Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 7 U 47/93
Tenor
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T a t b e s t n d
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5Der Kläger nimmt den Beklagten wegen schuldhafter Verletzung eines Anwaltvertrags auf Schadensersatz in Anspruch.
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7Der Beklagte war als Rechtsanwalt mit der Regulie-rung von Schadensersatzansprüchen aus einem Ver-kehrsunfall befaßt, der sich am 10.03.1986 im Be-zirk des Landgerichts T. ereignete. Er vertrat die Interessen des Geschädigten Anton T., der infolge des Unfalls seit August 1986 in einem Pflegeheim untergebracht ist. Für die Pflegekosten kommt der Kläger als Sozialhilfeträger auf. Mit Schreiben vom 28.10.1986 ermächtigte er den Beklagten, die nach § 116 SGB X auf ihn übergegangenen Schadens-ersatzansprüche gegen den Schädiger und dessen Versicherung geltend zu machen. Nach vergeblichen Bemühungen um eine außergerichtliche Regulierung beauftragte der Beklagte die in T. als Rechtsan-wälte niedergelassenen Streithelfer des Klägers, vor dem dortigen Landgericht für den Geschädigten T. Klage zu erheben. Das Landgericht T. gab der Klage mit Urteil vom 31.03.1989 weitgehend statt. Die Geltendmachung der auf den Kläger übergegange-nen Ansprüche durch T. sah es unter dem Gesichts-punkt der gewillkürten Prozeßstandschaft als zu-lässig an. Gegen das Urteil legten die dortigen Beklagten Berufung beim Oberlandesgericht K. ein, wo T. durch die Rechtsanwälte Prof. Dr. K. und Dr. K. vertreten wurde. Diese wiesen den Beklag-ten, der weiterhin den Schriftverkehr vermittelte, auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der Prozeß-standschaft hin. Der Beklagte forderte den Kläger daraufhin mit Schreiben vom 02.03.1990 auf, die übergegangenen Ansprüche an T. zurückabzutreten. Einige Tage später, am 7. März, wandte sich Rechtsanwalt Prof. Dr. K. unmittelbar an den Klä-ger und telefonierte mit dem zuständigen Sachbear-beiter J., der auf seinen Wunsch folgende Erklä-rung abfaßte:
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11"Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Prof. Dr. K.,
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15wir sind damit einverstanden, daß ... Herr T. auch die uns zustehenden Ansprü-che in seinem Namen geltend macht."
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17Die Erklärung wurde unmittelbar an Prof. Dr. K. übermittelt. Der Beklagte erhielt eine Druch-schrift zur Kenntnisnahme. Das OLG K. wies mit seiner Ladungsverfügung vom 09.04.1990 auf "Beden-ken gegen die Zulässigkeit der Klage" hin, soweit mit ihr Ansprüche des Sozialhilfeträgers geltend gemacht würden. Mit Teilurteil vom 17.09.1990 hob es das Urteil des Landgerichts T. teilweise auf und wies die Klage wegen der auf den Kläger übergegangenen Ansprüche als unzulässig ab. Im übrigen wies es die Berufung mit Schlußurteil vom 18.03.1991 zurück.
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19Der Kläger hat geltend gemacht, der Beklagte sei in seiner Eigenschaft als Verkehrsanwalt ver-pflichtet gewesen, die übergegangenen Ansprüche in der prozessual statthaften Form durchzusetzen und alles erforderliche zu tun, um das Prozeßurteil des Oberlandesgerichts K. zu vermeiden. Diese Pflicht habe er verletzt. Insbesondere sei ihm vorzuwerfen, daß er die von dem Sachbearbeiter J. verfaßte "Abtretungserklärung" nicht überprüft und auf eine Korrektur gedrungen habe. Da die Ansprü-che inzwischen verjährt seien, könnten sie nicht mehr im Wege einer neuen Klage geltend gemacht werden. Der Schaden, den der Beklagte zu ersetzen habe, umfasse die gesamten noch nicht von der Versicherung des Schädigers erstatteten Aufwendun-gen einschließlich der laufenden Pflegekosten. Mit seinen Klageanträgen hat der Kläger Zahlung in Hö-he von 65.957,72 DM sowie monatlich 940,21 DM seit dem 01.10.1991 und Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden begehrt. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat geltend gemacht, mit dem Kläger sei überhaupt kein Anwaltvertrag abgeschlossen worden. Jedenfalls habe die Verant-wortung für die Prozeßführung allein bei den T.er und K.er Anwälten gelegen. Er sei auch nicht als Verkehrsanwalt tätig geworden. Im übrigen hat er die Höhe der vom Kläger behaupteten Aufwendungen bestritten.
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21Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 18.12.1992 abgewiesen. Es hat gemeint, dem Beklag-ten falle eine Pflichtverletzung nicht zur Last, weil er nur als Verkehrsanwalt tätig gewesen sei. Die Nachteile, die der Kläger erlitten habe, be-ruhten aber auf einem Fehler in der Prozeßführung, die allein in den Verantwortungsbereich der in den Rechtszügen vor dem Landgericht T. und dem Oberlandesgericht K. tätigen Prozeßbevollmächtig-ten falle. Deren Tätigkeit habe der Beklagte auch nicht zu überwachen gehabt.
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23Gegen das ihm am 04.01.1993 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 04.02. eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 02.04.1993 verlängerten Frist begrün-det. Er rügt, daß das Landgericht den Pflichten-kreis des Verkehrsanwalt zu eng gezogen habe, und wiederholt dazu sein erstinstanzliches Vorbringen. Darüber hinaus macht er dem Beklagten zum Vorwurf, ihn nach dem Erlaß des Teilurteils des Oberlandes-gerichts K. nicht auf die Möglichkeit hingewiesen zu haben, den Eintritt der Verjährung durch erneu-te Klageerhebung innerhalb der 6-monatigen Frist des § 212 Abs. 2 BGB noch zu vermeiden. Im übrigen behauptet er, daß sich die für den Heimaufenthalt maßgebenden Pflegesetze erhöht hätten, und legt seinen Zahlungsanträgen eine neue Schadensberech-nung zugrunde.
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25Der Kläger beantragt,
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291.
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33den Beklagten zu verurteilen, an ihn 112.621,71 DM nebst 4 % Zinsen aus 64.957,27 DM seit dem 17.01.1992 und aus dem Restbetrag seit Zustellung zu zahlen, 2.
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37den Beklagten zu verurteilen, an ihn mo-natlich weitere 1.000,00 DM beginnend mit dem 01.01.1993 zu zahlen,
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413.
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45festzustellen, daß der Beklagte ver-pflichtet ist, ihm den weiteren Schaden im Zusammenhang mit dem Unfallereignis des Herrn Anton T. vom 10.03.1986 in E. in Höhe von 70 % zu erstatten,
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494.
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53hilfsweise, das angegriffene Urteil auf-zuheben und den Rechtsstreit an das Land-gericht zurückzuverweisen.
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55Die Streithelfer unterstützen die Anträge des Klägers.
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57Der Beklagte beantragt,
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59die Berufung zurückzuweisen.
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61Der Beklagte meint, er sei im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht K. nicht mehr als Ver-kehrsanwalt tätig gewesen. Soweit er noch Schrift-sätze weitergeleitet habe, sei dies ausschließlich aus Gefälligkeit geschehen. Mit dem Kläger habe ohnehin kein Mandatsverhältnis bestanden.
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63Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil und die in der Berufungsinstanz gewechselten Schrift-sätze sowie auf das Protokoll der Senatssitzung vom 08.07.1993 und den Inhalt der beigezogenen Akten 4 O 121/87 LG T. (12 U 744/89 OLG K.) Bezug genommen.
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65E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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67Die Berufung ist zulässig und hat weitgehend auch in der Sache Erfolg. Dem Grunde nach steht dem Kläger der geltend gemachte Schadensersatzanspruch zu. Die Berufung führt daher, soweit der Rechts-streit zur Entscheidung reif ist, zunächst zum Erlaß eines Grund- und Teilurteils. Im übrigen be-darf es zur Höhe des Anspruchs noch einer weiteren Sachaufklärung.
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69I.
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71Der Beklagte ist dem Kläger zum Schadensersatz verpflichtet, weil er die ihm obliegenden anwalt-lichen Pflichten verletzt hat.
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731)
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75Zwischen den Parteien ist ein Anwaltvertrag zu-standegekommen. Der Beklagte war, wie er nicht in Abrede stellt, im Oktober 1986 an den Kläger her-angetreten und hatte dem zuständigen Sachbearbei-ter im Sozialamt über seine Tätigkeit in Bezug auf den Unfall vom 10.03.1986 berichtet. Dabei hatte er sich bereit erklärt, neben den Ansprüchen des Geschädigten T. auch die auf den Kläger überge-gangenen Ansprüche gegen den Schädiger und dessen Versicherung geltend zu machen. Die Richtigkeit des vom Kläger als Anlage zur Klageschrift vorge-legten Aktenvermerks vom 28.10.1986, aus dem sich dieser Gesprächsinhalt ergibt, hat der Beklagte nicht in Zweifel gezogen. Das Gespräch endete dem Vermerk zufolge mit der Bitte des Beklagten, ihm das Einverständnis mit der Regulierung der Ansprüche des Klägers noch kurz in schriftlicher Form mitzuteilen. Das damit erbetene Mandat er-teilte der Kläger dem Beklagten mit Schreiben vom 28.10.1986 (Anlage 2 zur Klageschrift).
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772)
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79Der Beklagte ist über die außergerichtlichen Ver-handlungen hinaus auch als Verkehrsanwalt für den Kläger tätig gewesen.
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81Der Beklagte stellt in der Berufungsinstanz nicht mehr in Abrede, daß er jedenfalls während des Rechtsstreits vor dem Landgericht T. noch als Verkehrsanwalt für den Geschädigten T. tätig war. Insoweit hat er für seine Tätigkeit, die unter an-derem darin bestand, die für das Gericht bestimm-ten Schriftsätze zu entwerfen, unstreitig auch eine Gebühr nach § 52 Abs. 1 BRAGO berechnet und von den Zahlungen der Versicherung einbehalten. Dem Beklagten kann aber auch nicht gefolgt werden, soweit er meint, er sei während des Berufungsver-fahrens nicht mehr Verkehrsanwalt gewesen. Denn er hat, wie er wiederum nicht in Abrede stellt, wei-terhin den gesamten Schriftverkehr der K. er Pro-zeßbevollmächtigten mit dem Geschädigten bzw. des-sen Gebrechlichkeitspfleger und dem Kläger vermit-telt. Dabei hat er auch nicht aus bloßer Gefällig-keit gehandelt. Selbst wenn er einen dahingehenden inneren Willen gehabt haben sollte, wäre dieser bei der Würdigung der objektiv für ein Mandatsver-hältnis sprechenden Umstände unbeachtlich. Bedeu-tungslos ist insoweit auch, daß er für seine Tä-tigkeit tatsächlich keine Gebühren berechnet hat. Dies kann schon im Hinblick darauf unterblieben sein, daß der Kläger alsbald nach Beendigung des Prozesses Schadensersatzansprüche gegen ihn gel-tend machte.
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83Gegenstand des Rechtsstreits waren in beiden Rechtszügen Ansprüche des Geschädigten und Ansprü-che des Klägers. Der Beklagte hatte deshalb als Verkehrsanwalt nicht nur die Interessen des for-mell in der Parteirolle auftretenden Geschädigten, sondern auch die Belange des materiell beteiligten Klägers zu vertreten. Da der Kläger die Tätigkeit des Beklagten über das Ende der vorprozessualen Verhandlungen hinaus zumindest stillschweigend billigte, ist auch von einer entsprechenden Man-datserteilung auszugehen.
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85Mit Ansprüchen gegen den Beklagten wäre der Klä-ger aber selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der Beklagte die Pflichten eines Verkehrsanwalts unmittelbar nur im Verhältnis zu dem Geschädigten T. übernommen hätte. Wer als Anwalt mit der Durch-setzung von Ansprüchen beauftragt ist, die von seinem Auftraggeber im eigenen Namen, aber für Rechnung eines Dritten geltend gemacht werden, hat dessen Belange in gleicher Weise zu wahren und zu vertreten wie diejenigen seines Auftraggebers. Verletzt er diese Pflicht, kann seine Inanspruch-nahme auf Schadensersatz nicht daran scheitern, daß zwischen ihm und dem Geschädigten keine unmit-telbare vertragliche Beziehung besteht. Vielmehr kommt entweder eine Drittschadensliquidation oder ein unmittelbarer Anspruch des Dritten aus dem Ge-sichtspunkt des Vertrags mit Schutzwirkung zugun-sten Dritter in Betracht. Da dem Beklagten bekannt war, wessen Interessen er zu vertreten hatte, wäre unter den hier gegebenen Umständen von einer Ein-beziehung des Klägers in den Schutzbereich des An-waltvertrags auszugehen (vgl. BGH NJW 1985, 2411).
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873)
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89Die ihm aus dem Anwaltvertrag mit dem Kläger obliegenden Pflichten hat der Beklagte schuldhaft verletzt.
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91Zwischen den Parteien ist außer Streit, daß die vor dem Landgericht T. erhobene Klage mangels eines eigenen schutzwürdigen Interesses des dortigen Klägers an der Geltendmachung der auf den klagenden Kreis übergegangenen Ansprüche teilweise unzulässig war und daß sie insoweit in der Berufungsinstanz mit Recht durch Prozeßurteil abgewiesen worden ist. Verantwortlich für die fehlerhafte Prozeßführung waren in I. Instanz die Streithelfer des Klägers und in II. Instanz die Rechtsanwälte Prof. Dr. K. und Dr. K.. Daneben ist eine Veranwortlichkeit des Klägers jedenfalls nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu verneinen. Insoweit hat das Landgericht zutreffend darauf hingewiesen, daß der Bundesgerichtshof zwi-schen den Pflichtenkreisen des Prozeßbevollmäch-tigten und des Verkehrsanwalts unterscheidet und die richtige Prozeßführung allein als Aufgabe des Prozeßanwalts ansieht, selbst dann, wenn der Verkehrsanwalt die für das Gericht bestimmten Schriftsätze entwirft (BGH NJW 1988, 1079, 1082).
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93Der Kläger macht dem Beklagten aber mit Recht zum Vorwurf, daß er die "Abtretungserklärung" vom 07.03.1990 nicht als unzureichend beanstandete. Der Beklagte hätte erkennen können und müssen, daß diese Urkunde, die statt der erforderlichen Rückabtretung wiederum nur eine bloße Ermächtigung zur Prozeßführung enthielt, nicht geeignet war, die Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage auszuräumen. Insoweit entlastet es ihn nicht, daß der Wortlaut der Erklärung unmittelbar mit dem für die Prozeßführung verantwortlichen Rechtsanwalt Prof. Dr. K. abgesprochen war. Der Verkehrsanwalt ist zwar nach der Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs nicht verpflichtet, den Prozeßbevoll-mächtigten bei seiner Tätigkeit zu überwachen (BGH a.a.O.). Andererseits erschöpft sich sein Pflich-tenkreis aber auch nicht in der bloßen Entgegen-nahme oder Weiterleitung von Schriftstücken (BGH NJW 1988, 3013, 3014). Zu einer Prüfung der ihm übermittelten Urkunde war der Beklagte jedenfalls deshalb verpflichtet, weil er sich selbst mit Schreiben vom 02.03.1990 an das Sozialamt gewandt und darin ausdrücklich auf die Notwendigkeit ei-ner Rückabtretung der Ansprüche hingewiesen hatte (Anlage A 20 b, GA Bl. 47). Der damit übernommenen Vermittlerrolle handelte er zuwider, als er nichts unternahm, um auf die gebotene Korrektur der "Ab-tretungserklärung" hinzuwirken.
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95Dem Beklagten fällt weiter eine Verletzung der ihm obliegenden Beratungspflicht im Anschluß an den Erlaß des Teilurteils des Oberlandesgerichts K. vom 17.09.1990 zur Last. Der Kläger weist zutreffend darauf hin, daß bei richtigem Vorgehen der Eintritt der Verjährung noch hätte verhindert werden können. Nach § 212 Abs. 2 BGB hätte die unzulässige Klage noch die Wirkung einer Unter-brechung der Verjärhung erlangen können, wenn innerhalb von 6 Monaten erneut Klage erhoben wor-den wäre. Dieser Möglichkeit stand der Wortlaut des § 209 Abs. 1 BGB, wonach die Verjährung nur unterbrochen wird, wenn der "Berechtigte" Klage erhebt, nicht entgegen. Die Verjährung wird auch dann unterbrochen, wenn der Anspruch im Wege einer Prozeßstandschaft geltend gemacht wird, die - wie hier - deshalb unzulässig ist, weil das erforder-liche Interesse an der Erhebung der Klage im eige-nen Namen fehlt. Erforderlich ist nur, daß die Er-mächtigung des Rechtsinhabers vorliegt und daß für alle Beteiligten eindeutig klar ist, welches Recht geltend gemacht wird und wem dieses Recht zusteht (BGHZ 78, 1, 6). Das war hier der Fall. Der Beklagte war daher verpflichtet, den Kläger auf die nach § 212 Abs. 2 BGB bestehende Möglichkeit einer weiteren die Verjährung unterbrechenden Kla-ge hinzuweisen. Die allgemein für den Rechtsanwalt bestehende Pflicht, den Auftraggeber umfassend zu belehren und seine Belange nach jeder Richtung wahrzunehmen, gilt namentlich auch für den Fall, daß ein Rechtsverlust durch Verjährung droht (BGH NJW 1993, 1779, 1780).
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974)
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99Durch die Pflichtverletzung des Beklagten ist dem Kläger ein Schaden entstanden, der darin besteht, daß die mit der unzulässigen Klage vor dem Land-gericht T. geltend gemachten Ansprüche inzwischen verjährt und infolgedessen nicht mehr durchsetzbar sind. Hierfür sind die Pflichtverletzungen des Beklagten kausal geworden. Hätte der Beklagte den Kläger auf die Unzulänglichkeit der "Abtretungser-klärung" vom 07.03.1990 hingewiesen, so wäre eine entsprechend korrigierte Erklärung vorgelegt und damit die Abweisung der Klage durch Prozeßurteil vermieden worden. Ebenso hätte der Kläger von der Möglichkeit einer neuen Klage mit der Wirkung des § 212 Abs. 2 BGB Gebrauch gemacht, wenn ihn der Beklagte entsprechend belehrt hätte. Dem dahinge-henden Vorbringen des Klägers tritt der Beklagte nicht entgegen. Im übrigen spricht für den Kau-salzusammenhang die allgemein bei der Verletzung vertraglicher Beratungs- und Aufklärungspflichten geltende Vermutung, daß der Geschädigte sich bei pflichtgemäßem Verhalten "aufklärungsrichtig" verhalten hätte (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 52. Aufl., § 282 Rn. 15). Diese Vermutung hat der Beklagte jedenfalls nicht widerlegt.
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1015)
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103Ein anspruchsminderndes Mitverschulden des Klägers ist nicht feststellbar. Das Fehlverhalten seiner Streithelfer und der K.er Prozeßbevollmächtigten braucht er sich nicht nach § 278 BGB zurechnen zu lassen. Vielmehr haften alle für den Schaden verantwortlichen Anwälte unabhängig davon, ob sie gleichzeitig oder nacheinander tätig geworden sind, als Gesamtschuldner (vgl. BGH NJW 1993, 1779, 1781).
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105II.
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107Für die Berufungsanträge gilt im einzelnen fol-gendes:
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1091)
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111Der Berufungsantrag zu 1), mit dem der Kläger einen bezifferten Anspruch für die Zeit bis zum 31.12.1992 geltend macht, ist bereits aufgrund des unstreitigen Sachverhalts überwiegend begründet.
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113Der Beklagte bestreitet nicht, daß der vom Klä-ger für die Heimunterbringung des Geschädigten aufzubringende tägliche Pflegesatz ursprünglich 98,80 DM betrug. Streitig ist nur, ob sich der Pflegesatz inzwischen, wie der Kläger behauptet, mehrfach erhöht hat. Dem Kläger steht deshalb schon jetzt mindestens ein Anspruch in der Höhe zu, der sich rechnerisch auf der Grundlage eines Tagessatzes von 98,80 DM ergibt.
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115Die sonstigen Berechnungsfaktoren sind außer Streit. Sie ergeben sich aus der Schadensberech-nung des Landgerichts T. (Urteil vom 31.03.1989 Seite 9, Beiakten Bl. 151), die das Oberlandesge-richt K. gebilligt hat (Urteil vom 18.03.1991 Sei-te 7, Beiaten Bl. 320). Danach hat sich der Kläger auf die Pflegekosten an ersparten Aufwendungen mo-natlich 360,00 DM anrechnen zu lassen. Weiter ist zu berücksichtigen, daß der Schädiger und seine Versicherung für die Unfallfolgen nur mit einer Quote von 70 % haften. Der verbleibende Betrag ist nach Maßgabe des § 116 Abs. 3 Satz 1 SGB X auf den Geschädigten und den Kläger zu verteilen, wobei auf den Kläger eine Quote von 50,78 % entfällt.
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117Die Heimunterbringung begann am 28. August 1986 und erreichte bis Ende 1992 eine Dauer von insge-samt 2.318 Tagen bzw. 76,133 Monaten. Daraus er-gibt sich bei Zugrundelegung eines täglichen Pfle-gesatzes von 98,80 DM folgender Schaden:
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1192.318 Tage á 98,80 DM 229.018,40 DM
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121abzüglich 76,133 Monate á 360,00 DM 27.408,00 DM
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123verbleiben 201.610,40 DM
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125davon 70 % 141.127,28 DM
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127davon 50,78 % 71,664,43 DM
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129Zu verzinsen ist hiervon ab Klagezustellung (17.01.1992) der bis Ende 1991 aufgelaufene Teil-betrag, der sich wie folgt errechnet:
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1311.952 Tage á 98,80 DM 192,857,60 DM
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133abzüglich 64,133 Monate á 360,00 DM 23.087,88 DM
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135verbleiben 169,769,72 DM
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137davon 70 % 118,838,80 DM
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139davon 50,78 % 60.346,34 DM
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141Mit der Zahlung des restlichen Teilbetrags von 11.318,09 DM ist der Beklagte jeweils zum monat-lichen Fälligkeitstermin in Verzug geraten (§ 284 Abs. 2 Satz 1 BGB). Insoweit hat der Senat aus Vereinfachungsgründen (§ 287 ZPO) für die Verzin-sung als mittleren Zinstermin den 01.07.1992 fest-gesetzt.
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143Der darüberhinaus mit dem Berufungsantrag zu 1) geltend gemachte Anspruch ist schon nach dem eige-nen Vorbringen des Klägers teilweise unbegründet.
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145Der Kläger verkennt, daß ihm der Beklagte nicht - anteilig - für sämtliche durch die Unterbringung und Pflege des Geschädigten entstandenen Kosten haftet, sondern nur in Höhe der Forderungen, die infolge der Pflichtverletzungen des Beklagten verjährt sind. Das trifft nur auf die Ansprüche zu, mit deren außergerichtlicher und gerichtlicher Geltendmachung der Beklagte beauftragt war. Nach dem Inhalt des Auftragsschreibens vom 28.10.1986 war das Mandat des Beklagten ausdrücklich auf den Schadensersatz "in Form der Heimpflegekosten" be-schränkt. Weitergehende Ansprüche waren auch nicht Gegenstand des Rechtsstreits vor dem Landgericht T. und dem Oberlandesgericht K.. Den Beklagten trifft deshalb für die mit dem Berufungsantrag zu 1) geltend gemachten Krankentransportkosten und Versicherungsbeiträge keine Haftung. Die vom Be-klagten zu ersetzenden Heimpflegekosten können bei Zugrundelegung der vom Kläger selbst vorgetragenen Pflegesätze maximal folgende Höhe erreichen:
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147Zeitraum bis 30.04.1989
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149(Pflegesatz 98,80 DM):
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151977 Tage á 98,80 DM 96.527,60 DM
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153Zeitraum bis 30.09.1991
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155(Pflegesatz 125,80 DM):
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157883 Tage á 125,80 DM 111.081,40 DM
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159Zeitraum bis 31.12.1992
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161(Pflegesatz 130,20 DM):
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163458 Tage á 130,20 DM 59.631,60 DM
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165Heimpflegekosten insgesamt 267.240,60 DM
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167abzüglich 76,133 Monate á 360,00 DM 27.408,00 DM
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169verbleiben 239.832,60 DM
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171davon 70 % 167.882,82 DM
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173davon 50,78 % 85.250,89 DM
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175Ein weitergehender Anspruch auf Ersatz von Heim-pflegekosten für die Zeit bis zum 31.12.1992 steht dem Kläger nicht zu.
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177Unbegründet ist auch der mit den Berufungsantrag zu 1) geltend gemachte Anspruch auf Rückerstattung des Honorars, das der Beklagte für seine Tätigkeit als Verkehrsanwalt im Verfahren vor dem Landge-richt T. berechnet hat. Da der Beklagte den Geld-betrag von den Zahlungen der Versicherung an den Geschädigten T. einbehalten hat, ist dem Kläger insoweit kein Schaden entstanden. Ihm steht der Anspruch aber auch nicht aus abgetretenem Recht des Geschädigten zu. Hierfür fehlt es an der er-forderlichen Kausalität. Denn der fragliche Scha-den wäre auch dann eingetreten, wenn der Beklagte den Anwaltvertrag ordnungsgemäß erfüllt hätte. Den Honorarbetrag machte der Beklagte nur deshalb ge-gen seinen Auftraggeber geltend, weil das Landge-richt T. im Kostenfestsetzungsverfahren einen Er-stattungsanspruch hinsichtlich der Verkehrsanwalt-skosten verneint hatte (Beschluß vom 06.09.1989, Beiakten Bl. 196). Dabei wäre es auch dann geblie-ben, wenn das Oberlandesgericht K. die Berufung der dortigen Beklagten in vollem Umfang zurückge-wiesen hätte.
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179Im Ergebnis kann der Berufungsantrag zu 1), auch wenn der Kläger den Beweis für die von ihm behaup-teten Pflegesatzerhöhungen erbringt, nur in Höhe von maximal 85.250,89 DM Erfolg haben. Soweit er darüber hinausgeht, ist er als unbegründet abzu-weisen.
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1812)
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183Der mit dem Berufungsantrag zu 2) geltend gemachte Anspruch ist ebenfalls nur teilweise zur Ent-scheidung reif, da die Höhe des derzeit gültigen Pflegesatzes nicht feststeht. Der Anspruch besteht aber mindestens in dem Umfang, der sich bei Zugrundelegung des ursprünglichen Pflegesatzes von 98,80 DM ergibt. Er errechnet sich wie folgt:
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185jährlich 365,25 Tage á 98,80 DM 36.086,70 DM
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187davon 1/12 (monatliche Kosten) 3.007,22 DM
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189abzüglich Ersparnis 360,00 DM
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191verbleiben 2.667,22 DM
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193davon 70 % 1.853,06 DM
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195davon 50,78 % 940,98 DM
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197In diesem Umfang ist die Klage begründet.
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1993)
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201Der Feststellungsantrag ist teilweise unzulässig und im übrigen unbegründet.
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203Der Kläger begehrt die Feststellung, daß der Beklagte ihm für schlechthin jeden Schaden haftet, der ihm infolge des Unfalls vom 10.03.1986 ent-standen ist. Eine so weitgehende Schadensersatz-pflicht des Beklagten besteht nicht. Vielmehr hat der Beklagte, wie bereits ausgeführt, nur für die Ansprüche einzustehen, die infolge der von ihm zu verantwortenden fehlerhaften Prozeßführung und an-waltlichen Beratung verjährt sind. Dies trifft, da der Beklagte mit sonstigen Ansprüchen nicht befaßt war, nur auf die in dem früheren Rechtsstreit geltend gemachten Heimpflegekosten zu, die bereits Gegenstand der Berufungsanträge zu 1) und 2) sind. Die Feststellungsklage ist daher hinsichtlich der Kosten und sonstigen Nachteile, die nicht Heim-pflegekosten sind, unbegründet.
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205Soweit der Antrag die Mehrkosten betrifft, die durch künftige Erhöhungen des Pflegesatzes eintre-ten können, fehlt es an dem erforderlichen Fest-stellungsinteresse. Auf ein Feststellungsurteil ist der Kläger zur Wahrung seiner Rechte nicht angewiesen, weil er mit seinem Berufungsantrag zu 2) einen Titel erlangt, der auf künftig fällig werdende wiederkehrende Leistungen gerichtet ist und damit künftigen Änderungen des Pflegesatzes im Wege der Abänderungsklage nach § 323 ZPO angepaßt werden kann. Die Feststellungsklage ist daher in-soweit unzulässig.
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207Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits muß dem Schlußurteil vorbehalten bleiben.
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209Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreck-barkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
210##blob##nbsp;
211Wert der Beschwer:
212##blob##nbsp;
213a) für den Kläger: 32.380,82 DM;
214##blob##nbsp;
215b) für den Beklagten: 212.811,43 DM.
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