Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 19 W 45/93
Tenor
1
G r ü n d e
2Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
3Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht Köln den Klägern Prozeßkostenhilfe versagt.
4Dabei kann letztlich offenbleiben, ob die Klage schon wegen der Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes oh-ne Aussicht auf Erfolg wäre.
5Folgte man nämlich der in Literatur und Rechtsprechung vorherrschenden Meinung, daß beim Architektenvertrag Erfüllungsort nur dann der Ort des Bauvorhabens ist, wenn sämtliche Architektenleistungen, bei denen die Herstellung eines mangelfreien Bauwerks auf einem bestimmten Grundstücks im Mittelpunkt stehen, in einer Hand liegen, sich also der Schwerpunkt der Architekten-leistung vor Ort befindet (Landgericht Kaiserslautern NJW 88, 652; Landgericht Tübingen Baurecht 91, 795; OLG Nürnberg Baurecht 77, 7071; Jagenburg NJW 1992, 148, 151), führte das im vorliegenden Fall zur Unzuständig-keit des Landgerichts Köln, da der Beklagte unstreitig nur mit der Planung betraut war und seinen Wohn- und Bürositz im Landgerichtsbezirk Bonn hat.
6Aber auch wenn man der vereinzelt in der Literatur vertretenen Auffassung folgt, daß Erfüllungsort der Ort des Bauvorhabens auch in den Fällen ist, in denen ein Architekt lediglich mit der Planung beauftragt ist, sofern es zu einer Realisierung dieser Planung kommt, (Pastor, Der Bauprozeß, 7. Aufl., Rdz. 377; Locher/Kö-ble/Frik, § 1 HOAI Rdnr. 16), was hier auch deswegen in Betracht käme, weil der Beklagte das Grundstück mit ausgesucht hat, hat die vorliegende Klage keine Aus-sicht auf Erfolg.
7Aufgrund des Baubetreuungsvertrages vom 22.12.1989 ist zwischen den Parteien keine unmittelbare vertragliche Beziehung zustande gekommen. Denn ausweislich des Vertrages hat es der Firma Immobilienservice W. als Baubetreuerin im Rahmen der technischen Baubetreuung oblegen, die Vorplanung und die Entwurfsplanung für den beabsichtigten Bau zu veranlassen und die Vorlagen für die Baugenehmigung zu erarbeiten und vorzulegen, wobei sie sich Dritter als Erfüllungsgehilfen bedienen konn-te. In dem Vertrag heißt es unter anderem: "Das Gesamt-honorar umfaßt auch die Einzelleistungen für die Pla-nung und den Bauantrag...des beauftragten Architekten. Die Leistung eingeschalteter Dritter wird intern abge-rechnet."
8Entsprechend ist hinsichtlich der Honorarrechnung des Beklagten vom 16.08.1990 auch verfahren worden. Zwar hat der Beklagte diese Honorarrechnung den Klägern unmittelbar übersandt, die das Honorar auch an ihn gezahlt haben. Aus dem Schreiben des Klägervertreters vom 18.07.1991 an die Firma W. ergibt sich aber, daß die Zahlung von der Firma W. in ihrer Abrechnung über die Hälfte ihres Gesamthonorars den Klägern wieder gut gebracht worden ist. Das bedeutet, daß die Firma W. die in Rechnung gestellte Leistung des Beklagten als eigene Vertragsleistung behandelt hat.
9Soweit die Kläger behaupten, bei einer Unterredung am 30.09.1991 sei davon die Rede gewesen, der Beklagte habe die in Rechnung gestellten Leistungen den Klägern unmittelbar erbracht, kann aus diesem Umstand nicht hergeleitet werden, daß das Vertragsverhältnis von Anfang an zwischen den Parteien persönlich bestanden hätte mit der Folge, daß der Beklagte persönlich wegen irgendwelcher Planungsmängel eine Haftung gegenüber den Klägern übernommen hätte. Angesichts des Umstandes, daß nach dem eigenen Vorbringen der Kläger die Firma J. erst nach Beginn der Ausschachtungsarbeiten die Kläger und die Firma W. auf die Erforderlichkeit eines verlo-renen Mauerwerks hingewiesen haben soll, ohne daß der Beklagte in irgendeiner Weise bezüglich der zu treffen-den Maßnahmen zu Rate gezogen wurde, und daß es die Firma W. war, die die Untermauerung im Einverständnis mit den Klägern in Auftrag gegeben hat, hätte es zur Darlegung einer irgendwie gearteten Haftungsübernahme des Beklagten für diese Mehrarbeiten eines wesentlich eingehenderen Sachvortrages bedurft. Dies um so mehr als der Beklagte behauptet, auf die zu erwartenden Schwierigkeiten hingewiesen zu haben, die nur deswegen entstanden seien, weil die Kläger von einem anderen Grundstück, auf das sich die Planung zunächst bezogen habe, Abstand genommen und das Grundstück mit Hanglage ins Auge gefaßt hätten.
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