Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 16 U 152/92
Tenor
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T a t b e s t a n d
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Die Beklagte importiert und vertreibt die in Frankreich hergestellten Kraftfahrzeuge der Marke C. in der B.. Die Klägerin ist Autohändlerin in M. und seit mehr als 30 Jahren A-Vertragshändlerin der Beklagten. Durch diesen Status ist sie zum regelmäßigen Direktbezug von Neufahrzeugen und Er-satzteilen von der Beklagten berechtigt.
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Bis zum 31.12.1991 belieferte sie außerdem B-Un-terhändler im Großraum M.. Daneben unterhielt sie ein Ersatzteillager für die Versorgung von ca. 70 C.-Händlern im bayerischen Raum.
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Die Klägerin hat ihren Firmensitz auf einem von ihrem Geschäftsführer gemieteten Grundstück, der dessen Eigentümer ist.
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Darüber hinaus war die Klägerin bis zum 31.08.1990 Mieterin des Automobilausstellungsraumes "M. " in M.. Seit Anmietung der Ausstellungsfläche bis zum Jahre 1989 hatte sich die Beklagte mit jeweils 50 % an den laufenden Mietkosten beteiligt.
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Rechtliche Grundlage der Vertragsbeziehungen zwi-schen den Parteien ist die letzte Neufassung des Händlervertrages vom 12.12.1985.
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Etwa zu diesem Zeitpunkt wurden Pläne der Beklag-ten bekannt, im Raume M. eine eigene Werksnieder-lassung gründen zu wollen.
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Im Jahr 1986 bot die Klägerin der Beklagten an, als Distributionszentrum den bayerischen Raum zu betreuen. Dies hätte der Klägerin die Möglichkeit eröffnet, für jedes neue Fahrzeug zusätzlich zum normalen A-Händlerneuwagenbonus einen weiteren Ra-batt von 3 % zu erhalten. Die Beklagte lehnte es jedoch ab, der Klägerin den Status eines Distribu-tionszentrums zu verleihen.
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Mit Schreiben vom 16.11.1987 bot der Geschäftsfüh-rer der Kläger der Beklagten an, ihr das Betriebs-grundstück der Klägerin für einen Zeitraum von 2 - 3 Jahren zu Errichtung einer eigenen Nieder-lassung zu überlassen. Nach diesem Zeitraum wollte der Geschäftsführer der Klägerin das Grundstück aus steuerlichen Gründen verkaufen. In den darauf zwischen den Parteien folgenden Vertragsverhand-lungen erwog die Beklagte den Betrieb der Klägerin vorübergehend vom Zeugen S., den sie angesprochen und hinzugezogen hatte, übernehmen zu lassen. Im Frühjahr stand eine Einigung über eine Betriebs-übernahme kurz bevor, zu einem Vertragsschluß kam es jedoch auch in der Folgezeit nicht. Mit Schreiben vom 17.10.1990 machte die Klägerin der Beklagten gegenüber im Hinblick auf die geschei-terte Übernahme Schadensersatzansprüche geltend. Die Beklagte wies diese Ansprüche mit Schreiben vom 25.10.1990 zurück und forderte die Klägerin ihrerseits auf, zu erklären, zu welchem Zeitpunkt die Einstellung ihres Betriebes erfolgen werde. Mit Schreiben vom 13.11.1990 setzte die Beklagte der Klägerin nochmals eine Nachfrist von 2 Wochen. Hierauf antwortete die Klägerin mit Schreiben vom 19.11.1990, wobei sie die Auffassung vertrat, daß eine Erklärungspflicht ihrerseits nicht bestehe. Außerdem stellte sie dabei in Abrede, erklärt zu haben, ihren Betrieb zum 30.09.1991 einstellen zu wollen. Mit Schreiben vom 16.11.1990 setzte die Beklagte der Klägerin eine dritte Frist bis zum 10.12.1990, binnen derer diese den genauen Zeit-punkt der Betriebsaufgabe mitteilen sollte. Mit Schreiben vom 18.12.1990 kündigte die Beklagte den Händlervertrag mit der Klägerin zum 31.12.1991 gemäß Ziffer 14.01 des Händlervertrages. Unter dem 03.01.1991 wies die Klägerin die Kündigung zurück.
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Sie hat behauptet, in den Jahren 1988 und 1989 ei-nen Umsatzrückgang erlitten zu haben, der auf das Verhalten der Beklagten zurückzuführen sei. Diese habe Mitarbeitern, Händlerkollegen und Kunden ge-genüber bekanntgegeben, daß eine Betriebschließung der Klägerin unmittelbar bevorstehe. Aus diesem Grunde habe sie mit dem Umsatzrückgang einherge-hend erhebliche Einbußen an Neuwagenboni erlitten.
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Sie hat die Ansicht vertreten, die von der Beklag-ten gesetzte Kündigungsfrist von einem Jahr sei unangemessen kurz, zumal sie 30 Jahr mit der Be-klagten zusammengearbeitet habe. Die Kündigung sei auch nicht durch ihr Verhalten ausgelöst worden. Darüber hinaus sei die Beklagte auch verpflichtet gewesen, die zum Distributionszentrum zu ernennen, da sie ein großes Ersatzteildepot geführt habe und auch über die entsprechende geographische Lage verfügt habe.
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Die Klägerin hat beantragt,
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festzustellen, daß zwischen den Partei-en bestehende Vertragshändlerverhältnis über den Vertrieb von C. Automobilen und C. Autoersatzteilen nicht durch die Kün-digung der Beklagten vom 18.12.1990 zum 31.12.1991 beendet worden ist, sondern darüber hinaus fortbesteht;
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festzustellen, daß die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung nicht durch das Verhalten der Klägerin veranlaßt wurde;
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die Beklagte zu verurteilen, an sie insgesamt 201.766,00 DM an Händlerneu-wagenboni nebst 10,5 % Zinsen seit dem 07.06.1991 für die Jahre 1988 und 1989 zu zahlen;
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4.
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festzustellen, daß die Beklagte dem Grun-de nach zur Zahlung eines Neuwagenbonus für die Dauer der Vertragsbeziehungen verpflichtet ist;
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die Beklagte zu verurteilen, ihr Auskunft zu erteilen über die an die nachstehend aufgeführten C.-Vertragshändler in den Jahren 1985 bis 1988 verkauften C. -Neu-fahrzeugen (Anzahl und Listenpreise):
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Name Händlernummer
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es folgen 46 Namen und Händlernummern
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sowie festzustellen, daß die Beklagte zu Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1 % des jeweiligen Listenpreises pro an die oben genannten Händler geliefertem Fahrzeug verpflichtet ist;
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die Beklagte zu verurteilen, sie bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist an von der Beklagten veranstalteten in-itiierten Händlertreffen und - Veranstal-tungen zu beteiligen;
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die Beklagte zu verurteilen, an sie 26.604,92 DM Mietkostenbeteiligung für den Ausstellungsraum "M." zuzüglich 10,5 % seit dem 17.12.1990 zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat behauptet, daß die Kündigung zum 31.12.1991 sich mit demjenigen Zeitpunkt gedeckt habe, den der Geschäftsführer der Klägerin als äußersten Zeitpunkt für die Fortführung des Betriebes genannt habe.
101102
Der Umsatzrückgang bei der Klägerin sei allein auf deren Verhalten und insbesondere auf deren mangeln-de Absatzförderung angesichts der bevorstehenden Betriebsschließung zurückzuführen.
103104
Das Landgericht hat durch die Vernehmung der Zeugen S., R., K., G., F. und Sch. Beweis erhoben. Wegen des Ergenisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschriften vom 26.03. und 06.08.1992 Bezug ge-nommen.
105106
Durch das angegriffene Urteil hat das Landgericht
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(zu 1.) festgestellt, daß das zwischen den Partei-en bestehende Vertragshändlerverhältnis nicht zum 31.12.1991 durch die Kündigung der Beklagten been-det worden sei, sondern bis zum 31.12.1992 fortbe-stehe und die Beklagte verurteilt,
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(zu 6.) die Klägerin bis zum 31.12.1992 an allen Händlerveranstaltungen zu beteiligen, soweit zu diesen Treffen und Veranstaltungen Händler aus dem Gebiet eingeladen werden, zu dem die Klägerin ge-hört sowie
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(zu 7.) an die Klägerin einen Mietkostenanteil für 1991 in Höhe von 26.604,92 DM für den Ausstellungs-raum "M." nebst Zinsen zu zahlen.
113114
Im übrigen hat das Landgericht die Klage abge-wiesen.
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Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt.
117118
Zur Begründung ihres Rechtsmittels wiederholt und vertieft die Klägerin ihr erstinstanzliches Vor-bringen.
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Sie behauptet, ihr stehe ein Zahlungsanspruch in Höhe von 201.766,00 DM zu, da die Beklagte Mit-arbeitern, Kunden und Händlerkollegen mitgeteilt habe, daß sie, die Klägerin, in Kürze schließen werde. Dies habe einen Umsatzrückgang bei ihr zur Folge gehabt, weil Kunden nur bei einem Händler kaufen wollten, durch dessen Kundendienst sie auch in der Folgezeit betreut würden. Potenzielle Neuwa-genkäufer hätten gegenüber dem Händler S. aus W. geäußert, sie würden von einem Fahrzeugkauf bei der Klägerin Abstand nehmen, da diese bald ihren Be-trieb aufgeben werde. Davon seien sie durch Mitar-beiter der Beklagten unterrichtet worden.
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Sie meint, entgegen der Auffassung des Landgerichts sei die Vernehmung des von ihr benannten Zeugen S. keine unzulässige Ausforschung, da dieser nicht Anzahl und Namen der Kunden preisgeben, sondern nur bekunden solle, daß ein solcher Kundenentschluß der Realität entspreche.
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Die Beklagte sei aus gesteigerter Rücksichtnahme-pflicht des Herstellers darüber hinaus verpflichtet gewesen, die Bonusbedingungen für 1988 und 1989 den Umsatzrückgang der Klägerin, für die die Beklagte zumindest mitursächlich geworden sei, anzupassen.
125126
Die Klägerin meint, daß ihr außerdem auch ein Anspruch auf Neuwagenboni für das Jahr 1991 zuste-he, der insgesamt 210.766,00 DM ausmache und den sie hilfsweise in Höhe von 201.766,00 DM geltend mache. Der vertragliche Ausschluß von Neuwagenbonie nach der Kündigung des Händlervertrages stelle eine unangemessene Benachteiligung dar,weil sie ohne die Boni anders kalkulieren müsse.
127128
Die Klägerin, die den Klageantrag zu 6.) - insoweit versehentlich nicht protokolliert - in der mündli-chen Verhandlung vor dem Berufungsgericht in der Hauptache für erledigt erklärt hat, beantragt,
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unter teilweiser Abänderung des angegrif-fenen Urteils die Beklagte weiter zu ver-urteilen,
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(zu 3.) an sie 201.766,00 DM nebst 10,5 % Zinsen seit dem 07.06.1991 zu zahlen sowie
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(zu 5.) ihr Auskunft zu erteilen über die an die in der Klageschrift im Klageantrag zu 5.) aufgeführten C.-Vertragshändler in den Jahren 1985 bis 1988 verkauften C.-Neufahrzeuge (Anzahl, Typ, Ausstattung und Einkaufspreise).
141142
Die Beklagte, die sich der teilweisen Erledigungs-erklärung der Klägerin nicht angeschlossen hat, be-antragt,
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die Berufung der Klägerin zurückzuweisen und auf ihre eigene Berufung hin unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage auch hinsichtlich des Klageantrags zu 1.) und hinsichtlich des Klageantrags zu 6.) abzuweisen;
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ferner ihr zu gestatten, zulässige oder erforderliche Sicherheiten auch durch Bürgschaft eine im Wehrungsgebiet ansäs-sigen Großbank oder öffentlichen Sparkas-se zu erbringen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung der Beklagten zurückzu-weisen.
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Auch die Beklage wiederholt und vertieft zur Be-gründung ihres Rechtsmittels ihr erstinstanzliches Vorbringen.
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Sie ist der Ansicht, daß die Kündigung des Ver-tragshändlervertrages nach Ziff. 14.01 des Vertra-ges mit einjähriger Kündigungsfrist zum 31.12.1991 wirksam erfolgt sei.
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Dazu behauptet sie, Investitionen habe die Klägerin lediglich in der Aufbauphase des Betriebes vorge-nommen. Diese sei jedoch schon lange beendet, so daß alle weiteren Investitionen allein von der Ver-kaufs- und Vertriebsaktivität der Klägerin abhängig gewesen seien.
163164
Sie rügt außerdem die Würdigung der Aussage des Zeugen S. durch das Landgericht. Der Aussage dieses Zeugen sei zu entnehmen, daß es der Klägerin um die kurzfristige, anderweitige Verwendung ihres Be-triebsgrundstücks gegangen sei, ohne Rücksicht auf die lange Vertriebsbeziehung zur Beklagten.
165166
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrift-sätze und den diesen beigefügten Anlagen in beiden Rechtszügen sowie auf den Inhalt des angefochtenen Urteils ergänzend Bezug genommen.
167168
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die zulässigen Berufungen beider Parteien sind nicht begründet.
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I.
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Der Klägerin steht, wie bereits vom Landgericht er-kannt, ein Schadensersatzanspruch für einen von ihr behaupteten Umsatzrückgang in den Jahren 1988 und 1989 in Höhe von 201.766,00 DM weder aus dem Ge-sichtspunkt eines Verschuldens bei Vertragsverhand-lungen noch gestützt auf die Verletzung einer ver-traglichen Nebenpflicht zu.
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Der Abbruch der Vertragsverhandlungen durch die Beklagte begründet keinen Schadensersatzanspruch. Dabei kann offenbleiben, ob die Beklagte die Übernahmeverhandlungen im Jahre 1989 grundlos abge-brochen hat. Zum Schadensersatz wäre sie in diesem Zusammenhang nur verpflichtet, wenn sie bereits in begründetem Vertrauen auf den von der Beklagten als sicher dargestellten Vertragsschluß nutzlose Aufwendungen getätigt hätte. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin aber nicht für sich in Anspruch genommen, in Erwartung des Vertrages Aufwendungen getätigt zu haben, nachdem die Beklagte bei ihr in zurechenbarer Weise Vertrauen auf das Zustan-dekommen des Vertrages geweckt habe. Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang lediglich vorgetragen, sie habe in Erwartung des Vertrages anstehende In-vestitionen unterlassen und ihre Verkaufsbemühungen eingeschränkt. Ein derartiges Verhalten mag zwar auch ursächlich darauf zurückzuführen gewesen sein, daß sie auf einen alsbaldigen Erfolg der Vertrags-verhandlungen hoffte. Andererseits ist aber auch zu berücksichtigen, daß zwischen den Parteien be-reits vertragliche Beziehungen bestanden, aufgrund derer die Klägerin verpflichtet war, den Verkauf der Fahrzeuge der Beklagten zu fördern. Deshalb verstieße das wirtschaftliche "Zurückfahren" der Absatzwerbung der Klägerin deretwegen sie Schadens-ersatz verlangt, in erster Linie gegen die ihr der Beklagten gegenüber obliegende Betriebsförderungs-pflicht. Wenn auch wenn ein Vertragsende aus ihrer Sicht zu erwarten gewesen sein mag, blieb sie der Beklagten gegenüber weiterhin verpflichtet, ihre Verkaufsbemühungen bis zum Ende des Vertrages un-eingeschränkt fortzusetzen. In Ansehung dieser Um-stände schränkte die bloße Erwartung der Klägerin, es werde alsbald ein Übernahmevertrag zustandekom-men, die Entschließungsfreiheit der Beklagten nicht dahin ein, daß sie der Abbruch der Vertragsverhand-lungen unter dem Gesichtspunkt der Verletzung eines den Umständen nach gerechtfertigten Vertrauens der Klägerin gegenüber schadensersatzpflichtig machte (BGH NJW 1967, 2199; 1975, 1774).
177178
Der Klägerin steht der von ihr verfolgte Anspruch auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Schadenser-satzes wegen Verletzung einer Nebenpflicht aus dem Vertragshändlervertrag durch die Beklagte zu.
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Es bedarf keiner abschließenden Feststellungen da-zu, ob die Beklagte tatsächlich gegenüber anderen C.-Händlern verbreitet hat, die Klägerin werde ih-ren Betrieb demnächst schließen. Jedenfalls ist die Ursächlichkeit einer dahingehenden etwaigen Verlet-zung der der Beklagten der Klägerin gegenüber aus dem Vertragshändlervertrag bestehenden Treuepflicht weder hinreichend konkretisiert noch feststellbar.
181182
Zum einen reichen die von der Klägerin in diesem Zusammenhang unter Beweis gestellten allgemeinen Erfahrungswerte, wonach bei einer bevorstehenden Schließung eines Automobilbetriebes die Umsätze aus Neuwagenkäufen um 60 % zurückgehen, für eine hierauf gestütze Schätzung (§ 287 Abs. 1 ZPO) schon deshalb nicht aus, weil jedenfalls hier ein derar-tiger Umsatzrückgang auch auf anderweitige Ursachen zurückzuführen sein kann. So kann der Umsatz im vorliegenden Fall auch durch eine Einschränkung der Verkaufsbemühungen durch die Klägerin selbst oder durch eine mangelnde Akzeptanz der Produkte der Beklagten auf dem Markt negativ beeinflußt werden. Dies gilt insbesondere für den Absatzbereich der Klägerin, deren Umsätze, wie sie in anderem Zusam-menhang vorgetragen hat, durch die Absatzbemühun-gen einer in M. ansässigen Automobilherstellerin erheblich gelitten haben. Eine hinreichend sichere Grundlage für eine Schätzung der der Klägerin in diesem Zusammenhang etwa in den Jahren 1988 und 1989 entstandenen Schäden ist aber auch deshalb nicht zu schaffen, weil sie selbst bereits anläß-lich einer Betriebsversammlung, die schon im Mai 1988 stattfand, ihre Mitarbeiter von einer mögli-cherweise bevorstehenden Betriebsschließung unter-richtete und deshalb in ganz wesentlichen Maße zu einer weiteren Verbreitung dieses umsatzschädlichen Umstandes beigetragen hat. Dabei kann in diesem Zusammenhang auch nicht übersehen werden, daß die erheblichsten Einbrüche erst in der Zeit nach die-ser Information der Mitarbeiter eingetreten sind. So betrug nach ihrer Darstellung der Bonus für 1988 noch 97.848,00 DM, während der Bonus für 1989 le-diglich noch 32.850,00 DM betrug. Deshalb ist auch nicht nachvollziehbar, daß die frühe Mitteilung in der Betriebsversammlung, wie die Klägerin unter Beweis gestellt hat, im Interesse einer Begrenzung des durch Verlautbarungen der Beklagten veranlaßten Schadens unter Abwägung der mit der Mitteilung ver-bundenen Risiken geboten war.
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Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang geltend gemacht hat, das Landgericht habe von der Verneh-mung des Zeugen S. nicht aus dem Gesichtspunkt des Ausforschungsbeweises absehen dürfen, weil dieser nicht Anzahl und Namen der Kunden hätte preisgeben, sondern nur bekunden sollen, daß es dem tatsächli-chen Verhalten von Kunden enspreche, nicht bei ei-ner Firma zu kaufen, deren künftige Betriebsanstel-lung in Rede stehe, bietet dies ebenfalls keinen Anlaß zur Vernehmung dieses Zeugen. Es kann schon nach dem Vorangehenden als zutreffend unterstellt werden, daß dem Zeugen S. ein derartiges Kunden-verhalten in Einzelfällen bekannt geworden ist. Im übrigen ist nicht vorgetragen, wie oft und wann dem Zeugen dahingehendes bekannt geworden sein soll, so daß sich auch keine konkreten Zusammenhänge mit der Umsatzentwicklung der Klägerin herstellen lassen.
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Die Klägerin kann ihren Anspruch auch nicht daraus herleiten, daß die Beklagte es unterlassen hat, ihre Bedingungen für die Gutschrift von Neuwagen-boni den im Jahre 1988/1989 eingetretenen Umsatz-rückgängen anzupassen.
187188
Ein dahingehender Anspruch folgt auch nicht aus einer allgemeinen Treuepflicht der Beklagten als Automobilhersteller, der Kläger eine angemessene Rendite als Ertragsquelle zu sichern. Welche Rücksichten ein Hersteller danach unter besonde-rer Berücksichtigung der jeweiligen Branche und der Besonderheiten des Einzelfalles auf die wirt-schaftlichen Belange des Händlers zu nehmen hat, bedarf hier keiner weitergehenden Untersuchung. Jedenfalls folgt aus einer derartigen Treuepflicht nicht die Verpflichtung der Beklagten, enttäuschte Gewinnerwartungen der Klägerin infolge Umsatzrück-ganges durch die Anpassung der Bonusbestimmungen auszugleichen. Der Nachteil ausbleibender Gewinn-chancen gehört zum alleinigen Unternehmerrisiko, das die Klägerin selbst zu tragen hat.
189190
Auch soweit die Klägerin ihren Anspruch auf eine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Neuwa-genboni für das Jahr 1991 stützt, ist die Klage nicht begründet.
191192
Ein derartiger Anspruch ist gemäß Ziffer 6.) der Bonusbestimmungen der Beklagten rechtswirksam aus-geschlossen.
193194
Nach Ziffer 6.) Satz 1 der Bonusbestimmungen für 1991 entfällt ein dahingehender Anspruch, wenn der Händlervertrag im Laufe des Jahres 1991 aus Grün-den, die der Händler zu vertreten hat, gekündigt wird. Nach Ziffer 6.) Satz 2 entfällt der Anspruch auch dann, wenn der Händler die Kündigung nicht zu vertreten hat, mit Zugang der Kündigungserklärung.
195196
Diese Bestimmungen halten einer Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG stand, weil sie die Klägerin unter Berücksichtigung aller Umstände nicht unangemessen benachteiligen.
197198
Zunächst kann der Klägerin nicht darin zugestimmt werden, daß der Begriff des Vertretenmüssens in Ziffer 6.) Satz 1 der Bonusbestimmungen inhaltlich nicht hinreichend bestimmt sei. Im Rahmen von Ver-tragshändlerverträgen sind generalisierende Klau-seln, wie hier der Begriff des Vertretenmüssens, nicht zu vermeiden (OLG Frankfurt ZIP 1983, 954), denn sämtliche Fallgestaltungen unter denen ein Vertretenmüssen in Betracht kommt, sind abschlie-ßend weder voraussehbar noch darstellbar. Der Beklagten als Hersteller muß daher die Möglichkeit verbleiben, im Rahmen ihrer Vertragsgestaltung fle-xibel zu bleiben, um so auf die wirtschaftlichen Veränderungen im Interesse eines leistungsfähigen Vertriebssystems angemessen reagieren zu können.
199200
Der Klägerin kann auch nicht darin zugestimmt werden, es seien keine sachlichen Gründe dafür er-sichtlich, dem gekündigten Händler nach Ziffer 6.) Satz 2 der Bonusbestimmungen ab Zugang der Kündi-gungserklärung die Neuwagenboni bis zum Vertragsen-de zu verweigern.
201202
Die Leistung von Neuwagenboni an gekündigte Händler für den Zeitraum zwischen der Kündigung und der Beendigung des Vertrages liefe dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der Bonusbestimmungen zuwider. Bei dem Neuwagenbonus handelt es sich um eine zusätzli-che, leistungsbezogene Vergütung, die die Beklagte im Interesse einer Ausschöpfung des Absatzpotenti-als im jeweiligen Verantwortungsgebiet des Händlers und mit dem Ziel einer erfolgreichen Marktdurch-dringung verspricht. Die Zahlung von Neuwagenboni dient mithin in erster Linie der Wahrung und Steigerung künftiger Absatzchancen der Beklagten, zu deren Durchsetzung sie ihren Vertragshändlern mittels der umsatzorientierten Boni einen zusätz-lichen Anreiz bietet, das Geschäft aus dem Umsatz von Neuwagen durch entsprechende personelle und investive Anstrengungen zu steigern. Auf diese Weise verschafft sie ihren in besonderem Maße umsatzorientierten Vertragshändlern zu deren Markt-position stärkenden Wettbewerbsvorteilen. Diese zu-kunftsorientierte wirtschatliche Zielsetzung ent-fällt mit der Kündigung des Vertrages. Von diesem Zeitpunkt an sind von dem gekündigten Vertragshänd-ler längerfristige Investitionen und Planungen zur ständigen Steigerung des Absatzpotentials innerhalb seines Verantwortungsgebiets im Interesse einer zunehmenden Ausschöpfung und erfolgreichen Markt-durchdringung nicht mehr zu erwarten. Letzterer wird zwar im Rahmen der vorgegebenen Absatzchanchen schon aus eigenem wirtschaftlichen Interesse sich auch weiterhin bis zur Beendigung des Vertrages am Wettbewerb um den Verkauf von Neuwagen beteiligen; wozu er nach dem Händlervertrag auch der Klägerin gegenüber verpflichtet bleibt. Dabei wird er regel-mäßig aber auch sein Interesse an einer wirtschaft-lich angemessenen Abwicklung und Beendigung des auf einen bestimmten Automobilhersteller ausgerichteten Betriebs beachten. Angesichts dieser generellen un-terschiedlichen Interessenlagen zwischen einem ge-kündigten und einem ungekündigten Vertragshändler erscheint es im Rahmen einer Abwägung nach § 9 AGBG als sachgerecht, daß die Beklagte bei der Ausge-staltung des Vertragshändlervertrages ihr eigenes Interesse an Förderung und Sicherung des Neuwagen-geschäftes gegenüber dem Interesse der Klägerin, von der Beklagten eine zusätzliche Umsatzvergütung zu erhalten, voranstellt.
203204
An dieser grundsätzlichen Bewertung ändert auch der Umstand nichts, daß nach der hier vertretenen Auf-fassung (vgl. unten S. 25 ff) die in Ziffer 14.01 des Händlervertrages niedergelegte Mindestkündi-gungsfrist von einem Jahr einer Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG nicht standhält und, wie dargelegt, von einer Kündigungsfrist von zwei Jahren auszuge-hen ist. Aus der Sicht des gekündigten Vertrags-händlers können seine Interessen angemessen nur durch eine längere als die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist gewahrt werden, weil die Beschrän-kung auf ein Jahr eine sachgerechte Erwirtschaftung der bis zum Zeitpunkt der Kündigung getätigten Investitionen unangemessen erschwert und mithin zu unannehmbaren Verlusten auf Seiten des Händlers führen kann. Die Verlängerung der Kündigungsfrist führt mithin lediglich zu einer Verbesserung für den gekündigten Händler, die bis zur Kündigung getätigten Investitionen zu erwirtschaften und zu verwerten. Diese Besserstellung gebietet es nicht, den Vertragshändler auch nach der Kündigung noch zumindest zeitweise - etwa für die Dauer eines Jah-res - an der Ausschüttung von Gewinnboni zu betei-ligen, mit dem die Beklagte, wie dargelegt, in die Zukunft gerichtete wirtschaftliche Ziele verfolgt.
205206
Der Klägerin steht gegen die Beklagte auch kein An-spruch auf Auskunft über die an die im Klageantrag zu 5. aufgeführten C.-Händler verkauften Neufahr-zeuge zu.
207208
Ein derartiger Anspruch wäre nur gerechtfertigt, wenn die Klägerin die Auskunft zur Durchsetzung eines damit im Zusammenhang stehenden Schadenser-satzanspruchs benötigte, über dessen Bestehen und Umfang sie im Ungewissen ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Insbesondere ist die Beklag-te wegen ihrer Weigerung, der Klägerin den Status eines Distributionszentrums zu verleihen, der Klä-gerin nicht zum Schadensersatz verpflichtet (§ 26 Abs. 2 GWB). Diese Weigerung stellt keine zulässige Ungleichbehandlung der Klägerin gegenüber anderen Vertragshändlern ohne sachlichen Grund dar. Bei der im Rahmen des § 26 Abs. 2 GWB vorzunehmenden Gewichtung des Interesses der Klägerin an einer langfristig eingeräumten und abgesicherten Ertrags-chance überwiegt das Interesse der Beklagten an einer flexiblen Vertriebsplanung, in deren Rahmen sie ohne weiteres auf wirtschaftliche Veränderungen reagieren können muß. Dabei gehört es in diesem Zusammenhang zu dem Recht der Beklagten in ihrer Eigenschaft als Herstellerin über den Vertrieb, das heißt über die Grenzen des Vertriebsgebietes oder die Einsetzung weiterer Händler in einem Vertriebs-gebiet nach eigenem Ermessen zu entscheiden, soweit damit nicht die wirtschaftlichen Interessen der je-weiligen Händler in unzulässiger Weise berührt wer-den. Das Ziel der Regelung des § 26 Abs. 2 GWB ist es, die Freiheit des Wettbewerbs zu gewährleisten. Die Funktion eines einseitigen Sozialschutzes kommt dieser Regelung darüber hinaus nicht zu (BGH NJW-RR 1988, 1503). Danach wäre ein Verstoß gegen § 26 Abs. 2 GWB in diesem Zusammenhang etwa dann anzu-nehmen, wenn die Klägerin, z. B. aus Gründen der Marktabdeckung in das Vertriebsgebiet der Klägerin eingegriffen und dieses verkleinert hätte (BGHZ 89, 206). So liegt es aber im vorliegenden Falle nicht. Die Weigerung der Beklagten, der Klägerin den Status eines Distributionszentrums zu verleihen, greift erkennbar nicht in den von der Beklagten zu beachtenden Besitzstand der Klägerin und damit in deren abgesicherte Ertragschancen ein. Jenseits des bestehenden Besitzstandes des Vertragshändlers bleibt die Beklagte zur Wahrnehmung ihrer eigenen unternehmerischen Interessen befugt, orientiert an den ihr wesentlich erscheinenden Anforderungen des Marktes festzulegen, welchem Händler sie den Status eines Distributionszentrums verleiht und welchem nicht.
209210
Deshalb greift auch das Vorbringen der Klägerin nicht durch, daß ihr deshalb ein Anspruch auf Er-nennung zum Distributionszentrum zugestanden habe, weil sie über ein Zentralersatzteillager für den bayrischen Raum verfügte und auch von ihrer geo-grafischen Lage her für diese Verteilungsfunktion geeignet gewesen wäre.
211212
Die enttäuschte Gewinnerwartung der Klägerin, die mit der Ablehnung der Beklagten verbunden war, ist nicht ersatzfähig.
213214
Anhaltspunkte für eine Haftung der Beklagten nach § 823, 826 BGB sind in diesem Zusammenhang eben-falls nicht ersichtlich.
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II.
217218
Die Berufung der Beklagten ist ebenfalls nicht be-gründet.
219220
In Übereinstimmung mit dem Landgericht ist davon auszugehen, daß das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien noch bis zum 31. Dezember 1992 fortbestan-den hat. Die von der Beklagten zum 31.12.1991 aus-gesprochene Kündigung ist nicht wirksam geworden. Die in Ziffer 14.01 des Händlervertrages statuierte Mindestkündigungsfrist von einem Jahr hält einer Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG nicht stand, weil die Beklagte dadurch unangemessen benachteiligt wird.
221222
Zunächst bestehen gegen die Anwendung des AGBG auf den zwischen den Parteien geschlossenen Händ-lervertrag keine Bedenken, weil die Beklagte die-sen allgemein für all ihre A-Vertragshändler ver-wendet.
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Einer Inhaltskontrolle steht auch § 8 AGBG nicht entgegen. Bei Ziffer 14.01 des Händlervertrages handelt es sich nicht um eine deklaratorische Klausel, das heißt um eine solche, in der lediglich eine normative Regelung wiederholt wird. Artikel 5 Abs. 2 Nr. 2 der EG-Gruppenfreistellungsverordnung sieht in diesem Zusammenhang die Einhaltung einer Mindestkündigungsfrist von einem Jahr vor, mit der Folge, daß im Einzelfall auch längere Kündigungs-fristen als allein angemessen sein können. Die hierauf beschränkte Regelung schließt mithin eine Inhaltskontrolle dahin, ob eine dieser Mindestan-forderung entsprechende formularvertragliche Kün-digungsfrist unangemessen ist, nicht aus und kann weiterhin einer Abwägung der sich aus dem Vertrag selbst ergebenden Rechte und Pflichten zu entnehmen sein.
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Bei dem hier vorliegenden Vertragshändlervertrag handelt es sich um einen als Dauerschuldverhältnis ausgestalteten Rahmenvertrag zwischen dem Herstel-ler und dem Händler mit Geschäftsbesorgungscharak-ter (Wolf/Horn/Lindacher, § 9 AGBG, Rn. V 21). Der Händler ist aufgrund dieses Geschäftsbesorgungs-verhältnisses zur Wahrung der Interessen des Her-stellers verpflichtet und hat dabei seine eigenen Interessen weitgehend unterzuordnen. Diese strenge Ausrichtung des Händlers auf Fremdinteressen bietet andererseits eine gesteigerte Rücksichtnahmepflicht des Herstellers auf die Interessen des Händlers (Foth, BB 1987, 1272). Dies gilt umsomehr, falls der Händler im Rahmen seiner Vertragspflichten in erheblichem Umfang investieren muß, um den vom Hersteller an ihn gerichteten Anforderungen gerecht zu werden (v. Westphalen NJW 1982, 2471). Hierzu gehören unter anderem Aufwendungen für die Lager-haltung, die Anschaffung von Spezialwerkzeugen, die Bereitstellung und Unterhaltung eines Kunden-dienstes, die Werbung etc. Im Gegenzug besteht die besondere Interessenwahrungspflicht des Herstellers darin, dem jeweiligen Händler eine angemessene Rendite als Ertragsquelle zu sichern (Ulmer/Brand-ner/Hensel, Anhang zu §§ 9 - 11 AGBG, Rn. 881). Dies gebietet es auch, daß der Hersteller nicht in vertraglich eingeräumte Besitzstände des Händ-lers eingreift und hierdurch seine Ertragschancen schmälert und insbesondere seine Investitionen ent-wertet. Insbesondere für die von dem Händler getä-tigten Investionen bedeutet dies, daß er mit hohem finanziellen Anteil langfristig in Vorlage tritt, um dem gemeinsamen Vertragszweck zu dienen. Die Art und der Umfang der Investitonen schließt es dabei regelmäßig aus, sich wirtschaftlich sachgerecht auf relativ kurze Kündigungsfristen einrichten zu können (Foth a.a.O.). So liegt es auch hier. Die in einer 30jährigen Geschäftsbeziehung erfolgte Aus-richtung der Klägerin auf die Beklagte, die hierbei getätigten Investitionen für die Bereitstellung von Betriebsanlagen, die Anschaffung der erforderlichen Ausrüstung, die Einrichtung des Kunden-, Wartungs- und Instandsetzungsdienstes sowie die Unterhaltung eines Zentrallagers gebieten im Rahmen einer ange-messenen Berücksichtigung der wirtschaftlichen In-teressen der Klägerin die Einhaltung einer längeren als der formularvertraglich vereinbarten einjähri-gen Kündigungsfrist. Die Abwicklung der vertragli-chen Beziehungen der Parteien binnen eines Jahres wäre schon wegen der Kürze des Zeitraums mit erheb-lichen wirtschaftlichen Risiken bei der Verwertung und der angemessenen Erwirtschaftung der laufenden Investitionen verbunden, die im Ergebnis zu deren Entwertung führten. Dies wird auch nicht wesentlich durch die von der Beklagten im Rahmen des Händler-vertrages (16.02) übernommene Rücknahmeverpflich-tung gemildert, die sich allein auf den neuen und unbeschädigten Vorrat an Vertragswaren erstreckt und die lediglich zum Netto-Händler-Einstandspreis vergütet werden.
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Zu Recht hat bereits das Landgericht in diesem Zu-sammenhang darauf hingewiesen, daß die überwiegende Anzahl der in Deutschland vertreibenden Hersteller (B, D, F, L, P und V) zur Vermeidung einer unan-gemessenen Benachteiligung ihrer Händler dadurch Rechnung trägen, daß sie diesen von vornherein eine Kündigungsfrist von zwei Jahren anbieten oder (F, H, L, N, R, T und V) je nach Dauer der Zugehörig-keit des Händlers zur Vertriebsorganisation eine Staffelung der Kündigungsfristen von 12 - 24 Mona-ten vornehmen.
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Die danach infolge der unwirksamen Kündigungsklau-sel entstandene Lücke ist nach § 6 Abs. 2 AGBG im Wege der ergänzenden Vertragsauslegungen (§ 157 BGB) zu schließen. Dabei erscheint in Über-einstimmung mit dem Landgericht eine Kündigungs-frist von 2 Jahren den Interessen beider Parteien am ehesten gerecht zu werden. Zum einen steht hier-durch der Klägerin ein hinreichend langer Zeitraum zur ordnungsgemäßen wirtschaftlichen Abwicklung und Rückführung ihres Betriebes sowie zur Erwirtschaf-tung der laufenden Investitionen zur Verfügung. Zum andern sind hierbei auch die Interessen der Beklag-ten in angemessener Weise gewahrt, weil von ihr be-absichtigte etwaige organisatorische Umstrukturie-rungen im Regelfall nicht innerhalb eines Jahres zu bewältigen sind. Schließlich erscheint eine zwei-jährige Kündigungsfrist auch unter Berücksichtigung der 30 Jahre währenden Vertragsbeziehungen der Par-teien als angemessen.
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Nach dem Ergebnis der in erster Instanz durchge-führten Beweisaufnahme kann auch nicht davon ausge-gangen werden, daß die Klägerin rechtsmißbräuchlich handelt, wenn sie sich auf die Unwirksamkeit der formularmäßig vereinbarten einjährigen Kündigungs-frist beruft. Die in diesem Zusammenhang erhobene Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe ihren Betrieb ohnehin zum 31.12.1991 schließen wollen, ist unbewiesen geblieben. Zwar hat der Zeuge Sch. erklärt, daß der Geschäftsführer der Klägerin an-läßlich einer Besprechung mit ihm, bei der auch die Zeugen K. und S. anwesend waren, geäußert habe, er wolle den Betrieb spätestens am 31.12.1991 stille-gen. Eine derartige Äußerung, insbesondere die Nen-nung eines konkreten Termins, vermochten die Zeugen K. und S. nicht zu bekunden. Den Aussagen der zu-letzt genannten Zeugen läßt sich lediglich entneh-men, daß der Geschäftsführer zwar die Absicht äu-ßerte, sein Grundstück in absehbarer Zeit aus steu-erlichen Gründen und mangels geeigneten Nachfolgers im Betrieb einer anderen Nutzung zuführen zu wol-len. Dabei stand diese geäußerte Absicht im Zusam-menhang mit den Verhandlungen zwischen der Klägerin und der Beklagten über eine Betriebsübernahme durch den Zeugen S. oder die Beklagte selbst. Hinzukommt, daß nach der Bekundung des Zeugen K. eine konkrete Zeitvorstellung für die Betriebschließung im wei-teren Verlaufe auch deshalb nicht mehr bestanden hatte, weil die Zentrale der Beklagten in P. sich offenbar nicht schlüssig werden konnte, wie sie am Standort der Klägerin verfahren solle und hierdurch die Verhandlungen der Parteien in die Länge gezogen wurden, bis es sodann zu deren Abbruch kam. Selbst wenn also der Geschäftsführer der Klägerin der Aussage des Zeugen Sch. zufolge im Sommer 1989 im Rahmen der Verhandlungen mit der Beklagten konkrete Terminsvorstellungen über eine Beendigung des Be-triebes im Sommer 1989 geäußert haben sollte, war die Klägerin insbesondere nach dem Abbruch der Ver-handlungen nicht gehindert, diese Absicht zu revi-dieren.
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Schließlich war die Beklagte auch nach Zif-fer 01.02 des Händlervertrages verpflichtet, die Klägerin bis zum 31.12.1992 an Händlertreffen und -veranstaltungen zu beteiligen.
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Danach ist die Beklagte verpflichtet, ihre Ver-tragshändler bei der Werbung, der Verkaufsförde-rung und der Schulung zu unterstützen.
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An dieser Verpflichtung der Beklagten hat auch die Kündigung des Händlervertrages nichts geändert. Auch bei einer Abwägung der durch die ausgesproche-ne Kündigung getroffenen Interessen der Parteien (§ 26 Abs. 2 GWB) durfte die Beklagte die Klägerin von den von ihr veranstalteten Händlertreffen nicht ausschließen. Korrespondierend zu dieser Förde-rungspflicht der Beklagten blieb die Klägerin näm-lich dieser gegenüber bis zur Beendigung des Ver-trages zur Absatzförderung verpflichtet.
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Der zwischenzeitlichen Überholung dieses ursprüng-lich begründeten Anspruchs hat die Klägerin des-halb zutreffend durch die von ihr insoweit in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ausgesprochenen Erledigungserklärung Rechnung ge-tragen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 a, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 708 Nr. 10 ZPO. Von dem Aus-spruch nach § 711 ZPO konnte mangels wechselseitig vollstreckbaren Inhalts der Entscheidung abgesehen werden.
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Streitwert für die Berufung
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der Klägerin 241.766,00 DM, des Beklagten 210.000,00 DM insgesamt 451.766,00 DM.
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Die Abordnung der Richterin am Landgericht Scheff-ler an das Oberlandesgericht ist beendet.
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