Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 13 U 22/93
Tenor
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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3Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Eine höhere als dem Kläger durch das an-gefochtene Urteil bereits zugesprochene Schadens-ersatzforderung aufgrund der positiven Verletzung des Steuerberatungsvertrages durch die Beklagte besteht nicht.
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5Aufgrund des umfassenden Steuerberatungsvertrages, den die Beklagte mit dem Kläger abgeschlossen hat-te, war diese verpflichtet, die Einkommensteuerer-klärungen des Klägers für die Jahre 1985 - 1987 zu erstellen. Dabei hat sie es schuldhaft unter-lassen, die vom Kläger in dieser Zeit gezahlten Darlehenszinsen steuermindernd als nachträgliche Betriebsausgaben des bis zum 31. Dezember 1984 ge-führten einzelkaufmännischen Unternehmens des Klä-gers geltend zu machen.
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7Die Auffassung der Beklagten, ihr falle ein schuldhaftes Fehlverhalten deshalb nicht zur Last, weil der Kläger ausdrücklich erklärt habe, die Darlehen und damit auch die Zinsen hierauf beträ-fen sämtlich sein Privathaus, die ihm insoweit entstehenden Ausgaben seien privatbedingt, auf diese Auskunft habe sie sich ohne weiteres verlas-sen dürfen, teilt der Senat nicht. Allerdings mag ein Steuerberater grundsätzlich auf die Richtig-keit von Informationen des Mandanten tatsächlicher Art vertrauen, ohne eigene Nachforschungen inso-weit anstellen zu müssen. Das betrifft aber nicht die rechtliche Beurteilung eines tatsächlichen Ge-schehens oder des Umfangs und Ausmaßes vertragli-cher Verpflichtungen (vgl. dazu BGH NJW 1985, 1154 zum ähnlich gelagerten Fall einer anwaltlichen Pflichtverletzung). Trotz der behaupteten ander-lautenden Auskunft des Klägers war der Beklagten bekannt, daß die Zahlungen auf die Darlehen aus dem Betriebsvermögen der I. KG erbracht wurden, deren persönlich haftender Gesellschafter der Klä-ger ist. Sie hat die Zahlungen auf die Darlehen bei diesem Unternehmen selbst verbucht und erläu-tert dies nun damit, es habe sich aus ihrer Sicht dabei um Privatentnahmen des Klägers gehandelt. Aber allein der Umstand, daß der Kläger Zahlungen auf angeblich privat bedingte Darlehen von der KG erbringen und dort verbuchen ließ, hätte die Beklagte zu weiteren Nachforschungen veranlassen müssen. Denn diese tatsächliche Handhabung stand zunächst jedenfalls im scheinbaren Widerspruch zu der Auskunft des Klägers, es handele sich voll-ständig um private, nicht aber betriebsbezogene Darlehen. Wenn die Zahlungen durch die KG erbracht wurden, bestand die Gefahr, daß in der Bilanz und der Einnahme-Überschußrechnung der KG diese fälschlich als Betriebsausgaben aufgenommen wür-den. Außerdem mußte diese tatsächliche Handhabung den Verdacht aufkommen lassen, die behauptete Auskunft, die Darlehen seien ausschließlich privat bedingt, sei möglicherweise unrichtig. Dem mußte die Beklagte als umfassende steuerliche Beraterin des Klägers durch weitere Nachfragen nachgehen. Solche Nachfragen hätten ergeben, daß die Darlehen jedenfalls teilweise betrieblich bedingt waren. Denn sie waren in den Bilanzen des früheren ein-zelkaufmännischen Unternehmens des Klägers aufge-führt. Die Beklagte trägt nicht vor, beim Kläger ausdrücklich nachgefragt und sich um Einsicht in die Kreditunterlagen bemüht zu haben oder daß der Kläger ihr solche Einsichtnahme verwehrt habe.
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9Daß die Darlehenszinsen als nachträgliche Be-triebsausgaben absetzbar waren und die Beklagte als Steuerberaterin dies hätte wissen müssen, hat das Landgericht, gestützt auf das Gutachten des Sachverständigen P. zutreffend ausgeführt. Auf seine diesbezüglichen Darlegungen, die auch in der Berufung nicht angegriffen werden, wird Bezug ge-nommen, § 543 Abs. 1 ZPO.
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11Der Senat folgt dem Landgericht auch darin, daß für die Jahre 1985 - 1987 die Darlehenszinsen nur zu 76,5 % als Betriebsausgaben von dem Finanzamt einkommensteuermindernd anerkannt worden wären, wobei sich die Frage, ob sie nicht in vollem Umfang die Einkommensteuerschuld des Klägers min-dern, nur bezüglich des Jahres 1987 steuerlich auswirkt.
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13Bei vollem Abzug der Darlehenszinsen 1987 hätte der Kläger 760,00 DM Einkommensteuer und keine Kirchensteuer zahlen müssen, während tatsächlich insgesamt 11.197,00 DM festgesetzt und gezahlt wurden. Allenfalls die Differenz von 10.437,00 DM stellt seinen Schaden dar zuzüglich eines höheren Kindergeldzuschlages für 1986 nach § 11 a Abs. 6 des Bundeskindergeldgesetzes.
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15Die zeitnahe Betriebsprüfung des Einzelunterneh-mens des Klägers ist 1985 zum Ergebnis gelangt, die Darlehenszinsen seien für den Zeitraum 1980 - 1984 nur mit 76,5 % als Betriebsausgaben anzusehen. Dem hat der damalige Steuerberater des Klägers Herr R. ausweislich des Prüfberich-tes zugestimmt. Für die Richtigkeit dieser Auf-teilung spricht, wie der Sachverständige P. in seinem Gutachten dargelegt hat, daß in den Jah-ren 1980 - 1984 die Privatentnahmen des Klägers die steuerlichen Gewinne/Verluste des Unterneh-mens stark beeinflußten. Entnahmen und Verluste haben das Betriebskapital in dieser Zeit mit rund 420.000,00 DM belastet. Infolgedessen hat der Sachverständige die Folgerung des Betriebsprüfers, nur 76,5 % der Darlehenszinsen seien als Betriebs-ausgaben abzugsfähig, als folgerichtig bezeichnet. Aufgrund dieser erst 1985 anläßlich der Betriebs-prüfung vorgenommenen Aufteilung ist davon auszu-gehen, daß auch für die Jahre 1985 - 1987 die Dar-lehenszinsen nur mit 76,5 % zum Abzug zugelassen worden wären.
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17Daß das Finanzamt ab 1988 die Zinsen in vollem Umfang als einkommensteuermindernd anerkannt hat, zwingt demgegenüber nicht zu der Schlußfolgerung, in dieser Weise sei auch für die Vorjahre verfah-ren worden, wenn dies nur in den jeweiligen Ein-kommensteuererklärungen geltend gemacht worden wä-re. Denn die Gründe für die seit 1988 abweichende Handhabung durch das Finanzamt sind nicht erkenn-bar. Sie können auf eine Änderung der Rechtsauf-fassung oder auch auf einem bloßen Versehen be-ruhen.
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19Ergänzend gilt folgende Überlegung: Hätte die Beklagte bezüglich der Frage, ob die Darlehenszin-sen steuerlich absetzbar waren, ihre vertraglichen Pflichten erfüllt, so wäre sie zu der Erkenntnis gekommen, daß die Darlehenszinsen für die Jahre vor 1985 zu 76,5 % als Betriebsausgaben berück-sichtigt worden sind. Denn dann wäre sie im Zuge ihrer Nachforschungen auf den Prüfbericht für das Einzelunternehmen vom 13. März 1985 gestoßen, in dem diese Aufteilung vorgenommen worden ist. Im Hinblick darauf, daß diese Aufteilung in Abstim-mung mit dem früheren Steuerberater des Klägers erfolgt war, hätte die Beklagte für die Folgejahre ab 1985 ebenfalls jeweils nur 76,5 % der Zinsen einkommensteuermindernd berücksichtigt. Auf die Feststellung im Betriebsprüfungsbericht, denen der Kläger, vertreten durch seinen damaligen Steuerbe-rater, zugestimmt hatte, hätte sie sich insoweit verlassen dürfen. Denn weitergehende Erkenntnisse als der Betriebsprüfer und der frühere Steuer-berater des Klägers konnte die Beklagte nicht gewinnen, zumal sie mit der steuerlichen Beratung des einzelkaufmännischen Unternehmens des Klägers nicht befaßt gewesen war.
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21Danach kann nicht davon ausgegangen werden, daß dem Kläger ein weitergehender Schaden als im angefochtenen Urteil bereits zuerkannt, durch die schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten ent-standen ist, § 536 ZPO.
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23Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 515 Abs. 3, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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25Streitwert der Berufung bis zur mündlichen Ver-handlung: 4.001,00 DM
26von der mündlichen Verhandlung an und Beschwer des Klägers: 3.673,00 DM.
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