Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 19 W 35/93
Tenor
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerden gegen die Kostenentscheidung in dem Aner- kenntnisurteil des Landgerichts Köln sind zulässig, ins- besondere form- und fristgerecht eingelegt (§§ 99 Abs. 2, 577, 577 a Satz 3 ZPO).
3In der Sache hat die Beschwerde des Klägers keinen, die selbständige Anschlußbeschwerde der Beklagten nur teil- weise Erfolg.
4Zu Recht ist das Landgericht bei seiner Kostenentschei- dung von einer entsprechenden Anwendung des § 269 Abs. 3 ZPO ausgegangen. Zwar hat der Kläger den Klageantrag zu 2. vor Klagezustellung zurückgenommen, die Beklagte der die beide Anträge enthaltende Klageschrift unter ihrer neuen Anschrift am 10. März 1993 zugestellt wurde, erhielt von der am 17. Februar 1993 bei Gericht eingegan- genen Klagerücknahme jedoch keine Kenntnis, weil die Zu- stellung des betreffenden Schriftsatzes, der ebenfalls in den Postrücklauf geraten war, unter der neuen Anschrift unterblieben ist.
5In derartigen Fällen ist wegen der gleichgelagerten In- teressenlage in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt, daß demjenigen, der die andere Partei in den Rechtsstreit hineingezogen hat, auch dann die Kosten aufzuerlegen sind, wenn die Zustellung der Klage noch erfolgt, sei es in Vollziehung einer vor Eingang des Klagerücknahme- schriftsatzes getroffenen gerichtlichen Verfügung, sei es aufgrund eines gerichtlichen Versehens, sofern der Beklagte keine sonstige Kenntnis von der erfolgten Rück- nahme hat (Schneider ZZP, 76, 38; derselbe in Kostenent- scheidung im Zivilurteil 2. Aufl., S. 185, OLG Frankfurt NJW 1954, 275; Thomas-Putzo Rdz. 4 zu § 269 ZPO; Zöller Rdz. 8 zu § 2693 ZPO).
6Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die Kosten des Rechtsstreits jedoch nicht im Verhältnis der Streitwerte der beiden Einzelanträge zum Gesamtstreitwert zu quoteln. Dieses Verhältnis ist der Kostenentscheidung nur insoweit zugrundezulegen, als die Beklagte den Anspruch nicht anerkannt hat. Denn nur insoweit ist der Kläger anteilig kostentragungspflichtig. Das bedeutet, daß lediglich die anteilig vom Gesamtstreitwert zu tragenden Gerichtskosten gemäß § 11 Abs. 2 GKG, die anwaltlichen Prozeßgebühren gemäß § 31 BRAGO sowie die Kostenpauschale gemäß § 26 BRAGO und die anteilige Mehrwertsteuer im Verhältnis 84 : 16 zu teilen sind , wohingegen die Verhandlungsgebühren gemäß §§ 31 , 33, Abs. 1 BRAGO nebst der anteiligen Mehrwertsteuer vom Streitwert des Klageantrags zu 1. der Beklagten allein aufzuerlegen sind, weil sie diese Kosten gemäß § 91 ZPO zu tragen hat.
7Bei Zugrundelegung dieses Berechnungsschlüssels ergibt sich eine Verteilung der Gesamtkosten des Rechtsstreits im Verhältnis 73 : 27 %.
8Soweit die Beklagte mit ihrer Anschlußbeschwerde eine weitergehende Kostenbelastung des Klägers begehrt hat, ist ihre Beschwerde unbegründet.
9Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 ZPO.
10Wert der Beschwerden: Kläger: 2.757,38 DM Beklagter: 2.277,83 DM Gesamtbeschwerde- wert: 5.035,21 DM
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