Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 7 W 26/93
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt. Im übrigen trägt die Antragstellerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beschwerdewert wird auf 10.000,-- DM festgesetzt.
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G r ü n d e
2Die Antragstellerin behauptet, durch staatliche Willkürmaßnahmen von Organen der ehemaligen DDR geschädigt worden zu sein. Sie beabsichtigt die Erhebung einer Schadensersatzklage gegen die B. - Antrags- gegnerin - mit der Begründung, diese habe entgegen den Vorschriften des Einigungsvertrages, insbesondere dessen Artikel 17, keine bzw. nur unzureichende gesetzgeberische Maßnahmen zum Zwecke der Entschädigung von Opfern des SED-Regimes getroffen. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß die von der Antragstellerin nachgesuchte Prozeßkostenhilfe verweigert. Die hiergegen eingelegte Beschwerde ist zwar zulässig (§§ 127 Abs. 2 Satz 2, 569 ZPO), aber nicht begründet. Die beabsichtigte Klage hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Weder aus Artikel 17 noch aus sonstigen Vorschriften des Einigungsvertrags ergibt sich ein Schadensersatz- oder Entschädigungsanspruch der Antragstellerin. Auf deren - kaum zutreffende - Behauptung, die B. habe "den Vertrag nicht eingehalten", kommt es nicht an, denn dieser begründet keinen unmittelbaren Anspruch der durch Willkürmaßnahmen des SEDRegimes betroffenen Bürger gegen die B. , sondern stellt nur eine gesetzgeberische Regelung in Aussicht, ohne deren Einzelheiten zu präzisieren. Die - nach Ansicht der Antragstellerin - ungenügende Erfüllung dieses Auftrags an den Gesetzgeber begründet keinen Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB i.V.m. Artikel 34 GG. Abgesehen von - hier nicht in Betracht kommenden - Maßnahme- bzw. Einzelfallgesetzen obliegen den im Rahmen der Gesetzgebungsaufgaben Verantwortlichen Amtspflichten nur im Interesse der Allgemeinheit, nicht gegenüber bestimmten Personen oder Personengruppen. Es fehlt mithin an der in § 839 BGB vorausgesetzten Verletzung einer "einem Dritten gegenüber obliegenden Amtspflicht" (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B BGH NJW 1971, 1172 ff.; 1989, 101 f.). Ebensowenig besteht ein Entschädigungsanspruch aus enteignungsgleichem Eingriff. Dieses richterrechtlich geprägte Haftungsinstitut bietet nicht einmal eine tragfähige Grundlage für den Ausgleich von Nachteilen, die durch ein verfassungswidriges formelles (Parlaments-) Gesetz verursacht worden sind (BGH NJW 1987, 1875 ff.; 1989, 101, 102). Erst recht kann im Wege des enteignungsgleichen Eingriffs nicht der Ausgleich von Nachteilen ersetzt verlangt werden, die dem Betroffenen von dritter Seite zugefügt worden sind und deren Übernahme auf die öffentliche Hand der Parlamentsgesetzgeber unterlassen hat.
3Das Schreiben der B. vom 03.12.1992 (Bl. 28 - 32 GA), in dem zur Frage der Haftung für Ansprüche gegen die ehemalige DDR aus unerlaubter Handlung/Staatshaftung Stellung genommen worden ist, stellt entgegen der Ansicht der Antragstellerin keine Amtspflichtverletzung dar.
4Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO, 1, 49 GKG i.V.m. Nr. 1181 des Kostenverzeichnisses zum GKG.
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