Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 27 UF 136/92
Tenor
1
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
23
Die Berufung ist statthaft sowie form- und frist-gerecht eingelegt und begründet worden und damit zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg.
45
Der Beklagte hat an die Klägerin gemäß §§ 1601, 1602, 1610 BGB für die gemeinschaftliche Tochter C. monatlichen Kindesunterhalt für die Zeit von September 1991 bis Juni 1992 von 385,00 DM und für die Zeit ab Juli 1992 von 415,00 DM sowie gemäß § 1361 BGB monatlichen Trennungsunterhalt für die Zeit von September 1991 bis September 1992 von 1.000,00 DM und ab Oktober 1992 von 1.436,00 DM zu zahlen.
67
Die Höhe des Kindesunterhalts richtet sich nach den Einkommensverhältnissen des Beklagten. Der Unterhaltsbedarf der Klägerin bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen, die gleichfalls allein durch das Einkommen des Beklagten nachhal-tig geprägt worden sind. Die - vergleichsweise geringen - Einkünfte der Klägerin hatten auf die Lebensverhältnisse der Parteien keinen prägenden Einfluß. Die Klägerin war lediglich vor der Geburt der gemeinschaftlichen Tochter einige Monate stun-denweise für die Arbeitgeberin des Beklagten tätig und hat von dieser bis zur fristlosen Kündigung im Januar 1992 einschließlich des von Mai bis Dezem-ber 1991 gezahlten Mutterschaftsgeldes im Monats-durchschnitt 500,00 DM erhalten. Bei den nach der Geburt der Tochter erhaltenen Zahlungen der Ar-beitgeberin des Beklagten handelt es sich um Ein-künfte aus einer ihr wegen des Betreuungsbedarfs des Kindes an sich unzumutbaren Erwerbstätig-keit, durch die die ehelichen Lebensverhältnisse nicht nachhaltig geprägt worden sind (vgl. Kalt-hoener/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 4. Auflage, Rn. 410). Das gilt auch für das in der Folgezeit vorübergehend bezogene Arbeitslosengeld, das ihr mit Rücksicht auf die ihr unterhaltsrechtlich nicht zuzumutende Bereit-schaft, dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen, gezahlt worden ist. Soweit die Eigeneinkünfte der Klägerin überhaupt anrechnungsfähig sind, kann dies daher nur nach der sogenannten Abzugsmethode geschehen.
89
Der Berechnung des Erwerbseinkommens des Beklagten legt der Senat nicht das Jahreslohnkonto 1991 zugrunde, sondern die Gehaltsabrechnung für Dezem-ber 1990, aus der sich der im Jahre 1990 erzielte Bruttolohn ergibt. Nach den Gehaltsabrechnungen hat sich das Jahresbruttogehalt von 52.589,61 DM im Jahre 1990 auf 49.758,84 DM im Jahre 1991 verringert. Der im Jahreslohnkonto 1991 ausgewie-sene Rückgang des Jahresbruttoverdienstes beruht darauf, daß das monatliche Bruttogehalt zwischen 4.463,07 DM und 4.636,54 DM in den Monaten Januar bis April jenes Jahres von Mai an auf 3.826,00 DM herabgesetzt worden ist. Im Ergebnis kann auf sich beruhen, ob die Behauptung des Beklagten zutrifft, die - beträchtliche - Gehaltskürzung sei darauf zurückzuführen, daß seine Arbeitgeberin nach der Ausweitung des Fuhrparks einen weiteren Meister eingestellt habe. Unabhängig davon, ob der Brutto-lohn tatsächlich um mehr als 600,00 DM reduziert worden ist oder ob die zeitlich mit dem Zerwürfnis zwischen den Parteien zusammenfallende Gehaltskür-zung durch die Arbeitgeberin des Beklagten, deren Gesellschafter dessen Familienangehörige sind, nur aus unterhaltsrechtlichen Gründen in den vorgeleg-ten Bescheinigungen ausgewiesen ist, muß sich der Beklagte jedenfalls so behandeln lassen, als habe er den bis April 1991 bezogenen Bruttolohn auch in der Folgezeit erzielt. Dabei ist zu berücksichti-gen, daß ein nicht durch familiäre Bande mit der Arbeitgeberfirma verbundener Arbeitnehmer in der Lage des Beklagten die - angebliche - drastische einseitige Gehaltskürzung nicht ohne weiteres hin-zunehmen braucht. Wenn dagegen der Beklagte eine erhebliche Herabsetzung seines Gehalts aufgrund der Einstellung eines weiteren Kraftfahrzeugmei-sters widerspruchslos hingenommen haben sollte, kann dies nur auf familiärer Rücksichtnahme beru-hen, die sich die Klägerin nicht entgegenhalten lassen muß.
1011
Da der in den Monaten Januar bis April 1991 erzielte Bruttolohn im Durchschnitt um 4,7 % über dem monatlichen Bruttoverdienst im Jahre 1990 liegt, was der üblichen Gehaltssteigerung ent-spricht, ist das für das Jahr 1990 ausgewiesene Jahresbruttogehalt von 52.589,61 DM um 4,7 % auf
1213
55.063,00 DM
1415
hochzurechnen. Davon abzuziehen ist zunächst ein Betrag von
1617
2.400,00 DM,
1819
den die Arbeitgeberin des Beklagten auf eine schon vor der Ehe abgeschlossene Berufsunfähigkeits- und Unfallversicherung einbehalten hat. Zwar gehört eine freiwillige Unfallversicherung in der Regel zum allgemeinen Lebensbedarf und kann daher unter-haltsrechtlich prinzipiell nicht berücksichtigt werden (Kalthoener/Büttner, Rn. 887). Da die Auf-wendungen für eine Berufsunfähigkeits- und Unfall-versicherung indessen die ehelichen Lebensverhält-nisse bereits von vornherein geprägt haben und die Klägerin dem entsprechenden Abzugsbegehren des Be-klagten auch nicht entgegengetreten ist, bestehen gegen die Bereinigung des Einkommens um jene Ver-sicherungsbeiträge letztlich keine durchgreifenden Bedenken. Das Bruttoeinkommen verringert sich fer-ner um die Lohnsteuer
2021
6.304,00 DM,
2223
den Solidaritätszuschlag
2425
473,00 DM,
2627
die Kirchensteuer
2829
567,00 DM
3031
sowie die nach einem Prozentsatz von 18,2 % be-rechneten Sozialversicherungsbeiträge
3233
9.801,00 DM.
3435
Abzugsfähig ist auch die Arbeitnehmersparzulage von
3637
57,00 DM,
3839
nicht dagegen die übrigen vermögenswirksamen Lei-stungen, da diese der Vermögensbildung dienen und dem Unterhaltsberechtigten deshalb nicht an-spruchsmindernd entgegengehalten werden können (vgl. Kalthoener/Büttner, Rn. 923). Das bereinigte Jahreseinkommen beläuft sich damit auf
4041
35.461,00 DM,
4243
umgerechnet monatlich
4445
2.955,00 DM.
4647
Zur Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse und des Unterhaltsbedarfs der Klägerin und des gemeinschaftlichen Kindes sind dem Bareinkommen des Beklagten diejenigen geldwerten Vorteile hin-zuzurechnen, die ihm durch die Überlassung eines Firmenwagens und die kostengünstige Nutzung einer seiner Tante gehörenden Wohnung entstanden sind, da Sachzuwendungen wie freies Wohnen in einer Fir-menwohnung und die private Nutzung eines Firmenwa-gens unterhaltsspflichtiges Einkommen sind (Kalt-hoener/Büttner, Rn. 638) und die darin liegenden vermögenswerten Vorteile die Verhältnisse der Parteien während der Dauer der ehelichen Lebensge-meinschaft geprägt haben. Mit dem Amtsgericht ist von einem auf dem Gebrauch des Firmenfahrzeugs be-ruhenden geldwerten Vorteil von - mindestens -
4849
400,00 DM
5051
monatlich auszugehen. Auf diese Mindesthöhe ist der Gebrauchsvorteil eines Pkw ...-Cabrio selbst dann zu veranschlagen, wenn für die Privatfahrten der Eheleute nicht nur dieser Personenkraftwagen, sondern auch das Wohnmobil benutzt wurde. Dabei kann nicht angenommen werden, daß - wie der Be-klagte im Verhandlungstermin erklärt hat - private Fahrten überwiegend mit dem Wohnmobil unternommen worden waren. Dagegen spricht bereits sein eigener widersprüchlicher Sachvortrag. Während er zunächst behauptet hatte, der seiner Arbeitgeberfirma ge-hörende Pkw sei ausschließlich je nach Bedarf von mehreren Angestellten nach Weisung seiner Tante - der Geschäftsführerin der Gesellschaft - zu betrieblichen Zwecken benutzt worden, hat er nachfolgend immerhin eingeräumt, das Fahrzeug "auch gelegentlich" für Privatfahrten verwendet zu haben. Dagegen hat seine Tante, die Zeugin K., bekundet, der Beklagte fahre einen Firmenwagen, den er sowohl für geschäftliche als auch für pri-vate Zwecke nutze, ohne daß sie die Privatfahrten kontrolliere. Bei dieser Sachlage liegt der Betrag von 400,00 DM an der unteren Grenze desjenigen Be-reichs, in welchem sich der mögliche Vermögenswert bewegt.
5253
Die ehelichen Lebensverhältnisse wurden ferner geprägt durch den vermögenswerten Vorteil, den der Beklagte in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der tatsächlich gezahlten Miete und dem wirklichen Wohnwert hatte. Unter dem Gesichtspunkt des durch die Lebensverhältnisse geprägten Unterhaltsbedarfs ist nicht einmal von entscheidender Bedeutung, ob die seiner Tante gehörende Wohnung dem Beklagten als Firmenwohnung zur Verfügung gestellt worden war. Im übrigen ist auch mit dem Amtsgericht davon auszugehen, daß zwischen der kostengünsti-gen Überlassung der Wohnung, die sich in einem dem Betriebsgelände benachbarten Gebäude befindet, und der beruflichen Tätigkeit des Beklagten ein innerer Zusammenhang besteht. Hierfür kommt es nicht darauf an, ob jenes Gebäude an die Firma W. OHG mitvermietet worden ist. Jedenfalls die Tatsache, daß die Wohnung sich neben dem Betriebs-gelände befindet und der Tante des Beklagten als Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Arbeit-geberfirma gehört, lassen den Schluß auf einen Zu-sammenhang zwischen dem Arbeitsverhältnis und der Mietvergünstigung zu. Der darin liegende Vermö-gensvorteil ist auf mindestens
5455
530,00 DM
5657
monatlich zu veranschlagen. Dieser Betrag ent-spricht der Differenz zwischen dem wirklichen Wohnwert, der mindestens 800,00 DM beträgt, und einer - nach den Angaben des Beklagten - gezahlten Miete von 270,00 DM. Unabhängig davon, ob die Wohnung 200 qm groß ist oder - wie der Beklagte vorträgt - über eine Grundfläche von 160 qm verfügt und wegen der vorhandenen Dachschrägen eine Wohnflächenberechnung nach der II. Berech-nungsverordnung eine Größe von "knapp über 100 qm" ergäbe, beträgt der vermögenswerte Vorteil minde-stens 530,00 DM. Dabei ist einerseits berücksich-tigt, daß der Beklagte unstreitig Investitionen für den Ausbau der Wohnräume getätigt hat, und andererseits, daß nach dessen eigenem Vorbringen die Nebenkosten von seiner Tante getragen wurden. Da sich die Frage der tatsächlichen Mietzahlung im Ergebnis nicht auswirkt, mag zugunsten des Beklagten von der Richtigkeit seiner Behauptung ausgegangen werden, er habe monatlich 270,00 DM Miete an seine Tante gezahlt. Dabei darf aller-dings nicht verkannt werden, daß der Sachvortrag des Beklagten zur Frage der Mietzahlung in sich widersprüchlich ist und auch die Angaben seiner Tante über die von ihm entrichtete Miete wechseln; während diese nämlich in ihrer Zeugenaussage einen Betrag von 350,00 DM angegeben hatte, ist in deren "Bescheinigung" vom 1. Februar 1993 lediglich von 270,00 DM die Rede.
5859
Von den sich somit auf insgesamt
6061
3.885,00 DM
6263
belaufenden unterhaltsrelevanten Einkünften sind die für die Finanzierung des Wohnmobils aufgewen-deten Monatsraten nicht in Abzug zu bringen. Un-abhängig davon, ob der Beklagte das Wohnmobil aus eigenen Mitteln finanziert und ob diese Belastung schon vor der Eheschließung bestanden hat, können die dafür getätigten Aufwendungen den Unterhalts-ansprüchen der Klägerin und des gemeinschaftlichen Kindes nicht entgegengesetzt werden. Bei der Finanzierung eines 70.000,00 DM teuren Wohnmobils durch monatliche Raten von 1.297,00 DM handelt es sich bei Berücksichtigung der Einkommensver-hältnisse der Parteien um Luxusausgaben, die nach der Trennung der Eheleute das für den Unterhalt zur Verfügung stehende Einkommen nicht schmälern dürfen. Der Beklagte hätte deshalb - wie auch in-zwischen geschehen - das Wohnmobil gegebenenfalls veräußern müssen.
6465
Bei einem bereinigten Nettoeinkommen von
6667
3.885,00 DM
6869
ist der Beklagten an sich in die Einkommensgrup-pe 5 der bis zum 30. Juni 1992 geltenden Düssel-dorfer Tabelle einzustufen; da er jedoch nur zwei Personen gegenüber unterhaltspflichtig ist, ergibt sich der Kindesunterhalt aus der um eine Stufe hö-heren Einkommensgruppe 6 und beträgt damit
7071
420,00 DM
7273
abzüglich des Kindergeldanteils
7475
25,00 DM
7677
und damit
7879
395,00 DM,
8081
mithin mehr als vom Amtsgericht zuerkannt.
8283
Der Unterhaltsbedarf der Klägerin errechnet sich aus einem bereinigten Nettoeinkommen von
8485
3.885,00 DM
8687
abzüglich des Tabellen-Kindesunterhalts
8889
420,00 DM,
9091
also aus
9293
3.465,00 DM
9495
und beträgt 3/7 davon
9697
1.485,00 DM.
9899
Selbst bei Anrechnung eines durchschnittlichen Eigenverdienstes von 500,00 DM abzüglich des Er-werbstätigen-Bonus von 1/7 und ohne Berücksichti-gung trennungsbedingter Mehraufwendungen steht der Klägerin demnach ein Unterhaltsanspruch von min-destens
100101
1.000,00 DM
102103
zu. In Höhe eines Trennungsunterhalts von 1.000,00 DM und eines Kindesunterhalts von 385,00 DM ist der Beklagte auch in jedem Fall leistungsfähig. Das gilt selbst dann, wenn die Unterhaltsbeträge allein von seinem Bareinkommen von 2.955,00 DM abgezogen werden. Auch ohne Be-rücksichtigung eines etwaigen Mietvorteils und des Steuervorteils durch das sogenannte begrenzte Realsplitting verbleibt dem Beklagten jedenfalls weit mehr als der notwendige Selbstbehalt.
104105
Monatlichen Trennungsunterhalt i.H.v. 1.000,00 DM und monatlichen Kindesunterhalt i.H.v. 385,00 DM hat der Beklagte auch für das erste Halbjahr 1992 zu zahlen. Durch den Wechsel der Steuerklasse und den dadurch an sich bedingten Anstieg der Lohn- und Kirchensteuer verringert sich sein bereinig-tes Nettoeinkommen nicht, da der Steuermehrbetrag durch den Vorteil, der ihm aus der Geltendmachung der Unterhaltsleistungen an die Klägerin im Wege des begrenzten Realsplittings erwächst, ausgegli-chen wird.
106107
Ab dem 1. Juli 1992 erhöht sich der Kindesunter-halt nach der neuen Düsseldorfer Tabelle auf
108109
450,00 DM,
110111
nach Abzug des anteiligen Kindergeldes
112113
35,00 DM
114115
von bisher 385,00 DM auf
116117
415,00 DM.
118119
Die - geringfügige - Mehrbelastung durch den er-höhten Kindesunterhalt wird durch den Wegfall des Solidaritätszuschlags von rund
120121
47,00 DM
122123
ausgeglichen, so daß sich für die Monate Juli bis September 1992 an dem Unterhaltsbedarf der Kläge-rin, ihrem Unterhaltsanspruch i.H.v. jedenfalls
124125
1.000,00 DM
126127
und der Leistungsfähigkeit des Beklagten insoweit nichts ändert.
128129
Für die Zeit ab Oktober 1992 hat dagegen eine Neuberechnung zu erfolgen, da das Amtsgericht den Trennungsunterhalt von diesem Zeitpunkt an auf
130131
1.436,00 DM
132133
erhöht hat. Für die Zeit ab 1. Juli 1992 ist ein gegenüber dem vorhergehenden Zeitraum höheres Ein-kommen des Beklagten zugrundezulegen. Der Anstieg seiner Einkünfte ist bedingt zum einen durch den Wegfall des Solidaritätszuschlags von rund
134135
47,00 DM,
136137
zum anderen durch die zu erwartende Verbesserung des Nettoeinkommens um jährlich mindestens 2 %. Der Nettolohn von
138139
2.955,00 DM
140141
erhöht sich daher um
142143
47,00 DM
144145
auf
146147
3.002,00 DM
148149
zuzüglich 2 %
150151
60,00 DM
152153
auf
154155
3.062,00 DM.
156157
Bei Hinzurechnung der vermögenswerten Vorteile durch den Firmenwagen
158159
400,00 DM
160161
sowie durch das - jedenfalls teilweise - mietfreie Wohnen in der Firmenwohnung
162163
530,00 DM
164165
ergibt sich ein monatliches Gesamt-Nettoeinkommen von
166167
3.992,00 DM.
168169
Diesen Einkommensverhältnissen entspricht ein Ta-bellen-Kindesunterhalt, berechnet nach der nächst-höheren Einkommensgruppe, von
170171
450,00 DM
172173
abzüglich anteiliges Kindergeld
174175
35,00 DM,
176177
also
178179
415,00 DM.
180181
Nach Abzug des Tabellen-Kindesunterhalts
182183
450,00 DM
184185
von dem Nettoeinkommen
186187
3.992,00 DM
188189
verbleibt ein Betrag von
190191
3.542,00 DM.
192193
Die davon zu bildende 3/7-Unterhaltsquote beträgt
194195
1.518,00 DM.
196197
Dieser Betrag erhöht sich um einen trennungsbe-dingten Mehrbedarf der Klägerin von mindestens
198199
200,00 DM
200201
auf
202203
1.718,00 DM.
204205
Nach dem im Verhandlungstermin vorgelegten Miet-vertrag hat die Klägerin eine Warmmiete von 498,00 DM zu entrichten. Dahinstehen kann, in welchem Umfang die Miete in der Folgezeit erhöht worden ist. Durch die Finanzierung einer eigenen Wohnung hat die Klägerin jedenfalls gegenüber ihrem hälftigen Anteil an dem Gesamtmietwert der früheren Ehewohnung einschließlich Nebenkosten von 800,00 DM, also von 400,00 DM, eine um rund
206207
100,00 DM
208209
höhere Belastung zu tragen. Hinzu kommt die Finan-zierung der Mietkaution i.H.v. 900,00 DM sowie der Übernahme von Möbeln der Vormieter zum Preise von 2.800,00 DM, woraus sich ein auf den einzelnen Monat umgerechneter trennungsbedingter Mehrbedarf von mindestens weiteren
210211
100,00 DM
212213
ergibt. Ob die - vom Beklagten bestrittenen - weiteren Angaben der Klägerin zu den Renovierungs-kosten, der Darlehensaufnahme und zum Kaufvertrag mit der Firma M. zutreffen, bedarf im Ergebnis keiner Entscheidung. Auf ihren sich damit auf ins-gesamt
214215
1.718,00 DM
216217
belaufenden Unterhaltsbedarf braucht sich die Klä-gerin das in der Vergangenheit bezogene Arbeitslo-sengeld von 383,00 DM nicht in vollem Umfang an-rechnen zu lassen, da die - vorübergehend gezahl-te - Arbeitslosenunterstützung im Zusammenhang mit einer an sich unzumutbaren Arbeit steht und das Arbeitslosengeld zusammen mit dem ihr vom Amtsge-richt zuerkannten Trennungsunterhalt den vollen Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen zuzüglich des trennungsbedingten Mehrbedarfs le-diglich um rund 100,00 DM übersteigt. In entspre-chender Anwendung von § 1577 Abs. 2 BGB ist daher nur der darüber hinausgehende Teil des Eigenein-kommens anrechnungsfähig (vgl. Kalthoener/Büttner, Rn. 408, 410). Demnach hat der Beklagte jedenfalls den der Klägerin vom Amtsgericht zuerkannten Tren-nungsunterhalt von
218219
1.436,00 DM
220221
zu zahlen. Im übrigen bezieht die Klägerin nach ihrem unwidersprochen gebliebenen Vortrag im Ver-handlungstermin inzwischen kein Arbeitslosengeld mehr.
222223
In Höhe der vom Amtsgericht ausgeurteilten Beträge ist der Beklagte auch leistungsfähig. Nach Abzug des Kindesunterhalts
224225
415,00 DM
226227
und des Trennungsunterhalts
228229
1.436,00 DM
230231
von seinen Bareinkünften
232233
3.062,00 DM
234235
verbleibt ihm ein Betrag von
236237
1.211,00 DM.
238239
Der notwendige Selbstbehalt von 1.300,00 DM ist dabei schon deshalb gewahrt, weil der Beklagte, der - wie dargelegt - eine Firmenwohnung benutzt, mit einer weit geringeren Miete als dem im Selbst-behaltssatz enthaltenen Mietbetrag von mehr als 400,00 DM belastet ist; denn auf ihn entfällt nur die Hälfte des nach dem vorgelegten Mietvertrag von seiner Lebensgefährtin zu entrichtenden Miet-zinses von 350,00 DM.
240241
Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob - wie die Klägerin vorträgt - der Beklagte über das verbuchte Gehalt hinaus regelmäßig weitere Barzu-wendungen seiner Arbeitgeberin erhält, ob er anre-chenbare Einkünfte aus Nebentätigkeiten hat und ob der Lebensbedarf der Eheleute zu einem erheblichen Teil durch Naturalien gedeckt worden ist, die ihnen anläßlich von Transportschäden durch die Arbeitgeberin des Beklagten zur Verfügung gestellt worden waren.
242243
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbar-keit auf § 708 Nr. 10 ZPO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.