Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 13 U 91/93
Tenor
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T a t b e s t a n d
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Die Kläger hatten im Jahre 1990 aus Ratenkrediten, Girokontoüberziehung und Bausparkassendarlehen Verbindlichkeiten i.H.v. ungefähr 50.000,00 DM; das Nettoeinkommen des Klägers betrug etwa 3.000,00 DM, hinzu kamen Einkünfte aus Nebentätig-keit beider Kläger von ungefähr 600,00 DM sowie der Unterhalt und das Kindergeld für die Tochter der Klägerin aus erster Ehe i.H.v. 500,00 DM. Da sie von keiner S. Geschäftsbank mehr Kredit bekom-men konnten, wandten sie sich zur Deckung ihres weiteren Kreditbedarfs an den S. Kreditvermittler
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N.. Dieser bot ihnen im April 1992 ein sog. "Eurodarlehen" an, zu dessen Sicherung aber nach seinen Angaben der vorherige Erwerb einer Eigen-tumswohnung erforderlich war; zugleich bot er ih-nen eine hälftige Beteiligung an seiner Provision an, die er von dem Streitverkündeten zu 1), M. P., für die Vermittlung eines Käufers einer - diesem gehörenden - Eigentumswohnung erhalten würde. N. arbeitete damals mit P. zusammen, wobei dieser ihm mitgeteilt hatte, er sei Repräsentant der Beklag-ten, weshalb der Kauf der Eigentumswohnung pro-blemlos durch Kredit bei dieser finanziert werden könne. N. legte den Klägern den Finanzierungsplan Bl. 54 d.A. vor. Er erläuterte hierzu, daß der Kauf der Eigentumswohnung völlig risikolos sei, da sie sich durch die Mieteinnahmen von monatlich 675,00 DM, die steuerlichen Vorteile und den Wert-zuwachs selbst trage; die monatliche Belastung der Kläger liege bei lediglich cirka 100,00 DM, so daß die Finanzierung des Kaufs auch ohne Eigenkapital gesichert sei; das Darlehen werde P. beschaffen, der bei Verkauf von Eigentumswohnungen, den er im größeren Umfang betreibe, mit einer Bank zusammen-arbeite. Die Kläger gaben N. ihre monatlichen Ein-künfte von etwa 4.100,00 DM und die Verbindlich-keiten von etwa 50.000,00 DM an, vereinbarungsge-mäß reichten sie hierzu später Unterlagen nach. Die Vertragsverhandlungen mit den Klägern im Büro P.s wurden auf dessen Seite von seiner Angestell-ten Frau A. geführt, während P. selbst nur einmal
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kurz mit den Klägern am 18.05.1990 zusammengetrof-fen ist. Die näheren Einzelheiten des Inhalts der Vertragsverhandlungen sowie des Zustandekommens von Unterschriften der Kläger unter verschiedene Urkunden sind zwischen den Parteien umstritten. Durch notariellen Vertrag des Streitverkündeten zu 2), Notar B. in E., vom 29.05.1990 - UR-Nr. ) kauften die Kläger von P. eine in A., T. gelegene Eigentumswohnung zum Kaufpreis von 129.600,00 DM, die damals noch nicht im Eigentum P.s stand. Zur Finanzierung des Kaufpreises vermittelte P. den Klägern ein Darlehen der Beklagten über 104.000,00 DM, das mit einem von den Klägern blan-co unterzeichneten Darlehensantrag vom 18.05.1990 bei der Beklagten beantragt worden war; in der beigefügten, von den Klägern ebenfalls blanco unterzeichneten vertraulichen Selbstauskunft war angegeben, daß die Kläger keinerlei Verbindlich-keiten hätten (vgl. Urkunde Bl. 167 d.A.). Zur Sicherheit für die Darlehensforderung bestellte P. als Eigentümer durch notarielle Urkunde des Notars B. in E. vom 06.06.1990 - UR-Nr. - eine brieflose Grundschuld über 104.000,00 DM (Bl. 50 ff. d.A.) und gab eine dingliche Unterwerfungserklärung ge-mäß § 800 ZPO gegen den jeweiligen Grundstücksei-gentümer ab; die Kläger übernahmen in derselben Urkunde als Gesamtschuldner in dieser Höhe die persönliche Haftung für die Zahlung des der Grundschuld entsprechenden Betrages (Kapital und
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Nebenleistungen) und unterwarfen sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamten Vermögen. Die Beklagte überwies nach Anweisung der Kläger vom 29.05.1990 am 31.05.1990 die Darlehens-valuta entsprechend der Vereinbarung im Kaufver-trag dem Notar B. mit der Auflage, daß dieser über die treuhänderisch überlassene Valuta nur verfügen dürfe, wenn die Eigentumsumschreibung auf die Klä-ger sichergestellt sei. Obwohl diese Voraussetzung nicht vorlag, zahlte Notar B. die Darlehensvaluta an P. aus. Eine Eintragung der Kläger als Eigen-tümer der Wohnung ist nie erfolgt. Die Kläger schlossen entsprechend einer Tilgungsaussetzungs-vereinbarung im Darlehensvertrag bei der C. Versi-cherung eine Lebensversicherung über 52.000,00 DM (Jahresbeitrag 1.395,00 DM) und traten die Rechte hieraus an die Beklagte ab. Die Kläger überwiesen zunächst die monatlichen Zinszahlungen an die Beklagte i.H.v. 697,67 DM pünktlich, weil anderer-seits von Seiten P.s monatlich die prospektierte Miete von 675,00 DM in einem ungeteilten Betrag überwiesen wurde; aus den Überweisungen ging nicht hervor, daß die tatsächliche Nettomiete lediglich 216,01 DM betrug und der Rest eine Zuzahlung von P. war. Nachdem P. den "freiwilligen Verkäuferzu-schuß" ab Januar 1991 nicht mehr leistete, wurde der Kredit bei der Beklagten notleidend, da die Kläger die Zinszahlungen nicht aufbringen konnten. Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten Rechtsan-walt S. vom 16.04.1991 fochten die Kläger den
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Kaufvertrag über die Eigentumswohnung P. gegenüber wegen arglistiger Täuschung an.
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Der Beklagte betreibt gegen die in Zahlungsverzug befindlichen Kläger die Zwangsvollstreckung sowohl aus der dinglichen Sicherheit in die Eigentums-wohnung wie auch aus der von den Klägern in der Grundschuldbestellungsurkunde übernommenen persön-lichen Haftung; insoweit wurde das Gehalt des Klägers aufgrund Pfändungs- und Überweisungsbe-schlusses des Amtsgerichts Solingen vom 16.09.1992 - 7 M 7750/92 - gepfändet. Zwischenzeitlich ver-wertete die Beklagte die Eigentumswohnung im We-ge des Zwangsversteigerungsverfahrens und erteilte nach Erhalt des Versteigerungserlöses den Klä-gern mit Schreiben vom 26.04.1993 (Bl. 302 d.A.) Abrechnung; danach beträgt die Restschuld per 4. März 1993 45.334,23 DM zuzüglich 8 % Zinsen seit diesem Tage.
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Die Kläger haben vorgetragen, sie seien von P. über die monatlichen Mieterträge der Eigentums-wohnung arglistig getäuscht worden, weil dieser die Wohnung als Renditeobjekt angepriesen und die monatlichen Mieteinkünfte mit 675,00 DM falsch angegeben habe; daß es sich um eine Wohnung mit Sozialbindung gehandelt habe, habe P. verschwie-gen. Entgegen seinen Zusicherungen seien im Rahmen der Kreditabwicklung infolge der Umschuldung auch nicht mehrere tausend DM bar übriggeblieben. Die Eigentumswohnung sei praktisch unverkäuflich, ihr
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Verkehrswert liege bei nur 84.000,00 DM entspe-chend einem Schätzungsgutachten vom 07.09.1992.
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Die Beklagte müsse sich das Verhalten P.s zurech-nen lassen, da sie seit Anfang 1989 eng mit ihm zusammenarbeite und seine Vorgehensweise gekannt und geduldet habe. Mit ihrem Einverständnis sei P. seit März 1990 als Partner der Beklagten aufgetre-ten und habe damit in seinem Briefkopf geworben; zudem habe er über sämtliche Formulare für die Kreditvermittlung verfügt. Da sie den Eindruck gehabt hätten, P. und die Beklagte stünden ihnen als einheitliche Vertragspartner gegenüber, hafte die Beklagte im Wege des Einwendungsdurchgriffs. Unabhängig davon, daß P. die von ihnen blanco un-terzeichnete Selbstauskunft wahrheitswidrig falsch ausgefüllt habe, sei es zu einer wirksamen Darle-hensbegebung nicht gekommen, weil die Valuta von Notar B. treuwidrig an P. ausgezahlt worden sei, obwohl die Eintragung der Kläger im Grundbuch nicht sichergestellt gewesen sei. Schließlich sei die Beklagte ihnen auch wegen Verletzung der Aufklärungspflicht schadensersatzpflichtig, da sie nicht über die Nachteile aus der mit der Finanzie-rung verbundenen Lebensversicherung aufgeklärt und zudem gegen ihre eigenen Beleihungsrichtlinien verstoßen habe. In grob fahrlässiger Weise habe die Beklagte ohne nähere Prüfung die geringwer-tige Wohnung mit über 100 % finanziert. Mit der entsprechenden Schadensersatzforderung rechnen die Kläger hilfsweise gegenüber der Darlehensforderung auf.
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Die Kläger haben beantragt,
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die Zwangsvollstreckung aus der voll-streckbaren Ausfertigung der Grund-schuldbestellungsurkunde des Notars Klaus-Peter B. in E. vom 06.06.1990 - UR-Nr. - für unzulässig zu erklären, soweit sie sich gegen die Kläger auf-grund ihrer persönlichen Haftung richte.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen;
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hilfsweise im Wege der Widerklage die Kläger zu verurteilen, als Gesamtschuld-ner an sie 100.310,00 DM nebst 4 % Zin-sen seit dem 09.06.1990 zu zahlen.
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Die Kläger haben Abweisung der Hilfswiderklage be-antragt.
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Die Beklagte hat vorgetragen:
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Die Darlehensbegebung sei wirksam, da unabhängig von einer Verletzung ihres Treuhandauftrags durch den Notar den Klägern die Darlehensvaluta zugefl-ossen sei; sie hätten nämlich sie, die Beklagte, angewiesen, die Auszahlung des Geldes vorzunehmen
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und insofern habe der Notar das Geld in ihrem Interesse an den Verkäufer gezahlt, damit sie als Eigentümer eingetragen werden könnten. Das Fehlverhalten P.s müsse sie sich nicht - schon gar nicht im Wege des Einwendungsdurchgriffs - entge-genhalten lassen, weil dieser lediglich als selb-ständiger Versicherungsmakler Darlehensanträge ihr vermittelt habe. Die notwendigen Formulare seien ihm lediglich aus Vereinfachungsgründen überlassen worden, ohne daß er je in Kreditentscheidungen einbezogen gewesen sei oder gar die Funktion einer Bankzweigstelle gehabt habe. Mit den Machenschaf-ten P.s und N.s habe sie nichts zu tun gehabt, negative Erkenntnisse habe sie erst nach Abschluß des vorliegenden Darlehensvertrages und Auszahlung der Valuta bekommen. Ohnehin sei P. auch deswegen nicht ihr Erfüllungsgehilfe, da er den Verkauf der Eigentumswohnung in eigenem Interesse abgewickelt und die Finanzierung dabei nur am Rande eine Rolle gespielt habe. Hinsichtlich der falschen Ausfül-lung der Selbstauskunft sei P. allenfalls Erfül-lungsgehilfe der Kläger. Sie habe daher aufgrund der falschen Angaben von der Finanzierbarkeit des Kaufvertrages ausgehen dürfen. Über den Zustand der Wohnung habe sie sich durch einen Gutachter vergewissert; Prof. G. sei in seinem Gutachten vom 02.05.1990 zu einem Sachwert von 146.500,00 DM und einem Ertragswert von 122.220,00 DM gelangt, wobei er bereits einen Abzug von 4.000,00 DM für Mängel vorgenommen habe. Selbst im Zwangsverstei-
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gerungsverfahren sei noch von einem Sachwert von 93.000,00 DM ausgegangen worden. Da die Belei-hungsrichtlinien - gegen die nicht verstoßen wor-den sei - nur ihrem eigenen Schutz dienten, sei sie zu einer weiteren Überprüfung der Werthaltig-keit des Objektes im Interesse der Kläger nicht verpflichtet gewesen. Entsprechendes gelte für die Frage der Wirtschaftlichkeit der Tilgungsausset-zung gegen Abtretung der Lebensversicherung.
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Für den Fall der Unwirksamkeit des Darlehensver-trages macht die Beklagte mit der Hilfswiderklage Rückzahlung der Valuta aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung geltend; die Klä-ger seien nicht entreichert, da sie selbst die An-weisung zur Auszahlung des Geldes in ihrem eigenen Interesse gegeben hätten.
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Durch Urteil vom 09.03.1993 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Es ist von einer wirksamen Hingabe der Darlehensvaluta ausgegangen und hat einen Einwendungsdurchgriff verneint, weil Darle-hensvertrag und Kaufvertrag rechtlich selbständig seien. Daß etwa die Kläger bei Abschluß der Ver-träge darauf vertraut hätten, P. sei Partner der Beklagten, sei nicht ersichtlich, abgesehen davon, daß P. hier als Verkäufer im eigenen Interesse aufgetreten sei. Aufklärungspflichten habe die Be-klagte nicht gegenüber den Klägern verletzt. Wegen
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weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf das angefochtene Urteil des Landgerichts verwiesen.
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Gegen dieses Urteil haben die Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese in for-mell nicht zu beanstandender Weise begründet.
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Unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vor-bringen tragen die Kläger noch vor:
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P. selbst habe anläßlich der kurzen Begegnung geäußert, das Geschäft gehe gewiß problemlos in Ordnung. Frau A. habe den Klägern den Werbepro-spekt P.s ausgehändigt und dabei ausdrücklich dar-auf hingewiesen, daß P., wie im Prospekt hervor-gehoben, "Partner der R." sei; die Finanzierung, durch die Beklagte sei daher problem- und risi-kolos; sie brauchten sich um nichts zu kümmern, weil P. aufgrund seiner engen Zusammenarbeit mit der Beklagten alles regele. Den Finanzierungsplan Bl. 54 d.A. habe Frau A. bestätigt und sodann die Kläger die unausgefüllten Formulare für die Darle-hensgewährung unterzeichnen lassen.
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Die von der Beklagten betriebene Zwangsvollstrek-kung wegen der persönlichen Haftung sei unzulässig entsprechend den Auführungen des OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 21.05.1993 - 17 U 74/92 -, des-sen Begründung sich die Kläger zu eigen machen. Da P. von der Beklagten eine Provision i.H.v. 1,5 % der Darlehenssumme erhalten habe, müsse diese
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unter den hier gegebenen Umständen gemäß §§ 166, 278 BGB für dessen Verhalten einstehen.
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Die Kläger beantragen,
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das angefochtene Urteil abzuändern und die Zwangsvollstreckung aus der "Grund-schuldbestellungsurkunde" vom 6. Ju-ni 1990 (UR-Nr. Notar B. in E.) für un-zulässig zu erklären, soweit die Kläger unter Nr. 4 als Gesamtschuldner die per-sönliche Haftung für die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe der vereinbarten Grundschuld übernommen und sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen unterworfen haben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen, hilfs-weise im Wege der Widerklage die Klä-ger zu verurteilen, an die Beklagte 100.310,00 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 13.06.1990 zu zahlen.
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Die Beklagte nimmt Bezug auf ihr erstinstanzliches Vorbringen sowie die Entscheidungsgründe des ange-fochtenen Urteils und trägt noch vor:
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Anläßlich der nur kurzen Begegnung P.s mit den Klägern sei weder in Einzelheiten über den Kauf-
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vertrag noch in irgendeiner Weise über das vor-gesehene Darlehen gesprochen worden. Der jetzige Sachvortrag der Kläger zu den Vertragsverhandlun-gen und zur Unterzeichnung der einzelnen Urkunden sei neu und müsse als im Widerspruch zu dem erstinstanzlichen Vorbringen stehend bestritten werden; insbesondere sei ihnen von Frau A. weder der Werbeprospekt mit dem Satz "Partner der R." vorgelegt noch von dieser auf den entsprechenden Inhalt hingewiesen worden; besonderes Vertrauen habe insoweit nicht in Anspruch genommen werden können. Die Kläger seien ausweislich der notariel-len Urkunde vom 18.05.1990 ausführlich über den Inhalt des Mustervertrages unterrichtet worden, mithin auch über die Sozialbindung. Einer über das normale Maß hinausgehenden Verknüpfung von Kauf- und Darlehensvertrag stehe entgegen, daß schon vom zeitlichen Ablauf her der Entschluß der Kläger zum Kauf des Wohnungseigentums nicht von der Zusage des Darlehens durch die Beklagte abhängig gemacht worden sei. Das Risiko einer falschen Ertragsanga-be trage bei der Anbahnung des Kreditvertrags im Zusammenhang mit einem Immobilienkauf der kredit-suchende Kapitalanleger.
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Die Beklagte hält die Entscheidung des OLG Düs-seldorf für unzutreffend, weil das finanzierte Abzahlungsgeschäft nicht mit der Gewährung ei-nes hypothekarisch gesicherten Darlehens für ein Grundstücksgeschäft gleichgestellt werden könne. Die verschiedene Rechtsträgerschaft zwischen der Beklagten als kreditgebender Bank und P. als
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Grundstücksveräußerer sei ohne weiteres erkennbar gewesen; nach dem äußeren Ablauf sei P. allenfalls Erfüllungsgehilfe der Kläger beim Ausfüllen der Formulare gewesen. Das Risiko der falschen Ausfül-lung der von ihnen unterzeichneten Blancoformulare müsse den Klägern zur Last fallen. Im übrigen habe ihnen bei der Beachtung der im Verkehr erforder-lichen Sorgfalt aufgrund ihrer desolaten finan-ziellen Situation klar sein müssen, daß ohne Ver-schweigen dieser Verhältnisse unter normalen Um-ständen nicht mehr mit einem Kredit zu rechnen ge-wesen sei.
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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streit-standes wird auf die von den Parteien in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
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Die von den Klägern in dem beschränkten Umfang be-züglich der persönlichen Unterwerfungserklärung zu Ziff. 4 der Grundschuld-Bestellungsurkunde weiter-verfolgte Vollstreckungsgegenklage ist zwar gem. §§ 767, 794 Abs. 1 Nr. 5, 800 Abs. 5 ZPO zulässig, da materiellrechtliche Einwendungen gegen den ti-tulierten Anspruch aus § 780 BGB geltend gemacht werden sollen; in diesem Zusamenhang bedarf die Frage der Wirksamkeit der Unterwerfungserklärung
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keiner weiteren Untersuchung, weil selbst im Falle materieller Unwirksamkeit des Vollstreckungstitels die auf materiellrechtliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch gestützte Vollstreckungs-gegenklage nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zulässig bleibt (vgl. BGH WM 1992, 1989 ff.).
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Die Vollstreckungsgegenklage ist jedoch - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - unbe-gründet.
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Die Übernahme der persönlichen Haftung durch die Kläger in der Unterwerfungserklärung gem. Ziff. 4 der Grundschuldbestellungsurkunde stellt ein ab-straktes Schuldversprechen nach § 780 BGB dar, dessen Wirksamkeit nicht zweifelhaft ist. Die Klä-ger haben durch notarielle Urkunde vom 18.05.1990 unwiderrufliche Vollmacht zum Erwerb des betref-fenden Wohnungseigentums vom Streitverkündeten P. entsprechend dem Mustervertrag vom 12.04.1990 erteilt, in dem auch die Vollmachterteilung zur Unterwerfung der Kläger unter die persönliche sofortige Zwangsvollstreckung enthalten war; in dem notariellen Erwerbsvertrag vom 29.05.1990 (UR-Nr. des Notars B. in E.) wurde sodann die Notariatsgehilfin G. V. wirksam bevollmächtigt, u.a. die Kläger als Käufer sowohl dinglich als auch persönlich der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen. Die persönliche Haftungsübernahme seitens der Kläger in dem von der Beklagten ver-wendeten Vertragsformular hält einer Inhaltskon-
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trolle nach dem AGBG stand, insgesondere handelt es sich für die im Umgang mit Verschuldungen nicht geschäftsunerfahrenen Schuldner insoweit nicht um eine überraschende Klausel im Sinne von § 3 AGBG, da sie zugleich die persönlichen Kreditnehmer auf-grund des Darlehensvertrages mit der Beklagten wa-ren (vgl. BGH NJW 1991, 286 m.w.N.).
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Diese wirksam übernommene persönliche Haftung der Kläger durch das abstrakte Schuldversprechen ist auch nicht dadurch vollständig entfallen, daß die Beklagte Teilbefriedigung aus der Grundschuld im Zwangsversteigerungsverfahren erlangt und die frühere Grundschuld mit dem Zuschlag im Zwangs-versteigerungsverfahren und der Erlöszuteilung er-loschen ist (§§ 1192, 1181 BGB, 91 ZVG) vgl. BGH NJW 1991, 286; NJW-RR 1987, 59, 60; a.A. offenbar noch OLG Celle WM 1985 (1313). Allerdings ist die persönliche Haftung der Kläger in Höhe der Teilbe-friedigung der Beklagten im Zwangsversteigerungs-verfahren entfallen, weil nach dem Sinn und Zweck der Vereinbarung eine Verbindung zwischen Grund-schuld und Schuldversprechen dergestalt geschaffen ist, daß der Gläubiger den für die Grundschuld angegebenen Betrag aus der Urkunde grundsätzlich nur einmal verlangen und vollstrecken darf, mithin Grundschuld und Schuldanerkenntnis in diesem Falle nicht kumulative, sondern alternative Sicherheiten in Höhe des Grundschuldbetrages darstellen (vgl. BGH JR 1989, 157, 158 m.w.N.). Dem hat die Beklag-te dadurch Rechnung getragen, daß sie mit Schrei-ben vom 26.04.1993 (Bl. 302 d.A.) nach Durchfüh-
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rung des Zwangsversteigerungsverfahrens den er-haltenen Versteigerungserlös i.H.v. 77.791,12 DM (nach Abzug der Verwertungs- und Terminkosten) in der zulässigen Form des § 367 BGB verrechnet und dementsprechend in der Verhandlung vor dem Senat die bindende Erklärung abgegeben hat, daß wegen des den Klägern gewährten Darlehens aufgrund der persönlichen Unterwerfungserklärung gemäß ihrem Abrechnungsschreiben vom 26.04.1993 nur noch wegen einer Hauptforderung von 45.334,23 DM nebst Zinsen vollstreckt werde (vgl. Bl. 377 d.A.). Damit kommt eine teilweise Unzulässigerklärung der Zwangsvoll-streckung gem. § 767 ZPO hinsichtlich des diesen Restbetrag übersteigenden früheren Schuldbetrages nicht mehr in Betracht.
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Aber auch hinsichtlich der weitergehend noch dro-henden Vollstreckung aus der persönlichen Unter-werfungserklärung der Grundschuldbestellungsurkun-de ist die Klage nicht begründet, weil durchgrei-fende Einwendungen im Sinne von § 767 ZPO gegen den titulierten Anspruch nicht bestehen. Die Klä-ger können nicht nach § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Al-ternative bzw. Satz 2 1. Alternative BGB das ab-gegebene abstrakte Schuldversprechen wegen Unwirk-samkeit oder Anfechtbarkeit des zugrunde liegenden Darlehensvertrages zurückfordern, wie ihnen auch kein Schadensersatzanspruch auf Befreiung von je-ner Verbindlichkeit aus dem Gesichtspunkt der po-sitiven Forderungsverletzung oder des Verschuldens bei Vertragsschluß gegen die Beklagte zusteht.
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Entgegen der Ansicht der Kläger ist eine Darle-hensverbindlichkeit zur Entstehung gelangt, weil von einer wirksamen Darlehensbegebung auszugehen ist. Es kann dahinstehen, ob eine Darlehensaus-zahlung schon mit der Überweisung der Valuta auf das von dem Notar B. eingerichtete Anderkonto bewirkt worden ist (vgl. BGH NJW 1986, 2947); denn spätestens mit der Auszahlung der Valuta durch den Notar an P. als Verkäufer ist das Darlehen als ge-währt anzusehen (vlg. BGH NJW-RR 1987, 59, 60). Ob diese Handhabung dem Treuhandauftrag der Beklagten widersprach, ist insoweit ohne Belang; denn P. hat die Auszahlung an sich geltend gemacht, wozu er nach dem Kaufvertrag ermächtigt war, da die Kläger ihren Auszahlungsanspruch bezüglich des Darlehens an ihn abgetreten hatten. Die Kläger können den dem abstrakten Schuldversprechen zugrundelie-genden Darlehensvertrag auch nicht mit der Folge der Nichtigkeit wegen arglistiger Täuschung gem. §§ 123, 142 BGB anfechten, da eine der Beklagten zurechenbare arglistige Täuschung der Kläger im Hinblick auf die von diesen abgegeben Vertragser-klärung nicht ersichtlich ist; vielmehr ist den Klägern auf ihren willensmängelfrei gestellten Darlehensantrag das Darlehen von der Beklagten im gewünschten Umfang gewährt worden.
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Die Kläger können der wirksam begründeten Darle-hensverbindlichkeit auch nicht im Wege des sog. Einwendungsdurchgriffs die eventuelle Nichtigkeit des mit P. geschlossenen Kaufvertrages entge-
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genhalten, weil der Kaufvertrag mit P. und der Darlehensvertrag zwischen den Parteien nicht als wirtschaftliche Einheit anzusehen sind. Selbst der rechtsunkundige Laie weiß, daß - anders als bei finanzierten Abzahlungsgeschäften über bewegliche Sachen - die kreditgebende Bank und der Grund-stücksveräußerer in der Regel verschiedene Recht-sträger sind, die ihre eigenen jeweils verschie-denen Interessen wahrnehmen (BGH WM 1979, 1054). Auch aus der Sicht der Kläger als Käufer sind die beiden Geschäfte daher rechtlich und wirtschaft-lich zu trennen. Ein innerer oder wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen finanziertem Rechtsgeschäft und Darlehen, eine funktionelle Zusammengehörig-keit beider Vertäge, besteht nur insoweit, als ein dem Käufer zum Erwerb des Grundstücks gewähr-tes Darlehen beim typischen Grundstückskaufvertrag häufig unter der Vereinbarung oder unter der Vor-aussetzung einer bestimmten Verwendung, als zweck-gebunden, gewährt wird; das reicht jedoch in der Regel - so auch hier - für einen Einwendungsdurch-griff nach § 242 BGB nicht aus.
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Die Kläger haben gegen die Beklagte schließlich auch nicht wegen schuldhaft begangener eigener Pflichtverletzung oder einer ihr etwa zurechenba-ren Pflichtverletzung P.s bei den Vertragsverhand-lungen Anspruch darauf, so gestellt zu werden, als sei der Darlehensvertrag nicht geschlossen worden, mit der daraus resultierenden Folge einer Befrei-ung auch von dem abstrakten Schuldversprechen.
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Eine Verletzung eigener, gerade den Klägern ge-genüber obliegenden Aufklärungs- oder sonstigen Nebenpflichten seitens der Beklagten ist hier nicht ersichtlich. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, daß eine Bank bei der Kreditvergabe grundsätzlich keine Aufklärungs- und Beratungspflicht hinsichtlich der Risiken der Darlehensgewährung trifft; dies betrifft ganz ge-nerell die Frage der Zweckmäßigkeit und Finanzier-barkeit eines Vorhabens, die grundsätzlich in die Risikosphäre des Darlehensnehmers selbst fällt. Ausnahmen gelten allenfalls dann, wenn die Bank ein besonderes Aufklärungs- und Schutzbedürfnis des Kreditnehmers erkennt, z.B. einen zusätzlichen Gefährdungstatbestand schafft oder einen sog. Wis-sensvorsprung hat; einen solchen muß sie sich in-dessen nicht verschaffen (vgl. hierzu zuletzt: BGH WM 1992, 602 und 977; WM 1990, 584 und 920 ff.). Von daher kommt schon ein evtl. Verstoß der Beklagten gegen ihre eigenen Beleihungsrichtlinien - wie sie die Kläger geltend machen wollen - nicht als denkbare, zugunsten der Kläger wirkende Pflichtverletzung in Betracht; desgleichen ist die Bank nicht allgemein verpflichtet, eine Schu-fa-Nachfrage zu halten oder eine Selbstauskunft zu verlangen. Derartige Maßnahmen dienen nicht dem Schutz der Kläger als Darlehensnehmer, sondern dem der Beklagten als Kreditinstitut; denn wenn eine Kreditierung letztlich sich als nicht machbar aus diesen Gründen erweisen sollte, liegt das Risiko
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einer vorschnellen Kreditgewährung allein bei der Bank, die dann später - wie hier - im Zwangsvoll-streckungsverfahren ausfallen kann und für die sich die Rückforderung als uneintreibbar erweist. Die Besonderheiten der Vorgeschichte dieses Kre-ditgeschäfts führen hier nicht zu einer anderen, der Beklagten nachteiligen Betrachtungsweise. Es mag sein, daß es bei den bereits hoch verschul-deten Kläger unsinnig war, sie als Voraussetzung für ein weiteres sog. Euro-Darlehen zunächst zur Sicherheit ein Grundstück auf Kredit erwerben zu lassen. Dieser Umstand kann indessen nicht der Beklagten angelastet werden, weil er dieser gegenüber völlig außer Betracht geblieben ist. Die Beschaffung des sog. Euro-Darlehens sollte nämlich über den Kreditvermittler N. stattfinden, und nur insoweit war das vorliegende Grundstückserwerbs-geschäft mit Darlehensaufnahme ergänzend herange-zogen worden. Danach handelte es sich auch bei dem vorliegenden Kreditvertrag nicht etwa um eine Umschuldung. Im Verhältnis zu der Beklagten waren die Kläger als normale Grundstückserwerber aufge-treten; ihre Sorglosigkeit im Zusammenhang mit ih-ren weiteren Kreditgeschäften können sie deswegen nicht im Sinne einer Risikohaftung auf die Beklag-te abwälzen. Dies gilt schon deshalb, weil es gar nicht das Interesse der Kläger war, daß die Be-klagte von ihren ungünstigen finanziellen Verhält-nissen erfahren sollte; ihnen war nämlich durchaus geläufig, daß sie bei einer normalen Geschäftsbank jedenfalls hinsichtlich ihres erweiterten Kredit-
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bedarfs keinen Kredit erhalten würden, deshalb hatten sie sich auch an Kreditvermittler mit "be-sonderen Qualitäten" wie den Makler N., und über diesen weitervermittelt, an P. gewandt.
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Auch soweit es um Pflichtverletzungen des P. gegenüber den Klägern geht, muß sich die Beklagte diese nicht im Rahmen des Darlehensvertrages gem. § 278 BGB zurechnen lassen, wie schon das Landge-richt zutreffend ausgeführt hat. Es ist bereits fraglich, ob P. im Rahmen des Darlehensvertrages unter anderem auch als Erfüllungsgehilfe der Beklagten angesehen werden kann. Der Senat ist allerdings der Meinung, daß sich eine derarti-ge Erfüllungsgehilfenstellung nicht darauf gründen läßt, daß P. sich mit Billigung der Beklagten als "Partner der R." bezeichnet hat und auch den Klägerin gegenüber als solcher aufgetreten ist und daß er über Darlehensantragsformulare der Be-klagten verfügte. Denn daraus war nur abzuleiten, daß P. ständig mit der Beklagten zusammenarbeite, wie es auch tatsächlich geschah; hierin liegt kei-ne Besonderheit, weil Finanzmakler üblicherweise gegen Provision für verschiedene Banken Kredite vermitteln und sich zur Vereinfachung des Ver-fahrens deren Antragsformularen bedienen. Die in diesem Zusammenhang von P. etwa gemachte Aussage, die Kreditierung des Grundstücksgeschäfts sei pro-blemlos, erwies sich im Ergebnis als zutreffend; die Kläger konnten daraus aber nicht den Schluß ziehen, die Beklagte selbst oder P. mit bindender Wirkung für diese habe die Finanzierbarkeit des
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Kaufvertrages geprüft und für durchführbar er-klärt, so daß die Kläger darauf vertrauen könnten, der Kaufvertrag sei für sie mit der Finanzierung ein machbares Geschäft. Letztlich kann die Frage einer Einstufung P.s auch als Erfüllungsgehilfe der Beklagten im Rahmen des Darlehensvertrages auf sich beruhen, weil P. die hier maßgeblichen Pflichtverletzungen gegenüber den Klägern als de-ren Erfüllungsgehilfe im Rahmen seines Kaufvertra-ges mit diesen begangen hat, was sich die Beklag-te nicht zurechnen lassen muß. Letztlich wollen nämlich die Kläger geltend machen, die Beklagte habe keinen Kredit gewähren dürfen, weil sie bei Abschluß des Kaufvertrages von P. "übers Ohr gehauen" worden seien durch dessen falsche Angaben über die Rentabilität des Objekts, nämlich die tatsächliche Höhe der Mieteinnahmen. Dies fällt aber grundsätzlich in die eigene Risikosphäre der Kläger. Aufgrund der Rentabilitätsangaben ihres Maklers N., die auf entsprechenden Angaben P.s im Rahmen des Kaufvertrages beruhten, erhofften sich die Kläger ein lukratives Geschäft und darüber hinaus noch eine Beteiligung an der Provision des Maklers N., um damit letztlich an ein Euro-Darle-hen zur Deckung ihres Kreditbedarfs zu gelangen. Derartige Angaben über die Miethöhe sind in erster Linie dem Kaufvertrag und nicht dem Bereich der Anbahnung des Kreditvertrages mit der Beklagten zuzurechnen (vgl. BGH WM 1992, 602); hierauf wirk-ten sie sich allenfalls mittelbar aus. Diese Täu-
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schung der Kläger durch P. hat die Beklagte nicht zu vertreten, weil sie weder selbst am Kaufvertrag mitgewirkt hat noch insoweit P. ihr Vertreter oder Verhandlungsgehilfe war. Dies gilt selbst dann, wenn wie vorliegend der voraussichtliche Mieter-trag von 675,00 DM, der falsch von P. angegeben worden war, in dem dem Darlehensantrag beigefügten Finanzierungsplan auftaucht. Gleiches gilt für die Frage der Sozialbindung des erworbenen Objekts, deren Verschweigen ebenfalls P. in seiner Eigen-schaft als Verkäufer zuzurechnen ist. Wenn P. die falsch angegebenen Mieteinnahmen im Zusammenhang mit dem Darlehensantrag der Kläger in dem Finan-zierungsplan mit aufführte und darüber hinaus fal-sche Angaben zu den Verbindlichkeiten der Kläger machte, so müssen die Kläger sich diese Umstände selbst zurechnen lassen, weil sie die entsprechen-den Unterlagen blanco unterschrieben haben. Die Ausfüllung dieser Unterlagen nahm P. nicht als Er-füllungsgehilfe der Beklagten, sondern als Vertre-ter und Erfüllungsgehilfe der Kläger vor; der Fall ist insoweit nicht anders zu beurteilen, als wenn P. die falschen Angaben in von ihm vorbereiteten Formularen gemacht und die Kläger diese Unterla-gen anschließend unterschrieben und - möglicher-weise noch selbst - bei der Beklagten eingereicht hätten.
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Erweist sich mithin die Vollstreckungsgegenklage der Kläger als unbegründet, so kommt eine Ent-
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scheidung über die Eventualwiderklage der Beklag-ten nicht in Betracht.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Die Voraussetzungen für eine - von den Klägern mit Schriftsatz vom 25.10.1993 angeregte - Revisions-zulassung (§ 546 Abs. 1 ZPO) liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; entgegen der Ansicht der Kläger weicht der Senat weder zur Frage des Zeitpunkts der Darlehensbege-bung noch zu der einer Zurechnung des Verhaltens des Streitverkündeten P. von bestehender Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs ab.
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Streitwert für die Berufungsinstanz, im Hinblick auf die Prozeßerklärung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 06.10.1993 abweichend von der vorläufigen Wertfestsetzung im Senatsbe-schluß vom 28.06.1993: 45.334,23 DM (§§ 3, 4 ZPO, 22 Abs. 1 GKG; vgl. auch OLG Nürnberg MDR 1967, 410; Schneider, Streitwertkommentar, 10. Aufl., Rn. 3351)
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Wert der Beschwer für die Kläger: 45.334,23 DM
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