Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 5 U 202/92
Tenor
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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3Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung ist begründet.
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5Das Landgericht hat zu Unrecht die Beklagte zur Zahlung des Mehrwertsteuerbetrages verurteilt. Der Klägerin steht insoweit kein Entschädigungs-anspruch aus der Kfz-Kasko-Versicherung zu. Das Landgericht hat die Grundsätze der Entschädigungs-berechnung nach § 13 AKB nicht zutreffend ange-wendet.
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7Gemäß § 13 Abs. 1 AKB ersetzt der Versicherer grundsätzlich einen Schaden bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeugs oder seiner Teile am Tage des Schadens. Wiederbeschaffungswert ist der Kaufpreis, den der Versicherungsnehmer aufwenden muß, um ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug oder gleichwertige Teile zu erwerben (vgl. zum Begriff des Wiederbeschaffungswertes auch BGH VersR 1984, 480). Die Höhe der Wiederbe-schaffungskosten richtet sich dabei nach den indi-viduellen Verhältnissen des Versicherungsnehmers, und zwar am Tage des Schadens (vgl. Prölss/Martin VVG, 25. Auflage, Anmerkung 1 a zu § 13 AKB; Stie-fel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 14. Auflage, Randnr. 11 zu § 13 AKB). Unstreitig hätte die Klägerin aber zu diesem Zeitpunkt die bei der Wiederbeschaffung eines Fahrzeugs anfallende Mehr-wertsteuer wegen ihrer Vorsteuerabzugsberechtigung nicht endgültig tragen müssen. Angesichts der Art und Weise der Entschädigungsberechnung nach den individuellen Verhältnissen des Versicherungsneh-mers am Tage des Schadens ist vorliegend nicht von Bedeutung, daß die Klägerin seinerzeit bei der An-schaffung des gestohlenen Fahrzeugs, das unstrei-tig zu ihrem Betriebsvermögen gehörte, Mehrwert-steuer gezahlt hatte, die sie auch nicht im Wege des Vorsteuerabzugs geltend machen konnte, weil es sich um einen Privatkauf handelte. Dies wäre nur dann von Belang, wenn die Entschädigung nach dem Wert zu berechnen wäre, den das gestohlene Fahr-zeug aufgrund des bei der Anschaffung bezahlten Preises für die Klägerin gehabt hat; das ist aber, wie ausgeführt, nicht der Fall.
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9Unmaßgeblich ist infolge des mit dem Tage des Schadens festgelegten Zeitpunkts der Schadensbe-rechnung sodann auch der Umstand, daß die Klägerin ihr Friseurgewerbe zum 31. Dezember 1991 abgemel-det hat und die Entschädigungsleistung jetzt nicht mehr zum Erwerb eines Geschäftsfahrzeugs verwenden kann. Der für den Tag des Schadens und die in die-sem Zeitpunkt herrschenden individuellen Verhält-nisse des Versicherungsnehmers ermittelte Entschä-digungsbetrag kann sich nicht dadurch nachträglich ändern, daß sich die persönlichen Verhältnisse än-dern oder der Versicherungsnehmer über die Verwen-dung des Entschädigungsbetrages in einer bestimm-ten Weise entscheidet (vgl. zu letzterem auch BGH VersR 1985, 354 f., Ziffer II 2, für den umgekehr-ten Fall, daß der nicht vorsteuerabzugsberechtigte Versicherungsnehmer das unfallbeschädigte Fahrzeug nicht in einer normalen Werkstatt reparieren läßt, sondern privat oder gar nicht, die Entschädigung aber dennoch auf der Basis der Werkstattkosten einschließlich Mehrwertsteuer zu berechnen und zu zahlen ist). Das bedeutet auch keine Beschrän-kung der dem Versichungsnehmer zukommenden Dispo-sitionsfreiheit hinsichtlich der Verwendung der Entschädigung. Die Art der Schadensberechnung ist von der Frage der Dispositionsfreiheit strikt zu trennen. Letztere besteht von vornherein nur bezüglich einer nach den einschlägigen Bestimmun-gen zutreffend ermittelten Entschädigung, hat aber keinen Einfluß auf die Schadensberechnung selbst. Für diese ist ausschließlich maßgebend, daß die Klägerin am Tage des Schadens zum Vorsteuerabzug berechtigt war; auf eine tatsächliche Realisierung dieser Möglichkeit kommt es nicht an. Dies ent-spricht im Grundsatz auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH VersR 1972, 973, 974), so daß ein Anlaß, die Revision zuzulassen, nicht be-steht.
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11Der Berufung war nach alledem stattzugeben.
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13Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Ko-sten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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15Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für die Klägerin: 6.500,00 DM.
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Referenzen
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