Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - Ss 567/93 - 262 -
Tenor
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G r ü n d e
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Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Zuhälte-rei in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen Bedrohung (§§ 181 a Abs. 1 Nr. 1, 223, 241, 52, 53 StGB) unter Freisprechung im übrigen zu einer Jugendstrafe von 7 Monaten mit Bewährung verur-teilt. Dagegen richtet sich die (Wahl-) Revision des Angeklagten mit der Sachrüge.
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Das Rechtsmittel hat (vorläufigen) Erfolg.
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Die Verurteilung wegen ausbeuterischer Zuhälterei (§ 181 a Abs. 1 Nr. 1 StGB) hält der materiell-rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Amtsge-richt hat hierzu ausgeführt:
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"Etwa Mitte Februar 1993 zwang er (erg.: der Angeklagte) die Geschädigte, für ihn der Prostitution nachzugehen ... In der etwa 14-tägigen Tatzeit hielt der Ange-klagte sie mit fortlaufenden massiven Drohungen und Schlägen gefügig, verlang-te Ablieferung des erzielten Dirnenloh-nes und erhielt mindestens insgesamt ca. 400,-- DM bis 450,-- DM."
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Durch diese Feststellungen wird die Annahme des Amtsgerichts, die Voraussetzungen der ausbeuteri-schen Zuhälterei seien erfüllt, nicht gedeckt. Der Begriff der Ausbeutung verlangt ein planmäßiges und eigensüchtiges Ausnutzen der Prostitutionsaus-übung als Erwerbsquelle, das zu einer spürbaren Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Prostituierten führt (vgl. BGH NStZ 1989, 67; Schönke/Schröder-Lenckner, StGB, 24. Aufl., § 181 a Rn. 4 m.w.N.). Ob eine spürbare Verschlechterung der Vermögenslage in diesem Sinne eingetreten ist, läßt sich grundsätzlich erst beantworten, wenn hinreichende Erkenntnisse zur Höhe der Einnahmen und Abgaben der Prostituierten vorliegen (vgl. BGH a.a.O.; BGH StV 1984, 334). Solche Feststellungen hat das Amtsgericht indes nicht getroffen. Es hat lediglich ausgeführt, von dem binnen 14 Tagen erzielten Dirnenlohn habe der Angeklagte "insgesamt ca. 400,-- DM bis 450,-- DM" erhalten. Diese Angabe reicht nicht aus. Angesichts der - gemessen am Tat-zeitraum - verhältnismäßig geringen Größenordnung des dem Angeklagten zugeflossenen Gesamtbetrages kann die Benennung der Summe allein die Annahme einer Ausbeutung nicht tragen. Daher war gerade im vorliegenden Fall eine nähere Darlegung der Le-bensumstände der Prostituierten, insbesondere ihrer Einnahmen und Ausgaben, nicht entbehrlich, wenn auf die Tatvariante der Ausbeutung abgestellt werden soll.
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Die weiteren Feststellungen des Amtsgerichts
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"Er (erg.: der Angeklagte) verlangte strikte Befolgung seiner Anweisungen, wo-nach die Geschädigte den Geschlechtsver-kehr mit dem Freier jeweils an einem be-stimmten Platz oder Hotel zu vollziehen hatte. Dabei verfolgte er sie mit seinem Auto und brachte sie mit dem Auto zu einem Auto beim Parkplatz, wo sie der Prostitution in einer Nacht nachzugehen hatte."
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sind zwar an sich geeignet, die Tatvariante der sog. dirigierenden Zuhälterei (§ 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB) auszufüllen (vgl. dazu auch: BGH NJW 1986, 596, 597 = NStZ 1986, 358, 359; BGH NStZ 1982, 379; BGHR StGB, § 181 Abs. 1 Nr. 2 "Dirigieren 1"). Auf diesen Gesichtspunkt hat das Amtsgericht die Verurteilung jedoch nicht gestützt. Eine Umstellung des Schuldspruchs auf die Tatva-riante der dirigierenden Zuhälterei (vgl. hierzu: BGH NStZ 1989, 67) ist dem Senat schon deshalb verwehrt, weil das Amtsgericht insoweit auch seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten nicht rechtsfehlerfrei gebildet hat. Die im Ur-teil enthaltene Beweiswürdigung zum Tatkomplex der Zuhälterei ist materiell-rechtlich unvollständig (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 41. Aufl., § 337 Rn. 26, 29). Dort heißt es:
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"Diese Angaben beruhen auf der Aussage der Zeugin M.D., an der das Gericht kei-ne Zweifel hat. Die Zeugin hat glaubhaft und nachvollziehbar bekundet, daß der An-geklagte sie gegen ihren Willen dazu ge-zwungen hat, nunmehr für ihn der Prosti-tution nachzugehen, während sie dies vor-her und auch heute noch tut, um auf diese Art und Weise Geld für ihren Heroinkon-sum zu beschaffen. Daß die Zeugin dabei bestimmte Einzelheiten anders dargestellt hat als in ihrer polizeilichen Verneh-mung, spielt letztlich keine Rolle, da es gleichgültig ist, ob sie in der einen oder anderen Situation durch Verbrennen mit einer Zigarette oder durch Schläge bestraft wurde."
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Die Beweiswürdigung ist in revisionsrechtlich be-deutsamer Weise lückenhaft, wenn der Tatrichter we-sentliche, für den Angeklagten sprechende Umstände außer Acht gelassen oder nicht hinreichend unter allen in Betracht kommenden Aspekten gewürdigt hat (vgl. BGH St. 25, 365, 367; StV 1987, 423 = NStZ 1987, 473). Bei der Auswertung des Beweis-ergebnisses ist jede nach der Sachlage ernsthaft in Betracht kommende Möglichkeit zu erwägen. Das gilt namentlich, wenn der Angeklagte - wie hier - von seinem Recht Gebrauch gemacht hat, zu den gegen ihn erhobenen Beschuldigungen zu schweigen. In einem solchen Fall müssen naheliegende Vertei-digungsumstände abgehandelt und sich aufdrängende Beweisumstände erörtert werden (vgl. KK-Hürxthal, StPO, 3. Aufl., § 261 Rn. 40 m.w.N.). Bei Beachtung dieser Grundsätze hätte sich das Amtsgericht im vorliegenden Fall mit der floskelhaften Wendung, es halte die Aussage der Zeugin D. für "glaubhaft und nachvollziehbar" und habe an ihr "keine Zweifel", nicht begnügen dürfen. Vielmehr hätte im Rahmen der Beweiswürdigung nachvollziehbar erörtert werden müssen, ob und in welchem Umfang die Tatsache, daß die einzige Belastungszeugin eine heroinabhän-gige Prostituierte war, deren Glaubwürdigkeit und die Verläßlichkeit ihrer Angaben beeinträchtigt hat. Zwar ist dem Tatrichter grundsätzlich nicht verwehrt, den Bekundungen von Zeugen, die dem Drogen- und Prostituiertenmilieu angehören, Glauben zu schenken. Jedoch erfordert die Beweiswürdigung in solchen Fällen regelmäßig Ausführungen, die erkennbar machen, daß der Tatrichter mögliche Zweifel, die sich aus der Lebensführung des Zeugen ergeben, nicht - wie hier - mit floskelhaften Erwägungen beiseite geschoben, sondern sich damit auseinandergesetzt hat. Das gilt umsomehr, weil es nach den Umständen nicht fernliegt anzunehmen, daß die Zeugin D., die den Feststellungen zufolge offenbar bei der unerlaubten Prostitutionsausübung ertappt worden war, den Angeklagten zu Unrecht bezichtigt haben könnte, um von eigenem Fehlverhal-ten abzulenken. Auch diese Möglichkeit hätte das Amtsgericht in seine Erwägungen einbeziehen müssen. Hinzu kommt, daß die Zeugin dem Urteil nach in der Hauptverhandlung "bestimmte Einzelheiten" anders dargestellt hat als bei ihrer polizeilichen Verneh-mung. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts kann darüber nicht mit dem lapidaren Satz, das spiele "letztlich keine Rolle", hinweggegangen werden. Ge-rade die Aussagekonstanz, auch im Hinblick auf Rei-henfolge und zeitliche Einordnung der Ereignisse, ist ein wesentliches Kriterium für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit. Abweichungen im Aussageverhal-ten darf der Tatrichter daher nicht mit pauschalen Erwägungen für unerheblich erklären. Er muß die Unterschiede aufzeigen und sich mit ihrer Bedeutung für die Frage der Glaubwürdigkeit so auseinander-setzen, daß dem Revisionsgericht eine rechtliche Überprüfung dieser Erwägungen ermöglicht wird. Dar-an fehlt es hier.
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Da die Beweiswürdigung aus den genannten Gründen unzureichend ist, kann die Verurteilung wegen Zuhälterei keinen Bestand haben. Das gilt zu-gleich für den damit tateinheitlich (§ 52 StGB) verbundenen Schuldspruch wegen Körperverletzung (§ 223 StGB). Ist der Angeklagte wegen tateinheit-licher Verletzung mehrerer Strafgesetze verurteilt, so unterliegt der daraus gebildete Schuldspruch insgesamt der Aufhebung, wenn sich - wie im vor-liegenden Fall - nur die Anwendung einer Strafvor-schrift als fehlerhaft erweist (vgl. BGH St. 21, 256, 258 = NJW 1967, 1972; KK-Pikart a.a.O. § 353 Rn. 12). Abgesehen davon ist das Urteil auch in diesem Punkt widersprüchlich. Während die Urteils-formel lediglich einen Schuldspruch wegen (einfa-cher) Körperverletzung gemäß § 223 StGB enthält, gehen die Urteilsgründe davon aus, daß eine gefähr-liche Körperverletzung (§§ 223, 223 a StGB) vorlie-ge, weil der Angeklagte eine brennende Zigarette auf der Wade der Zeugin D. ausgedrückt habe. Dabei wird verkannt, daß "gefährliches Werkzeug" im Sinne von § 223 a Abs. 1 StGB nur ein Gegenstand ist, der bei der konkreten Art seiner Benutzung und nach der Beschaffenheit des Körperteils, gegen den er ange-wendet wird, geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen (vgl. LK-Hirsch, StGB, 10. Aufl., § 223 a Rn. 7; Schönke/Schröder-Stree, StGB, 24. Aufl., § 223 a Rn. 4; jeweils m.w.N.). Daß diese Voraussetzungen erfüllt sind, wenn mit Ziga-rettenglut eine Brandverletzung auf der Wade des Opfers herbeigeführt wird, ist weder festgestellt noch naheliegend.
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Die Verurteilung wegen Bedrohung (§ 241 StGB) hält ebensowenig der Nachprüfung stand. Dazu heißt es im Urteil:
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"Plötzlich zog der Angeklagte aus der Tasche ein Klappmesser, klappte dies auf und hielt es zunächst dem Zeugen W., spä-ter dem Zeugen H. aus kurzer Entfernung von ca. 25 - 30 cm jeweils vor Gesicht und Brust und fuchtelte damit herum. Da-bei sagte er sinngemäß dem Zeugen W., er sei gleich reif und könne ihm gleich zei-gen, wie er aussehen werde. ... Der Ange-klagte hat sich damit (wegen) Bedrohung ... strafbar gemacht. Er hat durch eine schlüssige Handlung, nämlich das Vorhal-ten des Messers vor Gesicht und Brust der Zeugen W. und H. wie auch durch seine Äußerungen ihnen gegenüber ein bestimmtes tatsächliches Verhalten, nämlich ein Ein-stechen oder Schneiden mit dem Messer in Kopf bzw. Brust der Zeugen angedroht, was als Verbrechen zu beurteilen wäre, da es die Androhung einer Tötung oder eines Tö-tungsversuchs oder einer schweren Körper-verletzung beinhaltet."
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Auch in diesem Punkt ist die Beweiswürdigung des Amtsgerichts unvollständig und läßt andere, nicht weniger naheliegende Möglichkeiten außer Acht. Nach § 241 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer einen anderen mit der Begehung eines gegen ihn gerich-teten Verbrechens bedroht. Gegenstand der Drohung muß also die Begehung eines Verbrechens im Sinne von § 12 Abs. 1 StGB sein, und zwar dergestalt, daß dessen wesentliche Merkmale aus den Äußerun-gen oder der Bedrohungshandlung - eventuell in Verbindung mit den Begleitumständen - ersichtlich sind (vgl. BGH St. 17, 307; bei Holtz MDR 1986, 795; OLG Düsseldorf JMBlNW 1990, 44; Schönke/Schrö-der-Eser, a.a.O. § 241 Rn. 5). Nach Auffassung des Amtsgerichts hat der Angeklagte, indem er den Zeu-gen das aufgeklappte Messer vor Gesicht und Brust hielt, damit gedroht, ihnen zumindest eine als Verbrechen (vgl. Stree, a.a.O. § 224 Rn. 9) straf-bare schwere Körperverletzung beibringen zu wollen, das heißt eine solche, bei der eine der in § 224 Abs. 1 StGB genannten schwerwiegenden Folgen (z.B. Verletzung eines wichtigen Körpergliedes oder des Sehvermögens, erhebliche dauernde Entstellung etc.) eintreten werde. Während es bei Vollendung der Tat ausreicht, daß die in § 224 Abs. 1 StGB bezeichne-ten Verletzungsfolgen vom Täter mindestens fahrläs-sig herbeigeführt worden sind (vgl. Stree, a.a.O. § 224, Rn. 8), kommt ein Versuch nur in Betracht, wenn der Täter hinsichtlich einer schweren Folge mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat und diese aus-geblieben ist (vgl. BGH St. 21, 194; Stree a.a.O. § 224 Rn. 9). Für die Bedrohung, durch die eben-falls noch keine der schweren Folgen verwirklicht wird, kann nichts anderes gelten. Ihre Tathandlung ist der des Versuchs regelmäßig vorgelagert. Trifft die Bedrohung mit dem Versuch des angedrohten Verbrechens zusammen, muß § 241 StGB zurücktreten (vgl. BGH GA 1977, 306; Eser, a.a.O. § 241 Rn. 16 m.w.N.). Danach ist im Rahmen des § 241 StGB für die subjektive Tatseite bloße Fahrlässigkeit be-züglich der schweren Folgen des § 224 Abs. 1 StGB nicht ausreichend. Erforderlich ist vielmehr, daß der Täter für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, seine Drohnung erstrecke sich auf eine der schweren Folgen des § 224 Abs. 1 StGB und werde vom Bedrohten auch so aufgefaßt und ernstgenommen (vgl. OLG Schleswig SchHA 1987, 105; Eser a.a.O. § 241 Rn. 7). Dagegen ist ohne Bedeutung, ob der Täter selbst die Drohung ernst meint und ihre Realisierung beabsichtigt (vgl. RG St. 32, 102; Eser a.a.O.). Die Feststellung, daß sich die Drohung mit Wissen und Willen des Angeklagten auf eine der schweren Folgen des § 224 Abs. 1 StGB bezogen habe und vom Bedrohten so verstanden werden sollte, muß der Tatrichter aus dem Beweisergebnis rechtfertigen, sofern sich der innere Tatbestand nicht bereits aus der Schilderung des äußeren Sachverhalts von selbst ergibt (vgl. Meyer-Goßner a.a.O. § 267 Rn. 7), wie es beispielsweise im Falle der Drohung, einem anderen "die Augen ausstechen" zu wollen, angenommen werden könnte. Hier ergibt sich die subjektive Tatseite indes weder aus dem objektiven Hergang noch wird sie sonst aus dem Beweisergebnis legitimiert. Soweit der Angeklagte mit dem Klappmesser im Brust- und Gesichtsbereich der Zeugen "herumgefuchtelt" hat, kann nicht ausge-schlossen werden, daß er damit aus seiner Sicht le-diglich eine gefährliche Körperverletzung (§§ 223, 223 a StGB), die nur ein Vergehen ist, angekündigt hatte und im Glauben war, auch die Bedrohten würden das so sehen. Denn nicht jede Stich- oder Schnittverletzung im Brust- und Gesichtsbereich führt automatisch zu einer der schweren Folgen des § 224 Abs. 1 StGB. Zwar können auffallende Narben im Gesicht, auch solche aus Schnitt- oder Stich-verletzungen, eine dauernde erhebliche Entstellung hervorrufen (vgl. BGH JR 1967, 146; Stree a.a.O. § 224 Rn. 6). Hier gibt es jedoch keine objektiven Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte den Zeugen derart tiefgreifende Verletzungen in Aussicht stel-len wollte. Vielmehr ging es ihm nach dem Zusammen-hang der Feststellungen erkennbar darum, in der bis dahin mit (Schimpf-) Worten geführten Auseinander-setzung die Oberhand zu behalten und die lästigen Kritiker zu vertreiben. Daß zu diesem Zweck aus der Sicht des Angeklagten die Drohung mit einer der schweren Folgen des § 224 Abs. 1 StGB oder gar mit einer Tötung oder einem Tötungsversuch erforderlich gewesen wäre, kann dem festgestellten Sachverhalt nicht entnommen werden, zumal es den Zeugen ohne weiteres möglich war, sich dem Einflußbereich des Angeklagten zu entziehen, der wiederum - für die Zeugen erkennbar - keine Anstalten getroffen hatte, dies zu verhindern. Nach alledem ist der äußere Tathergang - das Vorhalten des Klappmessers - noch nicht geeignet, die subjektive Tatseite der Bedro-hung zu belegen. Begleitumstände, aus denen sich zweifelsfrei ergibt, daß die Drohung des Angeklag-ten auf die Begehung eines Verbrechens gerichtet war, werden im Urteil ebensowenig mitgeteilt. Zwar ist festgestellt, der Angeklagte habe dem Zeugen W. gegenüber geäußert, "er sei gleich reif und könne ihm gleich zeigen wie er aussehen werde". Diese Äußerung hat jedoch - anders als beispielsweise die Drohung, einem anderen das Gesicht derart zerschneiden zu wollen, daß ihn niemand wiederer-kenne - keinen eindeutigen, auf Verbrechensbegehung bezogenen Sinngehalt. Wollte das Amtsgericht dieser Äußerung gleichwohl eine solche Bedeutung beilegen, hätte es die Erklärung des Angeklagten unter Be-achtung der allgemeinen Regeln (vgl. Meyer-Goßner a.a.O. § 337 Rn. 32 m.w.N.) auslegen müssen. Das ist aber nicht in einer für das Revisionsgericht nachvollziehbaren Weise geschehen. Da hiernach die subjektive Tatseite des § 241 StGB durch die Be-weiswürdigung des Amtsgerichts nicht belegt wird, ist die Überzeugungsbildung des Tatrichters rechts-fehlerhaft unvollständig und kann daher die Verur-teilung wegen Bedrohung nicht tragen.
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Infolgedessen ist die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils samt der darin enthaltenen Feststellungen (§ 353 StPO) zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverwei-sen (§ 354 Abs. 2 StPO). Es läßt sich nicht aus-schließen, daß zu allen beanstandeten Gesichtspunk-ten noch ausreichende Feststellungen möglich sind, wenn die oben genannten rechtlichen Grundsätze be-rücksichtigt werden.
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Ergänzend wird bemerkt:
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Die Verhängung von Jugendstrafe setzt bei einem Jugendlichen Ersttäter regelmäßig die Feststellung von Persönlichkeitsmängeln voraus, die schon vor der Tat, wenn auch verborgen, angelegt waren (vgl. BGHR § 17 Abs. 2 JGG "Schädliche Neigungen" Nr. 2; SenE vom 16. Juli 1991 - Ss 220/91 - und vom 12. Juni 1992 - Ss 204/92 -).
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