Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 27 U 1/93
Tenor
1
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die zulässige Berufung ist unbegründet.
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Das Landgericht hat die Klage mit Recht abgewie-sen. Die Gründe der angefochtenen Entscheidung treffen zu. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf diese Gründe bezug und sieht von deren erneuten Darstellung gem. § 543 Abs. 1 ZPO ab. Die Berufungsbegründung rechtfer-tigt keine Änderung der Entscheidung zugunsten des Klägers. Sie gibt nur Anlaß zu folgenden ergänzen-den Ausführungen:
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Die Beklagte hat zwar nicht ausdrücklich erklärt, im Namen ihres Ehemannes den Behandlungsvertrag abzuschließen. Jedoch ergab sich dies aus den Umständen. Der Kläger selbst hat vorgetragen, nach dem die Beklagte nicht mehr persönlich aufgrund eigener Erwerbstätigkeit krankenversichert gewesen sei, habe sie angegeben, nunmehr über ihren Ehe-mann krankenversichert zu sein. Er habe zugleich gebeten, die Rechnungen auf diesen auszustellen (Bl. 12, 56 der Akten). Dementsprechend hat der Kläger den Kostenplan, die Rechnungen und die Mahnungen an den Ehemann der Beklagten adressiert. Daraus folgt, daß auch er diesen als Vertragspart-ner angesehen hat. Den Behandlungsvertrag mit dem Ehemann abzuschließen, lag auch durchaus in seinem Interesse, da er davon ausgehen konnte, daß dieser aus einer von ihm ausgeübten Erwerbstätigkeit Einkünfte erzielte, während die Beklagte keine eigenen Erwerbseinkünfte mehr hatte. Zwar hat der Kläger im nachgelassenen Schriftsatz vom 3. Mai 1993 bestritten, daß die Beklagte darauf hinge-wiesen habe, daß ihr Ehemann Alleinverdiener sei. Doch ist dies unbeachtlich, da er sich hiermit im Widerspruch setzt zu seinem eigenen Vortrag erster Instanz, der auch dem Vortrag der Beklagten entspricht. Eine Erklärung für diesen Wechsel im Vortrag hat er nicht gegeben. Der Senat ist daher der Überzeugung, daß der Vortrag der Beklagten der Wahrheit entspricht.
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Es kann dahinstehen, ob der Ehemann der Beklagten diese zum Abschluß des Behandlungsvertrages be-vollmächtigt hatte. Jedenfalls hat der Ehemann der Beklagten deren Vertragsschluß genehmigt, in dem er die Rechnungen bei seiner Krankenversicherung eingereicht hat, die den Erstattungsbetrag an die Beklagte oder deren Ehemann ausgezahlt hat. Daß der Ehemann der Beklagten bei der Einreichung der Rechnungen zumindest mitgewirkt hat, folgt aus der vom Kläger in erster Instanz zugestandenen Erstat-tung durch die Krankenversicherung des Ehemannes der Beklagten. Denn ohne Antragstellung des Versi-cherten oder dessen Mitwirkung bei der Antragstel-lung nimmt die private Krankenversicherung die Er-stattung in der Regel nicht vor.
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Aus § 1357 BGB haftet die Beklagte aus dem vom Landgericht ausgeführten Gründen ebenfalls nicht. Dem Arzt, der in Fällen wie in dem vorliegenden auch die Ehefrau mitverpflichten will, bleibt es unbenommen, durch entsprechende Erklärungen kund-zutun, daß er diese nur behandle, wenn sie bereit sei, den Verhandlungsvertrag selbst als Vertrags-partnerin abzuschließen.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Streitwert des Berufungsverfahrens: 12.026,88 DM
1617
Beschwer des Klägers: unter 60.000,00 DM
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