Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 7 U 112/93
Tenor
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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3Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Sie kann von der Beklagten Stadt nicht den Schaden ersetzt verlangen, der ihr dadurch entstanden ist, daß sie am 10.07.1991 im Durchschreitebecken des von der Beklagten in Merkstein betriebenen Freiba-des zu Fall gekommen ist und sich dabei den linken Arm mehrfach gebrochen hat. Die Klägerin hat näm-lich weder beweisen können, daß sie aufgrund einer gefährlichen Bodenglätte in dem Becken zu Fall gekommen ist, noch den Nachweis führen können, daß die Beklagte den ihr obliegenden Reinigungspflich-ten nicht hinreichend nachgekommen ist.
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5Die Gründe für den Sturz der Klägerin sind unklar geblieben. Keiner der vom Senat vernommenen Zeugen hat den Unfall beobachtet. Nach dem Unfall hat lediglich der als Schwimmeister und Betriebsleiter der Städtischen Bäder in H. mit der Sache befaßte Zeuge L. das Sturzbecken auf Glätte überprüft. Er hat bekundet, bei einer Kontrolle durch Hand-überstreichen auf dem Boden des Beckens keinerlei Glätte, Reste von Schampoo oder ähnliches festge-stellt zu haben. Es ist daher offengeblieben, ob die Klägerin wegen der Beschaffenheit des Becken-bodens gefallen ist oder nur deshalb, weil sie unglücklich aufgetreten ist, nachdem ihre Aufmerk-samkeit - etwa durch eine vorwiegende Konzentra-tion auf das vorauslaufende Enkelkind - abgelenkt war.
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7Angesichts dieser Unsicherheiten über die Unfall-ursache hätte die Klage nur dann Erfolg haben können, wenn der Klägerin, die die Voraussetzungen für den von ihr geltend gemachten Schadensersatz-anspruch im Grundsatz beweisen muß, irgendwelche Beweiserleichterungen zugutegekommen wären. Auch das ist aber nicht der Fall.
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9Es gibt keinen Beweis des ersten Anscheins dafür, daß derjenige, der in einem mit Wasser gefüllten Becken eines Schwimmbades zu Fall gekommen ist, gerade wegen einer an dieser Stelle anzutreffenden außergewöhnlichen Glätte gestürzt ist. Gewisse Gefahren aus einer durch Feuchtigkeit herrührenden Glätte sind unvermeidlich und hinzunehmen; inso-weit kann die Standsicherheit nicht von vornherein in gleicher Weise gewährleistet sein wie auf einem trockenen Gehweg. Zudem sind die Bewegungsabläufe in einem Schwimmbad tendenziell schneller, was an einem Hochsommertag und gutem Besuch zu einer erhöhten Aufmerksamkeit führen muß, um auch ande-ren Besuchern des Schwimmbades rechtzeitig auszu-weichen. Das alles läßt die Gründe für einen Sturz so vielfältig erscheinen, daß kein Anscheinsbeweis besagt, ein Sturz beruhe regelmäßig auf einer be-sonderen Glätte an der Unfallstelle.
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11Eine andere beweisrechtliche Beurteilung wäre möglicherweise dann angebracht gewesen, wenn die Ausgestaltung des Durchschreitebeckens, in dem die Klägerin zu Fall gekommen ist, nicht den erforder-lichen Sicherheitsstandards gerecht geworden wäre. Indessen läßt sich auch diese Feststellung nicht treffen. Der vom Landgericht beauftragte Sachver-ständige Dr. H. ist nach einer Ortsbesichtigung zu dem Ergebnis gelangt, daß der - mit Quarz besandete - Belag in Freibädern üblicherweise ver-wendet wird; bei der nach DIN 51097 vorgenommenen Begehung hat er keine besondere Rutschgefahr fest-stellen können. Die Neigung des Beckenbodens, die die Klägerin im Berufungsverfahren als kritisch hingestellt hat, hat der Sachverständige auf rund 2 Grad in Richtung Abfluß geschätzt und eine dar-aus resultierende Gefährdung eindeutig verneint. Auch das begegnet keinen Bedenken. Eine minimale Neigung des Beckenbodens ist notwendig, wenn der gewünschte sofortige Abfluß des Schmutzwassers ge-währleistet sein soll. Soweit die Klägerin in der Berufungsbegründung zudem gerügt hat, die Stufen zum Durchschreitebecken seien nicht mit einem Ge-länder versehen worden, ist in der mündlichen Ver-handlung unstreitig geworden, daß diese Behauptung unzutreffend ist und sehr wohl ein Geländer ange-bracht war, an dem sich die Badegäste beim Durch-gang durch das Becken festhalten konnten.
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13Eine Beweiserleichterung für die Klägerin wäre ferner dann noch in Betracht gekommen, wenn die Beklagte die in einem Schwimmbad gebotenen Rei-nigungspflichten außer Acht gelassen hätte; dann hätte möglicherweise eine Vermutung dafür gespro-chen, daß die Pflichtverletzung für den eingetre-tenen Unfallschaden der Klägerin ursächlich gewor-den ist, so daß es Sache der Beklagten gewesen wäre, besondere Umstände darzutun und zu beweisen, aus denen sich ergeben sollte, daß das von ihr verlangte Handeln letztlich unnütz gewesen wäre (vgl. BGHZ 7, 198, 204; BGH FamRZ 1963, 244 f.). Es haben sich jedoch auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß die gebotenen Reinigungsmaßnah-men im Schwimmbad in Merkstein nicht vorgenommen worden sind. Der Zeuge L. hat die Behauptung der Beklagten bestätigt, das Becken sei allabendlich mit dem Mittel F 42 der Firma E. gereinigt und am nächsten Morgen mit Wasser nachgereinigt wor-den. Im Tagesverlauf sei durch die eingesetzten Rettungsschwimmer eine Kontrolle auf alle sicht-baren Störungen wie Papier-, Glas- und Schampoo-reste vorgenommen worden. Der Zeuge W., der zu Teilen der Badesaison bei den Reinigungsarbeiten ausgeholfen hat, hat diese Aussage des Zeugen L. in den wesentlichen Punkten bestätigt. Von der Richtigkeit dieser Aussagen ist auszugehen, da die Klägerin für das Gegenteil beweispflichtig wäre. Eine mehrfache tägliche Reinigung war entgegen der von der Klägerin im Berufungsverfahren geäußerten Rechtsauffassung nicht zu fordern. Die von ihr erwähnte Entscheidung des OLG München (VerR 1975, 478) betraf einen anders gelagerten Sachverhalt. In jenem Fall war das Becken ohne Betonabgrenzung auf allen vier Seiten unmittelbar von Liegewiesen umgeben, von denen immer wieder Grasreste vor allem nach dem wöchentlichen Mähen in das Becken getragen wurden und dort zur Verstopfung des Abflußrohres führten. Davon kann hier nicht die Rede sein. Weder ist es zu einer Verstopfung des Abflusses gekommen noch reichen unmittelbar Liege-wiesen ringsum an das Becken heran. Eine häufigere als die von der Beklagten geschilderte und von den Zeugen bestätigte Reinigung des Beckens wäre daher nur dann erforderlich gewesen, wenn es gerade dort immer wieder zu Stürzen gekommen wäre. Auch dafür hat die Klägerin jedoch den ihr obliegenden Beweis nicht führen können. Die Zeugin N. hat zwar die Behauptung der Klägerin bestätigt, wonach der Zeu-ge L. nach dem Unfall ihr gegenüber erklärt habe, gerade in diesem Becken fielen aus ihm unbekannter Ursache immer wieder Junge und Alte. Der Zeuge L. hat gerade dies aber entschieden bestritten, ohne daß der Senat angesichts des Fehlens weiterer In-dizien feststellen kann, welche der beiden einan-der widersprechenden Aussagen zutrifft.
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15Die Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
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17Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreck-barkeit des Urteils folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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19Der Streitwert des Berufungsverfahrens und die sich aus diesem Urteil für die Klägerin ergebende Beschwer betragen 6.101,00 DM.
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