Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 27 W 18/93
Tenor
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G r ü n d e
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Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Be-schwerde ist in der Sache nicht gerechtfertigt.
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Das Landgericht hat der Antragstellerin die von ihr nachgesuchte Prozeßkostenhilfe mit Recht ver-weigert, weil die beabsichtigte Klage keine hin-reichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 144 ZPO). Ein die Beklagte zum Schadensersatz verpflichtender ärztlicher Behandlungsfehler ist nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin nicht ersichtlich. Diese beruft sich zu Unrecht darauf, daß die am 4. April 1989 durchgeführte Operation unnötig gewesen sei, wie sich nachträglich herausgestellt habe. Die Antragstellerin übersieht dabei, daß sich die Indikation eines operativen Eingriffs nach der Sichtweite vor der Operation und nicht nach der späteren Auswertung des Operationsergebnisses richtet. Darauf hat das Landgericht in dem ange-fochtenen Beschluß zutreffend hingewiesen. Nach dem auf Veranlassung der Antragstellerin eingeholten und von ihr selbst vorgelegten Gutachten des Sach-verständigen Prof. Dr. H. für die Gutach-terkommission für ärztliche Bahandlungsfehler war aufgrund des Ergebnisses der histologischen Unter-suchung durch Prof. Dr. F. , der ein Vulva-Car-cinom festgestellt hatte, eine radikale Vulvektomie angezeigt.
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Auch einen Ersatzanspruch wegen fehlender Einwilli-gung in den Eingriff aufgrund eines Aufklärungsman-gels hat die Antragstellerin nicht schlüssig darge-legt. Dies ist selbst dann anzunehmen, wenn eine unzureichende Risikoaufklärung unterstellt wird. In diesem Fall ist der operative Eingriff jedenfalls deshalb gerechtfertigt, weil die Antragstellerin einen Entscheidungskonflikt bei genügender Aufklä-rung nicht plausibel gemacht hat. Auch dies hat das Landgericht zutreffend und mit richtiger Be-gründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, im einzelnen dargelegt. Her-vorzuheben ist lediglich, daß die Operation - dar-auf hat auch die Gutachterkommission hingewiesen - wegen des erhobenen Krebsbefundes vital geboten war und die Antragstellerin aus der maßgeblichen Sicht vor dem operativen Eingriff keine Alternative zur Vulvektomie hatte, um die notwendigen Informa-tionen über die Ausbreitung der lebensbedrohenden Krankheit zu gewinnen und sie richtig bekämpfen zu können. Davon abgesehen hat auch der Senat erheb-liche Zweifel daran, daß die Antragstellerin aus Sprachunkenntnis der Aufklärung nicht soll gefolgt sein können. Neben ihrem langjährigen Aufenthalt in der Bundesrepublik und der zeichnerischen Darstel-lung der Schnittführung durch den aufklärenden Arzt spricht dagegen vor allem, daß in dem Anamnesebogen detaillierte Angaben zu Vorerkrankungen eingetragen worden sind. Wenn diese Eintragungen - wie die Antragstellerin behauptet - auf den Angaben ihrer deutschsprachigen Begleiterin beruhen, so muß zu-mindest dieser einer Verständigung mit der Antrag-stellerin möglich gewesen sein.
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Beschwerdewert: 2.400,-- DM
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