Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - Ss 555/93 - 253 -
Tenor
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G r ü n d e
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Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei (§ 259 StGB) zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 35,00 DM verurteilt. Das Landgericht hat die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwalt-schaft mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklag-te wegen Begünstigung (§ 257 StGB) zu einer Geld-strafe von 90 Tagessätzen zu je 35,00 DM verurteilt worden ist.
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Nach den Feststellungen gestattete der Angeklagte seinem Freund T. auf dessen Bitte, in seiner (des Angeklagten) Garage gestohlene Autos unter-zustellen. Nach Entwendung durch T. und seine Komplizen L. und N. sollten die Fahrzeuge - wie dem Angeklagten bekannt war - bis zu ihrer Verschiebung nach Griechenland dort verborgen und dem Zugriff der Polizei entzogen werden. Dazu händigte der Angeklagte dem T. die Garagenschlüssel aus. Für die Benutzung der Garage zahlte T. ihm Geldbeträge bis zu 100,00 DM pro Monat. Im April 1991 wurden in der Garage mindestens 2 entwendete Pkw abgestellt, ein Lancia-Delta-Integrale und ein VW Golf GTi 60.
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Demgegenüber hat sich der Angeklagte eingelassen, er habe T. die Garage zeitweise unentgeltlich für dessen Pkw überlassen. Von gestohlenen Autos habe er damals nichts gewußt. Später habe er zufällig einen Lancia-Pkw mit Aufbruchspuren in der Garage gesehen und Verdacht geschöpft. Sofort habe er von T. die Rückgabe der Garage und der Schlüssel ver-langt, weil er mit "so etwas" nichts zu tun haben wolle, jedoch erfolglos.
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Das Landgericht hat die Einlassung für widerlegt gehalten. Seine Überzeugung hat es folgendermaßen begründet: Der Zeuge N., ehemaliger Komplize des T., habe glaubhaft ausgesagt, T. habe ihm erklärt, der Angeklagte sei in den Plan, gestohlene Fahrzeu-ge in der Garage unterzustellen, eingeweiht. Ferner habe der Zeuge T. bekundet, der Angeklagte habe für die Benutzung der Garage Geldbeträge erhalten und "wohl auch annehmen" müssen, daß dort gestohlene Fahrzeuge untergebracht werden sollten. Schließlich sei der Angeklagte nach den Angaben des Zeugen N. im April 1991 dabei gewesen, als ein Lkw mit nicht mehr benötigten und zur Vernichtung bestimmten Au-toteilen in die Halle des N. gefahren sei. Hieraus hat die Strafkammer abgeleitet, dem Angeklagten seien bei Überlassung der Garage im April 1991 die Machenschaften der Zeugen und die geplante Verwen-dung der Garage als Unterbringungsort für gestohle-ne Fahrzeuge bekannt gewesen.
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Gegen das Berufungsurteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. Er beanstandet die Beweiswürdigung der Strafkammer als rechtsfeh-lerhaft.
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Das Rechtsmittel hat (vorläufigen) Erfolg.
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Nach dem Sinngehalt des § 261 StPO hat der Tatrich-ter in der Regel eine erschöpfende Beweiswürdigung vorzunehmen und in den Urteilsgründen darzulegen. Er muß die Einlassung des Angeklagten mitteilen und sich damit unter Berücksichtigung der erhobenen Beweise so eingehend auseinandersetzen, daß nach-vollziehbar wird, warum er nicht den Angaben des Angeklagten gefolgt ist, sondern denen der Zeugen (vgl. Senat VRS 82, 358/359; Kleinknecht/Meyer-Goß-ner, StPO, 41. Aufl., § 261 Rn. 6, § 267 Rn. 12; jeweils m. w N.). Zwar darf das Revisionsgericht die Beweiswürdigung nur auf rechtliche Fehler prü-fen und nicht durch seine eigene ersetzen (vgl. Se-nat a. a. O.). Rechtsfehlerhaft sind die Erwägungen jedoch, wenn die Schlußfolgerungen lückenhaft sind, gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen oder sich so sehr von einer festen Tatsachengrund-lage entfernen, daß sie letztlich nicht mehr als einen schweren Verdacht begründen (vgl. BGH NStZ 1990, 501; Senat a. a. O.). Die Beweiswürdigung der Strafkammer hält hiernach der rechtlichen Überprü-fung nicht stand.
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Das Landgericht stützt seine Überzeugung davor, daß der Angeklagte den Tatbestand der Begünstigung (§ 257 Abs. 1 StGB) auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht habe, vornehmlich auf die Aussage des Zeugen N., der wiederum von T. erfahren haben will, daß der Angeklagte vor Überlassung der Garage in den Plan, dort gestohlene Fahrzeuge unterzustellen, eingeweiht worden sei. Bei den Bekundungen des Zeu-gen N. handelt es sich somit um die Aussage eines "Zeugen vom Hörensagen". Zwar ist die Vernehmung eines solchen Zeugen und die Verwertung seiner Aussage als Indiz im Rahmen der Beweiswürdigung grundsätzlich zulässig (vgl. BVerfG NStZ 1991, 445; BGH StV 1989, 518, 519; Senat NStZ 1990, 557). Jedoch besteht bei einem "Zeugen vom Hörensagen" allgemein eine erhöhte Gefahr der Entstellung oder Unvollständigkeit in der Wiedergabe von Tatsachen, die ihm von demjenigen vermittelt worden sind, auf den sein Wissen zurückgeht (vgl. BGH St. 17, 382, 385; Senat a. a. O.). Der Tatrichter ist daher gehalten, den Beweiswert dieses weniger sachnahen Beweismittels bei seiner Überzeugungsbildung beson-ders vorsichtig zu prüfen und zu würdigen (vgl. BGH NStZ 1988, 144; Senat a. a. O.). Er muß sich der Grenzen seiner Überzeugungsbildung bewußt sein, sie wahren und dies in den Urteilsgründen zum Ausdruck bringen (vgl. BGH St. 34, 15 = NJW 1986, 1766; Se-nat a. a. O.). Dies hat zur Folge, daß die Aussage eines "Zeugen vom Hörensagen" regelmäßig nur dann Grundlage einer Verurteilung sein kann, wenn dessen Bekundungen durch andere, nach der Überzeugung des Tatrichters wichtige Beweisanzeichen bestätigt wer-den (vgl. BGH a. a. O. sowie BGH St. 34, 15, 17/18; 36, 159, 166/167; BGHR, StPO, § 261 "Zeuge" Nr. 10 und 13). Wichtige, zur Unterstützung der Aussage des Zeugen N. geeignete Beweisanzeichen enthält das Berufungsurteil indes nicht. Der Zeuge T., von dem die Äußerung, der Angeklagte sei in den Plan "eingeweiht", stammen soll, hat dies weder bestä-tigt noch einen Sachverhalt bekundet, dem entnommen werden könnte, wer den Angeklagten informiert habe und wie das geschehen sei. Vielmehr beschränkt sich die Darstellung des Zeugen T. im wesentlichen auf die Mutmaßung, der Angeklagte habe "wohl auch annehmen" müssen, daß in der Garage gestohlene Fahrzeuge untergebracht werden sollten. Worauf der Zeuge T. diese Annahme stützt, geht aus dem Urteil nicht hervor. Infolgedessen stellt sich die Aussage des Zeugen T., wie sie im Urteil festgehalten ist, als reine Spekulation ohne tatsächliche Grundlage dar und ist als solche keinesfalls geeignet, die Darstellung des Zeugen N. zu untermauern. Der Zeuge T. mag zwar, um den Angeklagten zu schonen, mit der Wahrheit hinterm Berg gehalten und davon abgesehen haben, sein Wissen zu offenbaren. Diese Möglichkeit ändert jedoch nichts daran, daß die Aussage des Zeugen T. für sich genommen unergiebig und daher auch als Bestätigung der Bekundungen des Zeugen N. ungeeignet ist. Die Strafkammer hätte den Zeugen T. - im Weigerungsfall durch Ordnungsmaßnahmen (§ 70 StPO) - veranlassen müssen, konkret anzuge-ben, was er über den Kenntnisstand des Angeklagten in bezug auf die Unterstellung gestohlener Fahrzeu-ge wußte. Da dies nicht geschehen ist, zumindest keinen Niederschlag im Urteil gefunden hat, konnte die Überzeugung des Berufungsgerichts vom Vorliegen der subjektiven Tatseite weder auf die Bekundungen des Zeugen T. allein noch darauf gestützt werden, daß durch dessen Angaben die Aussage des Zeugen N. bestätigt worden sei. Auch die Aussage des Zeugen N., der Angeklagte sei dabei gewesen, als im April 1991 ein mit Autoteilen beladener Lkw in seine (des Zeugen) Halle gefahren worden sei, reicht weder für sich noch in Verbindung mit den sonstigen Bekundungen der Zeugen für eine lückenlose Überfüh-rung des Angeklagten in subjektiver Hinsicht aus. Es ist schon nicht nachvollziehbar dargelegt, wes-halb ein Außenstehender Verdacht schöpfen sollte, wenn ein Lkw mit Autoteilen in eine Halle fährt. Auf den Straßen werden alle möglichen Gegenstände hin- und herbefördert, ohne daß jedermann sofort veranlaßt wäre, sich über den Sinn und Zweck nähere Gedanken zu machen. Dementsprechend kann aus der bloßen Anwesenheit des Angeklagten bei der Ankunft des Transports mit Autoteilen ohne die Angabe von weiteren verdachtsbegründenden Umständen kein hin-reichendes Indiz für den subjektiven Tatbestand ab-geleitet werden. Abgesehen davon weist die Vertei-digung mit Recht darauf hin, daß dem Urteil nicht entnommen werden kann, wann genau der Angeklagte den Lkw mit den Autoteilen gesehen haben soll. Die Angabe, dies sei im April 1991 gewesen, genügt schon deshalb nicht, weil die Überlassung der Ga-rage an T. ebenfalls in diesem Monat stattgefunden hat und das Landgericht davon ausgeht, man habe den Angeklagten vorher "eingeweiht". Unter diesen Umständen hätte sich aus den Feststellungen zwei-felsfrei ergeben müssen, daß der Angeklagte den Au-toteile-Transport vor der Übergabe der Garage an T. beobachtet hatte. Daran fehlt es jedoch mangels ex-akter Zeitangabe.
2021
Insgesamt tragen somit die Schlußfolgerungen der Strafkammer die Urteilsfeststellungen zur inneren Tatseite nicht. Die Beweiswürdigung enthält viel-mehr die oben aufgezeigten, revisionsrechtlich bedeutsamen Lücken und beruht letztlich auf Erwä-gungen, die nicht mehr hergeben als schwerwiegende Verdachtsmomente auf Vermutungsbasis.
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Soweit sich das Landgericht im übrigen mit dem Hinweis begnügt hat, es gebe keinen Anlaß, den Wahrheitsgehalt der Zeugenaussagen in Zweifel zu ziehen, weil Falschbelastungstendenzen nicht erkennbar und die Zeugen eher bereit gewesen seien, ihre Aussagen für den Angeklagten günstig zu gestalten, wird diese Würdigung der Notwendig-keit, die Beweismittel bei der gegebenen Sachlage besonders kritisch zu überprüfen, nicht gerecht. Allein die Tatsache, daß die Zeugen den Angeklagten offenbar weniger stark als vom Landgericht erwartet belastet haben, spricht noch nicht ohne weiteres für ihre Wahrheitsliebe auch im übrigen. Immerhin handelt es sich um Personen, die weit stärker als der Angeklagte nach der Anklageschrift in kriminel-le Machenschaften verstrickt waren. Es sind des-halb keine "klassischen" unbeteiligten Zeugen ohne Interesse am Ausgang des Verfahrens, deren Glaub-würdigkeit mangels hinreichender Anhaltspunkte für Zweifel keine breiten Erörterung bedarf, sondern Zeugen, deren Verläßlichkeit sowohl nach ihrer Lebensführung als auch deshalb problematisch ist, weil ihr Wissen teilweise nur vom Hörensagen stammt und im übrigen nach Auffassung des Landgerichts weitgehend zurückgehalten wird. In einem solchen Fall dürfen sich die Erwägungen des Tatrichters zur Glaubwürdigkeit der Zeugen und zur Glaubhaftigkeit ihrer Bekundungen nicht in formelhaften Wendungen erschöpfen. Vielmehr muß eine ausführliche, alle Zweifelsfragen umfassende Beweiswürdigung vorgenom-men werden, an der es hier ersichtlich fehlt.
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Wegen der aufgezeigten Mängel der Beweiswürdigung kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben und ist mit seinen Feststellungen aufzuheben (§ 353 StPO). Die Sache ist gemäß § 354 Abs. 2 StPO zu neuer Verhandlung und Entscheidung unter Be-achtung der oben dargelegten Grundsätze an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Eine Sachentscheidung (§ 354 Abs. 1 StPO) ist dem Senat verwehrt, weil die Beweiswürdigung (wie oben erwähnt) allein Sache des Tatrichters ist.
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