Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 6 U 195/92

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 13. Oktober 1992 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 0 284/92 - wird mit der Maßgabe zurück­gewiesen, daß der zur Unterlassung verurtei­lende Teil des Urteilsausspruchs wie folgt klargestellt wird:

Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwi­derhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 500.000,-- DM, ersatzwei­se von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,

Teilnehmern an der von der L Steu­er-Fachschule Dr. F abge­nommenen Prüfung unter Hinweis auf die Ver­ordnung über die Prüfung vom 29. März 1990, BGBl. I, S. 707, durch Urkunde zu bestäti­gen, daß sie die Prüfung zum Abschluß "Geprüfter Bilanzbuchhalter" bestanden haben, ohne daß darauf hingewiesen wird, daß die Prüfung nicht vor der gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß "Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüf­te Bilanzbuchhalterin" vom 29. März 1990 zu­ständigen Stelle abgelegt worden ist,

wie nachstehend wiedergegeben:

                                   Bild/Grafik nur in Originalentscheidung vorhanden

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer des Beklagten beträgt 30.267,50 DM.


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