Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 3 U 61/93
G r ü n d e
2Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
3Das Landgericht hat zu Recht die Erledigung der Hauptsache festgestellt. Aufgrund des am 12.12.1991 zwischen den Parteien abgeschlossenen Prozeßvergleichs konnten die Kläger von den Beklagten die Bewilligung der Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zu ihren Gunsten in notarieller Form mit dem Inhalt beanspruchen, daß den Klägern gestattet wird, die untere Hälfte der Doppelgarage der Beklagten zu benutzen und die zu dieser Doppelgarage führende Zufahrt auf dem Grundstück der Beklagten durch Begehen und Befahren mitzubenutzen. Die Beklagten haben diese Verpflichtung erfüllt, indem sie die am 26.08.1992 von der Notariatsangestellten Schmitz als ihrer vollmachtlosen Vertreterin abgegebene notarielle Erklärung am 12.11.1992 - also nach der am 06.11.1992 erfolgten Klagezustellung - genehmigt haben. Hierdurch hat sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt.
4Entgegen der Auffassung der Beklagten war die Klage im Hinblick auf die Rückwirkung der Genehmigung auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts (§ 184 Abs. 1 BGB) nicht von Anfang an unbegründet. Es erscheint nicht gerechtfertigt, der materiellen Rückwirkung der Genehmigung auch prozessuale Bedeutung zuzumessen. Es kann hier nicht das gleiche gelten wie bei der Aufrechnungserklärung im Prozeß, die - wenn die Aufrechnungslage bereits vor Prozeßbeginn bestanden hat - die Klage wegen der Rückwirkung gemäß § 389 BGB nach herrschender Meinung mit Wirkung ex tunc und der entsprechenden Kostenbelastung des Klägers unbegründet macht (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 52. Aufl., § 389 Rdnr. 2 sowie Zöller-Vollkommer, ZPO, 16. Aufl., § 91 a Rdnr. 58 "Aufrechnung", jeweils m.w.N.). Die Situation bei der Aufrechnung ist eine völlig andere als bei der Genehmigung einer Willenserklärung. Bei der Aufrechnung findet die Abweisung der Klage mit der Kostenbelastung des Klägers ihre Berechtigung darin, daß der Kläger vor Klageerhebung hätten prüfen können und müssen, ob seiner Forderung eine aufrechenbare Gegenforderung entgegensteht. Wenn ja, hätte er nicht zu klagen brauchen, sondern aufrechnen können. Wenn er trotzdem klagt, bringt er damit zum Ausdruck, daß die Klageforderung begründet und die Gegenforderung unbegründet sei. Es besteht dann kein Anlaß, ihm das Kostenrisiko abzunehmen (vgl. Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 51. Aufl., § 91 Rdnr. 77; KG MDR 76, 846; Förste NJW 74, 222). Eine entsprechende Lage ist bei der Genehmigung einer Willenserklärung nicht gegeben. Hier gilt der Grundsatz der Rückwirkung nach § 184 BGB ohnehin nur eingeschränkt. So ist anerkannt, daß die materielle Rückwirkung der Genehmigung prozessual nicht dazu führen kann, eine vom Nichtberechtigten erhobene Klage als von Anfang an begründet anzusehen (vgl. Staudinger-Dilcher, BGB, 12. Aufl., § 184 Rdnr. 10; Palandt-Heinrichs, BGB, 52. Aufl., § 184 Rdnr. 2 m.w.N.).
5Im vorliegenden Fall war - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - die Klage bis zur Genehmigung seitens der Beklagten begründet. Die Beklagten hatten die ihnen obliegende Leistung, nämlich die Erteilung der Bewilligung für die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit, nicht erbracht. Der Anspruch der Kläger war auch nach dem 26.08.1992 auf die Erteilung dieser Bewilligung gerichtet und beschränkte sich nicht auf die Genehmigung der Erklärung der vollmachtlosen Vertreterin. Es stand den Beklagten frei, ob sie ihre Verpflichtung durch Abgabe einer eigenen Willenserklärung oder durch Genehmigung der Erklärung der vollmachtlosen Vertreterin erfüllten. Die Beklagten haben den letzteren Weg gewählt. Dann lag aber gerade in der Abgabe der Genehmigungserklärung selbst die geschuldete Erfüllungshandlung in Form des möglichen rechtlichen Minus. Die materielle Rückwirkung der Genehmigung kann ihnen daher prozessual nicht zugute kommen.
6Nach alldem war die Berufung der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
7Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer der Beklagten: 6.000,-- DM
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