Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 27 U 3/93
Tenor
1
T A T B E S T A N D
2Die am 14. April 1984 geborene Klägerin wurde am 30. Juli 1990 als Kassenpatientin zur stationären Behandlung in die Kinderklinik der Beklagten zu 1) in B.-D., deren Chefarzt und ärztlicher Leiter der Beklagte zu 2) ist, aufgenommen. Sie sollte am 13. August 1990 wegen einer Nierenerkrankung ope- riert werden. Sie war nicht bettlägerig.
3Am Spätnachmittag des 10. August 1990 wurde sie von ihren geschiedenen Eltern besucht, die ihren Besuch gegen 17.30 Uhr beendeten und das Kran- kenhaus wieder verließen. Etwa zur gleichen Zeit besuchte die Zeugin L. in Begleitung ihres am 19. Oktober 1985 geborenen Sohnes M. ihre Tochter, die sich ebenfalls zur stationären Behandlung in dem Krankenhaus befand, und zwar auf derselben Station wie die Klägerin. Diese Station war zu der Zeit mit 28 Kindern belegt, die in der Spätschicht von vier weiblichen Pflegekräften ("Schwestern") betreut wurden. Die Station befand sich im zweiten Stockwerk. Die Krankenzimmer lagen nebeneinander und waren von einem langen Flur zu erreichen, der vom Treppenhaus durch eine unverschlossene Tür (Haupteingangs- und -ausgangstür) abgegrenzt war, die sich gegenüber dem Schwesternzimmer befand. Der Stationsflur konnte desweiteren durch unver- schlossene Türen im mittleren und hinteren Teil verlassen bzw. betreten werden, die in die darun- terliegenden bzw. angrenzenden Stationen führten. Der Gebäudehaupteingang bzw. -ausgang war nicht mit einer von einem Portier besetzten Schleuse versehen, konnte also von jedermann unkontrolliert benutzt werden. Außerdem war das Gebäude über die Cafeteria und den Keller zugänglich.
4Nachdem ihre Eltern den Besuch beendet hatten, verließ die Klägerin zusammen mit M. unbemerkt die Station. Dem für sie zuständigen Pflegepersonal war sie als aktives Kind bekannt, das bereits zuvor verbotenerweise die Station verlassen hatte. Ihr waren deswegen Vorhaltungen gemacht worden. M. und die Klägerin waren einander als Nachbars- kinder bekannt. Die Kinder verließen das Kranken- hausgebäude und suchten die unweit gelegene St. Q.-Kirche auf und nahmen Zeitschriften an sich. Danach begaben sie sich in ein zwischen Kirche und Pfarrhaus gelegenes Gebüsch. Dort entzündete M. das Papier. Dabei fing unter nicht näher geklärten Umständen die Kleidung der Klägerin Feuer. Sie erlitt schwere Brandverletzungen, die im Kinder- krankenhaus ......Straße in K. behandelt wurden. Es wurden ausgedehnte Verbrennungen dritten Grades festgestellt, die etwa 60 bis 65 % der gesamten Körperoberfläche einnahmen. Die Klägerin mußte bis Ende Januar 1991 24 Operationen unter Vollnarkose erdulden. Ihr gesamter Körperstamm und die Arme sind mit Keloidnarben bedeckt. Die Beweglichkeit der Hüft-, Knie- und Schultergelenke ist einge- schränkt, das Gangbild unbeholfen. Weitere Narben- korrekturen und Hauttransplantationen sind erfor- derlich. Ob Spätschäden wie Gelenkarthrosen und Brustminderentwicklung eintreten werden, ist noch nicht abschließend beurteilbar.
5Die Klägerin hat die Beklagten mit dem Vorwurf, die ihnen ihr gegenüber obliegenden Aufsichts- und Obhutspflichten verletzt zu haben, auf Zahlung von Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzpflicht wegen der materiellen und künftigen immateriellen Schäden in Anspruch genommen.
6Sie hat beantragt,
7die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie zu Händen ihrer ge- setzlichen Vertreterin ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit dem 10. August 1990 zu zahlen,
8festzustellen, daß die Beklagten als Ge- samtschuldner verpflichtet seien, ihr sämtliche materiellen und künftigen im- materiellen Schäden aus dem Unfall vom 10. August 1990 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungs- träger oder sonstige Dritte übergegangen seien.
9Die Beklagten haben beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Sie haben behauptet, die Eltern der Klägerin seien wegen deren bekannter Neigung, die Station zu verlassen, mehrfach gebeten worden, die Beendigung ihrer Besuche jeweils bei der Gruppenschwester an- zuzeigen. Am Nachmittag des Unfalltages hätten die Eltern dies jedoch unterlassen. Die Treppenhaus- ausgangstür der Station werde, soweit es die Ar- beitsbelastung zulasse, von dem im Schwesternzim- mer befindlichen Pflegepersonal überwacht. Im üb- rigen fehle es am Zurechnungszusammenhang zwischen etwaiger Pflichtverletzung und Schadenseintritt.
12Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamt- schuldner zur Zahlung von 100.000,-- DM Schmer- zensgeld nebst 4 % Zinsen seit dem 19. August 1992 verurteilt und festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihr sämtliche materiellen und künftigen immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen seien.
13Gegen dieses, ihnen am 7. Dezember 1992 zuge- stellte Urteil haben die Beklagten am 5. Januar 1993 formgerecht Berufung eingelegt, die sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 5. März 1993 form- und fristgerecht am 4. März 1993 begründet haben.
14Sie wiederholen ihre Behauptung, daß die Eltern der Klägerin ausdrücklich gebeten worden seien, die Beendigung eines Besuchs bei der Klägerin mit- zuteilen, um darauf aufmerksam zu werden, denn das Schwesternpersonal hätte besonders auf die Kläge- rin geachtet, weil deren Neigung bekannt gewesen sei, die Station zu verlassen. Dieser Bitte seien die Eltern am Unglückstag nicht nachgekommen. Hät- ten die diensthabenden Schwestern gewußt, daß die Klägerin wieder allein gewesen sei, hätten sie auf sie geachtet, dann hätte sie die Klinik nicht ver- lassen können.
15Es sei unmöglich, allgemeine Maßnahmen zu tref- fen, die geeignet seien, Kinder am Verlassen der Klinik zu hindern. Eine ständige Aufsicht an der Stationstür sei nicht bezahlbar. Ein Verschließen der Tür sei aus feuerpolizeilichen Gründen nicht statthaft. Die Kinderklinik der Beklagten zu 1) entspreche in diesem Punkt allgemeinem Standard. Es fehle deshalb jedenfalls am Verschulden. Im übrigen fehle es an der Kausalität und dem Zurech- nungszusammenhang zwischen etwaiger Pflichtverlet- zung und Schaden.
16Jedenfalls müsse sich die Klägerin ein Mitver- schulden ihrer Eltern anrechnen lassen, das mit 50 % zu bewerten sei.
17Sie beantragen,
18die Klage unter Abänderung des angefoch- tenen Urteils abzuweisen.
19Die Klägerin beantragt,
20die Berufung zurückzuweisen.
21Sie tritt der Berufung entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.
22Wegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstan- des wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils sowie die im Berufungs- rechtszug gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
23Der Senat hat Beweis erhoben durch Zeugenver- nehmung. Wegen der Beweisanordnung wird auf den Beschluß vom 14. Juli 1993, wegen des Ergebnisses der Beweiserhebung auf die Sitzungsniederschrift vom 22. November 1993 verwiesen.
24E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E
25Die nach §§ 511, 511 a ZPO statthafte Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 516, 518, 519 ZPO) und damit zulässig. Sie ist sachlich jedoch nicht gerecht- fertigt.
26Das Landgericht hat die Beklagten mit Recht wegen unerlaubter Handlung und, soweit es um den materiellen Schaden geht, aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung zum Ersatz der infolge des Unfallereignisses vom 10. August 1990 erlittenen materiellen und immateriellen Schäden verurteilt (§§ 847, 823, 831, 31, 611, 242 BGB).
27Die Beklagte zu 1) haftet, weil sie es vorwerfbar unterlassen hat, die notwendigen Vorkehrungen und Anordnungen zu treffen, um die in der Obhut ihres Klinikpersonals aufgenommene Klägerin vor Schaden zu bewahren.
28Es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der der Senat folgt, seit langem anerkannt, daß der Krankenhausträger geeignete Maßnahmen zu tref- fen hat, die vermeiden, daß aufgenommene Patienten durch andere Kranke oder Besucher zu Schaden kom- men (vgl. BGH NJW 1976, 1145). Hieraus und aus dem Grundsatz, daß die Sicherheit des Patienten ober- stes Gebot ist (vgl. BGH VersR 1954, 290), folgt, daß darüber hinaus geeignete Vorkehrungen zu tref- fen sind, die verhindern, daß ein Patient sich selbst allein oder im Zusammenwirken mit anderen Schaden zufügt, wenn dies nach der Art der Erkran- kung oder sonstigen Eigenarten des Patienten, wozu auch kindliche Unreife gehört, bei verständiger Betrachtungsweise ernsthaft in Erwägung zu ziehen ist.
29So liegt es im Streitfall. Ein sechs Jahre altes Kind bedarf der Aufsicht, damit es sich nicht in der ihm fremden Umgebung an potentiell-gefähr- lichen Gegenständen, Maschinen oder ähnlichem ver- letzen oder den sicheren behüteten Bereich verlas- sen kann und dadurch auch unvermuteten Gefahren ausgesetzt wird, die sich verwirklichen können, so daß es zu Schaden kommt. An solchen schadenverhü- tenden Maßnahmen hat es gefehlt. Die Klägerin war durch keine geeigneten Vorkehrungen daran gehin- dert, zusammen mit dem etwa ein Jahr jüngeren M. die Klinik zu verlassen. Das stellt einen Organi- sationsmangel dar.
30Der Senat sieht sich nicht gehalten zu entschei- den, welche konkreten Maßnahmen im allgemeinen und erforderlichenfalls für den besonderen Einzel- fall vom Klinikträger zu ergreifen sind, um die in seiner Obhut befindlichen behandlungsbedürfti- gen Kinder am unerlaubten Verlassen des behüteten Bereichs zu hindern. Es sind viele Maßnahmen denk- bar, deren Wirksamkeit von den jeweiligen Umstän- den abhängt, so daß im Einzelfall relativ einfache und kostengünstige Vorkehrungen ausreichen mögen, während in anderen Fällen ein hoher Aufwand erfor- derlich sein mag. In jedem Fall ist aber ein Min- deststandard erforderlich, der gewährleistet, daß jedenfalls nach dem normalen Lauf der Dinge ein aufsichtsbedürftiges Kind den Obhutsbereich nicht unbemerkt verlassen kann. Daran hat es in der Kli- nik der Beklagten zu 1) gefehlt.
31Weder die Station, auf der sich die Klägerin befand, noch das Krankenhausgebäude insgesamt war insoweit in irgendeiner Weise durch bauliche Maß- nahmen im weitesten Sinne gesichert. Die Kinder konnten jederzeit unbemerkt ihr Krankenzimmer ver- lassen, den Stationsflur betreten und von dort aus durch ungesicherte Türen unbemerkt in das Treppen- haus gelangen, und zwar entweder unmittelbar oder mittelbar über eine andere Station. Ob sie dabei bemerkt und daran gehindert wurden, hing mehr oder weniger vom Zufall ab, nämlich davon, ob sich eine Pflegekraft zufällig auf dem Flur oder in dem Schwesternzimmer befand und zudem gerade auf die Tür achtete. Die Türen waren unverschlossen und von sechsjährigen Kindern zu öffnen, wie die Beklagten selbst einräumen, mögen die Türen auch schwergängig gewesen sein. Ab dem Treppenhaus waren die Kinder jeglicher Kontrolle entzogen und konnten ohne weiteres das Gebäude verlassen. Danach sind überhaupt keine Sicherungsvorkehrungen ersichtlich.
32Als relativ einfache, gleichwohl aber durchaus effektive Maßnahme hätte es sich zumindest angebo- ten, die Stationsflurtüren mit erhöht angebrachten Klinken zu versehen, die von Kindern im Alter der Klägerin gewöhnlich nicht hätten erreicht werden können, oder die Türen dadurch zu sichern, daß sie nur mittels von Kindern nicht ohne weiteres erreichbaren automatischen Druckknöpfen hätten ge- öffnet werden können. Ferner wäre eine Überwachung der Türen und/oder des Hauptflures mittels einer Videoanlage zu erwägen gewesen. Man hätte auch daran denken können, bestimmte Kinder in einem besonderen Bereich zusammenzulegen, der überhaupt nur durch eine personell gesicherte Schleuse oder durch eine nur auf Anforderung (Klingel, Lichtsi- gnal) vom Pflegepersonal zu öffnende Tür betreten und verlassen hätte werden können. Daß solche Maßnahmen keinen absoluten Schutz geboten hätten, macht sie nicht von vornherein überflüssig. Darum geht es auch nicht. Gefordert sind zumindest solche Vorkehrungen, die wirksame Schranken bewir- ken, mögen sie auch durch besonderes Geschick und gezieltes Ausnutzen unvermeidlicher Defizite über- wunden werden können.
33Wieso solchen Maßnahmen feuerpolizeiliche Gründe ernsthaft entgegenstehen sollten, ist nicht recht nachvollziehbar. Eine Station kann mit sogenannten Brandmeldern ausgestattet werden, die dafür sor- gen, daß im Brandfalle sämtliche Türen automatisch aufspringen. Im übrigen ist die Station immer mit Pflegepersonal besetzt, das selbstverständlich sofort die nötigen Maßnahmen ergreifen kann, ohne daß es zu unvertretbaren Zeitverzögerungen kommt. Ferner ist darauf hinzuweisen, daß es in vielen Kliniken Bereiche gibt, die vor unbefugtem Zutritt oder Verlassen geschützt sind, wie der Intensiv-, Quarantäne- oder auch Säuglingsbereich. Es ist nicht einzusehen, warum gleiches nicht auch für bestimmte Bereiche einer Kinderklinik gelten soll.
34Daß Sicherungsmaßnahmen Kosten verursachen, muß im Interesse der Gefahrenabwehr für den Pa- tienten hingenommen werden, zumal die von den Beklagten angegebene Größenordnung von mehreren 100.000,-- DM jährlich für den Fall einer nahezu optimalen Sicherungsmaßnahme, nämlich einer perso- nell permanent besetzten Schleuse, im Verhältnis zu den Gefahren nicht unangemessen oder unzumutbar erscheint.
35Die Beklagte zu 1) meint zu Unrecht, die fehlenden Sicherungsmaßnahmen seien ihr jedenfalls mangels Verschuldens nicht anzulasten, weil ihre Klinik insoweit dem gewöhnlichen Standard vergleichbarer Kliniken, sogar solcher modernerer Bauart, ent- spreche. Der Fahrlässigkeitsbegriff (§ 276 Abs. 1 Satz 2 BGB) orientiert sich an der im Verkehr er- forderlichen Sorgfalt, die nicht notwendig der üb- lichen entspricht (vgl. BGH NJW 1965, 1075). Soll- te die Behauptung der Beklagten zutreffen, so sind offenbar Nachlässigkeiten eingerissen, die der be- troffene Patient nicht hinzunehmen braucht und die auch nicht zu entschuldigen vermögen (vgl. BGHZ 5, 319; 23, 290).
36Die Beklagte zu 1) ist der ihr obliegenden Auf- sichts- und Obhutspflichten im Streitfall auch nicht anderweitig durch besondere personenbezogene Einzelbetreuung nachgekommen. Sie behauptet selbst nicht eine Anordnung getroffen zu haben, wonach eine Pflegekraft ständig den Aufenthalt der Kläge- rin unter Kontrolle zu halten gehabt hätte, weil sich die Klägerin als "überaktiv" erwiesen hatte und offenbar dazu neigte, unerlaubt die Station zu verlassen.
37Die nach allem vorwerfbare Pflichtverletzung hat auch adäquatkausal zum Körperschaden der Klägerin geführt. Nach der im Zivilrecht allgemein vertre- tenen Adäquanztheorie (vgl. die Nachweise bei Pa- landt/Heinrichs, 52. Aufl., Vorbemerkung vor § 249 Rdn. 58 bis 61), ist die Ursache, sofern sie wie hier nicht hinweggedacht werden kann, ohne daß auch der Erfolg entfiele, nur dann rechtlich irre- levant, wenn der Zusammenhang zwischen Pflichtver- letzung als schädigendem Ereignis und Verletzungs- erfolg auf besonders eigenartigen, unwahrscheinli- chen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen beruht. Das ist hier nicht der Fall. Es liegt weder außerhalb aller Lebenserfahrung, daß sich Kinder im Alter der Klägerin aus einem für sie bedrohlich oder auch nur langweilig wirkenden Krankenhaus entfer- nen, um außerhalb zu spielen, um sich gleichsam wenigstens zeitweilig der Isolierung zu entziehen, noch ist es unwahrscheinlich, daß sie sich dabei gefährlichen Spielen zuwenden, wozu das Anzünden von Papier und ähnlichem gehört. Derartiges ist nicht selten für Kinder dieses Alters besonders reizvoll; die darin liegenden Gefahren werden von ihnen nicht genügend realisiert. Daß es dabei zu erheblichen Verletzungen kommen kann, wird man ebenfalls nicht in Abrede stellen können. Das Hin- zutreten weiterer Kinder, hier des M., ist eben- falls nicht außergewöhnlich.
38Der eingetretene Schaden hat zur Pflichtverletzung auch nicht bloß eine zufällige äußere Verbindung, sondern steht im inneren Zusammenhang zu der von der Beklagten durch Unterlassung geschaffenen Gefahrenlage. Insoweit unterfällt er auch dem Schutzzweck der verletzten Norm, nämlich der Verletzung der Obhutspflicht (vgl. BGH NJW 1986, 1332). Die Pflicht, die Klägerin am Verlassen des behüteten und kontrollierten Bereichs zu hindern, sollte sie auch davor schützen, in fremder Umge- bung zu Schaden zu kommen, mag die Schadensquelle auch letztlich im kindlichen Spieltrieb begründet sein. Es bedarf einer besonderen Prüfung und Abwä- gung aller Umstände, insbesondere auch der Eigen- arten des Kindes und seiner Freunde, bevor man ein nicht schulpflichtiges Kind sich selbst unbeauf- sichtigt aushäusig überläßt.
39Der Haftung der Beklagten zu 1) steht auch nicht ihre Behauptung entgegen, ihr Pflegepersonal habe die Eltern der Klägerin gebeten, die Beendigung ihres Besuches anzuzeigen, um es in die Lage zu versetzen, auf das Kind besonders zu achten. Dem seien die Eltern nicht nachgekommen, weshalb die besondere Überwachung unterblieben sei. Es kann offenbleiben, ob diese Behauptung bereits aus Rechtsgründen unerheblich ist, wie das Landgericht meint, und welches anspruchsbegründende Merkmal gegebenenfalls davon betroffen wäre. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nämlich nicht fest, daß die Behauptung richtig ist. Die Zeugin K., die am Unglückstag ihren Dienst verrichtete, hat bekundet, Eltern würden allgemein gebeten, sich abzumelden, wenn sie mit ihrem Kind die Sta- tion verlassen würden, beispielsweise um die Cafe- teria aufzusuchen (Bl. 329/330 d. A.). Gespräche mit den Eltern der Klägerin habe sie diesbezüglich nicht geführt. Sie wisse lediglich, daß eine ihrer Kolleginnen die Eltern gebeten hatte, der Klägerin ins Gewissen zu reden, damit sie nicht unbefugt die Station verlasse. Auch die Zeugin P., die nach den Angaben der Zeugin T. u.a. für die Klägerin "zuständig" war (Bl. 335 d. A.), konnte sich nicht erinnern, ob mit den Eltern der Klägerin etwas ab- gesprochen worden ist (Bl. 332 d. A.). Schließlich hat auch die Zeugin T. nicht bestätigt, mit den Eltern der Klägerin darüber gesprochen zu haben. Sie will lediglich vor dem Unfall von der Schwe- sternschülerin S. davon unterrichtet worden sein, daß jene den Eltern gesagt habe, sie möchten sich abmelden, wenn sie gingen, weil die Klägerin eine sehr unruhige Patientin sei (Bl. 334 d. A.). Das genügt nicht, zumal nicht klar ist, welche Kon- sequenzen denn das Abmelden gehabt haben sollte. S. war für die persönliche Betreuung der Klägerin gar nicht zuständig. Ferner ist unklar, zu welchem Zweck die Eltern der Klägerin von S. darum gebeten worden sein sollen.
40Die Vernehmung der Zeugin S. ist entbehrlich. Sie hatte unstreitig am Unfalltag Urlaub und kann deshalb über die Vorgänge dieses Tages nichts bekunden. Sie soll auch nicht persönlich mit den Eltern der Klägerin über deren Verhaltensweise bei Beendigung von Krankenbesuchen gesprochen sondern lediglich die diensthabenden Schwestern angewiesen haben, dies mit den Eltern zu besprechen. Das ist aber unerheblich. Wenn überhaupt, kommt es darauf an, was mit den Eltern vereinbart worden ist.
41Die nach Schluß der mündlichen Verhandlung vor- gebrachten weiteren Beweismittel (Vernehmung der Zeuginnen Sch. und S.) müssen gemäß §§ 523, 296 a ZPO unberücksichtigt bleiben. Es besteht auch kein Grund, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Der Beklagten war aus dem Dienstplan ersichtlich, welche Schwestern seinerzeit Dienst hatten. Es war ihre Sache, diese rechtzeitig zu benennen. Sie be- hauptet selbst nicht, erst infolge der Beweisauf- nahme Kenntnisse erlangt zu haben, die Veranlas- sung gegeben hätten, nunmehr weitere Zeugen zu be- nennen.
42Art und Höhe des vom Landgericht zuerkannten Schmerzensgeldes werden von der Berufung, abgese- hen von dem Mitverschuldenseinwand, der nach den vorstehenden Ausführungen nicht durchgreift, weil den Eltern der Klägerin jedenfalls kein schadens- ursächlicher Beitrag anzulasten ist, nicht ange- griffen, so daß es damit sein Bewenden hat (§ 536 ZPO).
43Entgegen der Ansicht der Beklagten bedarf der Tenor des angefochtenen Urteils auch in bezug auf den nach allem begründeten Feststellungsanspruch keiner Korrektur zum Zwecke der Klarstellung. Die Einschränkung, daß sich die Ersatzpflicht gegen- über der Klägerin nicht auf Ansprüche bezieht, die auf Dritte übergegangen sind, bezieht sich ersichtlich auf sämtliche materiellen Schäden. Die genaue Abgrenzung der künftigen von den durch das ausgeurteilte Schmerzensgeld bereits abgegoltenen immateriellen Schäden ist zulässigerweise und in der möglichen Klarheit in den Entscheidungsgründen erfolgt.
44Der Beklagte zu 2) haftet als verantwortlicher Chefarzt der Klägerin in demselben Umfang aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung (§§ 823, 847 BGB) auf Schadenersatz, und zwar gesamtschuld- nerisch mit der Beklagten zu 1) (§§ 840, 421 BGB). Es gehört zu seinem Verantwortungsbereich als ärztlicher Leiter der Kinderklinik darauf hinzuwirken, daß die notwendigen Vorkehrungen zur Sicherheit und Obhut der Kinder getroffen und eingehalten werden. Diese Pflicht hat er verletzt. Er behauptet selbst nicht, Maßnahmen irgendwelcher Art ergriffen oder angeordnet zu haben.
45Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
46Wert der Beschwer für die Beklagten: über 60.000,-- DM.
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