Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 19 U 206/93
Tenor
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
2Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Die Hauptsache ist auch nicht erledigt, weil die Klage von Anfang an unbegründet war.
3Mit den durch ihre Geschäftsführer vertretenen Parteien ist in der mündlichen Verhandlung vom 26.11.1993 eingehend erörtert worden, daß sowohl ein Verfügungsanspruch als auch ein Verfügungs-grund nicht hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht worden sind. Eine Eigentumsverletzung (Zerstörung einer Diskette oder Löschung oder Veränderung der Sofware) droht nicht, weil die An-tragstellerin unstreitig alle Programmversionen im Besitz hat. Soweit die Antragstellerin vorgetragen hat, den Antragsgegnerinnen sei lediglich ein zeitlich befristetes Nutzungsrecht eingeräumt wor-den, so ist Näheres zu dieser angeblichen Frist-vereinbarung nicht ersichtlich.
4Abgesehen davon fehlt es auch an einem Verfügungs-grund, wie insbesondere daraus hervorgeht, daß die Antragstellerin inzwischen das - hier allein sach-dienliche - Beweissicherungsverfahren eingeleitet hat. Daß tatsächlich Manipulationen seitens der Antragsgegnerinnen an der bei ihnen verbliebenen Software drohten, ist nicht glaubhaft gemacht, insbesondere auch nicht durch das Verhalten des Geschäftsführers W. der Antragsgegnerinnen gegen-über dem Gerichtsvollzieher.
5Alles dies ist in der mündlichen Verhandlung in Anwesenheit der Parteien eingehend erörtert wor-den. Darauf wird Bezug genommen.
6Das bedeutet, daß der Antrag auf einstweilige Ver-fügung von Anfang an unbegründet war, so daß eine Erledigung der Hauptsache, wie sie die Antragstel-lerin erklärt hat, nicht in Betracht kommt. Viel-mehr war die Berufung auf den Antrag der Antrags-gegnerinnen hin zurückzuweisen.
7Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
8Das Urteil ist nach den §§ 708 Nr. 6, Nr. 10, 713 ZPO vorläufig vollstreckbar.
9Streitwert und Wert der Beschwer der Antragstelle-rin: 35.000,-- DM
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