Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 27 U 191/92
Tenor
1
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
2Die Berufung und die Anschlußberufung sind zulässig, haben in der Sache aber keinen Erfolg.
3Dem Kläger steht kein weitergehender Anspruch auf Schmerzensgeld gegen die Beklagten zu.
4Das Landgericht hat das Vorbringen des Klägers zutreffend und unter Beachtung der für das Schmer-zensgeld maßgebenden Gesichtspunkte umfassend ge-würdigt. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug und sieht gemäß § 543 Abs. 1 ZPO von deren erneuten Darstellung ab. Der Kläger trägt in der Berufungsbegründung keine entscheidungserheb-lichen neuen Gesichtspunkte vor, die das Landge-richt nicht bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt hätte. Die Berufungsbegründung gibt nur Anlaß zu folgenden ergänzenden Ausführungen:
5Der Vorwurf des Klägers, die behandelnden Ärzte hätten keine geeigneten Maßnahmen ergriffen, die Schädigung zu begrenzen und Komplikationen zu vermeiden, ist unbegründet. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. H. (Bl. 163 d. A.) erfolgte die Wundversorgung ausweislich der zur Verfügung stehenden Krankenakten nach den allgemein üblichen Kriterien.
6Auch die Tatsache, daß die Versicherung der Beklagten nur einen Schmerzensgeldbetrag von 15.000,-- DM und dazu zögernd zahlte - bis 13. De-zember 1989 in Raten 9.000,-- DM, nach Vorlage des von ihr eingeholten Gutachtens des Prof. Dr. Sp. vom 8. Februar 1990 weitere 6.000,-- DM - rechtfertigt keine Heraufsetzung des Schmerzens-geldes. Die Versicherung der Beklagten hat bereits am 4. August 1989 mit Zustimmung des Klägers das Gutachten in Auftrag gegeben. Vor der Erstellung des Gutachtens war ihr die Zahlung eines Schmer-zensgeldes, das über den bisher gezahlten Betrag wesentlich hinausging, nicht zuzumuten.
7Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist zu bedenken, daß die Rechtsprechung bei der Amputation des Unterschenkels als Folge einer erlittenen Verletzung ein Schmerzensgeld von 50.000,-- DM bis 60.000,-- DM gewährt (vgl. ADAC-Schmerzensgeldtabelle, 15. Aufl.,
8Nr. 968: 50.000,-- DM bei schwerer Verletzung des rechten Beines, die schließlich zur Amputation unterhalb des Knies führt; 15 Monate Krankenhausaufenthalt mit 9 operativen Eingriffen, 1986;
9Nr. 964: 50.000,-- DM bei schwerer Verletzung des rechten Beines mit anschließender Amputation von 3 Zehen und schließlich des gesamten Unterschenkels, 2-jährige stationäre Behandlung, 1985;
10Nr. 990: 50.000,-- DM bei Zerquetschung des linken Fußes mit erforderlicher Amputation der Zehen und anschließender Amputation des gesamten linken Unterschenkels nach einem Jahr, 8 1/2 Monate Krankenhausaufenthalt, 1/3 Mitverschulden, 1988;
11Nr. 1003: 60.000,-- DM + immaterieller Vorbehalt, schwerste Verletzungen am linken Fuß mit erforderlicher Unterschenkelamputation, 5 Monate Krankenhausaufenthalt mit 2 Operationen, 1983;
12Nr. 1013: 60.000,- DM, offene Fraktur des rechten Unterschenkels mit erforderlicher Amputation nach 7 1/2 Monaten wegen Osteomyelitis, 2 Krankenhaus-aufenthalte von insgesamt 5 1/2 Monaten, 1988).
13Der Senat hält daher einen Schmerzensgeldbetrag von 25.000,-- DM für angemessen.
14Die Anschlußberufung ist ebenfalls unbegründet.
15Der Feststellungsantrag des Klägers ist zulässig und in der Sache auch gerechtfertigt. Wovon sich der Senat in der mündlichen Verhandlung durch Inaugenscheineinnahme des Unterschenkels des Klägers überzeugen konnte, zeigen sich im Bereich der Narbe großflächige rote Flecken, die der Kläger - wie er glaubhaft angegeben hat - auf ärztliche Empfehlung mit Salben behandelt und deren Ursache noch festgestellt werden muß. Ein zukünftiger sowohl materieller als auch immaterieller Schaden erscheint daher wahrscheinlich.
16Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
17Streitwert des Berufungsverfahrens:
18Berufung: 55.000,-- DM
19Anschlußberufung: 3.000,-- DM.
20Beschwer für beide Parteien: unter 60.000,-- DM.
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