Teilurteil vom Oberlandesgericht Köln - 27 U 25/92
Tenor
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T a t b e s t a n d
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Der Kläger erlitt im September 1975 als Folge eines Verkehrsunfalls einen Beckenringbruch links, eine Symphysensprengung und eine zentrale Hüftge-lenkstrümmerfraktur rechts, die operativ versorgt wurden. 1977 wurden die eingebauten Spongiosa-schrauben sowie periartikuläre Verkalkungen des rechten Hüftgelenks, die sich inzwischen einge-stellt hatten, entfernt. Im November 1978 ver-unfallte der Kläger erneut und zog sich dabei eine Prellung des rechten Hüftgelenks zu. Da sich zystische Aufhellungen im Bereich des rechten Oberschenkelhalses und eine Koxarthrose rechts zeigten, wurden im Juli 1979 eine Wagner-Kappe und im August 1979 eine Pfannendachabstützschale rechts implantiert. Im Mai 1981 erlitt der Kläger einen weiteren Unfall, der wiederum zu einer Prellung des rechten Hüftgelenks führte. Nach anhaltenden Beschwerden unterzog sich der Kläger am 7. März 1983 in der Klinik der Beklagten zu 1) eine Hüftgelenksoperation, die der Beklagte zu 2) durchführte. Die Wagner-Kappe wurde gegen eine To-talprothese (Wagner-Schaftprothese) ausgetauscht, die Pfannendachabstützschale belassen. Da der Kläger mit dem Operationsergebnis nicht zufrieden war, stellte er sich in den Krankenanstalten Berg-mannsheil in B. bei dem Zeugen Prof. M. vor. Dort erfolgte am 7. Dezember 1983 ein Hüftendoprothe-senwechsel des rechten Hüftgelenks mit allogener Spongiosaplastik und Implantation einer Pfannen-dachabstützschale.
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Die vom Prof. M. erhobenen Befunde veranlaßten den Kläger, gegen den Beklagten zu 1) Schadensersatz-ansprüche geltend zu machen, weil dem Beklagten zu 2) Operationsfehler vorzuwerfen seien. Im Au-gust 1985 erklärte sich der Kläger gegen Zahlung von 20.000,00 DM wegen aller immateriellen Ansprü-che für abgefunden. Im Dezember 1985 kam es zu ei-nem weiteren Abfindungsbetrag wegen der materiel-len Schäden aus der Operation vom 7. März 1983. Der hinter den Beklagten stehende Haftpflichtver-sicherer zahlte zur Abgeltung 10.000,00 DM, wobei "künftige materielle Ansprüche von dieser Regelung unberührt bleiben" sollten. Ein Haftungsanerkennt-nis sollte in den Zahlungen nicht zu sehen sein.
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Im Zuge eines stationären Aufenthalts vom 18. bis 27. November 1986 wurde dem Kläger im B. -Kranken-haus B. das Trochanter-Zuggurtungs-Osteosynthese-material entfernt. Am 4. Dezember 1987 kam es zu einer erneuten Operation des rechten Hüftgelenks des Klägers, bei der Prof. M. die im Oberschenkel-knochen implantierte Langschaftprothese gegen eine Gradschaftprothese mit medialem Kortikalisaufbau auswechselte.
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Der Kläger war seit Juli 1970 als technischer Angestellter bei dem Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung in K. beschäftigt. Das Arbeitsverhält-nis wurde mit Zustimmung der Hauptfürsorgestel-le zum 8. September 1987 durch arbeitgeberseitige Kündigung beendet, weil in der Zeit vom 17. Okto-ber 1985 bis 31. Mai 1987 krankheitsbedingte Fehl-zeiten von 83,08 % eingetreten und nicht zu erwar-ten sei, daß sich dies für die Zukunft ändere. Mit Wirkung vom 9. September 1987 bezog er Rente wegen Erwerbsunfähigkeit von der B.B., zunächst befri-stet bis zum 31. März 1989, seither auf unbestimm-te Dauer. Außerdem bezieht er seit dem 1. Okto-ber 1987 eine Versorgungsrente der V. K.
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Der Kläger hat von den Beklagten Ersatz der ihm angeblich nach Dezember 1985 entstandenen materiellen Schäden verlangt, und zwar ärzt-liche Behandlungskosten in Höhe von insgesamt 14.839,00 DM (Bl. 32 - 38 d.A.), wobei es sich um Kosten der zweiten Pflegeklasse handeln soll, die von seinem Krankenversicherer nicht ersetzt worden sind, Rechtsanwaltskosten von 640,68 DM (Bl. 37, 38 d.A.), sowie Mehraufwand für die Anschaffung eines Pkw's mit Automatikgetrie-be von 10.530,00 DM, Verdienstausfallentschädigung für die Zeit vom 9. September 1987 bis 31. De-zember 1988 von 18.974,93 DM und Zahlung einer angemessenen monatlichen Rente von mindestens 1.458,48 DM bis zur Vollendung seines 65. Lebens-jahres. Er hat behauptet, der Beklagte zu 2) habe intraoperativ vorwerfbar den rechten Ober-schenkelknochen beschädigt und die Pfannendachab-stützschale belassen, obwohl sie infolge Locke-rung habe ausgewechselt werden müssen. Bei einer ordnungsgemäßen prothetischen Versorgung hätte es für den Zeitraum von mindestens 10 Jahren keiner Revisionsoperation (Auswechslung der Prothese) be-durft. Er hätte mithin in der Folgezeit weder ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen müssen noch seinen Arbeitsplatz verloren. Es wäre auch keine Erwerbsunfähigkeit eingetreten. Schließlich hat er die Auffassung vertreten, darin, daß der Haft-pflichtversicherer der Beklagten insgesamt über 80.000,00 DM auf den Schadensfall gezahlt habe, sei ein Anerkenntnis zu sehen. Er hat beantragt,
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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 16.141,02 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. August 1988 zu zahlen,
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festzustellen, daß die Beklagten als Ge-samtschuldner verpflichtet seien, ihm künftige Schäden zu ersetzen, sofern diese auf die Hüftgelenksoperation des Beklagten zu 2) vom 7. März 1983 zurück-zuführen und weder auf Sozialversiche-rungsträger übergegangen noch Gegenstand der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüs-se des Amtsgerichts D. vom 28. März 1989 zum Aktenzeichen 1 M 562/89 über 4.981,55 DM und vom 16. Mai 1991 zum Ak-tenzeichen 1 M 882/91 über 7.745,06 DM seien,
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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 10.530,00 DM nebst 4 % Zinsen seit Zustellung des klage-erhöhenden Schriftsatzes vom 19. Dezem-ber 1988 zu zahlen,
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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn weitere 18.974,93 DM nebst 4 % Zinsen seit Zustellung des klageerhöhenden Schriftsatzes vom 19. Dezember 1988 zu zahlen,
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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn eine monatliche Ren-te ab dem 1. Januar 1989 bis zur Voll-endung des 65. Lebensjahres zu zahlen, deren Dauer und Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, mindestens jedoch monatlich 1.458,48 DM betragen solle.
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Die Beklagten haben beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie haben Behandlungsfehler bestritten und behaup-ten, angesichts der Vorschäden und der besonderen Konstituion des Klägers (starke Adipositas) wäre ein Prothesenwechsel im Jahre 1987 in jedem Fall erforderlich geworden. Die angebliche Erwerbsun-fähigkeit sei ihnen nicht als Schadensfolge anzu-lasten.
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Das Landgericht hat, sachverständig beraten, die Klage abgewiesen, weil nicht bewiesen sei, daß sich der Krankheitsverlauf für den Kläger günsti-ger gestaltet hätte, wenn dem Beklagten zu 2) die behaupteten Operationsfehler, die allerdings be-wiesen seien, nicht unterlaufen wären.
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Gegen das Urteil hat der Kläger form- und frist-gerecht Berufung eingelegt und diese prozessual ordnungsgesmäß begründet. Er verteidigt die Fest-stellungen des Landgerichts, soweit sie ihm gün-stig sind, und meint, die Fehler seien vermeidbar gewesen. Darüber hinaus sei dem Beklagten zu 2) vorzuwerfen, daß er den Oberschenkelhalskopf zu tief abgeschnitten habe. Es sei ferner verfehlt gewesen, die Pfannendachabstützschale zu belassen und lediglich einen Wagner-Schaft zu implantieren, statt die vorhandene Prothetik komplett gegen eine Mittelmeier-Prothese auszuwechseln, was präopera-tiv auch verabredet gewesen sei. Die vom Beklagten zu 2) durchgeführte Operation sei von seiner Ein-willigung nicht gedeckt gewesen. Bei fachgerechter Implantation einer Totalendoprothese wäre eine Re-visionsoperation frühestens nach 10 Jahren erfor-derlich geworden. Arbeitsplatzverlust und Erwerbs-unfähigkeit beruhten allein darauf, daß er bereits im Dezember 1983 und dann erneut im Dezember 1987 habe reoperiert werden müssen. Er beantragt,
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unter Abänderung des angefochtenen Ur-teils nach seinen Schlußanträgen erster Instanz zu erkennen.
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Die Beklagten beantragen,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie treten der Berufung entgegen und stellen Be-handlungsfehler in Abrede. Jedenfalls seien weder das Nichterkennen einer etwaigen Pfannenlockerung noch die Verursachung eines Knochendefekts vor-werfbar. Wegen der Vorschäden und der besonderen Konstitution des Klägers seien die intraoperati-ven Bedingungen besonders schwierig gewesen. Der Oberschenkelhals sei unter der Wagner-Kappe stark nekrotisch gewesen. Schließlich seien die mit der Klage geltend gemachten Schäden nicht auf etwaige Behandlungsfehler zurückzuführen, weil in jedem Fall mit einer Prothesenlockerung habe gerechnet werden müssen, die innerhalb von etwa 4 Jahren eine Reoperation erforderlich gemacht hätte. Zudem beruhe die angebliche Erwerbsunfähigkeit auf der Vorschädigung und dem schicksalhaften Verlauf. Im übrigen bestreiten sie die behaupteten Schäden nach Grund und Höhe.
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Wegen aller Einzelheiten des Sach- und Streit-stands wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils sowie die im Berufungs-rechtszug gewechselten Schriftsätze verwiesen.
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Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens, Anhörung des Sachverständigen und Vernehmung des Zeugen Prof. Dr. M.. Wegen der Ergebnisse wird auf das Gutachten des Sachverständigen Privatdozent Dr. G. vom 3. März 1993 und das Sitzungsprotokoll vom 15. Dezember 1993 verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die nach §§ 511, 511 a ZPO statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 516, 518, 519 ZPO) und damit zulässig. Sie ist sachlich überwiegend gerechtfertigt, so-weit die Klage endentscheidungsreif ist.
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Der Kläger hat gegen die Beklagten Anspruch auf Ersatz der ihm infolge von Behandlungsfehlern, die dem Beklagten zu 2) anläßlich der Hüftgelenks-operation vom 7. März 1983 unterlaufen sind, nach Dezember 1985 entstandenen materiellen Schäden aus dem Gesichtspunkt der schuldhaften Vertragsverlet-zung und unerlaubter Handlung (§§ 611, 242, 278, 823, 31 BGB).
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Der Beklagte zu 2) hat vorwerfbar übersehen, daß sich die im August 1979 implantierte Pfannen-dachabstützschale im Zeitpunkt der Operation am 7. März 1983 gelockert hatte und deshalb hätte ausgetauscht werden müssen, weil sie mangels hinreichender Festigkeit zur Aufnahme einer Ober-schenkelhalsprothese nicht (mehr) geeignet war. Das ist bewiesen.
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Der Sachverständige Prof. S. hat den im Jahre 1981 im Krankenhaus D. gefertigten Röntgenbildern in Verbindung mit den anläßlich der ersten Revisions-operation vom Dezember 1983 von Prof. M. getroffe-nen Feststellungen entnommen, daß die Pfanne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit be-reits am 7. März 1983 gelockert war. Er hat diese Annahme mit Ergänzungsgutachten vom 7. Januar 1991 nach Auswertung von zwei am 14. November 1983 im Krankenhaus B. gefertigten Röntgenaufnahmen be-kräftigt. Dem folgt der Senat.
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Maßgebend dafür ist der deutlich sichtbar gewe-sene Lysesaum und die Ausfüllung des knöchernen Pfannenlagers mit Bindegewebe, letzteres auch nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. G. ein eindeutiges Zeichen für eine bestehende Pfannen-lockerung. Darauf, daß G. sich anhand der Röntgen-aufnahmen außerstande sah, eine am 7. März 1983 bereits vorhanden gewesene Pfannenlockerung mit Sicherheit festzustellen, kommt es nicht an. Eine völlige Gewißheit ist nicht erforderlich. Der Beweis ist im Sinne von § 286 ZPO erbracht, wenn ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewißheit gegeben ist, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen, wie das Landgericht unter Bezugnahmen auf BGH NJW 1989, 2948 zutreffend dargelegt hat. Dieser Grad von Ge-wißheit ist aber nach den Feststellungen der Sach-verständigen S. und G. sowie des Zeugen Prof. M. gegeben. Da sich der aus den vor der Operation vom 7. März 1983 erhobenen röntgenologischen Befunden ergebene Verdacht auf Pfannenlockerung wenige Mo-nate später bestätigt hat, würde es einen eigenar-tigen, medizinisch nicht erklärten Zufall darstel-len, wenn sich entgegen den objektiven Kriterien die Lockerung erst nach März 1983 eingestellt hätte.
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Der Senat ist auch davon überzeugt, daß der Be-klagte zu 2) die Lockerung intraoperativ vorwerf-bar nicht erkannt hat. Es ist schon nicht ersicht-lich, ob der Beklagte dem "berechtigten Verdacht einer Pfannenlockerung" (so der Sachverständige G.) überhaupt durch geeignete Maßnahmen nachgegan-gen ist. Im Operationsbericht fehlen Angaben dazu, in welchem Bereich und wie der Pfannensitz, insbe-sondere ob auch eine mögliche Lockerung des Stütz-schale überprüft worden sind, und zwar mittels "Pumpbewegungen" oder ähnlichen Techniken. Die bloße Angabe, "daß die Pfanne extrem tief sitze und daß sie jedoch einen festen Sitz habe", ist nicht aussagekräftig, denn es ist nicht nachvoll-ziehbar, worauf sich diese Feststellung gründet. Im allgemeinen wird man zwar in einem naturgemäß knapp gehaltenen Operationsbericht dafür keine besondere Begründung verlangen müssen; anders ist dies aber, wenn sich der "berechtigte Verdacht" eines regelwidrigen Zustands angeblich nicht be-stätigt. In einem solchen Fall ist die Prüfmethode festzuhalten. Fehlen dazu Angaben, ist ihre Nicht-anwendung jedenfalls dann anzunehmen, wenn sich die Feststellung später als unrichtig erweist und eine Überprüfung geeignet gewesen wäre, Klarheit zu schaffen, wie es hier der Fall war.
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Der Beklagte zu 2) hat des weiteren intraoperativ einen Knochendefekt von ca. 8 cm Länge an der inneren Kortikalis des Oberschenkelknochens verur-sacht. Den Knochendefekt an sich haben die Sach-verständigen S. und G. anhand der postoperativen Röntgenbefunde und der Zeuge M. nach Eröffnung des Hüftgelenks übereinstimmend festgestellt. Der Senat ist davon überzeugt, daß der Defekt durch den Beklagten verursacht worden ist und nicht erst später durch Einwandern der Prothese in den Oberschenkelknochen, wie der Sachverständige G. in seinem schriftlichen Gutachten "mit großer Wahr-scheinlichkeit" angenommen hat (vgl. Seite 23 des schriftlichen Gutachtens) oder gar vom Zeugen M. im Rahmen der Operation vom 7. Dezember 1983, wie Prof. S. zunächst vermutet hatte (Bl. 205 d.A.). Letzteres scheidet aus, weil der Defekt bereits auf den im November 1983 gefertigten Röntgenauf-nahmen ersichtlich ist (vgl. Ergänzungsgutachten Prof. S. Bl. 232 d.A.). Die Verursachung durch "Einwanderung" scheidet aus, weil der Zeuge M. bei der Wechseloperation festgestellt hat, daß der Defekt mit Knochenzement aufgefüllt war, ein Um-stand, der nur erklärlich ist, wenn die Ausfüllung bereits im Zuge der Operation am 7. März 1983 er-folgt ist.
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Der Senat hat keinen Anlaß, an der Richtigkeit der Angaben des Zeugen M. zu zweifeln. Zwar ist dem Beklagten zuzugeben, daß der nachbehandelnde Arzt bei der Beurteilung des Behandlungsergeb-nisses eines Vorbehandlers Gefahr laufen könnte, nicht objektiv zu bleiben, weil er versucht sein könnte, sein möglicherweise zweifelhaftes eigenes Vorgehen durch die Vorbefunde zu rechtfertigen; das bedeuten aber nicht, daß das Zeugnis des Nach-behandlers generell als Beweismittel ausscheidet. Kann im Arzthaftungsprozeß ein Streitpunkt durch Sachverständigenbegutachtung nicht geklärt werden, muß das Gericht (selbstverständlich) den übrigen Beweisangeboten nachgehen, wozu auch das Zeugnis des nachbehandelden Arztes gehört. Im Streitfall spricht für die Richtigkeit der Aussage des Zeugen M. vor allem, daß sie Art und Umfang des Knochen-defekts plausibel erklärt, denn der Defekt hat sich nicht nur in dem Bereich befunden, der durch mögliche Bewegungen der Prothese hätte beschädigt werden können. Zudem bietet der Defekt eine Erklä-rung im Sinne einer Mitursächlichkeit dafür, daß die Prothese bereits nach 8 Monaten ausgetauscht werden mußte, wie der Sachverständige G. insoweit in Übereinstimmung mit dem Zeugen dargelegt hat.
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Die Verursachung des Knochendefekts stellt sich den Umständen nach als vorwerfbarer Behandlungs-fehler dar. Der Sachverständige G. hat mündlich erläutert, daß Knochendefekte der gegebenen Art in der Regel vermeidbar seien. Das gelte nur dann nicht, wenn der Knochen morsch sei oder lokale Schäden aufweise oder durch Eigenarten des Gewebes oder die Stärke der Muskeln ungünstige Bedingungen bestünden. Dies entspricht den Angaben des insoweit sachverständigen Zeugen M.. Derartige Ausnahmetatbestände sind indessen weder dokumen-tiert noch werden sie vom Beklagten zu 2), der die Absprengung des Knochenmaterials nicht einmal bemerkt haben will, als Erklärung vorgebracht. Daß der Oberschenkelhals nekrotisiert, die Lagerung des Beines und die Aufarbeitung des Femurs schwie-rig waren, vermag die Verursachung des Knochende-fekts nicht hinreichend zu erklären. Damit bleibt als Ursache nur mangelnde Sorgfalt.
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Ob den Beklagten zu 2) weitere Behandlungsfehler vorzuwerfen sind (falsche Prothesenwahl, zu tie-fe Schnittebene, unzureichende Operationsplanung), kann offenbleiben, weil dadurch keine weiteren Schäden verursacht worden sind, die über die mit der Notwendigkeit eines vollständigen Prothesen-wechsels einschließlich dessen Folgen ohnehin ver-bundenen Schäden hinausgehen.
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Die Revisionsoperationen vom Dezember 1983 und Dezember 1987 sind adäquat kausale Folgen der von dem Beklagten zu verantwortenden Behandlungs-fehler.
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Die vom Beklagten zu 2) vorgenommene prothetische Versorgung des Hüftgelenks war wegen der Fehler insgesamt unbrauchbar und revisionsbedürftig. Die gelockerte Pfanne mußte gegen eine festsitzende ausgewechselt werden. Gleiches gilt für die Ober-schenkelhalsprothese, die entweder von vornherein eine unzureichende Verankerung mit der gesunden Knochensubstanz aufwies oder sich jedenfalls kurze Zeit später zu lockern begann, wofür nach den übereinstimmenden Angaben des Sachverständigen G. und des Zeugen M. der eingetretene Knochendefekt mitursächlich war, weil die Prothese andernfalls im unteren Bereich noch gut hätte verankert sein müssen (Bl. 589 d.A.).
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Entgegen der Ansicht der Beklagten ist ihnen auch die Wechseloperation vom Dezember 1987 haftungs-rechtlich zuzurechnen.
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Der Sachverständige Prof. S. hat vor dem Landge-richt dargelegt, daß auch unter Zugrundelegung des Zustandes des Klägers im Jahre 1983 davon auszuge-hen gewesen sei, daß bei einwandfreier Operation eine Prothese eine "Lebensdauer" von ca. 10 Jahren gehabt hätte. Trotz Vorschädigung der Beckenkno-chen und der damit ungünstigen Voraussetzungen sei er der Auffassung, daß im Falle des Klägers von einem günstigen Wert "um die 10 Jahre" auszugehen sei. Das deckt sich mit den Angaben des Sachver-ständigen G., der auch unter Berücksichtigung der Prädisposition des Klägers eine durchschnittliche "Standzeit" von 8 - 12 Jahren angenommen hat, und zwar für den Fall, daß kein Knochendefekt den Ein-bau einer Prothese mit durchschnittlicher "Halt-barkeit" verhindert hätte (Bl. 576 d.A.). Der Kno-chendefekt ist aber wiederum gerade dem Beklagten anzulasten.
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Soweit das Landgericht unter Bezugnahme auf die weiteren Ausführungen des Sachverständigen S., wonach selbst unter Zugrundelegung idealer Voras-setzungen damals mit einer Erneuerungsquote wegen Prothesenlockerung von allgemein 20 % nach Ablauf von 4 Jahren zu rechnen gewesen sei, den Nachweis des Zurechnungszusammenhangs als nicht geführt angesehen hat, vermag der Senat dem nicht zu fol-gen. Infolge des vom Beklagten zu 2) verursachten Knochendefekts ist eine neue Kausalkette in Gang gesetzt worden, die konkret dazu geführt hat, daß deswegen eine von vornherein "kurzlebige" Langschaftsprothese eingesetzt worden ist, deren Verankerung zusätzlich dadurch beeinträchtigt war, daß der Zeuge M. den Knochendefekt nicht durch Knochenaufbau geschlossen hatte, weil er von dem Befund "überrascht" worden war. Bei dieser Sachlage trägt der Arzt die Beweislast dafür, daß sich die Schädigung, nämlich die Notwendigkeit einer frühzeitigen Reoperation bereits nach 4 Jah-ren, auch bei fehlerfreiem Vorgehen eingestellt hätte (so wohl auch Steffen, Neue Entwicklungsli-nien der BGH-Rechtsprechung zum Arzthaftungsrecht, 5. Aufl., Seite 93). Dieser Beweis ist aber nicht erbracht.
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Nach allem haben die Beklagten für die Behand-lungskosten einzustehen, die wegen und infolge der Revisionsoperationen entstanden sind, soweit sie nicht durch den Abfindungsvergleich vom Dezember 1985 abgegolten und nicht von dem Kran-kenversicherer oder durch Beihilfeleistungen ab-gedeckt worden sind. Die Kosten hat der Kläger bereits erstinstanzlich im einzelnen spezifiziert und in Höhe von insgesamt 14.839,00 DM belegt (Bl. 32 - 38 d.A.). Dem sind die Beklagten nicht substantiiert entgegengetreten. Soweit sie meinen, die Erstattungspflicht sei nicht gegeben, weil es dem Kläger in Ansehung seiner Schadensminderungs-pflicht verwehrt gewesen sei, die zweite Pflege-klasse verbunden mit "Chefarztbehandlung" durch Prof. M. in Anspruch zu nehmen, weil dies nicht durch den Krankenversicherer abgedeckt gewesen sei, folgt der Senat dem schon deshalb nicht, weil der Kläger die gleiche Behandlung auch für die Operation vom März 1983 gewählt hatte und es ihm schlechterdings nicht zugemutet werden kann, im Rahmen der Revisionsoperationen einen geringeren Standard in Kauf zunehmen, um die Beklagten als Schädiger zu entlasten.
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Die Erstattungsfähigkeit der Kostennote der Rechtsanwälte K. und S. vom 27.06.1988 über 640,68 DM ist allerdings nicht dargetan. Diese Kosten sind im Rahmen eines anderweitigen Prozes-ses angefallen und offenbar vom Rechtsschutzversi-cherer des Klägers zu tragen. Im übrigen ist nicht nachvollziehbar, warum die Beklagten insoweit haf-ten sollten.
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Nur zur Klarstellung soll in diesem Zusammenhang erwähnt werden, daß die Rechnung vom 9. Dezem-ber 1987 über 527,00 DM nicht mehr im Streit ist, weil der Kläger seine Klage insoweit zurückgenom-men hat (Bl. 35 d.A.).
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Wegen der übrigen Klageanträge ist der Rechts-streit noch nicht endentscheidungsreif. Die Be-gründetheit von Feststellungsantrag und Verdienst-ausfallentschädigung hängt davon ab, ob Erwerbs-unfähigkeit eingetreten ist und dieser Umstand Folge der Revisionsoperationen ist. Dazu bedarf es weiterer Feststellungen, denn es erscheint nicht ausgeschlossen, daß wegen der erheblichen Vorschä-den und Voroperationen die durch die Revisionsope-rationen möglicherweise zusätzlich eingetretenen Beeinträchtigungen nicht entscheidend ins Gewicht fallen. Die Klärung dieser Frage ist auch dafür maßgebend, ob die Beklagten die Mehrkosten für die Anschaffung eines Pkw's mit Automatikgetriebe zu tragen haben, denn dies kommt nur in Betracht, wenn die mangelnde Gebrauchsfähigkeit des rechten Beins als Schadensfolge einzustufen ist.
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Die Kostenentscheidung muß dem Schlußurteil vorbe-halten bleiben, weil das Maß des anteiligen Obsie-gens bzw. Unterliegens der Parteien noch nicht ab-sehbar ist.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreck-barkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Wert der Beschwer für
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sämtliche Parteien: unter 60.000,00 DM.
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