Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 12 U 114/93
Tenor
1
T a t b e s t a n d
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3Die Parteien betrieben in L.-H.dorf jeweils eine Kiesbaggerei. Die Beklagte hat ihren Betrieb 1991 an die Firma I.-K. GmbH in N. veräußert; der ge-naue Zeitpunkt ist streitig.
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5Die von der Klägerin einerseits und der Beklag-ten andererseits ausgekiesten Grundstücke lagen teilweise im Bereich eines Baggersees und grenz-ten dort auf der Seefläche aneinander. Auf der Seefläche erfolgte die Auskiesung sowohl seitens der Klägerin als auch seitens der Beklagten unter Wasser jeweils mittels eines sog. Schwimmbaggers, welcher mit auf Pontons verlaufenden Bändern mit einer auf dem Seeufer liegenden Umladestation ver-bunden war.
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7Nachdem die Beklagte aus einer von der Klägerin genutzten Parzelle insgesamt 33.500 cbm Sand und Kies entnommen hatte, schlossen die Parteien am 13.08.1988 in einem Schiedsverfahren einen Ver-gleich. Nach dem Inhalt dieses Vergleichs durfte die Klägerin aus Parzellen der Beklagten eine Mas-se von 50.977 cbm entnehmen.
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9Im Juli 1989 verließ die Klägerin mit ihrem Schwimmbagger das im Bereich des Baggersees lie-gende, zuvor von ihr ausgekieste Grundstück Flur 7 Parzellen 298/329, um einen weiteren in der Nähe gelegenen Baggersee auszukiesen. Der andere Teil des Baggersees, in welchem das zuvor genannte Grundstück Flur 7 Parzellen 298/329 liegt, wurde von 1989 bis zur Betriebsveräußerung im Jahre 1991 von der Beklagten ausgekiest. Während dieses Zeitraums befand sich außer dem Schwimmbagger der Beklagten kein weiterer Schwimmbagger auf diesem Baggersee.
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11Die Klägerin hat behauptet, sie sei Eigentümerin des Grundstücks Flur 7 Parzellen 298/329 gewesen und habe das Grundstück erst später an die Stadt L. verkauft. Die Umschreibung sei am 21.05.1991 erfolgt. Als sie in Juli 1989 mit ihrem Schwimm-bagger das Grundstück verlassen habe, um die Abgrabung in dem anderen Baggersee fortzusetzen, habe sie die Absicht gehabt, später auf dem Grundstück Flur 7 Parzellen 298/329 noch einmal nachzubaggern. Unter den abgebauten Schwimmbändern des Baggers seien nämlich noch größere Kiesmas-sen vorhanden gewesen. Eine Unterbrechung ihres Betriebs sei durch die Umsetzung des Baggers in den anderen Baggersee nicht erfolgt. Um die Erfüllung des Schiedsvergleichs festzustellen und gleichzeitig den Ist-Zustand der Parzellen 298/329 festzuhalten, habe sie den Vermessungsingenieur P. mit einer Vermessung beauftragt. Diese Vermes-sung sei Anfang August 1989 durchgeführt worden. In den Jahren 1990/1991 habe sie den Eindruck gehabt, daß die Beklagte mit ihrem Schwimmbagger in die ihr (der Klägerin) gehörenden Parzellen 298/329 hinüberwechseln würde und dort Sand und Kies entnehme. Sie (die Klägerin) habe deshalb den Vermessungsingenieur P. mit der Erstellung eines erneuten Aufmaßes des Grundstücks Flur 7 Parzellen 298/329 beauftragt. Die Vermessung sei am 13.05.1991 durchgeführt worden und habe erge-ben, daß zwischen dem Aufmaß vom August 1989 und dem Aufmaß vom 13.05.1991 eine Massenminderung von 34.818,301 cbm eingetreten sei. Hierdurch sei ihr ein Schaden von 34.818,301 cbm x 1,8 = 62.672,9418 t x 4,00 DM pro Tonne = 248.691,76 DM entstanden. Daß die Beklagte die fehlende Menge abgebaggert habe, ergebe sich daraus, daß zur Förderung ein Schwimmbagger nötig gewesen und der einzig vorhandene Schwimmbagger im Besitz der Beklagten gewesen sei. Die Firma I.-K. GmbH habe den Betrieb der Beklagten erst im Frühsommer 1991, d.h. nach der zweiten Vermessung am 13.05.1991 übernommen.
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13Die Klägerin hat beantragt,
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17die Beklagte zu verurteilen, an sie 248.691,76 DM nebst 17,5 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.
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19Die Beklagte hat beantragt,
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21die Klage abzuweisen.
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23Die Beklagte hat behauptet, die Klägerin sei nie-mals Eigentümerin des Grundstücks Flur 7 Parzel-len 298/329 gewesen. Sie (die Beklagte) habe auf dem Grundstück keine Abgrabungen durchgeführt. Ab dem 01.02.1991 habe sie dort schon deshalb keine Abgrabungen mehr durchführen können, weil sie ihren Betrieb mit Wirkung vom 01.02.1991 veräußert habe. Wie es zu den Differenzen in den Messungen des Vermessungsingenieurs P. komme, wisse sie nicht. Vorsorglich bestreitet sie, daß die Messun-gen überhaupt durchgeführt worden seien. Daß das Kiesvorkommen auf den Parzellen 298/329 bereits im Jahre 1989 erschöpft gewesen sei, ergebe sich schon daraus, daß der Schwimmbagger der Klägerin nach dem Verlassen der Parzellen 298/329 mehrere Monate stillgestanden habe, weil die Auskiesungs-genehmigung für das neue Feld gefehlt habe. Wenn auf den Parzellen 298/329 noch Kiesvorkommen vor-handen gewesen wären, hätte die Klägerin aus wirt-schaftlichen Gründen den Schwimmbagger erst später umgesetzt. Selbst wenn noch Kiesvorkommen vorhan-den gewesen wären, sei der Klägerin kein Schaden entstanden, weil diese zum jetzigen Zeitpunkt aus rechtlichen Gründen gehindert sei, die Parzel-len 298/329 weiter auszukiesen. Die Wieder-Instal-lation des Schwimmbaggers widerspreche den Fest-setzungen des Landschaftsplans.
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25Durch Urteil vom 18.03.1993 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausge-führt, der Klägerin stehe weder ein Schadenersatz- noch ein Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte zu, weil sie nicht den ihr obliegenden Beweis geführt habe, daß die Beklagte in den Jahren 1990/1991 ihren Schwimmbagger auf den Parzellen 298/329 eingesetzt und aus diesen Parzellen Kies entnommen habe. Der bloße Eindruck der Klägerin reiche nicht, zumal da unerklärlich sei, warum die Klägerin das Vorgehen der Beklagten daraufhin nicht sofort überprüft und beanstandet habe. Eben-sowenig habe die Klägerin unter Beweis gestellt, daß die Fehlmengen nicht auf natürliche Verände-rungen zurückzuführen seien. Schließlich sei auch der Vortrag zu dem entstandenen Schaden unsubstan-tiiert.
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27Gegen das ihr am 30.03.1993 zugestellte Urteil, auf das wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat die Klägerin am 29.04.1993 Be-rufung eingelegt und diese nach Fristverlängerung bis zum 14.07.1993 am selben Tage begründet.
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29Die Klägerin stützt die Klage in erster Linie weiterhin auf eigene Schadenersatz- und Bereiche-rungsansprüche. Hilfsweise macht sie Schadener-satz- und Bereicherungsansprüche ihres Geschäfts-führers G.B. geltend.
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31Unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstin-stanzlichen Vortrags behauptet die Klägerin nunmehr, Eigentümer des Grundstücks sei ihr Ge-schäftsführer, Herr G.B., gewesen. Dieser habe sämtliche ihm als Eigentümer zustehenden Ansprü-che an sie abgetreten. Sie (die Klägerin) sei Besitzerin und zur Kiesausbeute des betreffenden Grunstücks berechtigt gewesen. Der Schwimmbagger der Beklagten habe auf dem Wasser ständig in der Nähe der Grenze der beiden Kiesgruben gelegen; später sei er darüber hinausgegangen. Es sei keine Schwierigkeit für die Beklagte gewesen, mit dem Schwimmbagger in ihr (der Klägerin) Gelände zu schwimmen. Dies sei vom Ufer aus nicht zu erkennen gewesen. Davon abgesehen werde Kies aus einem fremden Grundstück auch schon dann entnommen, wenn der Schwimmbagger noch 30 - 40 m von der Grenze entfernt sei. Sobald nämlich der Bagger tiefer grabe, rutschten die Massen des Nachbargeländes nach. Jedenfalls gebe es keine auch nur theore-tisch denkbare andere Möglichkeit, als daß die Beklagte den Kies von den Parzellen 298/329 abge-baggert habe, weil nur die Beklagte einen Schwimm-bagger auf dem See gehabt habe. Natürliche Verän-derungen seien ausgeschlossen. Sie (die Klägerin) habe beabsichtigt, nach der Auskiesung des ande-ren Baggersees auch den Weg zwischen den beiden Baggerseen abzubaggern, um dann mit ihrem Schwimm-bagger auf das Grundstück Flur 7 Parzellen 298/329 zurückzuschwimmen. Dort sei Kies insbesondere noch in dem Bereich vorhanden gewesen, wo früher ein sog. Landband gelegen habe. Unter diesem Landband habe sie zunächst nicht abbaggern können, weil sonst das Landband ins Wasser gestürzt wäre. Ebenso sei der Seeboden noch nicht vollständig ausgekiest gewesen. Ihre (der Klägerin) Abgrabung-serlaubnis habe sich auch auf den Weg zwischen den beiden Baggerseen erstreckt. Ebenso wäre ihr die weitere Ausbeute der streitgegenständlichen Parzelle gestattet worden, weil das Erholungsge-biet dort noch nicht fertiggestellt sei. Der von dem Vermessungsingenieur P. ermittelte Fehlbestand habe aus abbauwürdigem Kies bestanden. Der übliche Pachtzins für Abgrabungen auf einem fremden Grund-stück betrage 1,50 DM pro Tonne. Sie (die Kläge-rin) hätte pro Tonne Kies einen Gewinn von 4,00 DM erzielt. Die Firma I.-K. GmbH habe vor der Erstel-lung des zweiten Aufmaßes durch den Vermessungs-ingenieur P. im streitgegenständlichen Gelände nichts abgebaggert.
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33Die Klägerin beantragt,
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37unter Abänderung des angefochtenen Ur-teils nach ihren erstinstanzlichen Schlußanträgen zu erkennen.
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39Die Beklagte beantragt,
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43die Berufung der Klägerin zurückzuweisen und ihr (der Beklagten) zu gestatten, zulässige oder erforderliche Sicherhei-ten auch durch Bürgschaft einer im Wäh-rungsgebiet ansässigen Großbank oder öf-fentlichen Sparkasse zu erbringen.
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45Unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstin-stanzlichen Vortrags behauptet die Beklagte, auch der Geschäftsführer der Klägerin sei in der fraglichen Zeit nicht Eigentümer des Grundstücks Flur 7 Parzellen 298/329 gewesen, weil dieses im November 1989 an die Stadt L. verkauft worden sei. Ebensowenig sei die Klägerin Besitzerin gewesen. Ihr (der Beklagten) Schwimmbagger habe nicht in das Grundstück Flur 7 Parzellen 298/329 schwimmen können, weil die Schwimmbänder zu kurz gewesen seien. Wenn ihr Schwimmbagger hinüber-geschwommen wäre, wäre der Klägerin dies auch sofort aufgefallen, zumal da der Schwimmbagger mit Drahtseilen am Ufer befestigt werde. Auch im Bereich des ehemaligen Landbandes seien die Parzellen 298/329 bereits vorher von der Klägerin ausgekiest worden. Der Schwimmbagger der Klägerin habe über 2 Monate stillgestanden, bis diese für den anderen Baggersee die Abgrabungserlaubnis und die sonst erforderlichen wasserrechtlichen Erlaub-nisse bekommen habe. Aus wirtschaftlicher Sicht sei auch die von der Klägerin behauptete Absicht, mit dem Schwimmbagger von dem zweiten in den ersten Baggersee zurückzuschwimmen, unsinnig, weil die erforderliche Verlängerung der Schwimmbänder Kosten von mindestens 500.000,00 DM verursachen würde. Für die angeblich festgestellten Fehlmen-gen gebe es eine Vielzahl theoretisch denkbarer Ursachen, solange die Klägerin nicht genau sage, woraus die Fehlmengen resultierten und wo sie genau fehlten. Die Klägerin sei zur Kiesausbeute auf dem Grundstück Flur 7 Parzellen 298/329 nicht mehr berechtigt; sie verfüge auch nicht über die erforderliche Abgrabungsgenehmigung und die sonst erforderlichen wasserrechtlichen Erlaubnisse. Die in der Vergangenheit erteilten Genehmigungen seien ausgeschöpft. Der Klägerin wären auch keine neuen Genehmigungen erteilt worden.
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47Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien in der Berufungsinstanz ge-wechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Urkunden und sonstigen Unterlagen Bezug genommen.
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49In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Klägerin ohne weiteren Sachvortrag Fotokopien notarieller Urkunden vom 16.11.1989, 02.06.1981 und 14.02.1989 sowie eines Handelsregisterauszugs zur Akte gereicht.
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51E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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53Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber - auch soweit die Klägerin ihre Klage mit Zustim-mung der Beklagten geändert hat - nicht begründet.
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55I.
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57Selbst wenn die Klägerin im Wege eines Indizien-beweises den Nachweis führen könnte, daß die Beklagte in der Zeit von August 1989 bis Mai 1991 34.818,301 cbm Kiessand von dem Grundstück Flur 7 Parzellen 298/329 abgebaggert hat, hat die Klage keinen Erfolg; denn es fehlt an substantiiertem Tatsachenvortrag, daß und in welcher Höhe ihr des-halb ein Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte zusteht.
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591.
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61Soweit die Klägerin ihre Klage in erster Linie auf einen eigenen Schadenersatzanspruch stützt, sind die gesetzlichen Voraussetzungen eines derartigen Anspruchs nicht dargetan. Vertragliche Beziehungen zwischen den Parteien bestehen nicht. Ebenso ist in zweiter Instanz unstreitig geworden, daß die Klägerin nicht Eigentümerin des Grundstücks Flur 7 Parzellen 298/329 war, so daß ein Schadenersatzan-spruch der Klägerin nach § 823 Abs. 1 BGB unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Eigentumsver-letzung ebenso ausscheidet wie ein Schadenersatz-anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. den §§ 242, 246 StGB.
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63Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, ihr stehe ein Schadenersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Besitzentziehung zu, ist der Besitz zwar als sonstiges Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB anerkannt (Palandt/Thomas, 52. Aufl., § 823 BGB Rdn. 13). Ebenso ist der Umfang des zu ersetzenden Schadens bei einer Besitzverletzung nicht auf das bloße Besitzinteresse beschränkt, sondern kann darüber hinausgehen (vgl. Palandt a.a.O.: Schaden-ersatzanspruch des verletzten Besitzers in Höhe seiner eigenen Schadenersatzpflicht dem Eigentümer gegenüber). Die Klägerin hat jedoch nicht hinrei-chend substantiiert dargelegt, daß und in welcher Weise sie von August 1989 bis Mai 1991 Besitzerin des Grundstücks Flur 7 Parzellen 298/329 war. Nach § 854 Abs. 1 BGB ist Besitz die tatsächliche Sach-herrschaft einer Person über eine Sache. Da die Klägerin das o.g. Grundstück mit ihrem Schwimmbag-ger unstreitig im Sommer 1989 verließ und weitere Tatsachen nicht vorgetragen wurden, ist nicht er-sichtlich, worauf eine tatsächliche Sachherrschaft über das nicht in ihrem Eigentum stehende Grund-stück hätte beruhen können. Daß die Klägerin nach ihrem Vortrag die "Absicht" hatte, die Parzel-len 298/329 später erneut auszubeuten, begründet für sich genommen noch keinen Besitz.
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65Ebensowenig hat die Klägerin hinreichend substan-tiiert einen Schadenersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vorgetragen. Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebe-trieb ist zwar ebenfalls ein absolutes Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB (vgl. Palandt/Thomas, 52. Aufl., § 823 BGB Rdn. 19 ff.). Voraussetzung für eine zum Schadenersatz verpflichtende Verlet-zung dieses Rechts ist jedoch ein betriebsbezoge-ner Eingriff des Schädigers, d.h. der Eingriff muß sich spezifisch gegen den betrieblichen Organis-mus oder die unternehmerische Entscheidungsfrei-heit richten. Eine nur mittelbare Beeinträchtigung reicht nicht aus (Palandt/Thomas a.a.O. Rdn. 21 m.w.N.). Dafür, daß ein derartiger betriebsbezoge-ner Eingriff erfolgte, hat die Klägerin keine hin-reichenden Tatsachen vorgetragen. Sofern die Klä-gerin allein die "Absicht" hatte, das Grundstück Flur 7 Parzellen 298/329 später nochmals auszu-kiesen, lag in dem von der Klägerin behaupteten Verhalten der Beklagten allenfalls eine mittelbare Beeinträchtigung künftiger Erwerbschancen, nicht aber ein aktueller betriebsbezogener Eingriff. Von einem betriebsbezogenen Eingriff könnte allenfalls die Rede sein, wenn die Klägerin aufgrund fester Absprachen mit dem Grundstückseigentümer einen rechtlich gesicherten Anspruch auf Abbau des angeblich entwendeten Kiessandes hatte, so daß der Kiessand praktisch zum Betriebsvermögen gehör-te. Konkreter Tatsachenvortrag der Klägerin dazu fehlt. Die bloße Behauptung, daß die Klägerin zur Kiesausbeute des betreffenden Grundstücks berech-tigt sei, reicht nicht aus, weil nicht ersichtlich ist, worauf die behauptete Berechtigung beruht und inwieweit diese rechtlich bindend ist. Eine Vernehmung der benannten Zeugin E. war deshalb nicht erforderlich. Bei ihrer Vernehmung hätte es sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis ge-handelt.
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67Daß ihr ein durch § 823 Abs. 1 BGB geschütztes dingliches Recht zur weiteren Auskiesung zustand, hat die Klägerin ebenfalls nicht substantiiert vorgetragen.
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69Entgegen der Auffassung der Klägerin steht dieser schließlich kein Schadenersatzanspruch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines nachbarschaftli-chen Gemeinschaftsverhältnisses zu. Auch insoweit fehlt es schon an konkretem Tatsachenvortrag, inwieweit die Parteien nach dem Verlassen der Parzellen 298/329 durch die Klägerin noch "Nach-barn" waren. Davon abgesehen handelt es sich bei dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis um ein nur in zwingenden Ausnahmefällen anzuwendendes Rechtsinstitut, welches dem gerechten Ausgleich widerstreitender Interessen über die gesetzlichen Regelungen des Nachbarrechts hinaus dient (vgl. Palandt/Bassenge, 52. Aufl., § 903 BGB Rdn. 13 m.w.N.). Darum geht es der Klägerin im vorliegen-den Fall jedoch nicht.
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712.
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73Die Klägerin hat auch keine hinreichenden Tatsa-chen dafür vorgetragen, daß ihr aus abgetretenem Recht ihres Geschäftsführers G.B. ein Schadener-satzanspruch gegen die Beklagte zusteht.
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75Insoweit ist schon die von der Klägerin behauptete Abtretung etwaiger Ansprüche ihres Geschäftsführer an sie nicht hinreichend substantiiert. Da die Beklagte die Abtretung bestreitet, hätte die Klä-gerin näher darlegen müssen, wann und in welcher Weise (mündlich, schriftlich) die Abtretung er-folgte. Mangels substantiierten Tatsachenvortrags der Klägerin war eine Vernehmung der zur Abtretung benannten Zeugin E. nicht erforderlich. Auch inso-weit hätte es sich um einen unzulässigen Ausfor-schungsbeweis gehandelt.
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77Die Klägerin hat ebenfalls nicht hinreichend sub-stantiiert dargelegt, daß ihr Geschäftsführer B. im fraglichen Zeitraum Eigentümer des genannten Grundstücks war, so daß ihm Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB (Eigentum) und/oder § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. den §§ 242, 246 StGB zustehen könnten. Da die Beklagte dies bestreitet und die Klägerin in erster Instanz noch vorgetragen hat, selber Eigen-tümerin gewesen zu sein, wäre auch insoweit kon-kreter Tatsachenvortrag der Klägerin erforderlich gewesen. Bei der von ihr verwendeten Formulierung, ihr Geschäftsführer sei "Grundstückseigentümer" gewesen, handelt es sich um einen Rechtsbegriff, welcher allenfalls in unproblematischen Fällen Tatsachenvortrag ersetzen kann. Eine Vernehmung der benannten Zeugin E. darüber, ob der Geschäfts-führer Grundstückseigentümer gewesen sei, war deshalb ebenfalls nicht erforderlich. Konkreter Tatsachenvortrag der Klägerin wurde auch nicht durch die im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat ohne weiteren Sachvortrag vorgelegten notariellen Urkunden ersetzt. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, sich den einer Partei günstigen Tatsachenvortrag aus vorgelegten Unterlagen selbst zusammenzusuchen. Konkreter Vortrag der Klägerin wäre darüber hinaus hier auch deshalb erforderlich gewesen, weil sich aus der Urkunde vom 16.11.1989 (S. 3 = GA 149) gerade ergibt, daß Herr B. die in Rede stehenden Parzellen 298/329 in dieser Urkunde an die Stadt L. verkauft und auch die Auflassung erklärt hat.
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79Ebenso fehlt konkreter Tatsachenvortrag der Kläge-rin, daß und in welcher Weise ihr Geschäftsführer B. in der Zeit von August 1989 bis Mai 1991 noch Besitzer der hier in Rede stehenden Grundstücke war.
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813.
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83Selbst wenn ein Schadenersatzanspruch der Klägerin aus eigenem oder abgetretenem Recht bestünde, fehlte es weiterhin an substantiiertem Vortrag zur Schadenshöhe.
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85Soweit die Klägerin ihren Schadenersatzanspruch auf abgetretene Ansprüche ihres Geschäftsführers B. stützt, könnte sie allenfalls Ersatz des Scha-dens verlangen, der dem Geschäftsführer durch das behauptete Verhalten der Beklagten entstanden ist. Dazu fehlt jeglicher Vortrag. Insbesondere wäre dem Geschäftsführer der Klägerin kein Schaden in Höhe von 4,00 DM pro Tonne Kiessand entgangener Gewinn entstanden, weil dieser in keinem Fall beabsichtigte, das Grundstück selbst auszukiesen. Denkbar wäre allenfalls ein Schaden in Höhe des Betrages, den die Klägerin für die Auskiesung mög-licherweise an Herrn B. gezahlt hätte. Auch dazu ist indes nichts vorgetragen. Daß die Klägerin den üblichen Betrag von 1,50 DM pro Tonne an ihren Geschäftsführer gezahlt hätte, kann ohne entspre-chenden Sachvortrag nicht einfach unterstellt werden.
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87Soweit die Klägerin behauptet, ihr selbst sei ein Schaden von 4,00 DM pro Tonne entgangener Gewinn entstanden, fehlt es zunächst an substantiiertem Tatsachenvortrag, daß sie - ohne das behauptete Verhalten der Beklagten - überhaupt die Möglich-keit gehabt hätte, den auf den Parzellen 298/329 verbliebenen Kiessand nach erfolgter Auskiesung des zweiten Baggersees heute noch abzubauen. Die Klägerin hat weder dargelegt, wann und von wem ihr die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmi-gungen erteilt wurden, noch substantiiert vorge-tragen, daß ihr diese zumindest zu einem späteren Zeitpunkt (wann?) erteilt worden wären. Weiterer Sachvortrag der Klägerin hierzu wäre jedoch schon deshalb erforderlich gewesen, weil die Klägerin selbst einräumt, daß in der fraglichen Gegend ein Erholungsgebiet geplant, wenn auch noch nicht fer-tiggestellt ist. Insoweit ist völlig offen, ob die Klägerin mit ihrem Schwimmbagger überhaupt recht-zeitig zu dem Grundstück Flur 7 Parzellen 298/329 hätte zurückgelangen können. Mangels substantiier-ten Vortrag der Klägerin durfte den zur Erteilung der Genehmigung angebotenen Beweisen (Sachverstän-digengutachten, Auskunft der Stadt L.) nicht nach-gegangen werden. Auch insoweit ersetzten die im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegten Ur-kunden keinen ordnungsgemäßen Parteivortrag. Dies gilt um so mehr, als sich aus dem notariellen Ver-trag vom 16.11.1989 (S. 6/7 = GA 152/153) ergibt, daß die für eine weitere Auskiesung erforderliche Planfeststellung nach dem Wasserhaushaltsgesetz jedenfalls im November 1989 noch nicht einmal be-gonnen war und daß auch die durch die Stadt L. zur erteilende öffentlich-rechtliche Auskiesungsgeneh-migung noch fehlte (S. 8 = GA 154).
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89Unsubstantiiert ist schließlich der von der Klägerin in Ansatz gebrachte Betrag von 4,00 DM pro Tonne. Eine nachvollziehbare Berechnung dieses Betrags fehlt. Ebensowenig ergeben sich konkrete - vom Senat oder von einem Sachverständigen nach-prüfbare - Zahlen aus der mit Schriftsatz vom 09.11.1993 vorgelegten Bescheinigung des Steuerbe-raters G. vom 14.07.1993 (GA 141). Auch insoweit ist es nicht Aufgabe des Senats, die maßgeblichen Zahlen erst durch einen Sachverständigen ermitteln zu lassen.
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91II.
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93Die Klägerin hat auch für einen etwaigen Berei-cherungsanspruch gegen die Beklagte keine hin-reichenden Tatsachen vorgetragen, § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB.
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951.
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97Ein eigener Bereicherungsanspruch der Klägerin setzte wiederum voraus, daß die Klägerin substan-tiiert dargelegt hätte, daß und in welcher Weise sie einen rechtlich gesicherten Anspruch auf Abbau der auf den Parzellen 298/329 verbliebenen Kiesmenge hatte. Nur dann hätte die Beklagte den abgebaggerten Kiessand "auf Kosten der Klägerin" erlangt. Zugleich wäre dadurch ein Anspruch des Grundstückseigentümers ausgeschlossen.
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992.
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101Hatte die Klägerin nur die "Absicht" und "Aus-sicht", noch einmal auf den Parzellen 298/329 nachzubaggern, hätte die Beklagte den Kiessand auf Kosten des Grundstückseigentümers erlangt. Die Klägerin hätte dann substantiiert darlegen müssen, daß ihr Geschäftsführer B. in dem fraglichen Zeit-raum Grundstückseigentümer war und einen etwaigen Bereicherungsanspruch an sie abgetreten hat. Wie oben bereits ausgeführt wurde, ist der Vortrag der Klägerin dazu jedoch nicht ausreichend.
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103III.
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105Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 108 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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107Berufungsstreitwert und Revi-
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109sionsbeschwer für die Klägerin: 248.691,76 DM
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