Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 27 U 44/93
Tenor
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G r ü n d e
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3Der Tenor des vorbezeichneten Urteils ist gemäß § 319 ZPO zu berücksichtigen, da er eine offenbare Unrichtigkeit enthält. Wie sich aus den Entschei-dungsgründen ergibt, wollte der Senat die Klage in Höhe von weiteren 2.786,25 DM abweisen. Da das Landgericht 4.149,63 DM zugesprochen hat, steht dem Kläger danach die Differenz von 1.363,38 DM zu. Der im Tenor des zu berichtigenden Urteils genannte Betrag von 928,75 DM ist versehentlich den Gründen des angefochtenen Urteils (Seite 6) entnommen wor-den. Entsprechend dem Obsiegen und Unterliegen der Parteien ist die Kostenquote zu berichtigen.
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