Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 27 U 25/93
Tenor
1
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die nach §§ 511, 511 a ZPO statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 516, 518, 519 ZPO) und damit zulässig. Sie ist sachlich jedoch nicht gerechtfertigt.
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Die auf Zahlung von Schmerzensgeld gerichtete Klage ist unbegründet, weil ein derartiger, allein aus unerlaubter Handlung (§ 847 BGB) herzuleitende Anspruch jedenfalls verjährt ist.
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Nach § 852 Abs. 1 BGB verjähren Ansprüche auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstan-denen Schadens in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Diese Kenntnis ist vorhanden, wenn der Geschädigte aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadenersatzklage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung der von ihm vorge-tragenen Tatsachen soviel Erfolgsaussicht hat, daß ihm die Klage zuzumuten ist. Im Arzthaftungspro-zeß, um den es hier geht, beginnt die Verjährung deliktischer Ansprüche deshalb erst zu laufen, wenn der geschädigte Patient als medizinischer Laie (auch) Kenntnis von Tatsachen hat, aus denen sich ein Abweichen des Arztes vom ärztlichen Stan-dard ergibt (vgl. BGH NJW 1991, 2350).
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Im Streitfall hatte die Klägerin Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen im dargelegten Sinne jedenfalls Ende Oktober 1988. Zu diesem Zeitpunkt befand sie sich im Besitz der Dokumenta-tion des Krankenhauses S./H. , aus der sich zweifelsfrei ergibt, daß die Nachbehandlung zumindest auch deshalb notwendig geworden ist, weil die vom Beklagten durchgeführte Courettage unvollständig war und hierin die Ursächlichkeit für die weiteren Komplikationen lag. Damit hatte die Klägerin Kenntnis von dem behaupteten Fehlver-halten, denn es entspricht ärztlichem Standard, die Gebährmutterhöhle vollständig auszuräumen, wo-bei nach dem ersten Eingriff etwa verbliebene Pla-zenta- und Deziduareste jedenfalls im Zuge einer kurzfristig anzusetzenden Nachuntersuchung zu ent-fernen sind, wozu der Beklagte die Klägerin nach ihrer Behauptung indessen (fehlerhaft) nicht ein-bestellt haben soll.
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Die Verjährung ist entgegen der Ansicht der Klä-gerin nicht wegen schwebender Verhandlungen über den zu leistenden Schadensersatz gemäß § 852 Abs. 2 BGB ab dem 2. Januar 1989 oder 5. Febru-ar 1990 gehemmt gewesen. Weder zu dem einem noch zu dem anderen Zeitpunkt haben derartige Verhand-lungen zwischen den Parteien eingesetzt. Denn es fehlt an Erklärungen des Beklagten oder seines Haftpflichtversicherers, die die Klägerin als Geschädigte zu der Annahme hätten berechtigten können, der Verpflichtete lasse sich jedenfalls auf Erörterungen über die Berechtigung von Scha-densersatzansprüchen ein, was aber notwendige Vor-aussetzung für "Verhandlungen" im Sinne von § 852 Abs. 2 BGB ist (vgl. BGH MDR 1988, 570).
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Im Jahre 1989 hatte überhaupt kein Kontakt mit dem Beklagten stattgefunden. Die Bemühungen der Kläge-rin bzw. deren Bevollmächtigten beschränkten sich vielmehr darauf, die Anschrift des Beklagten her-auszufinden, wie sie selbst vorträgt. Die im Jah-re 1990 erfolgten Kontakte bestanden aus einem An-spruchsschreiben der Klägerin vom 5. Februar 1990 und der Antwort des Beklagtenvertreters, er habe den Sachverhalt seinem Versicherer unterbreitet, an den sich die Klägerin wegen ihrer Ansprüche wenden möge. Damit hatte es sein Bewenden. In dieser Korrespondenz liegt ersichtlich noch kein Verhandeln über die Berechtigung der Ansprüche. Ein weiterer Meinungsaustausch ist nicht dargetan. Die Behauptung der Klägerin, ihre Rechtsanwältin habe sich "telefonisch und schriftlich an die C. V. gewandt" (Bl. 119 d.A.), ist unsubstantiiert und überdies beweislos geblieben. Der Senat kann nicht feststellen, ob insoweit ein die Verjährung hemmender Meinungsaustausch stattgefunden hat. Das gereicht der Klägerin zum Nachteil, denn sie hat den Tatbestand, aus dem sie eine ihr günstige Rechtsfolge herleiten will, darzulegen und zu beweisen (vgl. für die Hemmung: Palandt-Heinrichs, 52. Aufl., vor § 194 Rn. 18).
1415
Ob die Verjährung gemäß § 852 Abs. 2 ab 14. Au-gust 1991 gehemmt war, kann offenbleiben. Die Verjährungshemmung ist durch Abbruch der Verhand-lungen jedenfalls spätestens am 6. März 1992 mit der Folge wieder beseitigt worden, daß die Frist ab diesem Zeitpunkt weiterlief und die Verjäh-rung schließlich nach Ablauf der noch fehlenden zweieinhalb Monate (vom 14. August bis 31. Okto-ber 1991) spätestens Ende Mai 1992 vollendet war, so daß die Klageeinreichung am 30. Juni 1992 zu spät kam.
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Verhandlungen im Sinne von § 852 Abs. 2 BGB gelten als abgebrochen, wenn eine Partei deren Fortsetzung klar und eindeutig verweigert (vgl. BGH DB 1991, 2183), wobei das "Einschlafenlassen" der Verweigerung gleichsteht (vgl. BGH NJW 1986, 1337). Letzeres ist im Streitfall anzunehmen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (vgl. FamRZ 1990, 599, 600), der sich der Senat an-schließt, ist davon auszugehen, daß ein Abbruch der Verhandlungen durch Einschlafenlassen ein-tritt, wenn der Berechtigte den Zeitpunkt ver-säumt, zu dem eine Antwort auf die letzte Anfra-ge des Ersatzpflichtigen spätestens zu erwarten gewesen wäre, falls die Regulierungsverhandlungen mit verjährungshemmender Wirkung hätten fortge-setzt werden sollen. Die letzte Anfrage des hinter dem Beklagten stehenden Versicherers datiert vom 6. Dezember 1991. Hierauf hat die Klägerin nicht (mehr) reagiert, sondern offenbar sogleich die Erhebung einer Klage ins Auge gefaßt, wie sich aus einem auf diesem Schreiben handschriftlichen Ver-merk ihrer Prozeßbevollmächtigten ergibt (Bl. 68 d.A.). Das kann den Umständen nach nur als Ver-handlungsabbruch aufgefaßt werden, wobei aus der maßgeblichen Sicht des Versicherers, der damals von diesem Vermerk keine Kenntnis hatte, dies spätestens nach Ablauf von 3 Monaten durchzunehmen war, denn innerhalb dieser Zeitspanne war eine Antwort auch unter Berücksichtigung einer etwaigen starken Arbeitsbelastung der Bevollmächtigten der Klägerin jedenfalls zu erwarten. Daß der Versi-cherer seine Anfrage mit einem Verzicht auf die Verjährungseinrede bis zum 30. Juni 1992 verbunden hatte, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Der Einredeverzicht begründet nämlich keinen Hem-mungstatbestand, sondern bewirkt lediglich, daß der Berechtigte der Verjährungseinrede den Einwand unzulässige Rechtsausübung entgegenhalten kann, sofern er seine Ansprüche vor Ablauf der Befri-stung (gerichtlich) geltend macht, was die Kläge-rin hier indessen versäumt hat.
1819
Die Klägerin war allerdings berechtigt, die ihr eingeräumte Frist bis zum letzten Tage auszuschöp-fen und mit der Klageeinreichung - wie geschehen - bis zum 30. Juni 1992 zuzuwarten, weil die Rück-wirkung der Klagezustellung gemäß § 270 Abs. 3 ZPO grundsätzlich auch im Falle eines befristeten Einredeverzichts gilt (vgl. BGH NJW 1974, 1285; 1986, 1861). Die Rückwirkung hängt freilich im Einzelfall davon ab, daß die Zustellung der Klage "demnächst" erfolgt. Daran fehlt es im Streitfall, denn die Zustellung ist erst am 22. September 1992 erfolgt, also rund 2 Monate und 3 Wochen nach Kla-geeinreichung. Diese Verzögerung wäre der Klägerin nur dann nicht nachteilig, wenn sie auf Unregel-mäßigkeiten im Geschäftsbetrieb des Gerichts oder der Post beruhen würden. Das ist jedoch nicht der Fall. Die Verzögerung hat ihre Ursache vielmehr in einer Nachlässigkeit des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin bei der Einzahlung des Gerichtsko-stenvorschusses. Das hat das Landgericht zutref-fend erkannt und begründet. Der Senat schließt sich dem an und nimmt hierauf Bezug, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden (§ 543 Abs. 1 ZPO). Soweit die Berufung die Verantwortung für die Verzögerung der Gerichtskasse mit der Erwägung zuzuschieben versucht, dem zuständigen Beamten ha-be das Versehen bei der Angabe des Aktenzeichens auffallen müssen, so daß Anlaß für eine sofortige Rückfrage bestanden habe, kann dem nicht beigetre-ten werden. Aus der Sicht der Gerichtskasse war das Aktenzeichen durchaus einem bestimmten Vor-gang zuzuordnen, nämlich einem Zivilrechtsstreit bei der 9. Abteilung des Amtsgerichts Bonn aber gerade nicht dem Landgericht Bonn. Es war deshalb folgerichtig, den Zahlungseingang zunächst dem Amtsgericht zuzuordnen. Erst als sich dort heraus-stellte, daß ein Irrtum vorlag, hat Anlaß für eine Rückfrage bestanden, die dann auch erfolgt ist.
2021
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
2223
Wert der Beschwer für die Klägerin: unter 60.000,00 DM.
2425
Streitwert des Berufungsverfahrens: 7.000,00 DM.
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