Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 22 U 134/92
Tenor
1
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
23
Die zulässige Berufung des Beklagten zu 2) hat auch in der Sache selbst Erfolg. Die Klage gegen ihn war abzuweisen, weil die Voraussetzungen einer Haftung gemäß § 823 Abs. 2 i.V.m. § 909 BGB aufgrund einer Tätigkeit als Architekt während der Ausschachtung- und Überfangungsarbeiten oder aufgrund einer besonderen Garanten-stellung nicht festzustellen sind.
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A.
67
I.
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Zwar ist aufgrund des Gutachtens des Sachverstän-digen Dipl.-Ing. Baumeister davon auszugehen, daß die erheblichen Rißschäden am Haus der Kläger auf die Bauarbeiten am Nachbargrundstück (fehlende bzw. nicht ordnungsgemäße Unterfangungsarbeiten) zurückzuführen sind.
1011
Ferner trifft das Verbot unzulässiger Vertiefung auch den Architekten, der für den Bauherrn Aus-schachtungsarbeiten durchführen läßt; er ist eben-falls dem Nachbarn gegenüber verpflichtet, die Arbeiten so durchzuführen, daß das Grundstück des Nachbarn nicht beeinträchtigt wird (vgl. Münchener Kommentar/Säcker, 2. Aufl., zu § 909 Rn 25). Ein Architekt, dem die Bauaufsicht obliegt, trägt in besonderem Maße die Verantwortung dafür, daß die nachbarrechtlichen Pflichten aus § 909 erfüllt werden, da er aufgrund seiner Fachkenntnisse in erster Linie befähigt ist, die mit einer Boden-vertiefung verbundenen Gefahren für die Festig-keit und Standsicherheit des Nachbargrundstücks zu vermeiden (vgl. Münchener Kommentar/Säcker, a.a.O., zu § 909 Rn. 25 m.w.N.; BGH 85, 375 f. = NJW 1983, 872 f.). Die Rechtsprechung stellt zu Recht strenge Anforderungen an die Sorgfalts-pflicht des Architekten; die Übernahme der örtli-chen Bauaufsicht verpflichtet ihn, sich an Ort und Stelle um das Baugeschehen zu kümmern (vgl. Mün-chener Kommentar/Säcker a.a.O.).
1213
II.
1415
Jedoch ist nach dem gesamten Inhalt der Verhand-lungen und dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht als bewiesen anzusehen, daß der Beklagte zu 2) als bauleitender Architekt im Rahmen der Erd- (Aus-schachtungs- und Unterfangungs -)arbeiten für die Firma A. tätig geworden ist, so daß ihm eine Ver-letzung der mit der örtlichen Bauleitung verbunde-nen Pflichten nicht vorgeworfen werden kann.
1617
1.
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Der Beklagte zu 2) hatte bereits in erster Instanz vorgetragen, zwischen der Beklagten zu 1) und ihm - dem Beklagten zu 2) - sei im Rahmen der letzte-ren ursprünglich obliegenden Vorplanung zunächst offengeblieben, ob er - der Beklagte zu 2) - auch die Objektüberwachung vom Beginn des Ausschachtens an übernehmen sollte; er habe dann die Bauüberwa-chung im Auftrag der Beklagten nur ab Oberkante Erdgeschoß übernommen, d.h. erst am einem Zeit-punkt, als die Ausschachtungsarbeiten bereits aus-geführt und damit die Ursache für das Absacken des Hauses und die entstandenen Risse bereits gesetzt worden sei (Bl. 108, 109 d.A.).
2021
Nach der eindeutigen Bekundung des Zeugen N., seinerzeit Geschäftsführer der Firma A. (Beklagte zu 1.), hat während der hier maßgeblichen Aus-schachtungs- und Unterfangungsarbeiten nicht der Beklagte zu 2), sondern der Zeuge M. (früher D.) die Bauleitung wahrgenommen. Der Zeuge N. hat ausgesagt, der Beklagte zu 2) sei von der Erbringung der Leistungsphasen 7 - 9 des § 15 HOAI freigestellt gewesen, weil im Zusammenhang mit der Bauausführung durch die Firma S. der Zeuge D. (jetzt M.) mit der örtlichen Bauleitung beauftragt worden sei, das Bauvorhaben dementsprechend über-wacht habe und für die Bauleitung auch mit etwa 5.000,00 DM bezahlt worden sei; erst als die Firma S. ausgeschieden sei, nach Errichtung der Keller-decke, sei der Beklagte zu 2) für die weitere Bau-leitung benötigt worden. Den Zweck der Schreiben der Firma A. vom 03. und 10.05.1989 zu den Lei-stungsphasen 7 - 9 hat der Zeuge N. darin gesehen, dem Beklagten zu 2) zu sagen, daß er insoweit keine Bezahlung verlangen könne, weil er von der Erbringung dieser Leistungsphasen freigestellt worden sei. Das Schreiben des Beklagten zu 2) vom 05.12.1988 an die Firma S. (Bl. 201 d.A.) hat der Zeuge mit der damaligen allgemeinen Tätigkeit des Beklagten zu 2) für die A. und mit seiner Haftung gegenüber der Baubehörde aufgrund seiner Planung erklärt.
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Von entscheidender Bedeutung ist, daß die den Beklagten zu 2) entlastende Darstellung des Zeugen N. vom Zeugen H. und von den vorliegenden Unterla-gen betreffend die Bauausführung im maßgeblichen Zeitraum bestätigt wird. Der Zeuge H. hat bekun-det, er sei im Auftrag der Firma D. der örtliche Bauleiter auf der Baustelle G ab der 2. Aus-schachtungsphase und während der Unterfangungsar-beiten gewesen, d.h. als beim Nachbarn auf der rechten Verbauarbeiten und auf der anderen Seite der Kläger Unterfangungsarbeiten ausgeführt werden mußten. Er hatte mithin die örtliche Bauleitung während der Arbeiten, die zu dem Absacken des klägerischen Hauses und den hierdurch verursachten Schäden geführt haben. In dieser Funktion hat er gemeinsam mit dem klägerischen Ehemann den Keller des Hauses der Kläger besichtigt und dort vorhan-dene Risse festgestellt.
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Daß die Bauleitung vom Zeugen H. seitens des Ingenieursbüros D. für die Bauherrin Firma A. und nicht vom Beklagten zu 2) wahrgenommen wurde, wird dokumentiert durch die vom Zeugen H. geführten Bautagebücher betreffend die Ausschachtungs- und Unterfangungsarbeiten (Bl. 277 f. d.A.). Dies wird weiter belegt durch den Umstand, daß der Beklagte zu 2) an den Ortsbesichtigungen und Besprechun-gen betreffend die Ausschachtungs- und Unterfan-gungsarbeiten nicht beteiligt war, wie er unter Bezugnahme auf die Aktennotizen des Ingenieurbüros D. vom 03.01.1989 (Bl. 117 d.A.) und 27.01.1989 (Bl. 204 d.A.) sowie der Firma U. vom 16.01.1989 (Bl. 118 d.A.) dargetan hat und ferner dem Schreiben des Ingenieurgeologischen Büros K. vom 18.03.1992 (Bl. 205/206 d.A.) zu entnehmen ist, wonach beim Ortstermin vom 08.11.1988 ein Vertre-ter des Büros D. und Partner anwesend war, der Be-klagte dagegen nicht genannt ist. Laut Aktennotiz des Büros D. vom 27.01.1989 (Bl. 204 d.A.) haben sich die Kläger wegen aufgetretener Risse an die-ses Büro - ersichtlich wegen der von ihm wahrge-nommenen örtlichen Bauleitung auf der Baustelle - gewandt.
2627
Der Zeuge M. - früher Inhaber des Ingenieurbüros D. - hatte bei anderen Bauvorhaben die Bauleitung für die A. übernommen und hat die Möglichkeit eingeräumt, daß der bei ihm als freier Mitarbeiter beschäftigte Zeuge H. in seinem Namen auf der Baustelle G 9 tätig war, weil er - der Zeuge M. - auch hier die Bauleitung für die A. übernommen hatte, zumal der Zeuge H. ein entsprechendes Bau-tagebuch hierüber geführt hat.
2829
Der Darstellung der Zeugen N., H. und M. stehen die Bekundungen der übrigen Zeugen nicht entgegen. Sie wiederlegen diese nicht, lassen sich vielmehr unschwer mit der von den Bekundungen N., H. und M. gestützten Darstellung des Beklagten zu 2) in Ein-klang bringen.
3031
Der Zeuge S. ist vom Zeugen M. (früher D.) darauf angesprochen worden, die Rohbauarbeiten auf dem Nachbargrundstück der Kläger auszuführen und zwar mit dem Hinweis, daß der Architekt V. der A., der Beklagte zu 2), nicht alles schaffen werde. So ist es dann geschehen, wie der als freier Mitarbeiter der Firma D. tätige Zeuge H. geschildert hat.
3233
Der mit der Vermittlung der drei zu errichtenden Einfamilienhäuser betraute Zeuge B. konnte zwar nicht sicher sagen, ob der Beklagte zu 2) außer der Planung und Einholung der Baugenehmigung auch die Bauleitung während der Ausschachtungs- und Unterfangungsarbeiten hatte. Nach seiner weiteren Bekundung hat aber mit der Firma S., die zunächst mit den Bauarbeiten , auch den Ausschachtungsar-beiten befaßt war, ein Bauingenieur D. zusammenge-arbeitet, der nach seiner Erinnerung während der Ausschachtungsarbeiten häufiger auf der Baustelle gewesen ist, während er den Beklagten zu 2) erst später als Bauleiter auf der Baustelle gesehen hat, nachdem die Firma S. schon ausgeschieden war. Auch dies spricht dafür, daß der Beklagte zu 2) während der Ausschachtungs- und Unterfangungsar-beiten nicht mit der örtlichen Bauleitung betraut war.
3435
Gegenteiliges ergibt sich ferner nicht aus der Aussage des Zeugen B., der als Subunternehmer der Firma S. die Baugrube ausgeschachtet hat und aus dessen Sicht der Bauingenieur D. (jetzt Zeuge M.) die Bauleitung für die S. hatte. Er konnte zwar nicht sagen, ob D. außer, daß er für die S. auftrat, auch noch als Bauleiter auf der Baustelle war und hat ferner die Auffasung geäußert, der Beklagte zu 2) habe etwas mit den Unterfangungsar-beiten zu tun gehabt; das hat er daraus geschlos-sen, daß dieser mit den die Unterfangungsarbeiten ausführenden Leuten zusammengearbeitet habe und er ihn auch einige Male auf der Baustelle gesehen hat. Diesen Angaben kann indes nicht zuverlässig entnommen werden, daß der Beklagte zu 2) die ört-liche Bauleitung während der Ausschachtungs- und Unterfangungsarbeiten hatte. Dagegen spricht schon der Umstand, daß der Zeuge B. seine Anweisungen vom Zeugen M. (früher D.) erhalten hat Bautagebuch - Blatt Nr. 8 und schließlich die Bautagebücher während der Unterfangungsarbeiten nicht vom Be-klagten zu 2), sondern vom Zeugen H. geführt wur-den (vgl. vom 16.01.1989 u.a. betreffend "Restun-terfangung" - Bl. 281 d.A. -) und der Beklagte zu 2) nach den oben erwähnten Unterlagen an Bespre-chungen gerade nicht teilgenommen hat.
3637
Der Zeuge F., einer der Hauskäufer auf dem Grund-stück G 9, konnte nichts dazu sagen, ob der Be-klagte zu 2) während der Ausschachtungs- und Un-terfangungsarbeiten die örtliche Bauleitung hatte.
3839
Unter Berücksichtigung aller Aussagen und sonsti-gen Umstände ist nicht erwiesen, daß der Beklag-te zu 2) während der maßgeblichen Arbeiten die örtliche Bauleitung hatte und ihn der Vorwurf der Verletzung der Pflicht, die Ausschachtungsarbeiten oder Unterfangungsarbeiten ohne Schädigung des klägerischen Hauses ausführen zu lassen, treffen könnte. Eine Ersatzpflicht des Beklagten zu 2) wegen unzulässiger Vertiefung ist daher nicht be-gründet.
4041
B.
4243
Eine Haftung des Beklagten zu 2) kann auch nicht aus sonstigen rechtlichen Erwägungen, einer Ga-ranten-stellung aus vorangegangenem Tun, aus der Kenntnis der Gefahr der Schädigung des klägeri-schen Hauses aufgrund der konkreten Bodenverhält-nisse, gemäß § 823 BGB hergeleitet werden.
4445
Auch insoweit ist eine schuldhafte Pflichtverlet-zung des Beklagten zu 2) nicht festzustellen. Nach den gesamten Umständen sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß der Beklagte zu 2) mehr tun mußte und tun konnte, als er getan hat.
4647
I.
4849
Als Architekt, der zunächst nur die Planung, nicht aber die örtliche Bauleitung übernommen hatte, brauchte er den Ablauf der Arbeiten nicht zu überwachen. Er konnte sich nach Einholung des Bodengutachtens des Ingenieur-geologischen Bü-ros K. vom 11.11.1988 (Bl. 189/200 d.A.) darauf verlassen, daß die mit den Ausschachtungs- und Unterfangungsarbeiten betraute S. die erforder-lichen Maßnahmen treffen werde. Daß die Fa. S. dem nachkommen wollte, belegt ihr Schreiben vom 05.11.1988 (Bl. 275/276 d.A.). Es kann auch nicht festgestellt werden, daß die S. von vorne herein außerstande gewesen wäre, das Notwendige zu tun, und daß der Beklagte zu 2) dies hätte erkennen können. Es sind auch entsprechende Maßnahmen zur Ausschachtung und Unterfangung in einer Weise, daß Nachbargrundstücke nicht in Mitleidenschaft gezo-gen würden, getroffen wurde, wie die Zeugen B. und H. geschildert haben.
5051
Als Probleme auftraten, hat sich der Beklagte zu 2) mit Schreiben vom 05.12.1988 (Bl. 201 d.A.) an die S. gewandt und um Maßnahmen zum Schutz des Nachbarhauses gebeten sowie die A. durch Übermitt-lung einer Kopie hiervon in Kenntnis gesetzt ("Co-pie A."), damit sie das Erforderliche veranlassen konnte.
5253
Daß der Beklagte zu 2) mit Erfolg auf die Bauherrin hätte einwirken können, von Anfang an oder später nach Einschaltung des Ingenieurbüros K. oder nach Auftreten von Schwierigkeiten nach Beginn der Ausschachtungsarbeiten ein anderes Unternehmen mit den Ausschachtungs- und Unterfan-gungsarbeiten zu betrauen, kann nicht festgestellt werden.
5455
II.
5657
Ob der Beklagte zu 2) sich auch an die Bauauf-sichtsbehörde und/oder an die Kläger als Nachbarn wenden mußte, um letztere vor Schäden zu bewah-ren, auch wenn ihm die Bauleitung nicht oblag, ist zweifelhaft. Denn eine Pflicht, in dieser Weise tätig zu werden, kann grundsätzlich nur den Architekten treffen, der die örtliche Baulei-tung hat, der die Ausführungen der Bauarbeiten zu überwachen und deshalb auch gewisse Einwir-kungsmöglichkeiten hat (vgl. dazu BGH 85, 375 f. = NJW 1983, 872 f.; BGH Baurecht 1987, 472/473; BGH Schäfer-Finnern Z 4. 142 - Bl. 68 -; BGH Schäfer-Finnern Z 4. 142 - Bl. 63 -; BGH NJW 1969, 2140 f. ; BGH VersR 1959, 470). Der Architekt, der die Bauaufsicht führt, muß gegen von ihm erkannte Gefahrenquellen für Dritte einschreiten (Geigel, Der Haftpflichtprozeß, 20. Aufl., Kapi-tel 28, Rn 67; BayObLG, BB 1964, 241). Bereits das Vorliegen dieser Voraussetzung ist zweifelhaft, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht davon ausgegangen werden kann, daß der Beklagte zu 2) im Zeitpunkt der Schädigung bauleitende Funktion hatte. Einer Entscheidung hinsichtlich einer haftungsbegründenden Verpflichtung des Beklagten zu 2) insoweit bedarf es hier indessen letztlich nicht. Denn es kann auch nicht festgestellt wer-den, ob der Schaden am klägerischen Haus nicht be-reits durch die Ausschachtungsarbeiten entstanden war, ehe der Beklagte zu 2), dem die örtliche Bau-leitung nicht oblag, von der Gefahr für das kläge-rische Grundstück erfahren hat.
5859
Eine Haftung des Beklagten zu 2) für die am Haus der Kläger aufgrund der Bauarbeiten am Nachbar-grundstück entstandenen Risse ist daher nicht begründet, ohne daß es noch einer Klärung der Höhe der den Klägern erwachsenen Schäden bedarf.
6061
C.
6263
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 100, 91, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
6465
Gegenstandswert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für die Kläger: 40.000,00 DM.
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Referenzen
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