Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 11 U 37/93
Tenor
1
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin nimmt den Beklagten aus eigenem sowie aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes, des Zeugen Dr. Klaus O., der seine sämtlichen im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Ansprüche gegen den Be-klagten gemäß Abtretungserklärung vom 20.01.1985 an die Klägerin abgetreten hat, auf Schadensersatz (Zahlung und Feststellung) in Anspruch.
3Die Klägerin und ihr Ehemann ließen in den Jahren 1979/1980 das im Urteilstenor nicht näherbezeichnete Haus bauen. Die Finanzierung erfolgte mit Fremdmitteln. Planung und Bauleitung des Bauvorhabens wurden dem Beklagten übertragen.
41.
5Von Anfang an beabsichtigten die Bauherren mit der Errichtung des Hauses steuerbegünstigten Wohnraum im Sinne des 2. Wohnungsbaugesetzes zu schaffen, um so die Befreiung von der Grunderwerbssteuer, die Grundsteuervergünstigung und die Befreiung von Gerichtsgebühren zu erlangen.
6Der Beklagte, dem dies bekannt war, legte im Jahre 1978 seine Planung für das Bauvorhaben vor. Die im Rahmen dieser Planung von ihm vorgenommene Berechnung der Wohnfläche ließ die Kellergeschoßfläche mit Ausnahme des Schwimmbadbereiches sowie eine sich oberhalb des Wohnbereiches befindliche Empore von 25,58 qm unberücksichtigt und ergab so eine Nettowohnfläche für das Objekt von insgesamt 143,32 qm. Nach der damalig gültigen Gesetzeslage durfte die Wohnfläche eines Familienheimes mit einer Wohnung 156 qm Wohnfläche nicht übersteigen, um als steuerbegünstigt anerkannt zu werden.
7Nach Fertigstellung des Baufvorhabens wurde den Bauher-ren jedoch die beantragte Bescheinigung darüber, daß es sich bei dem Objekt um steuerbegünstigten Wohnraum handelt, durch Bescheid des Oberstadtdirektors der Stadt K. vom 03.11.1981 mit der Begründung verweigert, daß das gesamte Kellergeschoß des Hauses in die Wohnflächenberechnung mit einzubeziehen und damit die als steuerbegünstigt höchstens zulässige Wohnfläche überschritten sei. Die daraufhin von den Bauherren an-gestrengten Widerspruchs und Klageverfahren blieben er-folglos. Das angerufene Verwaltungsgericht Köln stellte mit Urteil vom 20.08.1984 - 16 K 6081/82 - unter ande-rem darauf ab, daß die Wohnflächengrenze bereits bei der vorzunehmenden Einbeziehung der Empore erheblich überschritten werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Inhalts dieser Entscheidung wird auf das genannte Urteil, Bl. 56 ff. der beigezogenen Akten 16 K 6081/82 Verwaltungsgericht Köln, die auch im Berufungsverfahren vorgelegen haben, Bezug genommen.
8Infolge der nicht erlangten Grunderwerbssteuerbefrei- ung und der Versagung von Grundsteuervergünstigung und Gebührenfreiheit entstanden den Bauherren zusammen mit den Kosten des Verwaltungsverfahrens sowie des verwal-tungsgerichtlichen Rechtstreits zusätzliche und kläger-seits im einzelnen dargelegte Aufwendungen in Höhe von insgesamt 25.325,26 DM.
9Mit ihrer zunächst nur teilweise bezifferten, im übrigen als Festellungsbegehren, im Laufe des ersten Rechtszuges dann aber insgesamt als Zahlungsbegehren erhobenen Klage hat die Klägerin vom Beklagten Scha-densersatz in Höhe von 25.325,26 DM verlangt und dazu behauptet, der Beklagte sei während der gesamten Pla-nungsphase immer wieder darauf hingewiesen worden, daß das Objekt in seinem Umfang die steuerbegünstigte Wohn-fläche nicht überschreiten dürfe. Der Beklagte habe mit Vorlage der Planung für das Haus versichert, daß die für die Steuerbegünstigung zulässige Wohnfläche einge-halten werde.
102.
11Das nach der Planung des Beklagten errichtete Gebäude liegt 1,5 m tiefer im Erdreich als die Häuser in der Nachbarschaft. Zu dieser Tieferlegung kam es, weil die Bauherren eine Galerie wünschten, durch die das Haus ohne Tieferlegung eine nicht mehr genehmigungsfähige Höhe erreicht hätte.
12Nachdem bei Baubeginn das Kellergeschoß ausgeschachtet worden war, sammelte sich in der Baugrube Wasser in Höhe von 20 - 30 cm an, so daß es zunächst nicht möglich war, die Bodenplatte aus Beton zu gießen. Der Beklagte ließ einen Betonring in den Boden der Baugrube einbringen und dort hinein eine Baupumpe stellen, die das sich in dem Betonring unterhalb des Bodens der Baugrube sammelnde Wasser abpumpte. Dadurch konnte die Baugrube trockengelegt und die Bodenplatte um den Betonring herumgegossen werden.
13Mit Schreiben vom 16.02.1979 sowie in einem nach-folgenden Gespräch informierte der Beklagte die Bauherrenseite über das Problem eindringenden Wasser im Kellerbereich und unterbreitete zwei alternative Abhilfemaßnahmen. Mit Schreiben vom 27.02.1979 wies der Beklagte ausdrücklich darauf hin, daß trotz der von ihm vorgeschlagenen Maßnahmen der gesamte Kellerbereich bei Hochwasser durchfeuchtet werden könne. Wie von ihm gewünscht, wurde seitens der Bauherren mit Schreiben vom 02.03.1979 die Erteilung des besonderen Hinweises im voraufgegangenen Schreiben vom 27.02.1979 bestätigt und gleichzeitig mitgeteilt, daß von den unterbreite-ten beiden Alternativlösungen die Installation einer Pumpe gewählt werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Inhalts der erwähnten Schreiben vom 16.02.1979, 27.02.1979 und 02.03.1979 wird auf die zu den Gerichts-akten, Bl. 130 - 134 des Anlagenheftes, gereichten Un-terlagen Bezug genommen.
14Aufgrund Rheinhochwassers im Jahre 1983 drang Wasser, und zwar im besonderen Maße durch den Pumpensumpf, in das Kellergeschoß des Hauses ein. Die dort installierte leistungsstarke Pumpe war nicht in der Lage, den Was-sereinbruch - das Wasser erreichte einen Stand zwischen 30 - 50 cm - zu verhindern.
15Im Jahre 1985 hat die Klägerin gegen den Beklagten sodann ein Beweissicherungsverfahren vor dem Amts-gericht Köln - 111 H 4/85 - (die bereits im ersten Rechtszug beigezogenen Beweissicherungsakten haben auch im Berufungsverfahren vorgelegen) im Hinblick auf die Hochwassergefährdung des Kellergeschosses eingeleitet. In dem in diesem Verfahren eingeholten Gutachten des Sachverständigen Prof. Dipl. Ing. J. M. vom 09.01.1986, Bl. 44 ff. der Beweissicherungsakten, auf dessen Inhalt wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, ist festgestellt worden, daß im Hinblick auf die zu erwartenden Überflutungshöhen eine Tieferlegung des Gebäudes nicht hätte erfolgen dürfen. Außerdem hat der Sachverständige darin ausgeführt, daß die Zubetonierung des Pumpensumpfes zur Abdichtung ungeeignet sei und die Entscheidung über wirkungsvolle Abdichtungsmaßnah-men umfangreiche Voruntersuchungen sowie die Prüfung der wasserwirtschaftlichen Genehmigungsfähigkeit der möglichen Maßnahmen voraussetze. Von den dann gewählten Sanierungsmaßnahmen hinge ein möglicher Minderwert des Hauses ab.
16Die Bauherren ließen aus Kostengründen diese Voruntersuchungen nicht ausführen.
17Im Jahre 1988 kam es infolge von Rheinhochwasser erneut zum Wassereinbruch in das Kellergeschoß des Hauses, wobei das Wasser dieses Mal eine Höhe bis zu 2 m er-reichte.
18Durch beide Wassereinbrüche 1983 und 1988 entstanden erhebliche Schäden an dem Bauwerk sowie an dem sich im Kellergeschoß befindlichen Inventar. Die Klägerin hat den diesbezüglichen Gesamtschaden auf 38.387,41 DM beziffert. Hinsichtlich der im einzelnen von ihr geltend gemachten Schadenspositionen wird auf die dies-bezüglichen Ausführungen im Schriftsatz vom 10.01.1991 (Bl. 96 ff.) verwiesen.
19Unter anderem hat die Klägerin Ersatz von 1.353,80 DM gemäß Rechnung der Fa. Kohm vom 16.12.1988, Bl. 154 des Anlagenheftes, für den Verschluß der Öffnung in der Grundplatte des Kellers im Schwimmbadbereich begehrt, weil sich bei der Hochwasserkatastrophe 1988 herausge-stellt habe, daß durch diese Öffnung Wasser in beson-ders großen Mengen habe eindringen können.
20Außerdem hat die Klägerin unter anderem Ersatz von 9.637,15 DM Fremdfinanzierungskosten für die Anschaf-fung der Pumpe, die nach den Feststellungen des Sach-verständigen Prof. M. völlig ungeeignet und daher deren Anschaffung sinnlos gewesen sei, ersetzt verlangt. In diesem Zusammenhang hat die Klägerin im ersten Rechts-zug vorgetragen, daß die Anschaffungskosten für die Pumpe am 30.08.1982 an die Pumpenfirma überwiesen wor-den seien zu Lasten eines eigens für diesen Zweck ange-legten Kontos bei der Raiffeisenbank K.-P. . Mit Zinsen und Zinseszinsen habe dieses Konto, zu Lasten dessen keine weiteren Überweisungen vorgenommen worden seien, per Stichtag 08.02.1991 den Saldo von 16.112.05 DM erreicht, wovon 6.474,90 DM auf die Pumpe selbst und 9.637,15 DM auf Zinsen entfallen seien.
21Der Beklagte hafte nach Ansicht der Klägerin auf Scha-densersatz wegen der Tieferlegung des in Rede stehenden Hauses um 1,5 m gegenüber denjenigen in der Nachbar-schaft, weil es sich hierbei um einen Planungsfehler des Beklagten handele. Die Klägerin hat behauptet, daß der Beklagte sie und ihren Ehemann nicht darüber informiert habe, daß durch einen Verzicht auf die Gale-rie eine Tieferlegung des Hauses die damit verbundene Hochwassergefährdung hätte vermieden werden können. Von seiner Seite sei überhaupt kein Hinweis auf die Hoch-wassergefahr erfolgt. Der Beklagte habe sich hinsicht-lich des Baugrundes und der Hochwassergefährdung nicht ausreichend informiert, denn ansonsten wäre das Keller-geschoß entsprechend höher gelegt und Wassereinbrüche wären vermieden worden. Spätestens nachdem das Wasser in die Baugrube gedrungen sei, hätte der Beklagte nach Ansicht der Klägerin seine Fehlplanung erkennen und ein auf seine Kosten durchzuführendes Sanierungskonzept vorlegen müssen. Stattdessen habe der Beklagte beim Bau des Hauses eigenmächtig die Öffnung des Pumpensumpfes in der Bodenplatte des Kellers angeordnet, wo dann auf seinen ausdrücklichen Vorschlag hin die Pumpe instal-liert worden sei. Erst nach dem Hochwassereinbruch von 1988 habe der Beklagte den Bauherren geraten, den Pum-pensumpf zubetonieren zu lassen.
22In erster Instanz hat die Klägerin zuletzt beantragt,
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251.
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28den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 25.325,26 DM zu zahlen; 2.
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31festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die Schäden zu ersetzen, die ihr durch die mangelhafte Sicherung des Hauses gegen eindringendes Grundwasser entstehen, einschließlich der Kosten der Herstellung einer Sicherung, sowie eines nach erfolgter Nachbesserung evtl. verbleibenden Minderwertes;
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343.
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37an die Klägerin 38.387,41 DM nebst 10 % Zinsen seit Rechtshängigkeit (14.01.1991) zu zahlen.
38Der Beklagte hat beantragt,
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41die Klage abzuweisen.
421.
43Zum Schadensersatzverlangen wegen der nicht erlangten Steuervergünstigung hat der Beklagte behauptet, daß die Vorstellungen der Bauherren über die Ausführung des Hauses von vornherein nicht in der steuerbegün-stigten Größenordnung von bis zu 156 qm zu realisieren gewesen seien. Die Steuervorteile seien zwar von den Parteien bei der Planung des Hauses einvernehmlich angestrengt worden, jedoch habe der Beklagte lediglich zugesagt zu versuchen, das Haus noch als steuerbe-günstigt anerkannt zu bekommen. Zudem übersteige der Wertzuwachs des Objekts aufgrund der großzügigeren Planung den geltend gemachten Schaden bei weitem, was im Anschluß an die vorgelegte Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. März 1986 - 5 U 160/85 -, Bl. 57 ff. des Anlagenheftes, derart zu berücksichtigen sei, daß klägerseits ein Schaden nicht gegeben sei.
442.
45Zum Feststellungsbegehren sowie dem bezifferten Scha-densersatzverlangen wegen der Hochwasserschäden hat der Beklagte insbesondere behauptet, daß die Bauherren nicht bereit gewesen seien, auf die Galerie zu ver-zichten, und zwar auch dann nicht, als die Baugrube voll Wasser gelaufen sei. Deshalb sei es bei der ursprünglichen Tiefe verblieben und es seien nur noch die vom Beklagten vorgeschlagenen Alternativen der Be-tonwanne und des Abpumpens als Problemlösung in Frage gekommen.
46Zur Schadenshöhe hat der Beklagte beanstandet, daß der eingeklagte Schadensersatzanteil für Fremdfinanzierungskosten der Pumpe völlig unschlüssig sei.
47Des weiteren hat er behauptet, daß der Pumpensumpf und die darin installierte Pumpe entgegen seinem Rat vom Ehemann der Klägerin installiert worden seien. Erst nach dem großen Hochwasserschaden 1988 sei das Loch entsprechend seinem Rat mit Beton verfüllt und die schwere Pumpenanlage entfernt worden. Im übrigen hat der Beklagte die Hochwasser bedingten Schadenspositio-nen pauschal mit Nichtwissen bestritten.
48Das Landgericht hat aufgrund der Beweisbeschlüsse vom 22.02.1991 und 31.10.1991 Beweis durch Vernehmung der Zeugen Dr. Klaus O. und Helmut G. erhoben. Wegen des Ergebnisses dieser Beweiserhebung wird auf die Sit-zungsniederschriften vom 20.09.1991, Bl. 151 ff. d.A., und vom 11.09.1992, Bl. 202 ff. d.A., verwiesen.
49Mit dem am 20. November 1992 verkündeten Urteil, das den Parteien jeweils am 13.01.1993 zugestellt worden ist, hat das Landgericht der Klage in Höhe von insgesamt 52.721,72 DM nebst 4 % Zinsen von 27.396,46 DM seit dem 14.01.1991 sowie bis auf eine geringfügige Einschränkung auch dem Feststellungsbegehren stattgegeben. Von dem bezifferten Zahlungsbegehren hat es lediglich die Schadenspositionen von 1.353,80 DM für das Verschließen des Pumpensumpfes sowie die Finanzierungskosten in Höhe von 9.637,15 DM für unbegründet erachtet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des betreffenden Urteils des Landgerichts, Bl. 217 ff. d.A., Bezug genommen.
50Der Beklagte hat mit am Montag, dem 15.02.1993, eingegangenem Telefax Berufung gegen dieses Urteil eingelegt und das Rechtsmittel mit am 12.03.1993 eingegangenem Schriftsatz begründet. Die Klägerin hat ihrerseits mit am 03.05.1993 eingegangenem Schriftsatz Anschlußberufung eingelegt und diese gleichzeitig auch begründet.
51Mit seiner Berufung wendet sich der Beklagte zum einen gegen die Zuerkennung des Schadensersatzanspruches in Höhe von 25.235,26 DM. In diesem Zusammenhang verweist er darauf, daß schwierigste steuerrechtliche Anrech-nungsprobleme des Kellergeschosses und der geplanten Empore vorgelegen hätten, die der eigentliche Bauherr, der Zeuge Dr. O., als Fachanwalt für Steuerrecht viel besser habe beurteilen können als jeder Architekt. Im für die Klägerin günstigsten Falle sei eine Schadens-teilung gem. § 254 BGB vorzunehmen.
52Im übrigen sei es unrichtig, wenn die Klägerin vortra-gen lasse, es habe zahlreiche Beteuerungen des Beklag-ten gegeben, daß durch seine Planung die Voraussetzun-gen für die Erlangung der angestrebten Steuervorteile erfüllt würden. Vielmehr habe dieses Thema in den Ge-sprächen zwischen Architekt und Bauherr kaum eine Rol-le gespielt.
53Zu dem vom Landgericht für begründet erachteten Feststellungsbegehren und dem zuerkannten bezifferten Schadensersatzanspruch in Höhe von 27.393,46 DM wegen fehlerhafter Planung des Beklagten angesichts der Tieferlegung des Kellers um 1,5 m gegenüber den Nach-barhäusern und die dadurch bedingten Wassereintritte bei Hochwasser des Rheins behauptet der Beklagte nach wie vor unter Bezugnahme auf die bereits erwähnten Schreiben vom 16.02.1979, 27.02.1979 und 02.03.1979, daß der Zeuge Dr. O. über die Hochwasserprobleme un-terrichtet gewesen sei und sich in Kenntnis derselben bereit erklärt habe, die Hochwassergefahren in Kauf zu nehmen. Es sei unzutreffend, daß im Zeitpunkt der be-sagten Schreiben "das Kind bereits in den Brunnen ge-fallen gewesen sei"; die Baugrube möge damals ausgeho-ben gewesen sein, doch habe es durchaus Möglichkeiten weitergehender Hochwasserschutzmaßnahmen gegeben, auf die nur seitens der Bauherren verzichtet worden sei.
54Zumindest sei nach Auffassung des Beklagten über § 254 BGB eine Schadensteilung vorzunehmen.
55Der Beklagte beantagt,
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58unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts vom 20.11.1992 - 18 O 30/85 - die Klage abzuweisen.
59Die Klägerin beantragt,
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621.
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65die Berufung des Beklagten zurückzuweisen;
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682.
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71unter teilweiser Abänderung des angegriffenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an sie weitere 10.990,95 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 14. Januar 1991 zu zahlen.
72Die Klägerin meint, daß die Berufung des Beklagten keinen Erfolg haben könne. Der Beklagte habe bei sei-ner Wohnflächenermittlung die einfachsten und grundle-genden Dinge übersehen; es sei schlicht und einfach darum gegangen, ob das Kellergeschoß und die Empore überhaupt angerechnet werden mußten, und nicht etwa darum, ob der eine oder andere Kellerraum im Hinblick auf eine ganz bestimmte Nutzung anrechenbar war oder nicht. Daß die Empore unter keinem Gesichtspunkt als nichtanrechenbar erscheinen konnte, stünde nach dem Ausgang des Verwaltungsgerichtsverfahrens fest. Die Qualifikation des Zeugen Dr. O. als Fachanwalt für Steuerrecht bedeute nicht, Wohnflächenberechnungen eines Architekten auf ihre Übereinstimmung mit dem Steuerrecht überprüfen zu können, denn es gehe hierbei nicht um Rechtsanwendung, sondern um Mathematik, um Technik. Außerdem habe die Klägerseite darauf vertrau-en können, daß die Voraussetzungen für die Erlangung der Steuervorteile erfüllt seien; es habe kein Grund zur Beunruhigung bestanden, so daß man klägerseits nicht auf den Gedanken habe kommen müssen, die Flä-chenberechnung des Beklagten zu überprüfen. Zum Scha-denseintritt trägt die Klägerin vom Beklagten unwider-sprochen vor, daß das Bauvorhaben von diesem mit er-rechneten Baukosten von ca. 410.000,00 DM geplant wor-den sei, danach aber ca. 650.000,00 DM gekostet habe.
73Eine Haftung des Beklagten hinsichtlich der Hochwas-serproblematik entfalle nicht und es sei auch keine Mithaftung nach § 254 BGB gerechtfertigt, da der Beklagte die Bauherren nicht zutreffend, jedenfalls nicht vollständig über die ihm als Fachmann erkennba-ren Hochwassergefahren aufgeklärt habe. Wenn die Klä-gerseite den Einbau der Galerie wünschte, habe der Be-klagte auf die Hochwasserproblematik hinweisen müssen. Seine späteren Lösungsvorschläge seien ungeeignet ge-wesen, wie das im Beweissicherungsverfahren eingeholte Gutachten des Sachverständigen Prof. M. zeige. Die einzig akzeptable Lösung sei gewesen, den Bau höher zu legen und auf die Galerie zu verzichten, womit die Klägerseite sich einverstanden erklärt hätte.
74Mit ihrer Anschußberufung beanstandet die Klägerin die Abweisung ihrer Schadensersatzforderung wegen der Kosten für das Verschließen des Pumpensumpfes in Höhe von 1.353,80 DM sowie wegen der Fremdfinanzierungsko-sten für die Pumpe in Höhe von 9.637,15 DM.
75Auch wenn das Verschließen des Pumpensumpfes letztlich eine ungeeignete Maßnahme zur Abdichtung des Kellers gewesen sei, könne nach Ansicht der Klägerin dies ihr nicht angelastet werden, da es zur damaligen Zeit für sie nicht erkennbar gewesen sei. Vielmehr habe der Beklagte das Verschließen des Pumpensumpfes als eine mögliche Maßnahme vorgeschlagen. Der Zeuge Dr. O. sei damals keinesfalls sicher gewese, daß das Verschließen des Pumpensumpfes ungeeignet sein würde. Bei seiner Vernehmung am 11.09.1992 habe er lediglich ausgesagt, er sei von dieser Maßnahme nicht begeistert gewesen, weil er inzwischen von einem anderen Sachverständigen gehört habe, daß unter Umständen ein Beibehalten der Öffnung günstiger wäre.
76Zu den Fremdfinanzierungskosten für die Pumpe legt die Klägerin dem Grunde wie der Höhe nach im einzelnen dar. Auf ihren diesbezüglichen Sachvortrag im Schriftsatz vom 03.05.1993 Bl. 292 ff. d.A., dem der Beklagte nicht entgegengetreten ist, wird Bezug genommen.
77Der Beklagte beantragt,
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80die Anschlußberufung der Klägerin zurückzuweisen.
81Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
82E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
83Die Berufung des Beklagten, die insbesondere form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden ist (die Rechtsmitteleinlegung per die Unterschrift des Prozeß-bevollmächtigten wiedergebenden Telefax reicht aus, vgl. Zöller, ZPO, 17. Aufl., § 518 Rn. 18, m.w.N., insbesondere auf BGHZ 87, 36, hat in der Sache keinen Erfolg.
84Die unselbständige Anschlußberufung der Klägerin ist hingegen überwiegend begründet.
85Im einzelnen gilt folgendes:
86I.
87Die Berufung des Beklagten ist unbegründet, denn das Landgericht hat zu Recht die Klage sowohl hinsicht-lich des Zahlungsantrags als auch hinsichtlich des Feststellungsantrags in dem zuerkannten Umfang für ge-rechtfertigt erachtet. Zur Vermeidung von Wiederholun-gen wird auf das eingehend begründete Urteil, dem sich der Senat in den wesentlichen Punkten anschließt, Be-zug genomen. Lediglich im Hinblick auf das Vorbringen zur Berufung ist - überwiegend ergänzend - folgendes auszuführen:
88Für den der Klägerin zustehenden Schadenersatzanspruch wegen Mängeln der Planung des Beklagten im wirtschaft-lichen Bereich kann offenbleiben, ob der Beklagte mehrfach, von den Bauherren darauf angesprochen, ob in seiner Planung die zulässige Wohnflächengröße auch eingehalten worden sei, entsprechendes zugesagt hatte. Denn weiß der Architekt, daß der Bauherr eine steuerliche Vergünstigung in Anspruch nehmen will, die nur bei Einhaltung einer bestimmten Wohnflächenhöchst-grenze gewährt wird, dann muß er in seiner Planung und bei der Bauausführung dafür sorgen und darauf achten, daß diese Höchstgrenze nicht überschritten wird (vgl. BGHZ 60, 1 ff.). Es kann vorliegend kein Zweifel daran bestehen und wird vom Beklagten insofern auch nicht in Abrede gestellt, daß ihm bekannt war, daß klägerseits die steuerlichen Vorteile nach dem 2. Wohnungsbauge-setz in Anspruch genommen werden sollten.
89Indem der Beklagte dennoch eine Bebauung unter Über-schreitung der Wohnflächenhöchstgrenze plante, hat er sich schadensersatzpflichtig gemacht, wobei dahin-gestellt bleiben kann, ob die Haftung aus positiver Forderungsverletzung wegen schuldhafter Verletzung ei-ner Nebenpflicht herzuleiten ist oder sich aus § 635 BGB ergibt, weil die Einhaltung der besagten Pflicht die Herstellung des eigentlichen Architektenwerkes in ihrem Kernbereich berührt (vgl. hierzu Werner/Pastor, der Bauprozeß, 7. Aufl., Rn. 1546/1548). Da vorliegend eine Nachbesserung ohnehin nicht mehr möglich war, sind die Vorausetzungen einer Mängelbeseitigungsauf-forderung unter Fristsetzung mit Ablehungsandrohung für ein Eingreifen des § 635 BGB ohnehin nicht einzu-halten gewesen.
90Der Klägerseite ist nicht als Mitverschulden gem. § 254 BGB anzulasten, daß man auf die Wohnflächenbe-rechnung des Beklagten vertraute und diese insbesonde-re auch nicht unter rechtlichen Aspekten überprüfte. Wenngleich einer der beiden Bauherren, nämlich der Zeuge Dr. O., schon damals Fachanwalt für Steuerrecht war, durfte man sich klägerseits dennoch darauf ver-lassen, daß der Beklagte als der beauftragte Architekt die Wohnflächenberechnung nach den gesetzlichen Vorga-ben zutreffend vornehmen werde. Es gabe insbesondere keinen konkreten Anlaß zu Mißtrauen in die Richtigkeit und Zuverlässigkeit der vom Beklagten vorgenommenen Wohnflächenberechnung, wie dies etwa bei geäußerten Zweifeln oder erkennbaren Unsicherheiten des Beklagten hätte der Fall sein können. Allein der Umstand, daß der Bauherr Fachanwalt für Steuerrecht ist, führt nicht dazu, daß dieser nun sämtliche Maßnahmen des Ar-chitekten nach rechtlichen Kriterien hinterfragen bzw. überprüfen müßte. Auch ein Rechtsanwalt kann und darf sich regelmäßig auf die ordnungsgemäße Ausführung der Architektenleistungen verlassen, es sei denn, es be-stünde konkreter Anlaß zu Zweifeln.
91Hinzu kommt, daß die Berechnung der Wohnfläche unter Anwendung der Bestimmungen des 2. Wohnungsbaugesetzes gerade keine spezifischen Kenntnisse im Steuerrecht erforderte. Außerdem läßt sich aus den Entscheidungs-gründen des Urteils des Verwaltungsgerichts Köln vom 20.08.1984 - 16 K 6081/82 - entnehmen, daß es im vor-liegenden Fall eben keine schwierigen Abgrenzungspro-bleme hinsichtlich der Anrechenbarkeit als Wohnfläche gab. Zumindest aber hätte sich der Beklagte die Frage nach der Einbeziehung oder Nichteinbeziehung der in Rede stehenden Flächen der Empore sowie des Kellerge-schosses stellen und sich insofern an die Klägerseite wenden müssen, für die erst dann Anlaß zu einer Überprüfung bestanden hätte. Da der Beklagte dies un-terließ, hat er für den durch die fehlerhafte Wohnflä-chenberechnung verursachten Schaden einzustehen.
92Diesen Schaden hat das Landgericht zutreffend auf 25.325,26 DM beziffert. Der Beklagte erhebt zur Höhe auch keine einzelnen Beanstandungen, sondern beschränkt sich auf den Einwand, daß durch die tatsächlich realisierte Planung ein höherwertiges Objekt geschaffen worden sei, als es bei "steuerbegünstigter Bauweise" gewesen wäre; der erlangte Vorteil wiege den entgangenen Steuervorteil auf. Dieser, an die vorgelegte Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsserldorf vom 10.03.1986 - 5 U 160/85 - anknüpfenden Schadensbetrachtung des Beklagten vermag sich der Senat aus den Gründen, die bereits das Landgericht in seinem erstinstanzlichen Urteil angeführt hat, nicht anzuschließen. Vor allem ist darauf abzustellen, daß dem erlangten Vorteil in Form der Höherwertigkeit des Objekts entsprechende Investitionen der Bauherren gegenüberstehen, so daß dieser schon dadurch aufgehoben wird. Es bleibt der Verlust des Steuervorteils.
932. Was die Haftung auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Planung im technischen Bereich anbelangt, so ist dem Beklagten nicht darin zu folgen, daß die Klägerseite über die Hochwasserproblamtik unterrichtet gewesen sei.
94Der Planungsfehler des Beklagten lag nach den über-zeugenden - und vom Beklagten auch nicht angegriffe-nen - Feststellungen des im Beweissicherungsverfahren (111 H 4/85 Amtsgericht Köln) erstatteten Gutachtens des Sachverständigen Prof. M. darin, daß eine Tiefer-legung des Gebäudes im Vergleich zu den Nachbarhäusern nicht hätte erfolgen dürfen. Im Stadium der Planung hätte also der Beklagte, zu dessen zentralen Aufgaben als planender Architekt es gehörte, die Grundwasser-verhältnisse in einem hochwassergefährdeten Gebiet - wie dem vorliegenden - zu berücksichtigen (vgl. OLG Düsseldorf BauR 92, 536 ff.; Werner/Pastor, a.a.O., Rn. 1291, m.w.N.), die Klägerseite auf die Hochwas-sergefährdung hinweisen und sie dahingehend beraten müssen, daß in anbetracht dessen eine Tieferlegung des Gebäudes im Vergleich zu den Häusern in der Nachbarschaft ausscheiden müsse. Daß ein solcher Hinweis bereits in dieser Phase erfolgt sei, hat der Beklagte selbst nicht - jedenfalls nicht hinreichend substantiiert nach Zeit, Ort und sonstigen Umständen - behauptet. Aber auch nach dem erfolgten Wassereinbruch in die Baugrube hat der Beklagte den Bauherren nicht geraten, von der Tieferlegung des Gebäudes, wenn auch notwendigerweise unter Verzicht auf die Galerie, abzusehen. Soweit der Beklagte eine entsprechende Be-hauptung aufgestellt und darüber hinaus behauptet hat, die Klägerseite habe auf der Tieferlegung des Gebäudes bestanden, um nicht auf die Galerie verzichten zu müssen, ist der dem Beklagten für die Richtigkeit sei-ner Darstellung obliegende Beweis nicht gelungen. Die diesbezüglichen Bekundungen des Zeugen Dr. Klaus O. im Rahmen seiner durch das Gericht des ersten Rechtszugs erfolgten Vernehmung widersprechen dieser Schilderung des Beklagten. Aus den vorgelegten Schreiben der Parteien vom Februar/März 1979 (Bl. 130 - 134 des Anlagenheftes) läßt sich ebenfalls nicht entnehmen, daß man sich klägerseites für die Lösung mit der Pumpe unter Verzicht auf die Möglichkeit entschieden hätte, von einer Tieferlegung des Gebäudes abzusehen. Eine solche Möglichkeit ist - davon muß ausgegangen werden und dafür sprich auch der Inhalt der betreffenden Schreiben - eben erst gar nicht aufgezeigt worden.
95Ein der Klägerin anzurechnendes Mitverschulden ist nicht anzunehmen. Für die Klägerseite gab es auf der Grundlage der Hinweise des Beklagten im Jahre 1979 keine erkennbar geegnete Maßnahme, das Gebäude vor den Hochwassergefahren zu bewahren. Soweit die Klägerseite nach Vorlage des Gutachtens des Sachverständigen M. im Januar 1986 keine tauglichen Maßnahmen zur Sicherung des Gebäudes vor der Überflutung bei Rheinhochwasser veranlaßten, ist ihr dies nicht im Hinblick auf die im Jahre 1988 erneut eingetretenen Hochwasserschäden über § 254 BGB anzulaseten. Denn Angaben über mögliche und erforderliche Sanierungsmaßnahmen konnte der Sach-verständige Prof. M. gerade wegen mangelnder grundle-gender Voruntersuchungen nicht machen. Der Beklagte, dem die Darlegungs- und Beweislast im Hinblick auf ein anrechenbares Mitverschulden der Klägerseite obliegt, hat seinerseites selbst im vorliegenden Verfahren bis zum heutigen Tage keine solche Sicherungsmaßnahmen, durch die das Hochwasserproblem gelöst werden könnte, aufgezeigt.
96II.
97Die Anschlußberufung der Klägerin ist unbegründet, soweit sie die Kosten für das Verschließen des Pumpen-sumpfes in Höhe von 1.353,80 DM betrifft. Auch in die-sem Punkt ist das erstinstanzliche Urteil zutreffend. Auf die dortigen Ausführungen zu dieser Schadensposi-tion wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug ge-nommen. Das Vorbringen der Klägerin in der Berufungs-instanz führt zu keiner anderen Entscheidung. Denn angesichts der Feststellungen des Sachverständigen Prof. M. in seinem im Beweissicherungsverfahren er-statteten Gutachten vom 09.01.1986 auf dortiger Seite 26 (Bl. 68 der Beweissicherungsakten) ist davon aus-zugehen, daß der Klägerseite im Jahre 1988 klar sein mußte, daß ein Verschließen des Pumpensumpfes eine ungeeignete Maßnahme zur Verbesserung der Verhältnisse ist. Daran ändert nichts, daß der Beklagte dazu riet, den Pumpensumpf zu verschließen. Bei der gebotenen Beachtung der eindeutigen und unmißverständlichen Aus-führungen des Sachverständigen Prof. M. in seinem Gut-achten aus dem Jahre 1986 durften die Bauherren nicht von der Geeignetheit der - wenn auch beklagtenseits empfohlenen - Maßnahme ausgehen.
98Auf die Anschlußberufung der Klägerin hin sind ihr aber auf der Grundlage ihres im Berufungsrechtszug in-soweit hinreichend substantiierten Sachvorbringens die Fremdfinanzierungskosten für die Pumpe in Höhe von 9.637,15 DM zusätzlich zu den bereits vom Landgericht zuerkannten Schadenspositionen zuzusprechen. Insbeson-dere hat die Klägerin jetzt - und zwar vom Beklagten unwidersprochen - detailiert dargelegt, daß sie und ihr Ehemann aufgrund der vollen Inanspruchnahme sämt-licher liquiden Mittel seinerzeit nicht mehr in der Lage gewesen seien, die Pumpe ohne Kreditaufnahme oder zu günstigeren Konditionen zu finanzieren. Ausgeführt hat die Klägerin schließlch auch, daß eine frühere Tilgung in dem hier maßgeblichen Zeitraum nicht mög-lich gewesen sei. Die auch der Höhe nach hinreichend nachvollziehbaren Fremdfinanzierungskosten hat der Beklagte daher nach dem Sach- und Streitstand im Berufungsverfahren ebenfalls zu ersetzen und gemäß §§ 288 Abs. 1, 284 Abs.1 S. 2 BGB mit 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit dieser Klageforderung (14.01.1991) zu verzinsen.
99Die prozessuale Kostenentscheidung für die erste und zweite Instanz beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 und 2 ZPO. Soweit die Klägerin mit ihrer Anschlußberu-fung hinsichtlich der Fremdfinanzierungskosten erfolg-reich ist, hat sie dennoch die Kosten des Berufungs-verfahrens insoweit zu tragen (§ 97 Abs. 2 ZPO). Denn sie hat aufgrund neuen Vorbringens obsiegt, das sie bereits im erstinstanzlichen Rechtszug geltend zu ma-chen im Stande war. Angesichts ihres eigenen Vorbrin-gens im Schriftsatz vom 06.09.1992 muß davon ausge-gangen werden, daß das Landgericht auf die seinerzeit nicht gegebene Substantiierung des geltend gemachten Zinsschadens hingewiesen hatte, so daß bei der gebote-nen sorgfältigen Prozeßführung für die Klägerin Anlaß bestand, zumindest nach diesem Hinweis ihren Sachvor-trag zu den Fremdfinanzierungskosten noch im ersten Rechtszug zu ergänzen.
100Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
101Streitwert des Berufungsverfahrens:
102163.712,67 DM (= 152.721,72 DM für die Berufung und 10.990,95 DM für die Anschluß- Berufung)
103Beschwer der Klägerin: 1.353,80 DM Beschwer des Beklagten: 162.358,87 DM (= 62.358,87 DM + 100,000,00 DM)
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