Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 13 U 121/93
Tenor
1
T a t b e s t a n d :
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3Die Klägerin beteiligte sich aufgrund eines Anlageprospektes 1983 an dem Immobilienfonds G.-B.-Mitte, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, mit einem Festkapitalanteil von 20.000,- DM. Zweck der Gesellschaft ist die Errichtung, Verwaltung und Verpachtung eines Einkaufszentrums. Gesell-schafter sind inzwischen die Beklagten zu 1) bis 4) sowie etwa 350 weitere Personen, darunter auch die Klägerin. Die Beteiligungen letzterer an der GbR werden von der Beklagten zu 4) treuhänderisch gehalten. Nach § 6 des Gesellschaftsvertrages werden die Gesellschafter, für die die Beklagte zu 4) die Beteiligung treuhänderisch hält, im Innenverhältnis wie unmittelbar beteiligte Gesell-schafter behandelt. Nach § 8 des Vertrages haften die Gesellschafter persönlich für die Schulden der Gesellschaft anteilig als Teilschuldner, wo-bei sich die Höhe des Haftungsanteils nach dem Verhältnis des jeweiligen Festkapitalanteils zum gesamten Gesellschaftskapital bestimmt. Das gesam-te Gesellschaftskapital beträgt 7,3 Mio. DM. Wegen der weiteren vertraglichen Einzelheiten wird auf den Treuhandvertrag vom 19.8.1983 und den Gesell-schaftsvertrag vom 28.2.1983 verwiesen.
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5Zur Errichtung des Einkaufszentrums nahm die Gesellschaft bei der W.L. 1984 ein Darlehen über brutto 32.333.333,- DM auf, das unter anderem durch Bestellung einer Grundschuld auf dem Grund-stück der Gesellschaft abgesichert ist. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Schuldurkunde vom 28.12.1984 Bezug genommen.
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7Im Juli 1991 wurde zwischen den Beklagten zu 1), 2) und 4) und der W.L. eine Rahmenvereinbarung geschlossen, nachdem einzelne Gesellschafter ih-ren Verpflichtungen zur Bedienung des Darlehens nicht nachgekommen waren. In dieser Vereinbarung verpflichtete sich die W.L., einen Betrag von 925.000,- DM zur Verfügung zu stellen. Die Gesell-schafter der GbR verpflichteten sich ebenfalls, einen gleichhohen Betrag bereit zu stellen. Ge-sellschafter, die ihren Verpflichtungen gegenüber der W.L. nicht nachkommen, sollen aus der Gesell-schaft ausgeschlossen werden oder ihre Rechte aus der Beteiligung übertragen. Die Gesellschafter er-klären sich bereit, die Beteiligungen ausgeschlos-sener Gesellschafter einschließlich der Darlehens-verbindlichkeit entsprechend dem jeweiligen Umfang ihrer Beteiligung und Haftung zu übernehmen. Die Finanzierung dieses Sanierungskonzepts erfolgt aus den zur Verfügung gestellten Mitteln von insgesamt 1,85 Mio. DM. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Rahmenvereinbarung Bezug genommen.
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9In der Gesellschafterversammlung vom 28.2.1991 beschloß die Gesellschafterversammlung mit 7130 Stimmen bei 70 Gegenstimmen und 100 Stimmenthal-tungen die Sanierungsvereinbarung (Tagesordnungs-punkt 5 a). Mit 7160 Stimmen bei 50 Gegenstimmen und 90 Enthaltungen beschloß die Versammlung sodann die Annahme der Angebote von insolventen Gesellschaftern gegen Freistellung von deren Ver-bindlichkeiten im Zusammenhang mit der Beteiligung gegenüber der W.L. (Tagesordnungspunkt 5 b) und ferner mit 7050 Stimmen bei 80 Gegenstimmen und 60 Enthaltungen die Erhöhung des Gesellschaftska-pitals um 110.000,- DM auf 7,3 Mio. DM (Tagesord-nungspunkt 5 d)) DM bei gleichzeitigem Verzicht auf Einlageerbringung gegen Übernahme der auf die zuvor ausgeschlossenen Gesellschafter entfallenden Verbindlichkeiten gegenüber der W.L. im Zusammen-hang mit diesen Beteiligungen. Wegen der Einzel-heiten der Beschlußfassung wird auf das Protokoll der Versammlung Bezug genommen.
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11Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, diese Beschlüsse seien nichtig. Sie hätten nur aufgrund einer Änderung des Gesellschaftsvertrages herbei-geführt und nur einstimmig gefaßt werden können, weil sie zu einer Erhöhung ihres Haftungsanteils führten. Sie hat behauptet, Zweck der Sanierungs-vereinbarung sei, die Beklagten zu 1) und 2) aus ihrer Haftung als Garanten gegenüber der W.L. zu entlassen.
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13Die Klägerin hat beantragt,
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16die Nichtigkeit der Beschlüsse zu Tagesord-nungspunkten 5 a, b und d der Gesellschafter-versammlung der Immobiliengesellschaft G.-B. -Mitte GbR vom 28.2.1991 festzustellen.
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18Die Beklagten haben beantragt,
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21die Klage abzuweisen.
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23Sie haben behauptet, ohne die Sanierungsvereinba-rung seien Vollstreckungsmaßnahmen der W.L. in das Grundstück zu befürchten gewesen. Sie haben die Auffassung vertreten, durch die Zustimmung der Ge-sellschafterversammlung zu der Sanierungsvereinba-rung würden keine zusätzlichen Zahlungsverpflich-tungen der Klägerin ausgelöst, da die Übernahme der Gesellschaftsanteile insolventer Gesellschaf-ter aus dem durch Vereinbarung mit der W.L. gebil-deten Sanierungstopf finanziert werde.
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25Das Landgericht hat der Klage stattgegeben mit der Begründung, die beanstandeten Beschlüsse seien nichtig. Zwar führten sie nicht zu einer Änderung des Gesellschaftsvertrages, sondern lediglich zu einer Vertragsdurchbrechung. Insoweit griffen die Beschlüsse jedoch in den Kernbereich der Mit-gliedschaft der Klägerin ein und hätten deshalb grundsätzlich nur einstimmig gefaßt werden kön-nen. Es könne nicht festgestellt werden, daß die Klägerin aufgrund ihrer gesellschaftsvertraglichen Treuepflicht gehalten gewesen sei, den Beschlüssen zuzustimmen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug ge-nommen.
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27Mit der Berufung begehren die Beklagten weiterhin Klageabweisung. Sie machen geltend, durch die Zustimmung zu der Sanierungsvereinbarung habe die GbR einen unbestrittenen Anspruch auf Zahlung von 925.000,- DM zuzüglich Zinsen gegen die W.L. erworben. Eine Beeinträchtigung der Rechtsstellung der Klägerin werde durch die Sanierungsvereinba-rung nicht bewirkt, da der Finanzierungsbeitrag der Gesellschaft aus der Liquiditätsreserve, aus Mietzinserhöhungen und Zinseinnahmen aufgebracht werden könne. Eine Haftungserweiterung zu Lasten der Klägerin ergebe sich deshalb nicht. Ebenfalls bleibe ihr Kapitalanteil am Gesamtkapital prozen-tual unverändert. Die beanstandeten Beschlüsse hätten demzufolge wirksam mehrheitlich gefaßt wer-den können.
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29Die Beklagten beantragen,
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32unter Abänderung des angefochtenen Urteils der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 7. April 1993 - 4 O 504/91 - die Klage abzu-weisen.
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34Die Klägerin beantragt,
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37die Berufung zurückzuweisen.
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39Sie verteidigt das angefochtene Urteil mit eige-nen Rechtsausführungen und weist darauf hin, daß in den Folgejahren weitere Anteile insolventer Gesellschafter von der Gesellschaft durch mehr-heitliche Beschlußfassung übernommen worden sind, was nach ihrer Ansicht zu einer Erhöhung ihres Haftungsanteils führen wird. Im übrigen stehe der Gesellschaftsvertrag mit den Angaben im Anlagepro-spekt zum Teil in Widerspruch.
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41Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Par-teien und die zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.
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43E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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45Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg.
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47Für die Feststellungsklage ist allerdings ein Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen, weil die Kläge-rin nur mit ihr das erstrebte Ziel erreichen kann, die Nichtigkeit der beanstandeten Gesellschafter-beschlüsse festzustellen, § 256 ZPO.
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49Eine andere prozessuale Möglichkeit als die Er-hebung einer Feststellungsklage besteht insoweit nicht.
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51Die Klägerin ist auch berechtigt, die Klage zu erheben. Gemäß § 6 des Gesellschaftsvertrages wird sie im Innenverhältnis wie ein unmittelbar betei-ligter Gesellschafter behandelt, insbesondere in Ansehung der Ausübung ihrer mitgliedschaftlichen Rechte. Der Umstand, daß sie im übrigen im Au-ßenverhältnis durch die Beklagte zu 4) als Treu-händerin vertreten wird, ist danach nicht von Be-deutung.
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53Die Klage ist auch zu Recht nur gegen die Beklag-ten gerichtet; sie mußte insbesondere nicht auch gegen alle die Gesellschafter erhoben werden, die von der Beklagten zu 4) treuhänderisch vertreten werden. Allerdings kann das hier streitige Rechts-verhältnis - Nichtigkeit von bestimmten Gesell-schafterbeschlüssen - nur einheitlich mit Wirkung für und gegen alle Gesellschafter festgestellt werden. Eine Feststellung dahin, die Beschlüsse seien nur im Verhältnis der Klägerin zu bestimmten einzelnen Gesellschaftern unwirksam, im übrigen aber wirksam, scheidet angesichts des Inhalts der Beschlüsse denknotwendig aus. Danach besteht auf Beklagtenseite notwendige Streitgenossenschaft im Sinne von § 62 Abs. 1 1. Alternative ZPO.
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55Nach dem Treuhandvertrag bedienen sich alle Ge-sellschafter - außer den Beklagten zu 1) bis 3) - zur Wahrnehmung ihrer Rechte und Pflichten aus der Gesellschaftsbeteiligung der Beklagten zu 4) als Treuhänderin. Diese Vereinbarung ist dahin aus-zulegen, daß der Treuhänder in Bezug auf Rechts-streitigkeiten, die die mitgliedschaftlichen Rech-te betreffen, als gewillkürter Prozeßstandschafter für alle die Gesellschafter auftreten darf, deren Beteiligung er treuhänderisch verwaltet. Die in dieser Vereinbarung liegende Zustimmung dieser Gesellschafter zu der Prozeßführung durch die Beklagte zu 4) bewirkt dann, daß das Urteil über § 325 ZPO hinaus auch für und gegen alle treu-händerisch gebundenen Rechtsinhaber rechtskräftig werden kann (vgl. dazu Zöller-Vollkommer, ZPO, 17. Aufl., Rdnr. 54 vor § 50). Die notwendige Ein-heitlichkeit der Entscheidung ist damit gewahrt.
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57Die beanstandeten Gesellschafterbeschlüsse sind jedoch wirksam, denn sie konnten mit Stimmen-mehrheit gefaßt werden. Der Gesellschaftsvertrag sieht für diese Beschlüsse keine einstimmige Be-schlußfassung vor; sie berühren auch entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht in unzulässiger Weise den Kern der mitgliedschaftlichen Rechte der Klägerin.
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59Nach § 15 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages können die Gesellschafter grundsätzlich jeden Beschluß mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen fassen. Lediglich Änderungen des § 8 des Vertrages sind nur einstimmig möglich, § 15 Abs. 3 des Ver-trages.
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61Wie schon das Landgericht zutreffend erkannt hat, führen die Beschlüsse zu Tagesordnungspunkten 5 a, b und d vom 28.2.1991 nicht zu einer Änderung des § 8 des Vertrages.
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63Nach dieser Bestimmung haftet jeder Gesellschaf-ter für Geldschulden der Gesellschaft persönlich anteilig als Teilschuldner. Die Höhe dieses un-beschränkten Haftungsanteils bestimmt sich nach dem Verhältnis seines Festkapitalanteils an der Gesellschaft zum gesamten Gesellschaftskapital (Festkapital). Dieses Festkapital beträgt 7,3 Mio. DM, der ursprüngliche Anteil der Klägerin hieran 20.000,- DM, also rund 0,274 %.
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65Für das aufgenommene Darlehen von brutto rund 32,3 Mio. DM haftet die Klägerin also ursprünglich mit rund 0,274 % persönlich und unbeschränkt, das sind rund 88.500,- DM Darlehenskapital zuzüglich Zinsen.
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67Diese Regelung ist durch die Zustimmung zu der Sanierungsvereinbarung, die Übernahme der Betei-ligungen insolventer Gesellschafter und die an-schließende Erhöhung des Festkapitals unverändert geblieben. Denn der persönliche Haftungsanteil der Klägerin für die Gesellschaftsschulden bestimmt sich immer noch allein nach ihrem Festkapitalan-teil, wie es in § 8 des Vertrages bestimmt ist.
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69Die Übernahme der Beteiligungen insolventer Ge-sellschafter durch die in der Gesellschaft ver-bleibenden Gesellschafter bewirkt allerdings, daß diese Anteile den verbleibenden zuwachsen, § 738 Abs. 1 S. 1 BGB. Der ideelle Anteil der Klägerin an der Gesamthandsgesellschaft erhöht sich damit. § 8 des Vertrages regelt nunmehr, daß sich deshalb auch der persönliche Haftungsanteil der Klägerin im Umfang der Anwachsung erhöht. Diese Erhöhung läßt sich auch rechnerisch in einem Prozentsatz ausdrücken, ohne daß damit aber gesagt wäre, die Klägerin sei in diesem Umfang an der GbR betei-ligt. Das widerspräche dem Wesen der Gesellschaft als Gesamthand.
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71Die Erhöhung des Haftungsanteils ist auch nicht Folge einer entsprechenden Beschlußfassung der Ge-sellschafter, sondern Folge der Ausgestaltung der Gesellschaft als solcher bürgerlichen Rechts. Denn die Anwachsung ist in § 738 Abs. 1 S. 1 BGB ge-setzlich vorgesehen.
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73Diese durch Anwachsung bewirkte Erhöhung des persönlichen Haftungsanteils der Klägerin stellt auch keinen unzulässigen Eingriff in den Kern ihrer mitgliedschaftlichen Rechte dar. Der Gesell-schaftsvertrag sieht von vornherein vor, daß Ge-sellschafter aus der Gesellschaft ausscheiden. Ei-ne derartige Regelung mußte der Gesellschaftsver-trag auch sinnvollerweise enthalten. Denn bei ei-ner Publikumsgesellschaft bürgerlichen Rechts mit anfänglich rund 350 Gesellschaftern ist stets mit dem Ausscheiden einzelner Gesellschafter zu rech-nen. In § 3 Nr. 3 des Vertrages ist vorgesehen, daß jeder Gesellschafter zu bestimmten Zeiten kün-digen kann und dann aus der Gesellschaft ausschei-det, wobei diese aber unter den übrigen Gesell-schaftern fortgesetzt wird. Ein automatisches Aus-scheiden von Gesellschaftern ist unter den Voraus-setzungen des § 19 Nr. 1 des Vertrages normiert. Schließlich ist vorgesehen, daß die Gesellschafts-versammlung einen Gesellschafter aus wichtigem Grund ausschließen kann, § 19 Nr. 2 des Vertrages. Auch in diesen Fällen wird die Gesellschaft unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt.
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75In den vertraglich bereits vorgesehenen Fällen des Ausscheidens eines Gesellschafters wächst dessen Gesellschaftsanteil gemäß der gesetzlichen Regel des § 738 Abs. 1 S. 1 BGB den übrigen zu mit der Folge, daß sich deren ideeller Anteil erhöht und wegen § 8 des Vertrages auch deren persönlicher Haftungsanteil.
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77Die Regelung des § 738 Abs. 1 S. 1 BGB kann nicht durch die Darstellung über die anteilige Haftung der Zeichner im Anlageprospekt als abbedungen an-gesehen werden. Denn die Bestimmung ist zwingend, weil sie für die Gesellschaft zur gesamten Hand von ausschlaggebender Bedeutung ist, sich gerade hierin das Wesen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zeigt (vgl. Palandt-Thomas, BGB, 52. Aufl., Rdnr. 1 zu § 738 m.w.N.). Im übrigen ist die Dar-stellung der anteiligen Haftung im Anlageprospekt richtig und stimmt mit § 8 des Gesellschaftsver-trages überein. Es ist allerdings nicht ausge-führt, daß sich der ursprüngliche Haftungsanteil aufgrund von Anwachsungen verändern kann. Das jedoch ist gesetzliche Folge der Ausgestaltung der Gesellschaft als solcher bürgerlichen Rechts. Ist aber schon nach dem Gesellschaftsvertrag das Aus-scheiden von Gesellschaftern mit den dargestell-ten Rechtsfolgen vorgesehen, so wird durch einen Beschluß bezüglich der Übernahme von Anteilen in-solventer Gesellschafter nicht in den Kernbereich der mitgliedschaftlichen Rechte der Klägerin ein-gegriffen. Ob etwas anderes zu gelten hätte, wenn der ursprüngliche persönliche Haftungsanteil der Klägerin in § 8 des Vertrages ziffernmäßig festge-schrieben worden wäre, bedarf keiner Entscheidung, weil die Bestimmung so nicht lautet. Auf die wei-tere Frage, ob ein prozentual oder bruchteilsmäßig fest begrenzter Haftungsanteil eines Gesellschaf-ters im Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts überhaupt in zulässiger Weise festgeschrieben werden kann, braucht ebenfalls nicht eingegangen zu werden.
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79Die Zustimmung der Gesellschafterversammlung zu der Sanierungsvereinbarung (Tagesordnungspunkt 5 a) bewirkt weiter folgendes:
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81Die Gesellschafter sind verpflichtet, zur Finan-zierung der rückständigen Zahlungsverpflichtungen insolventer Gesellschafter, deren Anteile entwe-der freiwillig übernommen oder die ausgeschlossen worden sind, und zur Bedienung der zukünftigen Verbindlichkeiten aus diesen Anteilen einen Be-trag von 925.000,- DM zur Verfügung zu stellen, Abschnitt II Nr. 4 der Rahmenvereinbarung. Das be-deutet, daß Mittel der Gesellschaft nicht an die einzelnen Gesellschafter ausgeschüttet, sondern anderweitig verwendet werden.
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83Der Jahresabschluß und damit auch die Verwendung etwaiger Überschüsse wird von der Gesellschafter-versammlung festgestellt, und zwar mit Mehrheits-beschluß, §§ 17, 15 Nr. 2 des Gesellschaftsvertra-ges. Die beschlossene Überschußverwendung muß des-halb grundsätzlich jeder Gesellschafter hinnehmen, wenn sie nicht völlig sachwidrig ist. Davon kann aber hier nicht ausgegangen werden. Denn ohne die-se Überschußverwendung stellt sich die Rechtslage so dar:
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85Da die Beschlüsse über die Übernahme von Gesell-schaftsanteilen und den Ausschluß von Gesellschaf-tern wirksam sind, führt dies zu einer Erhöhung der Beteiligung der Klägerin und damit auch zu einem höheren Haftungsanteil bezüglich der Gesell-schaftsverbindlichkeiten. Den höheren Haftungsan-teil muß die Klägerin bedienen aus ihrem Anteil am jährlichen Überschuß der Gesellschaft und - soweit dieser nicht ausreicht - im übrigen aus ihrem Privatvermögen. Die beschlossene Überschuß-verwendung führt nun dazu, daß vor Verteilung ei-nes Überschusses zunächst die auf die ausgeschlos-senen bzw. übernommenen Anteile entfallenden Dar-lehensverbindlichkeiten getilgt werden. Der Rest wird anteilsmäßig auf die Gesellschafter verteilt. Damit kommt der gesamte Überschuß letztlich allen verbleibenden Gesellschaftern zugute.
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87Im übrigen führt die Sanierungsvereinbarung dazu, daß auch die W.L. als Darlehensgläubigerin einen gleichhohen Kapitalanteil (zuzüglich Zinsen) zur Bedienung der Verbindlichkeiten insolventer Ge-sellschafter einbringt, was allen verbleibenden Gesellschaftern zugute kommt. Dieser Anteil soll sich trotz zwischenzeitlich getätigter Entnahmen nach dem Vortrag der Beklagten in der mündli-chen Verhandlung vor dem Senat derzeit auf rund 976.000,- DM belaufen.
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89In der Zustimmung zu der Sanierungsvereinbarung ist mithin weder eine nur einstimmig mögliche Vertragsänderung noch ein unzulässiger Eingriff in den Kernbereich der mitgliedschaftlichen Rechte der Klägerin zu sehen.
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91Das gilt auch hinsichtlich der Beschlußfassung zu Tagesordnungspunkten 5 b und d. Dazu ist be-schlossen worden, daß die Übernahme der Anteile insolventer Gesellschafter erfolgt gegen Freistel-lung und Übernahme von deren Verbindlichkeiten gegenüber der Darlehensgläubigerin und gegen Ver-zicht auf Einlageerbringung. Letzteres hat keine rechtliche Bedeutung, da nach dem unwidersproche-nen Vorbringen der Beklagten jeder Gesellschaf-ter seinen vorgesehenen Kapitalbeitrag erbracht hat. Die Regelung bezüglich des Verzichts auf Einlageerbringung erklärt sich wohl daraus, daß die Gesellschafter das Gesellschaftskapital um den Betrag der ausgeschlossenen Anteile erhöht und zugleich klargestellt haben, daß eine Einlage gleichwohl nicht mehr zu erbringen ist, da sie bereits eingezahlt worden war. Ob es des Beschlus-ses über die Kapitalerhöhung danach überhaupt be-durft hätte, mag dahinstehen. Soweit die Beschlüs-se vorsehen, die ausscheidenden Gesellschafter von ihren Verbindlichkeiten freizustellen, liegt darin allerdings eine Abweichung von § 22 des Gesellschaftsvertrages. Dort ist geregelt, daß im Falle des Ausscheidens ein Auseinandersetzungsgut-haben zu ermitteln ist und der ausscheidende Ge-sellschafter keinen Anspruch auf Freistellung von Gesellschaftsverbindlichkeiten hat. Das schließt aber nicht aus, daß die Gesellschafterversammlung im Einzelfall mit Mehrheitsbeschluß, § 15 Abs. 2 des Vertrages, einen ausscheidenden Gesellschaf-ter von Gesellschaftsverbindlichkeiten freistellt, wenn dieser - wie hier geschehen - auf die Ermitt-lung eines Auseinandersetzungsguthabens verzichtet hat und seinen Kapitalbeitrag nicht zurückerhält. Den Gesellschaftern steht es frei, im Einzelfall zur Vermeidung unnötigen Aufwandes eine einfachere Regelung beim Ausscheiden eines Gesellschafters mehrheitlich zu beschließen, wenn der davon be-troffene Gesellschafter damit einverstanden ist. Das muß die Klägerin als verbleibende Gesellschaf-terin hinnehmen. Denn der Gesellschaftsvertrag räumt ihr die Möglichkeit ein, sich von der Gesellschaft zu lösen, wenn sie die mehrheitlich getroffenen Entscheidungen nicht mittragen will. Sie kann von dem in § 3 des Vertrages eingeräumten Kündigungsrecht, das an keine besonderen sachli-chen Voraussetzungen - außer die Einhaltung be-stimmter Fristen - gebunden ist, Gebrauch machen und auf diese Weise ihre Beteiligung an der Ge-sellschaft beenden.
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93Auf den Vortrag der Klägerin, die Sanierungsver-einbarung nutze im wesentlichen den Beklagten zu 1) und 2), indem diese aus einer gegenüber der Darlehensgläubigerin übernommenen Garanten-haftung entlassen würden, kommt es nicht an. Denn dieser Umstand hat auf die Wirksamkeit der Beschlußfassung zu den Tagesordnungspunkten 5 a, b und d keinen Einfluß. Die Frage, ob und in welchem Umfang die Garanten gegenüber der W.L. für Ausfäl-le bei einzelnen Gesellschaftern haften, betrifft allein deren Verhältnis zur W.L.. Denn eine solche Verpflichtung haben die Garanten nicht gegenüber allen Gesellschaftern, sondern nur gegenüber der Darlehensgläubigerin übernommen. Wenn die Gesell-schafter mehrheitlich einen Beschluß fassen, der sich günstig auf die Rechtsstellung einzelner Ge-sellschafter in deren Verhältnis zu einem Dritten auswirkt, so ist ihnen das unbenommen und muß von den überstimmten Gesellschaftern hingenommen werden.
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95Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß die Verein-barungen zwischen den Beklagten zu 1) und 2) und der W.L. bezüglich deren Verpflichtung zur Über-nahme von Anteilen der GbR vom 21.12.1989 stammen, also längere Zeit vor der Sanierungsvereinbarung geschlossen und von der Zustimmung der Gesell-schafter nicht abhängig gemacht worden sind.
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97Ebensowenig kommt es darauf an, ob die Darlehens-gläubigerin im Zeitpunkt der Zustimmung zu der Sanierungsvereinbarung sich bereits zwangsweise wegen ihrer Darlehensforderung aus dem auf dem Gesellschaftsgrundstück eingetragenen Grundpfand-recht befriedigen konnte, weil einzelne Gesell-schafter mit ihrer Zahlungsverpflichtung im Rück-stand waren. Unstreitig bestanden in jenem Zeit-punkt Rückstände einzelner Gesellschafter. Wenn die Gesellschafterversammlung in dieser Situation eine Regelung beschloß, die den Zweck hat, es gar nicht erst zu einer zwangsweisen Beitreibung der Rückstände kommen zu lassen und auch zukünf-tig eine Zwangsvollstreckung in das Gesellschafts-grundstück zu vermeiden, so ist das - wirtschaft-lich betrachtet - nicht nur sinnvoll, sondern auch rechtlich möglich. Das verbietet der Gesell-schaftsvertrag nicht. Er sieht insoweit auch keine einstimmige Beschlußfassung vor. In den Kernbe-reich der mitgliedschaftlichen Rechte der Kläge-rin wird ebenfalls nicht eingegriffen. Vielmehr dient die Zustimmung zu der Sanierungsvereinbarung letztlich dem Interesse aller Gesellschafter an der Erhaltung des Gesellschaftsvermögens.
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99Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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101Die in § 546 Abs. 1 ZPO aufgestellten Voraus-setzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Insbesondere hat der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung, weil nur die Frage zu beurteilen war, ob die Zustimmung zu einer konkre-ten Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern und der kreditgebenden Bank und den damit in Zusammen-hang stehenden Regelungen im Hinblick auf den Ge-sellschaftsvertrag nur einstimmig erfolgen konnte. Grundsätzliche Fragen des Gesellschaftsrechts, die einer höchstrichterlichen Entscheidung bedürfen, werden durch dieses Urteil nicht berührt.
102Streitwert der Berufung und Beschwer der Klägerin: 10.000,- DM.
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