Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 27 U 121/92
Tenor
1
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
23
Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.
45
Der Beklagte ist der Klägerin aus §§ 823 Abs. 1, 847 BGB zur Zahlung eines angemessenen Schmerzens-geldes wegen des von ihm am 31. August 1989 vorge-nommenen Eingriffs und dessen Folgen verpflichtet.
67
Der Eingriff vom 31. August 1989 stellt sich als Behandlungsfehler dar. Nach dem überzeugen-den Gutachten des Sachverständigen Privatdozent Dr. S. durfte sich der Beklagte mit der kli-nischen Untersuchung und der Röntgenaufnahme nicht zufrieden geben, da sie keinen hinreichend siche-ren Aufschluß über die Ursache der Kniebeschwerden der Klägerin gaben und geben konnten. Der Sach-verständige hat sowohl in seinem schriftlichen Gutachten vom 2. Januar 1993 als auch bei seiner Anhörung geschildert, welche Befunde zu erheben waren, um die Beschwerden der Klägerin abzuklären. Nach einer kompletten oder partiellen Entlastung des Beines in verschiedenen Techniken kam als nächster Schritt eine Ultraschalluntersuchung in Frage. Nach Auswertung dieser Untersuchungstechni-ken und der Feststellung weiteren Abklärungbedarfs wären Untersuchungsverfahren wie Computertomogra-phie und Kernspintomographie vorzunehmen gewesen. Wenn diese Untersuchungstechniken noch keine Ab-klärung hinsichtlich der Abschlußdiagnose erbracht hätten, wären weitere bildgebende Verfahren wie Szintigraphie, Gefäßdarstellung usw. in Frage ge-kommen. Die Unterlassung der bildgebenden Diagno-stik war nach den Ausführungen des Sachverständi-gen Dr. S. schon deshalb fehlerhaft, weil es bei der Behandlung von Weichteiltumoren des Hal-tungs- und Bewegungsapparate zwingend erforderlich ist, vor jeder Probeentnahme und erst recht vor jeder operativen Behandlung den Tumor abzuklären und nach Kompartementbeteiligung, nach Ausmaß, nach Beziehungsgrößen zu den übrigen Geweben des Körpers und nach Lagebeziehung zu den verschiede-nen Strukturen des Haltungs- und Bewegungsappara-tes, insbesondere zu Nerven und Gefäßen und zu der Haut zu klassifizieren. Die Unterlassung der bild-gebenden Abklärung eines Tumors aus dem Bereich des Haltungs- und Bewegungsapparates vor einer Biopsie und vor einer operativen Behandlung ver-letzt ohne Zweifel die übliche und erforderliche Sorgfaltspflicht, die bei der Behandlung solcher Tumoren üblich und unabhängig davon ist, ob es sich um einen gut- oder bösartigen Tumor handelt.
89
Der Sachverständige Privatdozent Dr. K. setzt sich in seinem schriftlichen Gutachten vom 14. Ok-tober 1991 mit diesen Fragen nicht auseinander. Sein Fazit, ein Verzicht des Beklagten auf weitere Untersuchungen - im Einvernehmen mit der Klägerin und entsprechender Erklärung der Gesamtsituation - sei durchaus nachvollziehbar (Bl 134 d.A.), vermag daher nicht zu überzeugen.
1011
Hätte der Beklagte die vom Sachverständigen Dr. S. geforderten Befunderhebungen durch-geführt, wäre der Klägerin der Eingriff vom 31. August 1989 erspart geblieben. Denn nach des-sen schriftlichen Gutachten hätten die Computer-tomographie und die Kernspintomographie ziemlich sicher zur endgültigen Diagnose geführt. In der mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige seine Auffassung wiederholt, diese Diagnoseunter-suchungen hätten mit großer Sicherheit zu einem endgültigen Diagnoseergebnis geführt. Diese Ein-schätzung entspricht auch der des Sachverständigen Dr. K. (Bl 131 d.A.), der meint, ein neurolo-gischer Normbefund und auch Computertomographie und Kerspintomographie hätten weiteren Aufschluß über die Situation geben können, wenn auch nicht mit letzter Sicherheit bei negativem Ausfall der Untersuchungen ein Nervenkompressionssyndrom hätte ausgeschlossen werden können. Doch bedarf es der Sicherheit im naturwissenschaftlichem Sinn auch nicht, um aufgrund dieser Ausführungen dem Senat die Überzeugung zu verschaffen, daß die weiteren von den Sachverständigen aufgeführten Untersu-chungsmethoden zu einer Abklärung der Beschwerden geführt hätten.
1213
Der Senat ist nach dem Gutachten des Sachver-ständigen Dr. S. ferner überzeugt, daß bei Anwendung der bildgebenden Untersuchungstechniken das vom Beklagten diagnostizierte Lipom als Ursa-che der Beschwerden auszuscheiden gewesen wäre. Denn die von den Beklagten erhobenen und dokumen-tierten Befunde lassen, wie der Sachverständige Dr. S. ausführt, ohne Zweifel auf eine Kniegelenkbinnenschädigung, insbesondere eine Mi-niskusläsion und eine Kniescheibenrückflächenknor-pelerweichung mit begleitender Bakerzystenbildung schließen (Bl. 289, 293). Die am 15. Februar 1990 vorgenommene Arthroskopie hat auch tatsächlich einen Innenminiskusriß links ergeben. Damit kann zwar das vom Beklagten diagnostizierte Lipom als Ursache der Beschwerden noch nicht ausgeschlossen werden. Doch kommt hinzu, daß die Diagnose "Lipom" deswegen äußerst unwahrscheinlich ist, weil sich Lipome im allgemeinen im Subcutangewebe entwik-keln. Laut Operationsbericht wurde das vermeintli-che Lipom aber unterhalb der Körperfascie gesucht und aus dem tiefen Bereich der Kniekehle entfernt. Lipome unterhalb der Fascie sind extreme Raritä-ten. Ferner weist der Sachverständige darauf hin, daß Lipome, selbst wenn sie pflaumengroß sind, weder Nerven- noch Gefäßkompressionssyndrome im Kniekehlenbereich bewirken. Der histologische Be-fund von Prof. Dr. M. und Dr. H. steht dieser Feststellung nicht entgegen, da dieser ausschließlich beweist, daß in den histologisch untersuchten Geweben reifes weißes Fettgewebe vor-gelegen hat. Solches Fettgewebe findet sich sowohl in Lipomen als auch in den übrigen Fettgeweben des Körpers.
1415
Wäre das vom Beklagten diagnostizierte Lipom als Ursache der Beschwerden ausgeschlossen worden, wäre der Eingriff nicht indiziert gewesen, da das Lipom nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. S. nicht in jedem Fall hätte entfernt werden müssen.
1617
Aufgrund des Ergänzungsgutachtens des Sachverstän-digen Dr. S. vom 24. März 1993 und seiner Erläuterung in der mündlichen Verhandlung vom 28. April 1993 steht auch hinreichend sicher fest, daß die Operation vom 31. August 1989 für die Operationen am 14. März 1990, 8. November 1991 und 12. Juni 1992 jedenfalls mitursächlich war. In seinem schriftlichem Gutachten hat der Sachver-ständige ausgeführt, es sei nicht genau bestimm-bar, ob die Vernarbungen der Operationen vom 31. August 1989 für die Nachfolgeoperationen aus-schließlich ursächlich gewesen seien oder ob die Fixierung des Kniegelenks in Beugestellung spontan durch Verklebungen und Verkürzungen der Kniekeh-lenweichteile eingetreten sei. Mit einer gewissen Unsicherheit dürfe aber angenommen werden, daß die operationsbedingten Narben Teilursache für die Entstehung und das Ausmaß der Narbenbildung in der Kniegelenkkehle gewesen sein. Diese Beurteilung hat er in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Zwar ist damit der volle Beweis im Sinne des § 286 ZPO nicht erbracht, da eine gewisse Unsi-cherheit verbleibt. Da es sich bei den Nachfolge-operationen aber um eventuelle Schadensfolgen der Operation vom 31. August 1989 handelt, kommt der Klägerin die beweiserleichternde Vorschrift des § 287 ZPO zugute. Dies gilt auch für die Frage der Kausalität zwischen den anspruchsbegründenden Ereignis - Operation vom 31. August 1989 - und der Schadensfolge (BGH NJW 1987, 705; 1481). Danach reicht es aus, daß der Schadenseintritt wahr-scheinlich ist. Das aber steht nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. S. fest.
1819
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist zu berücksichtigen, daß nach den vorstehenden Ausfüh-rungen nicht nur die Operation vom 31. August 1989 überflüssig war, sondern hierdurch auch die Ope-rationen vom 14. März 1990, 8. November 1991 und 12. Juni 1992 mitverursacht worden sind. Anläßlich der Operation vom 14. März 1990 befand sich die Klägerin vom 13. März bis zum 24. März 1990 in stationärer Krankenhausbehandlung. Die Operation vom 8. November 1991 machte einen Krankenhausauf-enthalt vom 7. November bis zum 15. November 1991 erforderlich. Die am 12. Juni 1992 durchgeführte Operation veranlaßte einen Krankenhausaufenthalt vom 11. Juni bis zum 26. Juni 1992. Darüber hin-aus war die Klägerin längere Zeit arbeitsunfähig wie sie durch die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung betreffend die Zeit vom 2. Januar bis zum 18. Fe-bruar 1990, durch den Arztbrief des Dr. N. vom 28. Mai 1990 für die Zeit vom 17. März bis zum 10. April 1990 (Bl. 309 d.A.) und den Bericht des Dr. N. vom 8. Juli 1992 betreffend die Zeit vom 11. Juni bis zum 20. Juli 1992 nachgewiesen hat. Der Senat ist überzeugt, daß auch die Operation vom 31. August 1989 eine gewisse Zeit der Arbeits-unfähigkeit bedingte, ohne daß die Klägerin diese Zeit überlegt hat. Doch kann bei der Ermessung des Schmerzensgeldes nicht außer Betracht bleiben, daß die Operation vom 31. August 1989 nur als Teilur-sache für die nachfolgenden Operationen anzusehen ist und daher lediglich eine gemäß § 287 ZPO abzugrenzende Teilverantworlichkeit besteht (vgl. hierzu BGH LM § 832 (C) Nr. 4). Unter Berücksich-tigung aller Umstände hält der Senat ein Schmer-zensgeld von 10.000,00 DM für angemessen.
2021
Der Feststellungsantrag ist zulässig und nach den vorstehenden Ausführungen zum Haftungsgrund auch begründet. Die Klägerin ist nicht gehalten, von dem Feststellungsantrag zur Leistungsklage überzu-gehen, soweit diese nachträglich möglich geworden ist.
2223
Der Zinsausspruch beruht auf §§ 291, 288 BGB.
2425
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
2627
Beschwer für beide Parteien unter 60.000,00 DM.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.