Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 11 U 245/92
Tenor
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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3Die zulässige Berufung des Klägers, mit der jetzt noch die Bewilligung der Eintragung einer Grund-dienstbarkeit bezüglich eines Fußweges bzw. hilfs-weise die Einräumung eines entsprechenden Notweges angestrebt wird, ist unbegründet.
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5Es läßt sich nicht feststellen, daß das Grundstück der Beklagten aus der Zeit vor dem 1. Januar 1900 zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Flurstük-kes 989/61 mit einer Grunddienstbarkeit belastet ist, die gegebenenfalls gemäß Artikel 187 EGBGB auch ohne eine Eintragung fortbestände.
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7Eine derartige Dienstbarkeit bleibt nicht nur für die von dem Kläger angestrebte Breite eines Weges zweifelhaft, sondern auch für die jetzt vorhande-nen Ausmaße.
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9Selbst wenn, wie der Kläger behauptet und meint beweisen zu können, der Weg schon seit langem über das Grundstück der Beklagten verläuft, so folgt daraus noch nicht, daß dem eine Dienstbarkeit zugrundeliegt. Ein Wegerecht, das nach dem maßgeb-lichen Code Zivil eine nicht fortwährende Servitut ist (Artikel 688 Abs. 3), bedarf zu seiner Begrün-dung eines Titels (Artikel 691 Abs. 1); die Inan-spruchnahme des Grundstücks reicht für sich allein nicht aus. Es sind ein Vertrag zwischen den Ei-gentümern (Artikel 639) oder eine besondere Aner-kennung von seiten des Eigentümers des belasteten Grundstücks (Artikel 695) erforderlich; diese An-erkennung ist ein einseitiger rechtsgeschäftlicher Akt des Eigentümers (vgl. Dehner, Nachbarrecht im Bundesgebiet, 6. Aufl., Seite 704).
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11Zutreffend hat schon das Landgericht darauf hinge-wiesen, daß bei dem jedenfalls überwiegend auf dem gegenüberliegenden Grundstück angelegten Weg aus dessen Verlauf nicht entnommen werden kann, welche bestimmten Eigentümer ihn begründet haben. Daß der Streifen auf dem Grundstück der Beklagten an dem einen Ende 0,30 m und an dem anderen Ende 1,20 m breit ist, deutet, wenn dieser Zustand schon vor 1900 vorhanden gewesen sein sollte, eher auf einen mehr zufallsbedingten Richtungsverlauf hin.
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13Es kommt hinzu, daß keines der Wegerechte, die zu Lasten der am Weg liegenden Grundstücke bestehen, in Anerkennung einer altrechtlichen Dienstbarkeit eingetragen worden ist. Das gilt schon für den Vergleich von 1913 und ebenso für die Wegerech-te, die zugunsten des früheren Grundstücks des Klägers und des Grundstücks der Beklagten an dem Flurstück 3780 der Frau B. bestehe (Grund-buch Bl. 5081). Entgegen der Ansicht des Klägers ist zugunsten seiner früheren Flurstücke keine Dienstbarkeit an den Flurstücken 2157 bis 2159 der Eheleute Bl. eingetragen (Grundbuch Bl. 2362). Vor allem ist auch die Stadt B. bei Abschluß des Kaufvertrages mit den Beklagten am 8. Oktober 1975 gerade nicht davon ausgegangen, es bestehe zugun-sten der Flurstücke des Klägers eine altrechtliche Dienstbarkeit. Sie hat vielmehr Vereinbarungen ge-troffen, die zum Inhalt haben, daß unter bestimm-ten Voraussetzungen eine Grunddienstbarkeit neu begründet werden soll.
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15Der Klageanspruch kann aber auch nicht mit Erfolg auf die Klausel im Vertrag vom 8. Oktober 1975 gestützt werden, wonach die Beklagten verpflichtet sind, den sonstigen Anliegern des Privatweges auf Verlangen der Verkäuferin an dem Weg über das Kaufgrundstück ein dingliches Wegerecht einzu-räumen, sofern das erforderlich und noch nicht ge-schehen ist.
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17Allerdings hat die Stadt B. am 24. Juli 1991 ein derartiges Verlangen an die Beklagten gerichtet und hat sie die sich hieraus ergebenden Ansprüche am 6. August 1992 an den Kläger abgetreten. Da der Kläger die Rechte nicht seinerseits an die jetzige Eigentümerin, die Firma O. GmbH, abgetreten hat, kann er sie weiter geltend machen, ohne daß dazu § 265 ZPO herangezogen werden müßte.
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19Die Erforderlichkeit, die nach dem Vertrag An-spruchsvoraussetzung ist, kann jedoch nicht bejaht werden. Das alte Gebäude, das auf dem Grundstück gestanden hat, ist abgebrochen worden, und es ist zwischen den Parteien nicht streitig, welche Bebauung nunmehr vorgesehen ist. Diese ist voll-kommen auf die Straße I. ausgerichtet. Es mag eine gewisse Annehmlichkeit für den Erwerber des Hauses Nr. 6 bedeuten, wenn er den Weg zur Straße St. benutzen kann. Eine Notwendigkeit besteht aber nicht. Den Erwerbern der vorgesehenen Häuser 1 bis 5 käme ein Fußweg ohnehin nur zugute, wenn über sämtliche neuen Pazellen ein Fußweg geführt würde. Eine derartige Planung ist nicht ersichtlich.
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21Erst recht besteht kein Bedürfnis für einen Notweg (§ 917 BGB).
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23Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 Abs. 1 und 91 a ZPO. Dem Kläger sind die Kosten auch in-soweit aufzuerlegen, als die Parteien den Rechts-streit in der Hauptsache für erledigt erklärt ha-ben. Das entspricht dem Sach- und Streitstand.
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25Der erste, auf den Vertrag vom 8. Oktober 1975 gestützte Hilfsantrag des Klägers war bis Au-gust 1992 unbegründet, weil der Kläger nicht Inhaber eines etwaigen Anspruchs war. Zutreffend hat das Landgericht dargelegt, daß die Stadt B. es sich selbst vorbehalten hatte, das "Verlangen" auszusprechen.
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27Zur Zeit der Abtretung war der Anspruch unbegrün-det, weil eine Grunddienstbarkeit nicht erfor-derlich war. Der Abbruch des alten Hauses und die neue Bebauung waren schon in absehbarer Zeit zu erwarten; der Verkauf des Grundstücks ist am 13. August 1992 beurkundet worden.
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29Eine andere Beurteilung ist auch dann nicht ge-rechtfertigt, wenn aufgrund eines früheren Verhal-tens des Beklagten ein Bedürfnis bestanden haben sollte, vorübergehend noch die Benutzung des Weges sicherzustellen. Eine Grunddienstbarkeit dient der langfristigen Absicherung. Die angestrebte Eintra-gung sollte nach dem Stande vom August 1992 der Firma O. zugute kommen.
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31Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreck-barkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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33Beschwer des Klägers: 8.000,00 DM.
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35Streitwert des Berufungsverfahrens bis zum 12. Mai 1993: 20.000,00 DM.
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37Gebührenstreitwert des obigen Urteils: zwischen 14.000,00 DM und 15.000,00 DM.
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