Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 11 U 62/93
T a t b e s t a n d
2Durch das angefochtene Urteil sind die Beklagten verurteilt worden, an die Klägerinnen 54.890,90 DM rückständige Büro- und Lagerraummiete zuzüglich Zinsen zu zahlen. Die Beklagten bestreiten einen derartigen Anspruch der Klägerinnen nicht, wenden jedoch ein, er sei infolge Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch der Beklagten zu 1) erloschen.
3Diese Gegenforderung haben die Beklagten aus einem durch eine Dachundichtigkeit verursachten Wassereinbruch in die gemieteten Lagerräume am 11. Februar 1987 abgeleitet, durch den die dort installierte EDV-Anlage beschädigt worden sei.
4Hierzu haben sie behauptet, in den gemieteten Räumlichkeiten habe die Beklagte zu 1) ein Rechenzentrum betrieben. Gegenstand der Tätigkeit sei die Koordination von Leistungen im verpflegungstechnischen Bereich gewesen. Dazu gehöre die Erfassung von Arbeitszeiten, Zuordnung zu einzelnen Aufträgen, Abrechnungen, Erstellung von Berechnungsunterlagen sowie die Erstellung von Montage- und Servicescheinen. Es habe zahllose verschiedene Computerprogramme gegeben. Es seien etwa 8.000 Kunden zu bedienen gewesen. Der Wassereintritt habe einen Gesamtschaden in Höhe von 113.105,90 DM verursacht, weil wegen der langen Reparaturdauer der eigenen Anlage Fremdrechner hätten in Anspruch genommen werden müssen. Weiter haben die Beklagten behauptet, die Klägerinnen bzw. deren Versicherung hätten die Schadensbehebung verzögert. Die in Mitleidenschaft gezogene Anlage habe erst über einen Zeitraum von 3 Monaten trocknen müssen, bevor der erste Versuch der Inbetriebnahme durch einen Werkstechniker habe erfolgen können. Hierbei habe eine Maschine gar nicht und eine weitere nur durch Teileaustausch in Gang gesetzt werden können. Zunächst sei versucht worden, den Geschäftsbetrieb manuell ohne Einsatz von Rechnern aufrechtzuerhalten, nach 3 Monaten sei es aber erforderlich geworden, Rechnerzeiten bei der S. Dienstleistungen KG B., deren persönlich haftende Gesellschafterin die Ehefrau des Beklagten zu 2) ist, für einen Stundensatz in Höhe von 43,75 DM zuzüglich Mehrwertsteuer anzumieten. In der Zeit von Mai 1987 bis April 1988 seien über 2.300 Stunden benötigt und in Anspruch genommen worden. Dies ergebe sich aus dem dem Schreiben der Beklagten zu 1) vom 27. Dezember 1989 (Anlagenheft Bl. 60 f.) beigefügten Anlagenkonvolut. Die vollständige Vorlage der den Rechnerzeiten zugrundeliegenden Vorgänge sei wegen des Umfangs der Unterlagen nicht möglich; außerdem enthielten diese Unterlagen Geschäftsgeheimnisse, deren Bekanntwerden sich geschäftsschädigend auswirken würde.
5Hiergegen haben die Kläger eingewandt, die Aufrechnungserklärungen der Beklagten seien gemäß § 8 des Mietvertrages unzulässig, eine einvernehmliche Regelung über die Aufrechnung habe nicht stattgefunden. Am 4. Dezember 1987 habe im Gespräch zwischen den Parteien vielmehr Einverständnis darüber geherrscht, daß die offenen Mieten nachgezahlt werden sollten. Verzögerungen bei der Schadensabwicklung seien allein auf das Verhalten der Beklagten zurückzuführen. Der angebliche Ausfallschaden habe nur als Vorwand gedient, um aufrechenbare Gegenforderungen zu konstruieren. Die Anlage sei bereits durch einen handelsüblichen ...-kompatiblen Personalcomputer im Werte von 2.500,00 DM bis 3.000,00 DM ersetzbar gewesen. Ferner haben die Kläger die mangelnde Substantiiertheit des Beklagtenvortrags gerügt. Sie haben betont, daß keine Nachweise über die Bezahlung der angeblichen Unkosten vorgelegt wurden. Der Schaden sei nicht nachvollziehbar belegt worden. Die Kläger haben bestritten, daß die behaupteten Kosten angefallen und bezahlt wurden. Bei den Rechnungen der S. Dienstleistungen KG B. handele es sich um Gefälligkeitsrechnungen.
6Nachdem zunächst zugunsten der Kläger ein TeilVersäumnisurteil über 50.598,26 DM nebst Zinsen (Zinssatz: 5 %) ergangen war (Bl. 45 f.) und die Beklagten dagegen Einspruch eingelegt hatten, haben die Kläger nach einer geringfügigen Ermäßigung ihrer Klage beantragt,
7das Teil-Versäumnisurteil vom 7. September 1990 aufrechtzuerhalten und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kläger weitere 4.292,82 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 30. Januar 1991 zu zahlen.
8Die Beklagten haben beantragt,
9das Teil-Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.
10Das Landgericht hat u.a. darüber Beweis erhoben, ob die von den Beklagten vorgetragene Inanspruchnahme eines Fremdrechners erforderlich war, um den Ausfall der eigenen Rechneranlage und die Aufrechterhaltung des Firmenbetriebes nach dem Wasserschaden vom 11. Februar 1987 zu gewährleisten, und ob die dafür in Rechnung gestellten Beträge angemessen sind, durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. S. St. (Bl. 184 f. d.A.), auf das Bezug genommen wird.
11Mit Schlußurteil vom 5. Februar 1993 hat das Landgericht sodann das Teil-Versäumnisurteil vom 7. September 1990 aufgehoben und die Beklagten verurteilt, an die Kläger insgesamt 54.890,00 DM nebst Zinsen (Zinssatz: 4 %) zu zahlen. Zu der von den Beklagten gegen die Klageforderung eingewandten Aufrechnung hat es ausgeführt: Die Beklagten hätten es trotz entsprechender Rüge durch die Kläger versäumt, in erforderlichem Maße substantiiert zum entstandenen Schaden vorzutragen. Aus den übergebenen Anlagen ergebe sich nicht oder allenfalls teilweise, wann die abgerechneten Leistungen erbracht worden seien. Warum welche Leistungen in welchem Zeitraum erforderlich gewesen seien, ergebe sich aus den Anlagen nicht. Über die pauschale Behauptung hinaus, daß Leihsysteme und Rechnerzeiten hätten angemietet werden müssen, sei keine weitere Darlegung erfolgt. Auch sei es nicht Aufgabe der Kammer, sich den erforderlichen Sachvortrag selbst aus den Anlagen zusammen zu suchen. Das eingeholte Gutachten treffe lediglich Aussagen über die Angemessenheit der in Rechnung gestellten Kosten, führe aber darüber hinaus ebenfalls zu keiner Konkretisierung der schadensbegründenden Umstände. Eine weitere Beweiserhebung würde einem Ausforschungsbeweis gleichkommen.
12Gegen das Urteil, auf das wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird und das den Beklagten am 15. Februar 1993 zugestellt worden ist, haben diese am 15. März 1993 Berufung eingelegt und nach entsprechender Verlängerung der Begründungsfrist ihr Rechtsmittel mit Schriftsatz vom 27. Mai 1993 begründet.
13Die Beklagten nehmen Bezug auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und beschränken die Berufung auf die zur Aufrechnung gestellten Gegenansprüche.
14Sie sind der Auffassung, zum Umfang des Schadens schon in erster Intanz substantiiert vorgetragen zu haben. Durch das eingeholte Sachverständigengutachten sei erwiesen, daß die angegebenen Fremdleistungen auch tatsächlich erbracht und die dafür geltend gemachten Kosten angemessen seien. Es verstoße gegen § 139 ZPO, wenn über die Höhe des Schadens zunächst Beweis erhoben und im Anschluß daran der Sachvortrag als unsubstantiiert bezeichnet werde. Der Anspruch lasse sich unschwer aus den vorgelegten Rechnungen herleiten.
15Die Beklagten behaupten ergänzend, sie hätten für den Neubau des Justizgebäudes ...Straße den gesamten Bereich der Verpflegungstechnik ausgeschrieben, geplant und überwacht. Auch an der Errichtung des Arbeitsamtes und des Fernmeldeamtes .... seien sie maßgeblich beteiligt gewesen.
16Der Rechner der in B. ansässigen Firma der Ehefrau des Beklagten zu 2) sei in einem in Frechen errichteten Büro aufgestellt und in Betrieb genommen worden.
17Die Schadensersatzansprüche ergäben sich aus der zusammengefaßten Aufrechnungserklärung im Schreiben vom 27. Dezember 1989 und den dazugehörigen Anlagen (Bl. 60 f. und Bl. 76-99 AH). Die Aufrechnung sei mit den ersten 12 Positionen des Schreibens bis zum Betrag von 69.784,00 DM erklärt worden, die darüber hinausgehenden Ansprüche seien abgetreten.
18Die an erster Stelle in dem Schreiben aufgeführte Rechnung vom 27. Mai 1987 erläutern die Beklagten folgendermaßen: Die erste Position der Rechnung gebe den Pauschalbetrag wieder, der für den ersten Versuch der Inbetriebnahme abgerechnet worden sei. Die Kosten für die Inanspruchnahme eines Computertechnikers in Höhe von 400,00 DM pro Stunde seien angemessen und üblich. Die zweite Position in Höhe von 1.750,00 DM sei der Beklagten zu 1) von der S. Dienstleistungen KG B. pauschal für die Datenübertragung in Rechnung gestellt worden. Die Rechnung sei bezahlt. Desweiteren seien 630,00 DM für den Kauf von Disketten aufgewandt und 358,88 DM für Softwareentwicklung für ein durch Nässeeinwirkung unlesbar gewordenes Programm von der S. KG B. in Rechnung gestellt worden. Insgesamt seien die Leistungen dieser Gesellschaft für 2.122 Stunden in Anspruch genommen worden. Die monatliche Einzelabrechnung der Stunden sei möglich gewesen, weil monats- oder arbeitsbezogene Berechnungsdateien bestünden. Die Rechnerzeiten stimmten mit denen überein, die die Beklagte zu 1) ihren Kunden in Rechnung gestellt habe. Der Sachverständige habe Auftragsunterlagen einsehen und sich in allen Fällen davon überzeugen können, daß die in Rechnung gestellten Fremdrechnerzeiten zur Aufrecherhaltung des Betriebes erforderlich gewesen seien.
19Wegen aller weiteren Einzelheiten des Berufungsvortrags der Beklagten wird auf die Berufungsbegründung (Bl. 321 ff. d.A.) Bezug genommen.
20Nachdem auch im Berufungsverfahren zunächst am 24. September 1993 ein Versäumnisurteil gegen die Beklagten ergangen ist (Bl. 381), gegen das sie fristgerecht Einspruch eingelegt haben (Bl. 386), beantragen die Beklagten,
21das Versäumnisurteil vom 24. September 1993 aufzuheben und nach den Anträgen aus der Berufungsbegründung zu erkennen (d.h. unter teilweiser Änderung des angefochtenen Urteils die Klage in vollem Umfang abzuweisen und im Falle eines Vollstreckungsschutzausspruchs Sicherheitsleistung auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zuzulassen).
22Die Kläger beantragten,
23das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.
24Auch sie nehmen Bezug auf den Vortrag erster Instanz. Darüber hinaus bertreiten sie, daß es erforderlich war, die Anlage zunächst über einen Zeitraum von 3 Monaten trocknen zu lassen. Auch der Hersteller der Anlage habe hierzu nicht geraten. Die Kläger rügen weiterhin die mangelnde Substantiiertheit des Beklagtenvortrags, den sie zudem als verspätet ansehen.
25Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung vom 13. Juli 1993 nebst den dazu überreichten Anlagen (Bl. 343 f. d.A.) Bezug genommen.
26E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
27Die Berufung der Beklagten ist ebenso wie ihr Einspruch gegen das Versäumnisurteil des Senats vom 24. September 1993 zulässig, aber unbegründet.
28Die Erfüllung der Mietzinsforderung der Klägerinnen durch wirksame Aufrechnung der Beklagten mit Schadensersatzforderungen kann nicht festgestellt werden.
29Es ist zwar davon auszugehen, daß die Beklagte zu 1) gegen die Klägerinnen einen Schadensersatzanspruch besitzt, weil infolge eines Dachschadens am 11. Februar 1987 in von ihr gemietete Räume Wasser eingedrungen ist und eine dort aufgestellte EDV-Anlage beschädigt hat. Mit der Behebung des unmittelbaren Schadens an dem einen der beiden Geräte hat die Haftpflichtversicherung der Klägerin unstreitig die Firma R. beauftragt und deren Rechnung vom 17. Mai 1988 (Bl. 21 AH) auch bezahlt. Diese Rechnung belegt mit dem darin enthaltenen Vermerk, noch anfallende Reparaturkosten würden gesondert berechnet, zudem, daß zu diesem Zeitpunkt die vollständige Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit der Anlage noch nicht gelungen war. Das Schreiben der Firma C. an die .... Versicherung vom 17. Oktober 1988 (Bl. 33 AH) beweist, daß die Instandsetzung im Oktober 1988 immer noch nicht abgeschlossen war. Daß der Beklagten zu 1) durch den Ausfall ihrer Anlage ein über die Reparaturkosten hinausgehender weiterer Schaden entstanden ist, ist danach zumindest wahrscheinlich. Die Beklagten haben diesen Schaden aber nach wie vor nicht substantiiert dargelegt bzw. unter Beweis gestellt.
30Ob das Landgericht seine Aufklärungs- und Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO verletzt hat, indem es nach der Ausführung des Beweisbeschlusses vom 31. Mai 1991 ohne eigenen Hinweis auf die offenbar im Laufe des Verfahrens geänderte Beurteilung des Beklagtenvortrags diesen in seinem Urteil für unsubstantiiert erklärt hat, kann dahinstehen. Denn die Beklagten haben die von den Klägerinnen und vom Landgericht mit Recht vermißten Angaben auch in ihrer Berufungsbegründung nicht nachgetragen.
31Das Vorbringen zur Begründung einer vom Prozeßgegner bestrittenen Forderung muß soweit substantiiert sein, daß der Gegner die Berechtigung des Anspruchs prüfen und sich entscheiden kann, ob er diese Forderung ganz oder teilweise anerkennt; ebenso muß das Gericht in die Lage gesetzt werden zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für das Bestehen der geltend gemachten Forderung - bei unterstellter Richtigkeit des Gläubigervortrags - erfüllt sind (BGH LM Nr. 62 zu § 253 ZPO). Soweit es dabei auf innerbetriebliche Vorgänge ankommt, in die der Gegner keinen Einblick hat, müssen diese so konkret geschildert werden, daß einerseits eine substantiierte Entgegnung und andererseits eine Subsumtion unter den in Betracht kommenden gesetzlichen Anspruchstatbestand möglich ist (BGH R ZPO § 138 Abs. 2 - Bestreiten, allgemeines 3 -). Bei Schadensersatzansprüchen bewirkt die Beweiserleichterung des § 287 ZPO zugunsten des Geschädigten eine entsprechende Erleichterung auch der Darlegungslast (BGH R ZPO § 138 Abs. 1 - Darlegungslast 1 -). Aber auch unter Berücksichtigung der Möglichkeiten des § 287 ZPO ist der Vortrag der Beklagten unzulänglich.
32Ein Geschädigter, der wegen des schädigenden Ereignisses eine Sache nicht nutzen kann, hat Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Anmietung einer gleichwertigen Sache (BGHZ 98, 220). Hier fragt es sich bereits, was die Beklagten infolge des Wasserschadens über den 11. Mai 1987 hinaus nicht nutzen konnten. Es sollen bei dem Wassereinbruch zwei Computer betroffen worden sein. Die Reparaturversuche der Firmen R. und C. und die schließliche Reparatur der Firma M. betrafen jedoch nur ein Gerät. Das andere wurde ausweislich des von den Klägerinnen in Kopie vorgelegten Reparaturzettels der Firma M. (Bl. 157) am 11. Mai 1987 wieder in Betrieb genommen und die Arbeit daran damit abgeschlossen. Der Beklagte zu 2) hat diesen Reparaturzettel gegengezeichnet und die darin enthaltenen Angaben damit bestätigt. Obwohl nach der Behauptung der Beklagten die Nutzbarkeit des Gerätes nur beschränkt wieder hergestellt gewesen sein soll, werden weder weitere Instandsetzungsbemühungen noch Gründe dafür vorgetragen, den Computer in nur teilweise tauglichem Zustand zu belassen. Es muß deshalb davon ausgegangen werden, daß die Klägerinnen nur für den Ausfall eines von zwei Geräten in der hier interessierenden Zeit zwischen dem 11. Mai 1987 und dem 30. April 1988 einzustehen haben.
33Unklar ist allerdings, welche Funktionen jedes der beiden Geräte erfüllte und wie weit das verbliebene Gerät den Ausfall des anderen auffangen konnte oder davon mittelbar mitbetroffen war. Darauf kommt es im Ergebnis aber auch nicht an, wie sich aus dem Folgenden ergibt:
34Die Beklagte zu 1) hat in diesem Zeitraum kein dem ausgefallenen Gerät entsprechendes Ersatzgerät insgesamt angemietet. Nach dem Vortrag der Beklagten sind stattdessen bei Bedarf Nutzungszeiten eines Computers der von der Ehefrau des Beklagten zu 2) geleiteten S. Dienstleistungen KG B. gegen Entgelt in Anspruch genommen worden. Der zur Aufrechnung gestellte Schadensersatzanspruch der Beklagten zu 1) wird mit hierfür aufgewandten Kosten begründet. Ein derartiger Ersatzanspruch setzt voraus, daß die angegebenen Nutzungszeiten von der Beklagten zu 1) zum Ausgleich des Ausfalls der beschädigten Anlage benötigt, tatsächlich in Anspruch genommen und in der angegebenen Höhe bezahlt worden sind.
35Die Beklagten behaupten, für die geschäftlichen Belange der Beklagten zu 1) im Mai 1987 69,11 Fremdcomputer-Arbeitsstunden benötigt und genutzt zu haben, im Juni 1987 68,01 Stunden, im Juli 100,32 Stunden, im August 65,4 Stunden, im September 140,78 Stunden, im Oktober 107,57 Stunden, im November 131,33 Stunden, im Dezember 108,02 Stunden, im Januar 1988 137,10 Stunden, im Februar 129,86 Stunden, im März 158,18 Stunden und im April 117,5 Stunden. Sie behaupten weiter, daß der Beklagten zu 1) dafür 43,75 DM pro Stunde netto, d.h. insgesamt, einschließlich Mehrwertsteuer, 66.492,35 DM in Rechnung gestellt worden sind.
36Die Klägerinnen bestreiten, daß Fremdcomputer in diesem Umfang von der Beklagten zu 1) in Anspruch genommen wurden und daß dies für die Fortführung ihrer Geschäfte notwendig war.
37Unter Umständen könnte in einem derartigen Fall bei der Schadensermittlung gemäß § 287 ZPO die Ausstellung einer Rechnung eines Drittunternehmens über Computermietzeiten in Verbindung mit der Bezahlung der Rechnung als hinreichend beweiskräftiges Indiz für die tatsächliche Inanspruchnahme dieser Zeiten und die tatsächliche Inanspruchnahme wiederum als Indiz für einen entsprechenden Bedarf angesehen werden. Hier scheiden solche Schußfolgerungen aber aus. Die Beklagten behaupten nicht, die der Beklagten zu 1) von der S. Dienstleistungen KG B. in Rechnung gestellte Miete bezahlt zu haben, und bieten demgemäß dafür auch keinerlei Beweis an, obwohl die Klägerinnen bereits im Schriftsatz vom 21. Januar 1991 (Bl. 84 d.A.) bestritten haben, daß die behaupteten Kosten angefallen und von der Beklagten bezahlt worden sind. Die Rechnung der S. Dienstleistungen KG B. vom 13. November 1988 stellt wegen der engen persönlichen Beziehungen der Komplementärin zum Beklagten zu 2), der ihr Ehemann ist, kein beweiskräftiges Dokument dar. Das Engagement des Beklagten zu 2) in einer ganzen Reihe von Unternehmen, die weder bezüglich ihres Betätigungsfeldes noch in räumlicher Hinsicht noch personell klar von einander abgegrenzt zu sein scheinen - z.B. hat der Beklagte zu 2) den Reparaturschein der Firma M. vom 11. Mai 1987 als Geschäftsführer der Firma R. ##blob##amp; Co. unterschrieben (Bl. 157 d.A.); teilte nach den Ausführungen des Beklagten zu 2) im Schreiben vom 29. November 1993 (PKH-Heft Bl. 3 f.) mehrere Jahre die Firma R. ##blob##amp; Co. ihre Geschäftsräume mit diversen S.-Betrieben; gibt es neben den S. Dienstleistungsgesellschaften u.a. noch eine S. Menüplan KG und einen S. Büroservice - macht zudem eine zweifelsfreie Zuordnung der Computerbenutzung zu Geschäftsvorgängen gerade der Beklagten zu 1) erforderlich.
38Das gilt umso mehr, als der angebliche Bedarf stark geschwankt haben soll. Vom Schadenseintritt bis Anfang Mai 1987 hat die Beklagte zu 1) sich ohne Computeranlage behelfen können. Die vorgetragenen Mietcomputerzeiten belaufen sich auf unter 70 bis zu über 160 Stunden im Monat. Die ab November 1988 angemieteten Geräte der Firma M. und der Firma ....-EDV sind dann aber nur bis Anfang Februar 1989 in Anspruch genommen worden, obwohl die wassergeschädigte Anlage erst im September 1989 repariert an die Beklagte zu 1) zurückgelangte (vgl. Bl. 46 AH). Wie in den ersten 3 Monaten nach dem Schadensereignis scheint die Beklagte zu 1) also auch in den letzten mehr als 7 Monaten vor der Schadensbehebung ohne Ersatzgerät ausgekommen zu sein.
39Diese Umstände führen im vorliegenden Fall zu einer gesteigerten Substantiierungs- und Beweislast der Beklagten. Diese haben vorgetragen, sämtliche in ihren Monatsrechnungen an die Klägerin aufgeführten Fremdcomputerzeiten deckten sich mit den von der Beklagten zu 1) ihren Kunden in Verbindung mit den jeweiligen Geschäftsvorgängen in Rechnung gestellten Bearbeitungszeiten. Um welche Geschäftsvorgänge es sich handelt, ist aber nur sehr unbestimmt umrissen. Im Schriftsatz der Beklagten vom 8. Oktober 1990 heißt es dazu lediglich: "Die Beklagte betreibt ein Rechenzentrum und koordiniert Leistungen im verpflegungstechnischen Bereich für verschiedene Kunden. Hierzu setzt sie Mehrplatzsysteme ein" (Bl. 54 d.A.). Im Schriftsatz vom 8. Oktober 1991 heißt es ergänzend: "Die Beklagte führt für ca. 8.000 Kunden die Koordinierung derer Leistungen im verpflegungstechnischen Bereich aus. Dazu gehört u.a. die Erfassung von Arbeitszeiten, Zuordnung zu einzelnen Aufträgen, Abrechnungen bis hin zur Erstellung von Berechnungsunterlagen sowie die Erstellung von Montageund Servicescheinen" (Bl. 129). Zu dem Computerzeitaufwand, der mit den einzelnen dabei anfallenden Arbeitsschritten verbunden ist, wurde nichts vorgetragen. Kunden werden nicht namhaft gemacht. Die Vorgabe angeblich durchaus verfügbar gewesener, beweiskräftiger Unterlagen haben die Beklagten unter Berufung auf ein Geheimhaltungsbedürfnis verweigert (Bl. 130 d.A.). Das Gutachten des Sachverständigen Dr. St. beruht weitgehend auf Einblicken in solche Unterlagen, die zwar ihm "vertraulich" vorgelegt, aber nicht prozeßordnungsgemäß als Beweismittel für entsprechenden schriftsätzlichen Vortrag in den Rechtsstreit eingeführt worden sind. Seine Schlußfolgerungen sind deshalb nicht nachprüfbar und als Grundlage für die Überzeugungsbildung des Gerichts unbrauchbar. Außerdem besteht Grund zu Zweifeln an der Aussagekraft seiner Prüfungsergebnisse. Diese beschränken sich zum großen Teil auf die Feststellung der Übereinstimmung der verschiedenen von den Beklagten hergestellten Listen. In den beiden Fällen, in denen der Sachverständige Belege angefordert und seinem Gutachten beigefügt hat, handelt es sich um Vorgänge außerhalb des für diesen Rechtsstreit relevanten Zeitraums, einmal um eine Tankstellenquittung vom 8. April 1985, zum anderen um eine Quittung vom 8. Mai 1990. Inzwischen sind die fraglichen Unterlagen anscheinend auch abhanden gekommen, vernichtet oder aus sonstigen Gründen nicht mehr verfügbar. In diesem Sinne hat sich jedenfalls der Beklagte zu 2) im Termin am 22. September 1993 und auch in seinen schriftlichen Erläuterungen zu seinem Prozeßkostenhilfeantrag geäußert.
40Die Behauptung der Beklagten, zum Ausgleich des Ausfalls ihres M.-Computers Modell 400 seien ihr in der Zeit vom 11. Mai 1987 bis 30. April 1988 notwendige Mietkosten in Höhe von über 66.000,00 DM entstanden, wird somit aus Tatsachen abgeleitet, die weitgehend nicht substantiiert vorgetragen und insgesamt wegen des Fehlens aussagekräftiger Belege der neuerlich beantragten Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten nicht zugänglich sind.
41Hinsichtlich der ersten 5 Positionen der Rechnung der Beklagten zu 1) an die Klägerinnen vom 27. Mai 1987 ist festzustellen: Zu den 400,00 DM für die Leistung der Firma M. vom 11. Mai 1987 liegt weder eine auf die Beklagte zu 1) ausgestellte Rechnung noch ein Zahlungsnachweis vor. Den zugehörigen Montagezettel hat der Beklagte zu 2) namens der Firma R. ##blob##amp; Co. als Kundin unterschrieben. Ein berechtigterweise an die Beklagte zu 1) gerichteter Vergütungsanspruch ist damit nicht dargelegt. Die restlichen 4 Positionen finden sich in der Rechnung der S. Dienstleistungen KG B. vom 13. November 1988 wieder, sind nicht nachprüfbar erläutert und nicht bezahlt. Auch insoweit kann ein Ersatzanspruch der Beklagten nicht festgestellt werden.
42Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
43Streitwert für das Berufungsverfahren (einschließlich des die Klageforderung übersteigenden Hilfsaufrechnungsbetrages) und Beschwer der Beklagten: 69.784,00 DM.
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