Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 25 UF 209/93
Tenor
1
G r ü n d e
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I.
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Das Familiengericht hat die von den Parteien am 28.06.1974 miteinander geschlossene Ehe aufgrund des der Antragsgegnerin am 18.10.1991 zugestellten Scheidungsantrages des Antragstellers durch Urteil vom 02.06.1993 geschieden. Die den öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich betreffende Scheidungsfolgesache ist auf übereinstimmenden Antrag beider Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 02.06.1993 auf der Grundlage des § 628 ZPO abgetrennt worden.
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Während der Ehezeit i.S.d. § 1587 Abs. 2 BGB - 01.06.1974 bis 30.09.1991 - haben beide Parteien Rentenanrechte i.S.d. § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB erworben, und zwar der Antragsteller gegenüber der weiteren Verfahrensbeteiligten zu 2) solche in monatlicher Höhe von 653,75 und die Antragsgegnerin gegenüber der weiteren Verfahrensbeteiligten zu 1) solche in monatlicher Höhe von 17,93 DM. Daran anknüpfend, hat das Familiengericht zugunsten der Antragsgegnerin mit Beschluß vom 08.09.1993 Rentenanwartschaften in monatlicher Höhe von 317,91 (653,75 - 17,93 = 635,82: 2) im Wege des Renten-splittings gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB übertragen.
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Der Antragsteller hat gegen diesen ihm am 22.09.1993 zugestellten Beschluß mit am 22.10.1993 bei dem Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und das Rechtsmittel gleichzeitig begründet.
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Er rügt, das Familiengericht habe bei seiner Entscheidung übersehen, daß die Antragsgegnerin gemäß der von der weiteren Verfahrensbeteiligten zu 1) am 21.07.1993 erteilten Auskunft nicht nur die im angefochtenen Beschluß berücksichtigten Anwartschaften, sondern zusätzlich eine angleichungsdynamische Anwartschaft i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 1 VAÜG i.V.m. § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB erworben habe, deren Ehezeitanteil 329,57 DM monatlich betrage. Insgesamt habe sie also während der Ehezeit Rentenanrechte in Höhe von 347,50 DM erworben. Folglich sei der Versorgungsausgleich so durchzuführen, daß zu ihren Gunsten Rentenanwartschaften in monatlicher Höhe von 153,13 DM (653,75 - 347,50 = 306,25: 2) zu übertragen seien.
1213
II.
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Die gemäß den §§ 621 Abs. 1 Nr. 6, 621 e Abs. 1, Abs. 3, 516, 519 ZPO zulässige Beschwerde hat in sachlicher Hinsicht nur teilweise Erfolg, weil der Senat entgegen dem Beschwerdeziel nicht in der Sache selbst abschließend entscheiden kann, vielmehr das Verfahren unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Familiengericht zurückverweisen mußte.
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Die Sache ist nicht entscheidungsreif. Das Familiengericht hätte das die Durchführung des Versorgungsausgleichs betreffende Verfahren von Amts wegen aussetzen müssen. Zur Nachholung dieses Erfordernisses war das Verfahren unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, der verfahrensfehlerhaft ergangen ist, an das Familiengericht zurückzuverweisen.
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Die Notwendigkeit der Aussetzung des Ver-sorgungsausgleichsverfahrens ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Überleitung des Versorgungsausgleichs auf das Beitrittsgebiet (Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetz, VAÜG). Danach ist die Aussetzung in allen Fällen zwingend geboten, wo die Ehezeit vor der Herstel-lung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland geendet hat und ein Ehegatte in der Ehezeit ein angleichungsdynamisches Rentenanrecht erworben hat, wenn nicht - dann kann der Versorgungsausgleich gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 VAÜG durchgeführt werden - nur angleichungs-dynamische Anrechte zu berücksichtigen sind oder der Ehegatte mit den werthöheren angleichungs-dynamischen Anrechten auch die werthöheren nicht-angleichungsdynamischen Anrechte erworben hat.
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Von beiden Ehegatten hat aber allein die Antragsgegnerin - unter anderem - ein angleichungsdynamisches Rentenanrecht (in monatlicher Höhe von 329,57 DM) erworben, während das auf der Seite des Antragstellers gemäß den Darlegungen der weiteren Verfahrensbeteiligten zu 2) in ihrer Zuschrift vom 03.01.1994 - Bl. 134 - nicht der Fall ist. Gleichzeitig ist die Antragsgegnerin der Ehegatte, zu dessen Gunsten der Versorgungsausgleich durchzuführen wäre. Beide Ausnahmen des § 2 Abs. 1 Satz 1 VAÜG liegen also nicht vor - es muß ausgesetzt werden.
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Das Familiengericht wird das Verfahren gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 VAÜG spätestens nach fünf Jahren von Amts wegen wiederaufzunehmen haben, wenn nicht die Einkommensangleichung vorher vollzogen worden ist und ein Antrag auf Aufnahme des Verfahrens gestellt wird; § 2 Abs. 3 Satz 1 VAÜG.
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Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren waren gemäß § 8 GKG nicht zu erheben. Der Senat hat es für zweckmäßig gehalten, daß das Familiengericht, wenn die Voraussetzungen zur Wiederaufnahme und Durchführung des Versorgungsausgleichsverfahrens erfüllt sein werden, auch über die außergerichtlichen Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens befinden wird.
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Beschwerdewert: 1.977,36 DM gemäß § 17 a GKG (317,91 DM - 153,13 = 164,78 x 12)
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