Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 16 Wx 180/93
Tenor
1
G r ü n d e :
2Die weitere Beschwerde des früheren Pflegers für das Verfahren ist unzulässig.
3Gemäß § 10 Abs. 3 S. 5 BRAGO, §§ 31 Abs. 3 S. 1, 14 Abs. 3 S. 2 KostO ist die weitere Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes durch das Landgericht als Beschwerdegericht nur statt- haft, wenn das Landgericht sie wegen der grund- sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehen- den Frage zugelassen hat.
4Eine solche Zulassung ist vorliegend nicht in wirksamer Form erfolgt.
5Die Zulassung der weiteren Beschwerde muß vom Beschwerdegericht gleichzeitig mit der Hauptsa- cheentscheidung ausgesprochen werden (h.M., vgl. BayObLG JurBüro 1989, 1135, 1137 m.w.N.; Rohs-We- dewer, KostO, § 14 Rdz. 38; Hartmann, Kostengeset- ze, § 14 KostO Anmerkung 4 b bb) m.w.N.). Eine nachträgliche Zulassung ist ausschließlich in ent- sprechender Anwendung des § 319 ZPO möglich, wenn das Beschwerdegericht die Zulassung beschlossen hatte und nur vergessen hat, den entsprechenden Ausspruch in die Entscheidung aufzunehmen. Die of- fenbare Unrichtigkeit muß sich dann aber - für je- den Außenstehenden erkennbar - aus dem Inhalt der ursprünglichen Entscheidung, den Umständen ihres Erlasses oder zumindest den Gründen des Berich- tigungsbeschlusses ergeben (vgl. OLG Hamm JMBl. 1962, 71; Hartmann, a.a.O.).
6Die Zulassung kann nicht in entsprechender Anwen- dung des § 321 ZPO im Wege der Ergänzung erfolgen. Denn damit würde nicht, wie in der Vorschrift vorausgesetzt, eine übergangene Entscheidung nach- geholt, sondern die nachträgliche Zulassung würde der ursprünglichen Entscheidung widersprechen und diese abändern. In den Fällen, in denen die Be- schwerdeentscheidung keinen Ausspruch der Zulas- sung enthält, wird damit nämlich zugleich ausge- sprochen, daß die weitere Beschwerde nicht zuge- lassen werde (vgl. BGHZ 44, 395, 397 für die Revi- sion).
7Das Landgericht hatte in seinem Beschluß vom 16.6.1993 (Bl. 64 ff. d.A.), durch den es die Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstands- wertes durch das Amtsgericht zurückgewiesen hat, eine Zulassung der weiteren Beschwerde nicht aus- gesprochen.
8Der Beschluß des Landgerichts vom 18.8.1993 (Bl. 93 f. d.A.), durch den "auf den Antrag" des Betei- ligten der Beschluß der Kammer vom 16.6.1993 "da- hingehend ergänzt" wird, daß die weitere Beschwer- de zugelassen wird, erfüllt nicht die vorgenannten Voraussetzungen für eine wirksame nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde. Weder aus der Be- schwerdeentscheidung selbst noch aus den Umständen ihres Erlasses oder dem nachträglichen Beschluß wird ersichtlich, daß es sich um eine bloße Berichtigung handelt. Vielmehr legt der Wortlaut des nachträglichen Beschlusses vom 18.8.1993 nahe, daß eine ursprünglich nicht beschlossene Zulassung allein aufgrund des Antrags des Beteiligten vom 12.7.1993 (Bl. 84 d.A.) nachgeholt worden ist. Ei- ne solche Ergänzung ist nicht statthaft.
9Damit ist der Beschluß vom 18.8.1993 keine hinrei- chende Grundlage für die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde (vgl. OLG Hamm, a.a.O.; Rohs-Wedewer, a.a.O.). Die für die Zulassung der Revision maßge- benden Grundsätze gelten für die Rechtsbeschwerde entsprechend (vgl. BayObLGZ 1980, 286, 288). Hat das Berufungsgericht die Zulassung der Revision nicht schon in seinem Urteil (§ 546 Abs. 1 ZPO), sondern erst durch einen Berichtigungsbeschluß ausgesprochen und sind hierfür die Voraussetzungen des § 319 ZPO nicht erfüllt, so hat der Berichti- gungsbeschluß keine bindende Wirkung (vgl. BGH 20, 188, 190, 191 = NJW 1956, 830, 831; BGH NJW 1958, 1917; BGHZ 78, 22, 23).
10Ebenso wie das Revisionsgericht zu prüfen hat, ob die Revision auf einem vom Gesetz angeordneten We- ge zugelassen worden ist (vgl. BGHZ 44, 395, 396), hat auch das Rechtsbeschwerdegericht zu prüfen, ob die weitere Beschwerde in einer nach dem Verfah- rensrecht wirksamen Weise ausgesprochen ist.
11Da der Beschluß vom 18.8.1983 ohne gesetzliche Grundlage ergangen ist, ist die weitere Beschwerde nicht zulässig.
12Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 10 Abs. 2 S. 3 BRAGO, § 31 Abs. 3 S. 2 KostO).
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.