) - im Verhältnis zu den Lieferanten zu Scheckrük-krufen und Scheckrückgaben (AH Bl. 87) und Wechselpro-longationen (AH Bl. 89) gekommen ist, nicht allerdings - was dafür spricht, daß die Gemeinschuldnerin von Lieferantenseite weiterhin für kreditwürdig angesehen wurde - zu Scheck- und Wechselprotesten. Ferner ist die Gemeinschuldnerin mit den Löhnen und Gehältern für Dezember 1983 in Rückstand geraten, doch hat sie die gleichfalls rückständigen Löhne und Gehälter für Novem-ber 1983 sowie das Weihnachtsgeld im Dezember 1983 noch bezahlt (Gutachten, S. 32 Tz. 73).
219Bei einer Gesamtbewertung der vorstehend dargestellten Umstände ergibt sich aber keine ausreichende Grundlage für die Feststellung, daß die Gemeinschuldnerin bereits im Dezember 1983 wegen eines voraussichtlich dauernden Mangels an Zahlungsmitteln ihre fälligen - ernsthaft betriebenen - Forderungen nicht mehr erfüllen konnte, zumal wenn berücksichtigt wird, daß die von dem Sachverständigen Prof. Dr. P. als fällig behandelten Verbindlichkeiten der Gemeinschuldnerin zum Teil solche gegenüber anderen Firmen der H.-Gruppe waren; daß diese Forderungen zum damaligen Zeitpunkt ernsthaft betrieben wurden, ist nicht erkennbar.
220Die vorstehenden Ausführungen gelten für den gesamten Monat Dezember 1983, dies zumal im Hinblick darauf, daß noch am 30.12.1983 ein Betrag in Höhe von 2.250.000,00 DM auf dem Konto der Gemeinschuldnerin bei der Stadtsparkasse K. einging (Gutachten, S. 30 Tz. 68).
221Darüberhinaus sind auch keine hinreichenden Anhalts-punkte dafür ersichtlich, daß die beteiligten Verkehrs-kreise etwa bis Ende Dezember 1983 die Lage der Gemein-schuldnerin als Zahlungseinstellung bewertet hätten. Derartiges hat - sogar von seinem Standpunkt aus, daß jedenfalls zum 31.12.1983 die an diesem Tag zur Verfü-gung stehenden liquiden Mittel nicht ausgereicht hät-ten, die fälligen Verbindlichkeiten der Gemeinschuld-nerin im wesentlichen zu erfüllen (Gutachten, S. 48 Tz. 107) - auch der Sachverständige Prof. Dr. P. nicht angenommen. Vielmehr heißt es dazu in seinem Gutachten (S. 49 Tz. 109):
222"Zu Ende des Jahres 1983 häuften sich die Wechselpro-longationen. Hiervon betroffen waren insbesondere große Lieferanten. Insgesamt wurden die Verbindlichkeiten nur noch schleppend beglichen. Den beteiligten Geschäfts-kreisen dürfte, zumindest dem Grunde, weniger der Höhe nach nicht verborgen geblieben sein, daß sich die Gesellschaft Sicherheit durch Reifen H. GmbH in Schwie-rigkeiten befand."
223Letzteres mag durchaus zutreffen, doch folgt daraus nicht, daß die fraglichen Geschäftskreise angenommen haben könnten, die Gemeinschuldnerin habe in dem oben dargestellten Sinne ihre Zahlungen wegen eines voraus-sichtlich dauernden Mangels an Liquidität eingestellt.
224Daß vor allem die Hauptbanken der Gemeinschuldnerin dies - für Dezember 1983 - nicht so gesehen haben, wird indiziell dadurch bestätigt, daß es in dem Kündigungs-schreiben der W. vom 11.01.1984 (AH Bl. 144 - 146) heißt, sie habe "in den letzten Tagen eine weitere erhebliche Verschlechterung der Liquiditätssituation" festgestellt, während die Stadtsparkasse K. ihre Kündi-gung vom 12.01.1984 (AH Bl. 147/148) u.a. auf eine "in den letzten Tagen katastrophal verschlechterte Liquidi-tätslage" gestützt hat.
225Dies spricht zugleich dafür, daß sich die Liquidität der Gemeinschuldnerin, auch wenn sie vorher bereits angespannt war, erst Anfang Januar 1984 so verschlech-tert hat, daß die maßgeblichen Banken - weil sie jetzt annahmen, die Gemeinschuldnerin (wie auch die anderen Firmen der H.-Gruppe) werde wegen voraussichtlich dau-ernden Fehlens entsprechender finanzieller Mittel nicht in der Lage sein, die Kredite zurückzuführen - so daß sie die Geschäftsverbindung kündigten und jedenfalls dadurch die Zahlungseinstellung der Gemeinschuldnerin (und der anderen Firmen) endgültig herbeiführten.
226b)
227Demgemäß sind nach der Zahlungseinstellung erfolgt nur die "Umbuchungen" vom 16.01.1984 gemäß der Auf-stellung zum Schriftsatz des Beklagten vom 21.02.1986 (AH Bl. 105), die auf Überweisungsaufträgen vom 13.01.1984 (AH Bl. 110, 111, 113, 140) beruhten.
228In Höhe der am 16.01.1984 auf andere - im Soll stehende - Konten vom Firmen der H.-Gruppe geflossenen Beträge scheitert die Anfechtung deshalb, weil nicht festgestellt werden kann, daß der Klägerin im - maßgeb-lichen - Zeitpunkt der "Umbuchung", durch den die Ver-rechnungslage geschaffen wurde, die Zahlungseinstellung der Gemeinschuldnerin bekannt gewesen ist.
229Insoweit ist positive Kenntnis erforderlich. Kennenmüs-sen genügt nicht. Auch reicht es nicht aus, daß der An-fechtungsgegner mit der Möglichkeit einer Zahlungsein-stellung rechnet und diese bewußt in Kauf nimmt. Dabei kann Gegenstand der Kenntnis nur eine tatsächlich schon erfolgte Zahlungseinstellung sein (vgl. Jaeger-Henckel, § 30 Rdn. 50, m.N.; siehe ferner Kuhn-Uhlenbruck, § 30 Rdn. 28).
230Daß die Klägerin Kenntnis in diesem Sinne bis zum 16.01.1984 erlangt hatte, ist nicht erkennbar. Da sich eine Zahlungseinstellung für die Zeit bis zum 31.12.1983 nicht feststellen läßt (siehe oben), müßte die Klägerin die erforderliche Kenntnis im Januar 1984 bis zum 16.01.1984 erworben haben. Dafür liegen jedoch konkrete Anhaltspunkte nicht vor. Die Klägerin selbst hat immer in Abrede gestellt, daß sie vor den in Frage stehenden Buchungsvorgängen Kenntnis von einer Zahlungseinstellung gehabt habe; vielmehr ist sie nach ihrer Darstellung (Schriftsatz vom 10.04.1985, S. 24 = Bl. 90) von dem Konkursantrag, der am 19.01.1984 gestellt wurde, überrascht worden. Tatsachen, aus denen gefolgert werden könnte, daß sie gleichwohl im Janu-ar 1984 schon bis zum 16.01.1984 positive Kenntnis von einer Zahlungseinstellung gehabt hat, hat der Beklagte nicht vorgetragen. Aus seinem Vorbringen geht auch nicht hervor, daß die Klägerin bis zum Zeitpunkt der "Umbuchungen" vom 16.01.1984, die auf von der Zeugin W. unter dem 13.01.1984 unterzeichnete Überweisungsauf-träge (AH Bl. 110, 111, 113, 140) zurückgehen, von den Kündigungen der W. (11.01.1984) und der Stadtsparkasse K. (12.01.1984) erfahren hatte, was ihr möglicherweise zugleich die Kenntnis von der jedenfalls dadurch herbeigeführten Zahlungseinstellung vermittelt haben könnte.
231Gegenteilige Anhaltspunkte sind auch nicht bei der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme zutage getreten. Vielmehr hat der damalige und heutige Leiter der Nie-derlassung der Klägerin in M., der Zeuge M., bekundet, sowohl H. wie auch P. hätten der Klägerin bis in die letzten Tage bedeutet, daß das Unternehmen gesund sei, so daß auf Seiten der Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Zurückführung der Kreditlinie bestanden hätten.
232Eine hinreichende Grundlage für die Annahme, daß diese Darstellung nicht den Tatsachen entspricht, ist nicht erkennbar. Sie erscheint vielmehr im Hinblick auf die Aussage der Zeugin W. glaubhaft.
233Diese Zeugin, seinerzeit Prokuristin der Gemeinschuld-nerin und Chefbuchhalterin der Firmen-Gruppe H., hat bei ihrer Vernehmung vor dem Senat unumwunden eingeräumt, daß sich die H.-Gruppe zu der Zeit, als die - von der Zeugin veranlaßten - Überweisungen vom Konto Nr. auf andere - debitorische - Konten getätigt wurden, in finanziellen Schwierigkeiten befand. In diesem Zusammenhang hat sie anschaulich geschildert, wie "täglich um flüssige Mittel gekämpft" werden mußte. Eben deshalb hält es der Senat aber auch für glaubhaft, wenn die Zeugin weiter ausgesagt hat, sie habe dennoch "immer das Gefühl gehabt", daß "Unheil abgewendet" werden könne, so daß sie der Zusammenbruch der Firmen Mitte Januar 1984 überrascht habe. Wurde aber sogar die Zeugin W. als Angehörige des engsten Führungskreises (nach der Aussage des kaufmännischen Leiters, des Zeugen T., nahm sie "in der Hierarchie" nach H. und vor T. den zweiten Platz ein) von dem Mitte Januar 1984 eintretenden Zusammenbruch überrascht, so spricht das dafür, daß - erst recht - auch die Klägerin - zumal angesichts der von dem Zeugen M. geschilderten Äußerungen von H. und P. "bis in die letzten Tage" - bis zur Stellung des Konkursantrages, zumindest aber bis zum 16.01.1984 noch keine Kenntnis von einer nach den vorstehenden Ausführungen jedenfalls am 13.01.1984 eingetretenen Zahlungseinstellung der Gemeinschuldnerin hatte.
2343.
235Als Klagestütze verbleibt der Anfechtungsgrund des § 31 Nr. 1 KO.
236Voraussetzung für ein Durchgreifen dieses Anfechtungs-grundes ist, daß der Gemeinschuldner die angefochtenen Rechtshandlungen - hier also die Überweisungen von Zahlungseingängen auf dem im Haben geführten Konto Nr. der Gemeinschuldnerin bei der Kläge-rin auf andere, im Soll stehende, Konten von Firmen der H.-Gruppe, die der Klägerin die Verrechnung ermöglich-ten - in der Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen, und weiter, daß dem Anfechtungsgeg-ner diese Absicht bekannt gewesen ist. Sowohl das Vor-liegen der einen (Benachteiligungsabsicht des Gemein-schuldners) als auch der anderen Voraussetzung (Kennt-nis des Anfechtungsgegners von dieser Absicht) kann hier nicht festgestellt werden. Das geht zu Lasten des Beklagten, der für beide Voraussetzungen die Beweislast trägt (vgl. z.B. Jaeger-Henckel, § 31 Rdn. 23, m.N.).
237a)
238Was zunächst die erstgenannte Voraussetzung angeht, so handelt ein Schuldner mit Benachteiligungsabsicht, wenn er sich der Benachteiligung seiner Gläubiger bewußt ist und diese auch will (vgl. BGH, ZIP 1985, 1008, 1009).
239Für das Vorhandensein dieses Bewußtseins und dieses Willens ist es im allgemeinen ein starkes Beweisanzei-chen, wenn ein Schuldner einem Gläubiger eine inkon-gruente Deckung gewährt (vgl. BGH, ZIP 1984, 572, 580; siehe ferner BGH, ZIP 1985, 1008, 1010). Wie oben näher ausgeführt wurde, ist eine solche Fallgestaltung hier aber nicht gegeben.
240Daß die angefochtenen "Umbuchungen" von Zahlungseingän-gen auf debitorisch geführte Konten zu einer kongruen-ten Deckung geführt haben, schließt allerdings unter den hier gegebenen Umständen nicht aus, daß die Ge-meinschuldnerin in der Person ihres Gesellschafters-Ge-schäftsführers H. im Zeitpunkt dieser Vorgänge das Be-wußtsein gehabt haben kann, daß hierdurch andere Gläu-biger benachteiligt würden.
241Wie H. bei seiner Vernehmung vor dem Senat bekundet hat, hatten bereits die von der Klägerin zum Anlaß für die Kreditkündigung genommenen gegenläufigen Scheckzie-hungen im Oktober 1983 ihren Grund darin gehabt, daß die Liquidität der Firmen-Gruppe H., die damals mit der Klägerin wegen einer Kreditaufstockung in Verhandlung stand, "enger" wurde. Wie sich aus den von dem Beklag-ten vorgelegten Aufstellungen (Bl. 84 ff.) ersehen läßt, kam es in der Zeit danach im Rahmen der Firmen-Gruppe H. im Verhältnis zu den Lieferanten verstärkt zu Scheckrückrufen und Scheckrückgaben, ferner Wechselpro-longationen und Wechselrückgaben, was deutlich macht, daß die Liquiditätslage weiterhin angespannt blieb, so daß die Lieferantenforderungen nur teilweise und mit Verzögerung erfüllt werden konnten. Wenn in dieser Situation die Kredite der Klägerin - vor allem auch durch die in der Zeit vom 02.12.1983 bis zum 16.01.1984 erfolgten "Umbuchungen" - zum weitaus größten Teil zu-rückgeführt wurden, so beruht das darauf, daß die Fir-men-Gruppe hierauf "verstärkt" bedacht war (so der Zeu-ge H.) und versuchte, der Klägerin "soviel wie möglich zukommen zu lassen" (so die Zeugin W.), wobei diese aus den Eingängen "vorrangig bedient" wurde (so die Zeugin S.).
242Daß bei solchem Vorgehen andere - gleichberechtigte - Gläubiger zwangsläufig zurückgesetzt und dadurch gegen-über der Klägerin benachteiligt wurden, lag auf der Hand. Es ist deshalb davon auszugehen, daß bei der H.-Gruppe und insbesondere bei H. selbst ein entsprechen-des Bewußtsein vorhanden war.
243Dieses Bewußtsein reicht indessen nicht aus, um daraus auf das Vorliegen eines Benachteiligungswillens schlie-ßen zu können. In dieser Hinsicht sind in den Fällen kongruenter Deckung strenge Anforderungen zu stellen. Ein Benachteiligungswille und damit eine Benachteili-gungsabsicht kann deshalb in einem solchen Fall nur an-genommen werden, wenn es dem nachmaligen Gemeinschuld-ner weniger auf die Erfüllung seiner Vertragspflichten als auf die Schädigung der anderen Gläubiger angekommen ist (vgl. BGH, ZIP 1984, 572, 580; siehe ferner Jae-ger-Henckel, § 31 Rdn. 11 m.N.). Die Gläubigerbenach-teiligungsabsicht muß also das überwiegende Motiv für die Handlungsweise des Gemeinschuldners gewesen sein (vgl. Jaeger-Henckel, a.a.O.).
244Daß es sich so verhalten hat, kann nicht festgestellt werden.
245Der Zeuge H. hat vor dem Senat bekundet, er habe mit der Klägerin eine ratenweise Rückführung der Kredite vereinbart, weil es der H.-Gruppe darum gegangen sei, ein Vorgehen der Klägerin im Klage- oder Vollstrek-kungswege zu vermeiden, um nicht die damals laufenden Verhandlungen mit der W. wegen einer Erhöhung der Kre-ditlinie zu gefährden. Außerdem habe er in der damali-gen Lage der Unternehmensgruppe, die "nicht unkritisch" gewesen sei, auch im Hinblick auf Verhandlungen über den Verkauf der Gruppe vorsichtig sein müssen. Deshalb sei er darauf bedacht gewesen, daß die vereinbarten Ra-ten soweit wie möglich auch eingehalten worden seien.
246Diese Darstellung ist nachvollziehbar und glaubhaft, zumal auch der Zeuge T. bestätigt hat, daß Verhandlun-gen über den Verkauf der Firmen-Gruppe geführt worden seien, die Mitte Januar 1984 schon soweit gediehen gewesen seien, daß bereits Übergabevorbereitungen ge-troffen worden seien. Daraus ist zu folgern, daß es H. in erster Linie darum gegangen ist, durch ratenweise Rückführung der Kredite der Klägerin Spielraum für weitere geschäftliche Dispositionen im Hinblick auf die Erlangung von zusätzlichen Krediten zur Liquiditätsver-besserung und einen Verkauf der Unternehmen zu behal-ten. Ob seine Erwartungen in dieser Richtung objektiv realistisch gewesen sind, was zumindest bezüglich eines Verkaufs nach der Aussage T. nicht ohne weiteres aus-geschlossen werden kann, ist nicht entscheidend. Denn jedenfalls ist aus dem Beweisergebnis zu entnehmen, daß H. subjektiv bestrebt gewesen ist, durch die ratenweise Rückführung der Kredite der Klägerin eine Lage zu schaffen, die ihm die Möglichkeit erhielt, die Unter-nehmensgruppe, und sei es zum Zwecke des Verkaufs, zu retten.
247Demgemäß ist es ihm bei der Rückführung der Kredite - aus diesen Erwägungen heraus - um die Erfüllung vertraglicher Pflichten und nicht darum zu tun gewesen, durch bevorzugte Befriedigung der Klägerin die Ansprü-che anderer Gläubiger zu vereiteln.
248Für ein Interesse, daß die Gemeinschuldnerin und H. selbst an einem Vorgehen der letztgenannten Art gehabt haben könnten, fehlt auch jeder nachvollziehbare Grund. In diesem Zusammenhang, insbesondere im Hinblick auf eine dahingehende Absicht oder gar Absprache, ergeben sich weder aus dem Beweisergebnis noch aus den sonsti-gen Umständen des Falles greifbare Anhaltspunkte.
249b)
250Wegen Nichtfeststellbarkeit einer Benachteiligungsab-sicht auf Seiten der Gemeinschuldnerin stellt sich die Frage nach der Kenntnis von einer solchen Absicht auf Seiten der Klägerin nicht mehr.
251Eine derartige Kenntnis wäre aber auch dann nicht festzustellen, wenn bei der Beklagten eine Benachteili-gungsabsicht bestanden hätte.
252Wie schon ausgeführt wurde, gibt es für eine auf Gläu-bigerbenachteiligung gerichtete Absprache, darüber hin-aus aber auch für ein dahingehendes Einverständnis zwi-schen der Klägerin und der Gemeinschuldnerin keine An-haltspunkte.
253Es kann auch nicht festgestellt werden, daß die Klägerin etwa die Rückforderung der Kredite auf solche Weise gefordert gehabt hätte, daß die Gemeinschuldnerin dieser Forderung nur mit Benachteiligungsabsicht hätte entsprochen haben können. Daran wäre allenfalls zu den-ken, wenn die Klägerin - wie die Beklagte behauptet - die Gemeinschuldnerin mit der Androhung der sofortigen Verwertung der ihr zur Verfügung gestellten Sicherhei-ten einschließlich der Bürgschaft P. veranlaßt hätte, "alles was H. hatte" auf dem Konto Nr. anzusammeln, um dann die angesammelten Beträge in Form von Überweisungen auf im Soll stehende Konten anderer H.-Firmen sozusagen "abzurufen".
254Einen solchen Ablauf hat aber die vom Senat durchge-führte Beweisaufnahme nicht ergeben. Es ist vielmehr - wie auch der Zeuge H. bestätigt hat - nach der Kreditkündigung zu der mit dem Schreiben der Klägerin vom 03.11.1983 (AH Bl. 37/38) bestätigten Rückzahlungs-vereinbarung gekommen, an die sich die Gemeinschuldne-rin - wenn auch nicht immer pünktlich - aus den von dem Zeugen H. geschilderten Gründen, die in anderem Zusam-menhang bereits erörtert worden sind, gehalten hat.
255Bei den an die Klägerin zurückgeführten Beträgen ein-schließlich der auf Überweisungen der Gemeinschuldnerin zurückgehenden "Umbuchungen" hat es sich auch keines-wegs um sämtliche bei "H." zur Verfügung stehenden Mittel gehandelt. Vielmehr ergab sich schon aus den von der Klägerin geschilderten Zahlungsvorgängen, die nach der Kündigung über Konten der Gemeinschuldnerin abgewickelt wurden, daß der Gemeinschuldnerin weiterhin auch Kreditmittel, z.B. solche der B.- Bank AG, zur Verfügung standen und sie ihre geschäftliche Tätigkeit damit fortsetzte. In diesem Zusammenhang konnte die Klägerin aus den Mitteilungen der Deutschen Bundesbank über die meldepflichtigen Kreditentnahmen ersehen, daß die Firmen-Gruppe H. per 30.09.1983 bei fünf Banken Kredite in Höhe von insgesamt 78.909.000,00 DM in An-spruch genommen hatte, per 30.11.1983 dagegen bei sechs Banken solche in Höhe von 91.869.000,00 DM (Schriftsatz vom 10.04.1985, S. 7 = Bl. 73). Daß diese Mitteilungen erfolgt sind, hat der Beklagte nicht, zumindest nicht substantiiert, bestritten (Schriftsatz vom 29.05.1985, S. 4 = Bl. 122).
256Nimmt man hinzu, daß die H.-Gruppe im Herbst 1983 günstig erscheinende Unterlagen über ihre Geschäfts-entwicklung vorgelegt hatte (AH Bl. 55 - 79) und in der Lage gewesen war, zur Absicherung ihrer Rückzah-lungsverpflichtungen am 18.10.1983 eine Bürgschaft des früheren Vorstandes der W., P., über 700.000,00 DM zu stellen, die die Klägerin dann schon am 25.11.1983 als erledigt bezeichnet hat (AH Bl. 41), so bleibt kein Raum für die Feststellung, daß die Klägerin von einer etwaigen Benachteiligungsabsicht der Gemeinschuldnerin dergestalt, daß es dieser bei der Rückführung der Kredite nicht um eine Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten, sondern um eine Benachteiligung ihrer Gläu-biger zu tun war, kein Raum. Auch dies geht zu Lasten des Beklagten, den auch hinsichtlich der Kenntnis der Klägerin von einer bei der Gemeinschuldnerin in dem maßgeblichen Zeitraum (02.12.1983 bis 16.01.1984) vor-handenen Benachteiligungsabsicht die Beweislast trifft.
257Nach alledem muß es - im Ergebnis - bei der Abweisung der Widerklage der Beklagten durch das angefochtene Ur-teil verbleiben.
258Klage
259Hierzu ist die Berufung zum Teil begründet.
2601.
261Entgegen dem Ausspruch des Landgerichts steht der Klägerin der Erlös aus der Veräußerung des in dem Pkw (amtl. Kennzeichen ) ein-gebaut gewesenen Telefons in Höhe von 7.980,00 DM nebst Zinsen nicht nach §§ 48, 127 KO zu.
262Das Autotelefon ist nämlich von der Sicherungsübereig-nung des Fahrzeugs nicht erfaßt worden.
263Es fällt insbesondere nicht unter die Regelung in Ziff. 2.1. des Sicherungsvertrages vom 15.11.1982 (Bl. 9/10), weil es - obwohl bei Abschluß dieses Ver-trages bereits eingebaut - weder Bestandteil noch Zube-hör des Fahrzeugs gewesen ist.
264Bestandteile sind sowohl die Teile einer natürlichen Sacheinheit als auch die einer zusammengesetzten Sache, die durch Verbindung miteinander ihre Selbstän-digkeit verloren haben (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 52. Aufl. 1993, § 93 Rdn. 2). Beides ist hier nicht an-zunehmen. Daß es sich nicht um eine natürliche Mehrheit von Sachen handelt, die von der Verkehrsanschauung als ein besonders bezeichneter und bewerteter Gegenstand angesehen wird (siehe Palandt-Heinrichs, Überblick vor § 90, Rdn. 5), liegt auf der Hand. Es lag aber auch keine zusammengesetzte Sache vor, in der mehrere frü-here selbständige Sachen derart aufgegangen waren, daß sie als Bestandteil ihre Selbständigkeit verloren hat-ten und sich das Ganze nach natürlicher Anschauung als eine Einheit darstellte (Palandt-Heinrichs, a.a.O.). Es verblieb vielmehr trotz der räumlichen Beziehung bei zwei selbständigen Sachen, die lediglich eine Zweckver-bindung miteinander eingegangen waren.
265Entgegen der Auffassung des Landgerichts war das Auto-telefon auch nicht Zubehör des Fahrzeugs i.S. von § 97 Abs. 1 BGB. Maßgebend für die Beurteilung sind auch insoweit Verkehrsanschauung und natürliche Betrach-tungsweise unter Zugrundelegung eines technisch- wirt-schaftlichen Standpunktes (vgl. Palandt-Heinrichs, § 93 Rdn. 2). Bei solcher Beurteilung ist entscheidend, daß - wie der Beklagte zu Recht geltend macht - ein Autote-lefon, das in einen Geschäftswagen eingebaut wird, in diesem regelmäßig nicht auf Dauer verbleiben soll, son-dern nur so lange, bis er - nach einigen Jahren - durch ein anderes Fahrzeug ersetzt und - regelmäßig zur pri-vaten Weiterbenutzung - veräußert wird; es ist üblich, daß das Autotelefon dann ausgebaut und in das neue Fahrzeug eingebaut wird.
266Demnach kann nicht angenommen werden, daß ein Auto-telefon, das in einen Geschäftswagen eingebaut wird, dessen Zweck auf Dauer zu dienen bestimmt ist. Soweit nicht die Funktionen des Autotelefons und des Fahrzeugs ohnehin gleichwertig nebeneinanderstehen, ist ein Einsatz des Autotelefons zur Förderung des wirtschaft-lichen Zwecks des Fahrzeugs jedenfalls nur für die von vornherein begrenzte Zeit von dessen Nutzung als Geschäftswagen und somit nicht auf Dauer i.S. von § 97 Abs. 1 BGB beabsichtigt, so daß es zumindest unter die-sem Gesichtspunkt an der Zubehöreigenschaft des Autote-lefons fehlt.
267Hiernach ist das Autotelefon von dem Sicherungsvertrag vom 16.12.1982 (Bl. 9/10) nach dessen eindeutigen Wortlaut nicht erfaßt worden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen der Klägerin, das Fahr-zeug sei ihr "in dem Zustand und mit der zum damaligen Zeitpunkt vorhandenen Ausrüstung, d.h. auch mit dem Autotelefon, zur Sicherheit übereig-net" worden (vgl. Schriftsatz vom 07.12.1984, S. 3 = Bl. 33). Soweit damit etwa gesagt sein soll, die Kläge-rin habe mit der Gemeinschuldnerin - über den Wortlaut des Sicherungsvertrages vom 16.12.1982 hinaus - auch die Sicherungsübereignung des Autotelefons vereinbart, ist das gänzlich unsubstantiiert geblieben. Es ist schon nicht ersichtlich, inwiefern es der Klägerin im Zusammenhang mit der Sicherungsübereignung des Fahr-zeugs nach §§ 929, 930 BGB überhaupt bekannt geworden sein sollte, daß dieses mit einem Autotelefon ausge-stattet war. Darüberhinaus fehlt - erst recht - jede Darlegung, wann und auf welche Weise es der Klägerin sicherungsübereignet worden sein sollte.
268Demgemäß steht der Klägerin mangels eines Absonderungs-rechts an dem Autotelefon der von dem Beklagten aus der Veräußerung erzielte Erlös nicht zu.
2692.
270Dagegen muß es hinsichtlich des Erlöses von 32.500,00 DM, den der Beklagte durch die Veräußerung des Pkw erzielt hat, bei der Entschei-dung des Landgerichts verbleiben. Die am 19.12.1993 erfolgte Sicherungsübereignung dieses Fahrzeugs hat der Beklagte nicht wirksam angefochten.
271a)
272Die Anfechtung nach § 30 Nr. 2 KO greift schon deshalb nicht durch, weil - wie bereits im einzelnen ausgeführt wurde - bis zum Ende des Jahres 1983 eine Zahlungsein-stellung nicht festgestellt werden kann. Dies schließt zugleich auch eine Anfechtung nach § 30 Nr. 1 KO aus.
273b)
274Aber auch mit der Anfechtung nach § 31 Nr. 1 KO dringt der Beklagte nicht durch.
275Es geht hier insoweit um einen sog. Sicherheitentausch (vgl. dazu Jaeger-Henckel, § 29 Rdn. 66) dergestalt, daß der Klägerin gegen Freigabe einer ihr früher bestellten Sicherheit eine andere Sicherheit bestellt wurde. Die Auswechslung der Sicherheiten war kongruent und führte nicht zu einer Benachteiligung der Gläubi-ger, soweit sich beide Sicherheiten wertmäßig deckten; denn die Kläger war zur Freigabe der alten Sicherheit (Pkw ) nur verpflichtet, wenn ihr zugleich eine gleichwertige neue Sicherheit bestellt wurde. Da-gegen war die Bestellung der neuen Sicherheit wegen der Wertdifferenz inkongruent und nachteilig für die Gläu-biger, weil nicht erkennbar ist, daß die Klägerin da-mals auf eine Verstärkung der ihr bestellten Sicherhei-ten Anspruch hatte.
276Die hiernach in Betracht zu ziehende Teilanfechtung der Bestellung der Sicherheit (vgl. dazu Jaeger-Henckel, § 29 Rdn. 194) ist jedoch nicht begründet, weil - was zu Lasten des Beklagten geht - auch insoweit jedenfalls eine Kenntnis der Klägerin von einer Benachteiligungs-absicht auf Seiten der Gemeinschuldnerin nicht festge-stellt werden kann.
277Zwar gibt - wie oben schon in anderem Zusammenhang er-wähnt wurd - die Gewährung einer inkongruenten Deckung bzw. Sicherung ein Beweisanzeichen dafür ab, daß der Schuldner sich einer Benachteiligung seiner Gläubiger bewußt war und diese auch wollte (vgl. BGH, ZIP 1985, 1006, 1010). Hat der Anfechtungsgegner erkannt, daß ihm eine inkongruente Deckung bzw. Sicherung gewährt wurde, so ist wiederum dies ein Beweisanzeichen dafür, daß er die Benachteiligungsabsicht des Schuldners kannte (vgl. BGH, ZIP 1985, 1008, 1011).
278Im vorliegenden Fall werden diese Beweisanzeichen aber dadurch entkräftet, daß es der Gemeinschuldnerin, wie deren Schreiben vom 19.12.1983 (Bl. 15) zeigt, ersicht-lich nicht darum gegangen ist, der Klägerin durch den Sicherheitentausch zum Nachteil ihrer Gläubiger eine Sicherheit zu verschaffen, die dieser in solcher Form nicht zustand, sondern daß ihr Bestreben darauf gerich-tet war, den Pkw zum Zweck einer anderen Verwendung freizubekommen, zumal diese zusätzliche Si-cherheit von ca. 20.000,-- DM gegenüber Verbindlichkei-ten in jedenfalls sechsstelliger Höhe kaum ins Gewicht fiel.
279Dies rechtfertigt unter den gegebenen Umständen die Annahme, daß sich zumindest eine Kenntnis der Klägerin von einer Benachteiligungsabsicht der Gemeinschuldnerin nicht feststellen läßt, sofern sie in dieser Richtung nicht sonstige konkrete Anhaltspunkte hatte, die jedoch für den damaligen Zeitpunkt, für den - wie ausgeführt - weder von einer Zahlungseinstellung der Gemeinschuldne-rin noch einer Kenntnis der Klägerin hiervon ausgegan-gen werden kann, nicht ersichtlich sind.
280c)
281Auch eine Anfechtung nach § 32 KO scheidet aus (vgl. BGH, NJW 1990, 2626).
282Demgemäß hat der Beklagte den Erlös aus der Verwertung des Pkw an die Klägerin auszukehren (§§ 48, 127 KO).
2833.
284Verzugszinsen stehen dieser im Anschluß an ihr Schrei-ben vom 17.04.1984 (Bl. 18) ab 01.05.1984 in Höhe von 8 % zu, nachdem die Parteien in der mündlichen Verhand-lung vom 26.01.1983 (Bl. 698) diese Zinshöhe einver-ständlich festgelegt hat.
285Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 92 Abs. 2, 97 Abs. 1, 281 Abs. 3 S. 2, 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.
286Berufungsstreitwert: 1.522.114,05 DM
287Beschwer der Klägerin: 7.980,00 DM
288Beschwer der Beklagten: 1.514.134,05 DM
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