Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 11 U 306/92
Tenor
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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5Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sa-che Erfolg.
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7Der Kläger hat gegen den Beklagten aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zah-lung von 7.615,20 DM.
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9Der Anspruch ergibt sich weder aus § 635 BGB, noch aus einer entsprechenden Anwendung des § 179 BGB. Eine Rechtsscheinshaftung des Beklagten scheidet ebenfalls aus.
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11Die Inanspruchnahme des Beklagten aus § 635 BGB scheitert daran, daß der Beklagte nicht Vertrags-partner geworden ist.
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13Nach den Grundsätzen über unternehmensbezogenes Handeln ist die S. GmbH Vertragspartner geworden. Diese Firma war Inhaberin des Betriebes I.straße 2, XXXX H..
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15Der am 5. April 1991 geschlossene Vertrag ist nach §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung von Treu und Glauben nach der Verkehrssitte so auszulegen, daß Vertragspartner der Inhaber des Unternehmens und nicht der für das Unternehmen Handelnde sein soll-te. Dabei wird der Inhaber des Betriebes auch dann aus dem Rechtsgeschäft berechtigt und verpflichtet, wenn der Vertragspartner den Handelnden für den Be-triebsinhaber hält oder sich sonst unrichtige Vor-stellungen vom Betriebsinhaber macht (vgl. BGHZ 62, 217, 219; NJW 81, 2569; 90, 2678; 91, 2569).
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17Entgegen der Ansicht des Klägers handelt es sich hier um ein unternehmensbezogenes Geschäft. Ein solches liegt vor, wenn das Geschäft typischerweise zum Geschäftsbereich des Unternehmens gehört (vgl. BGH NJW 84, 1347, 1348); Indiz dafür ist auch, daß der Geschäftsabschluß in den Betriebsräumen des Un-ternehmens erfolgt (vgl. BGH BB 57, 1014). Zum Tu-nen von Autos - Geschäftsbereich der S. GmbH - ge-hört nicht nur der Einbau von Autozubehörteilen wie z. B. Spoilern, verbreiterten Kotflügeln usw. son-dern auch eine Lackierung derselben. Der Kläger hat sich zudem in die Geschäftsräume der GmbH begeben, um sein Fahrzeug lackieren zu lassen.
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19Daß die Autolackierung in der handelsregisterlichen Eintragung des Unternehmensgegenstandes nicht aus-drücklich aufgeführt ist und sie sich auch nicht in dem auf der Quittung vom 18. April 1991 verwendeten Stempelaufdruck findet, ändert daran nichts. Einmal zeigen die tatsächlichen Verhältnisse, daß Lak-kierungsarbeiten durchgeführt wurden, zum anderen gehören sie - wie dargelegt - typischerweise auch zum Handel mit Autozubehörteilen und deren Einbau in Kraftfahrzeuge. Darüberhinaus kommt es für die Anwendung der Grundsätze des unternehmensbezogenen Geschäfts weder auf die Eintragung im Handelsregi-ster noch auf die konkrete Bezeichnung der Firma an (vgl. BGHZ 116, 219; NJW 90, 2678).
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21Der Beklagte haftet auch nicht aus § 179 BGB unter dem Gesichtspunkt, daß er für eine nicht existie-rende jeweilige Person - hier die "J. S. u. Partner GmbH" - gehandelt hätte. Zwar war die beschlossene Firmenänderung noch nicht im Handelsregister einge-tragen. Bei der Firma J. S. ##blob##amp; Partner GmbH handelt es sich jedoch nicht um eine Neugründung, sondern um eine Umfirmierung der bestehenden S. GmbH.
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23§ 11 Abs. 2 GmbHG kommt als Anspruchsgrundlage aus einem weiteren Grund nicht in Betracht. Die Haftung des Geschäftsführers endete mit der Eintragung der GmbH am 29. Oktober 1991 (vgl. Baumbach-Hueck, GmbHG, 15. Aufl., 1988 Rdn. 61 zu § 11).
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25Der Beklagte haftet auch nicht neben der GmbH aus Rechtsscheinsgesichtspunkten (vgl. dazu Capelle Canaris, Handelsrecht, 21. Aufl. 1989 § 6). Bei Vertragsschluß ist ein dem Beklagten zurechenbarer Rechtsschein nicht veranlaßt worden.
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27§§ 4 Abs. 2, 35 Abs. 3 GmbHG, wonach die Firma der GmbH mit dem Zusatz "mit beschränkter Haftung" zu zeichnen ist, geben keine Grundlage für eine ent-sprechende Haftung des Beklagten.
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29Die Parteien haben den Vertrag nicht schriftlich geschlossen, so daß keine "Zeichnung" im Sinne des § 35 Abs. 3 GmbHG vorliegt. Daß der Beklagte bei einem mündlichen Vertragsschluß den GmbH-Zusatz fortgelassen hat, setzt keinen Vertrauenstatbestand auf den er Ansprüche gegen den Beklagten gründen könnte. Im mündlichen Geschäftsverkehr wird viel-fach nur ein besonders einprägsamer Teil der Firma schlagwortartig benutzt. Es besteht auch umgekehrt die Möglichkeit, daß sich der Gesprächspartner nur den kennzeichnungskräftigen Teil der Firma merkt und einen miterwähnten GmbH-Zusatz nicht registriert. Da der Empfänger mündlich abgegebener Willenserklärungen weder das eine noch das andere ausschließen kann, ist ein Vertrauen auf eine unbe-schränkte Haftung nicht gerechtfertigt, solange er nichts Schriftliches in Händen hält oder er die Rechtsform des Unternehmens durch Nachfrage geklärt hat (vgl. BGH NJW 1981, 2569, 2570; Schmidt, Han-delsrecht, 3. Aufl. 1987 § 5 III 2 b). Auch dem vom BGH (NJW 90, 2678, 2679) entschiedenen Fall lag ein schriftlicher Vertrag zugrunde.
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31Ein Vertrauenstatbestand wäre auch nicht durch das in den Geschäftsräumen aufgehängte Transparent mit der Aufschrift "AutoProfi" erzeugt worden. Diese Bezeichnung ist für sich genommen zu wenig aussage-kräftig, als daß sie ein Vertrauen des Klägers auf eine unbeschränkte Haftung des Beklagten begründen könnte.
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33Auch der auf der Quittung vom 18. April 1991 befindliche Stempel konnte keine Vertrauenshaftung mehr begründen, da zu diesem Zeitpunkt der Vertrag bereits mit der GmbH wirksam zustande gekommen war.
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35Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 344 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbar-keit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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37Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer des Klägers: 7.615,20 DM.
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39Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraus-setzungen des § 546 Abs. 1 ZPO nicht gegeben sind.
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Referenzen
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