Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 6 U 173/93
Tenor
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger vertreibt seit 1976 die Zeitschrift "XXX". Diese Zeitschrift erscheint zweimonatlich und wird im Abonnement vertrieben. Als Beilage erscheint dazu seit Juni 1989 das "XXX". Wegen der Einzelheiten der Gestaltung dieser Zeitschriften wird auf die mit der Klageschrift als Anlage K 1 zu den Akten gereichten Originaldruckwerke des Klägers Bezug genommen.
3Die Beklagte verlegt seit 1980 das Wirtschaftsma- gazin "XXX". Mit Anzeigen im "XXX" (Ausgabe 1/93) und in "XXX" (Ausgabe 1/93) nahm die Beklagte unter anderem Titelschutz für die Bezeichnungen
4"..." und "..."
5in Anspruch. Die Erstausgabe einer Zeitschrift "XXX" war für Mai 1993 geplant. Die von der Be- klagten geplante Zeitschrift soll höchstens vier- mal im Jahr erscheinen und zu 90 % über den Ein- zelverkauf vertrieben werden. Wegen der Gestaltung der geplanten Zeitschrift wird auf die Anlage K 6 zur Klageschrift Bezug genommen.
6Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Ver- wendung der Titel "XXX" bzw. "XXX" durch die Be- klagte sei gemäß § 16 Abs. 1 UWG unzulässig, denn diese Titel seien mit den Bezeichnungen "XXX" und "XXX" der von ihm - dem Kläger - vertriebe- nen Zeitschriften verwechslungsfähig. Die Titel "XXX" und "XXX" verfügten schon von Hause aus über hinreichende Unterscheidungskraft und seien damit "besondere Bezeichnungen" im Sinne von § 16 Abs. 1 UWG. Zudem komme diesen Titeln auch Verkehrsgeltung zu.
7Der Kläger hat beantragt,
8die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zu- widerhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an den Mit- gliedern des Vorstands der Beklagten zu vollstrecken ist,
9es zu unterlassen, sich im geschäft- lichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken bei der Kennzeichnung ihrer Druck- schriften der Bezeichnungen "XXX" und/oder "XXX" zu bedienen.
10Die Beklagte hat beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Die Beklagte hat die von dem Kläger geltend gemachten Verwechslungsgefahr in Abrede gestellt und die Ansicht vertreten, das Wirtschaftsmagazin "XXX" sei gerade in Käuferkreisen, die sich für wirtschaftliche Angelegenheiten interessierten so bekannt, daß niemand bei den beanstandeten Titeln annehme, es bestünden Beziehungen zwischen der Zeitschrift des Klägers und dem von ihr - der Be- klagten - verlegten Wirtschaftsmagazin.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzli- chen Vortrags der Parteien wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie auf die in erster Instanz von den Parteien gewechselten Schriftsätze und den dazu zu den Akten gereichten Anlagen Bezug genommen.
14Mit Urteil vom 27. April 1993 hat das Landgericht den von dem Kläger geltend gemachten Unterlas- sungsanspruch gemäß § 16 Abs. 1 UWG als begründet erachtet und die Beklagte dementsprechend antrags- gemäß verurteilt. Wegen der Einzelheiten der Ur- teilsbegründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Landgerichts verwiesen.
15Gegen das ihr am 30. April 1993 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 13. Mai 1993 Berufung einge- legt, die sie nach Verlängerung der Berufungsbe- gründungsfrist bis zum 14. Juli 1993 am 28. Juni 1993 rechtzeitig begründet hat.
16Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstin- stanzliches Vorbringen nach Maßgabe der Beru- fungsbegründungsschrift vom 25. Juni 1993 und des Schriftsatzes vom 29. November 1993, auf die Bezug genommen wird.
17Die Beklagte beantragt,
18unter Abänderung des angefochtenen Urteils der 1. Kammer für Handels- sachen des Landgerichts Bonn vom 27. April 1993 - 11 O 40/93 - die Klage abzuweisen.
19Der Kläger beantragt,
20die Berufung zurückweisen, sowie die Beklagte zusätzlich (näm- lich hinsichtlich der Schreibweise) zur Unterlassung der Titel "XXX" und/oder "XXX" zu verurteilen.
21Der Kläger wiederholt und vertieft ebenso wie die Beklagte seinen Vortrag aus der ersten Instanz. Insoweit wird auf die Berufungserwiderung des Klä- gers vom 2. November 1993 verwiesen.
22Sämtliche von den Parteien zu den Akten gereich- ten Anlagen waren Gegenstand der mündlichen Ver- handlung.
23E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
24Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
25Das Unterlassungsbegehren des Klägers ist gem. § 16 Abs. 1 UWG begründet. Die beanstandeten Titel der Beklagten sind geeignet, Verwechslungen mit dem prioritätsälteren Titel des Klägers "XXX" zu begründen.
26Der Titel des Klägers "XXX" ist als besondere Be- zeichnung einer Druckschrift schutzfähig im Sinne von § 16 Abs. 1 UWG. Dabei ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht davon auszugehen, daß dieser Titel schon von Natur aus Unterscheidungskraft besitzt, denn er ist bestimmt und geeignet, die Druckschrift des Klägers von anderen Werken zu un- terscheiden.
27Prägend für den Titel des Klägers ist nach des- sen maßgeblichen Gesamteindruck der Bestandteil "XXX", denn im übrigen besteht der Titel nur noch aus dem - nichtssagenden - und dem Hinweis "XXX" zugeordneten Artikel "die". Bei dem Bestandteil "XXX" handelt es sich zwar um einen Begriff aus der Umgangssprache. Er bezeichnet jedoch von Hause aus nicht Druckschriften, wird somit im Streitfall auf einen ihm an sich nicht zukommenden Gegenstand übertragen (vgl. dazu BGH GRUR 1980/247, 248 "Capital-Service"). Der Begriff "XXX" hat keinen eindeutigen Inhalt, sondern läßt mehrere Interpre- tationen zu, wie z.B. "Idee oder Konzept für eine Unternehmungsgründung/Existenzgründung" oder aber "Idee für sonstige wirtschaftliche Betätigungen". Er verlangt somit nach Konkretisierung, welche Art von "Geschäft" gemeint ist. Als Bestandteil eines Zeitschriftentitels ist daher der Begriff "XXX" schon aus diesem Grund geeignet, die Phantasie des Lesers über den möglichen Inhalt der so bezeich- neten Druckschrift anzuregen und sich deshalb bei dem Leser entsprechend einzuprägen.
28Hinzu kommt, daß der Bestandteil "XXX" von dem Kläger nicht rein beschreibend verwendet wird und auch deshalb von Hause aus geeignet ist, zur Kennzeichnung der Zeitschrift im Sinne von § 16 Abs. 1 UWG zu dienen. Die Zeitschrift des Klägers beinhaltet nicht nur eine Aufzählung von Ideen für Existenzgründungen, sondern ebenfalls Hinweise zu Steuerfragen, zur EDV und Werbung, zum Franchising sowie zu anderen Bereichen zur Optimierung bereits bestehender Unternehmen. Diese Themenbereiche ste- hen aber mit einer "XXX" im eigentlichen Sinne nicht in einem derartigen Zusammenhang, daß der Leser des Titels des Klägers diese Themen zwangs- läufig als Inhalt der Zeitschrift erwartet.
29Ist danach der Titel des Klägers "XXX" schon von Hause aus unterscheidungskräftig, um seinen Schutz gem. § 16 Abs. 1 UWG zu begründen, bedarf es kei- ner Prüfung, ob ihm auch Schutzfähigkeit nach die- ser Vorschrift kraft Verkehrsgeltung zukommt.
30Die von der Beklagten in Anspruch genommenen streitgegenständlichen Zeitschriftentitel sind mit dem von dem Kläger verwandten - prioritätsälte- ren - Titel "XXX" nach dem Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Bezeichnungen verwechselbar.
31Diese Gefahr ergibt sich daraus, daß die beanstan- deten Bezeichnungen der Beklagten den den Titel des Klägers prägenden Bestandteil "XXX" enthal- ten und ihr Gesamteindruck von diesem Hinweis entscheidend bestimmt werden. Zwar ist mit der Beklagten davon auszugehen, daß der Bestandteil "XXX" der Titel der Beklagten ungeachtet seiner Schreibweise in Groß- oder Kleinbuchstaben vom Leser bemerkt und beachtet wird. Es handelt sich hierbei um einen phantasievollen, einprägsamen Namen für eine Zeitschrift, der zudem mit dem Titel des seit 1980 von der Beklagten herausgege- benen Wirtschaftsmagazins "XXX" identisch ist. Der Hinweis "XXX" steht darüber hinaus am Anfang der streitbefangenen Bezeichnungen der Beklagten und mag auch deshalb die Aufmerksamkeit des Lesers auf sich ziehen. Der Hinweis "XXX" bzw. "XXX" steht dagegen am Ende der Titel und scheint aus diesem Grund sowie durch seine Länge (4 Silben bzw. bei "XXX" sogar 5 Silben gegenüber dem zweisilbigen Wort "XXX") zunächst als weniger geeignet, sich bei dem Verkehr als Bezeichnung der geplanten Zeitschrift der Beklagten einzuprägen.
32Dennoch ist davon auszugehen, daß der Hinweis "XXX" bzw. "XXX" die beanstandeten Titel der Beklagten nach ihrer Gesamtwirkung maßgeblich mitbestimmt. Dies zeigt sich darin, daß der an- gesprochene Verbraucher auf den Titelbestandteil "XXX" zur Individualisierung der Zeitschrift der Beklagten nicht verzichten kann, da erst dieser Bestandteil die notwendige Unterscheidung dieser Druckschrift von anderen Werken schafft. Verlangt der Leser am Kiosk die Zeitschrift "XXX" bzw. "- XXX" und vernachlässigt dabei den Titelbestandteil "XXX" bzw. "XXX", erhält er nämlich das von der Beklagten herausgegebene Wirtschaftsmagazin "XXX", nicht aber die Zeitschrift "XXX". Nur der Hinweis "XXX" individualisiert somit die geplante Zeit- schrift der Beklagten und zwingt selbst denjenigen Verbraucher, der das Magazin "XXX" nicht kennt, diesen Titelbestandteil zu beachten und sich als Namen des Werks einzuprägen. Hierzu ist dieser Hinweis "XXX" auch geeignet. Insoweit kann auf die entsprechenden Ausführungen zum Titel des Klägers verwiesen werden, zumal der Begriff "XXX" auch bei der von der Beklagten geplanten Zeitschrift keine rein den Inhalt des Werks beschreibende Funktion hat, denn die Zeitschrift der Beklagten weist im wesentlichen dieselben Themenkreise wie die Zeit- schrift des Klägers auf. Es ist daher davon auszugehen, daß der Bestandteil "XXX" den bzw. die beanstandeten Titel der Beklag- ten entscheidend mitprägt und mitbestimmt, unab- hängig davon, ob der Verkehr aus den vorstehend angeführten Erwägungen dahin tendieren wird, den Titel der Beklagten auf "XXX" abzukürzen (vgl. da- zu BGH GRUR 1988/638, 639 "Hauer's Auto-Zeitung"); eine Abkürzung der beanstandeten Titel der Beklag- ten zu "XXX" bzw. "XXX" liegt jedenfalls nicht nahe.
33Wegen der Identität des Bestandteils "XXX" der Titel der Beklagten mit dem die Bezeichnung des Klägers allein prägenden Hinweis "XXX" sowie der bereits erwähnten im wesentlichen übereinstimmen- den Themenkreise der Zeitschriften beider Parteien und der Identität der von ihnen damit angesproche- nen Leserkreise wird jedoch zumindest ein nicht unbeachtlicher Teil dieser Verkehrskreise beide Titel klanglich, bildlich sowie nach dem von den Titeln vermittelten Sinngehalt verwechseln. Diejenigen Verbraucher, die nur das Wirtschafts- magazin "XXX" kennen, nicht aber die Zeitschrift des Klägers, werden die beanstandeten Titel der Beklagten dahin verstehen, daß "XXX" nunmehr - wie auch andere Zeitschriften und Zeitungen - ein Son- dermagazin herausgibt. Die Verbraucher aber, denen sowohl das Magazin "XXX" als auch die Zeitschrift des Klägers "XXX" bekannt ist, werden angesichts der beanstandeten Bezeichnungen für die geplante Zeitschrift der Beklagten meinen, die Zeitschrift "XXX" werde nunmehr unter dem Dach des Verlags, der das Wirtschaftsmagazin "XXX" herausgibt er- scheinen und trage deshalb nunmehr die Bezeichnung "XXX" bzw. "XXX" oder auch "XXX" bzw. "XXX". Dieses Verständnis der Verbraucher wird zusätzlich dadurch gefördert, daß es nicht ungewöhnlich ist, wenn Zeitschriften neben dem Haupttitel weitere Titel herausbringen, wie sich auch am Beispiel der Beklagten zeigt, die neben dem Magazin "XXX" die Herausgabe einer Zeitschrift mit den beanstandeten Titeln plant. Hinzu kommt, daß es bislang keine Zeitschrift gab, die eine mit der Zeitschrift des Klägers vergleichbare Bezeichnung trug und vergleichbare Themen angesprochen hat, der Kläger vielmehr seit 1976 zunächst über viele Jahre bis 1993 allein auf diesem besonderen Marktsegment tätig war. Selbst wenn daher dem Titel der Zeit- schrift des Klägers von Natur aus nur geringe Kennzeichnungskraft zukommen sollte - die von der Klägerin vorgetragenen Umsatzzahlen und Werbeauf- wendungen sind von der Beklagten bestritten wor- den -, ist danach bei einem nicht unbeachtlichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise von einer Verwechslungsgefahr der sich gegenüberstehenden Titel im weiteren Sinne auszugehen.
34Die von der Beklagten angeführten Unterschiede der Titel der Parteien sowie die Abweichungen bei der Aufmachung, der Bewerbung und dem Vertrieb der streitbefangenen Zeitschriften sind nicht geeig- net, dieser Verwechslungsgefahr ausreichend entge- genzuwirken. Dies gilt selbst unter Berücksichti- gung der Tatsache, daß der Verkehr bei Zeitungen und Zeitschriften seit langem gewöhnt ist, daß ähnlich klingende Titel auf dem Markt sind, und er infolgedessen auch auf geringe Unterschiede der Titel achtet (vgl. dazu Baumbach/Hefermehl, Wett- bewerbsrecht, 17. Aufl., § 16 UWG Rn. 127 m.w.N.).
35Daß der Bestandteil "XXX" bzw. "XXX" in den geplanten Titeln der Beklagten ungeeignet ist, die aufgezeigte Verwechslungsgefahr der sich gegen- überstehenden Titel bzw. Zeitschriften auszuräu- men, ergibt sich bereits aus den vorstehenden Er- wägungen.
36Unerheblich ist ebenfalls, daß es im Titel der Zeitschrift des Klägers heißt "XXX", während in den Titeln der Beklagten der Hinweis "XXX" ohne bestimmten Artikel verwendet wird, evtl. sogar als Hinweis "XXX". Aus der Sicht des Verkehrs handelt es sich hierbei um nebensächliche Abweichungen, die an der Identität der für beide Titel maßgeb- lichen Bestandteile "XXX" nichts ändern und sich zwanglos daraus erklären, daß "XXX" nunmehr unter dem Dach von "XXX" herausgegeben wird.
37Daß die Zeitschrift des Klägers alle 2 Monate erscheint, die geplante Zeitschrift der Beklagten jedoch nur jedes 1/4 Jahr erscheinen soll, begrün- det eher eine Ähnlichkeit beider Zeitschriften, als daß dadurch erhebliche Unterschiede entstehen; beide Zeitschriften erscheinen danach nämlich nicht monatlich, wie dies für einen großen Teil der Zeitschriften üblich ist, sondern in größeren Zeitabständen. Der Vertrieb der Zeitschrift des Klägers ausschließlich im Abonnement, steht der aufgezeigten Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne ebenfalls nicht entgegen. Der Verbraucher, der die Zeitschrift des Klägers von einem Abonnement her kennt oder von der Klägerin im Rahmen der Bewer- bung angeschrieben worden ist, wird vielmehr an- nehmen, nunmehr sei "XXX" am Kiosk zu erhalten. Er wird folglich die Zeitschrift zukünftig am Kiosk erwerben und sich aufgrund dieser Verwechslung der Zeitschriften der Parteien der Beklagten zuwenden (was zudem den Vorteil hat, daß er keine Abonne- mentverpflichtung eingehen muß).
38Schließlich lassen sich die Unterschiede beider Zeitschriften in ihrer Aufmachung und in der Form ihrer Bewerbung ebenfalls aus der Sicht des Verkehrs ohne weiteres damit erklären, daß "XXX" nunmehr in einem anderen Verlag, nämlich dem Ver- lag des Wirtschaftsmagazins "XXX", erscheint und infolgedessen gewisse Änderungen im Äußeren der Zeitschrift und bei ihrer Bewerbung vorgenommen worden sind.
39Der Beklagten war danach die Verwendung der bean- standeten Titel gem. § 16 Abs. 1 UWG in sämtlichen von dem Kläger angegriffenen Formen einschließlich der erstmals in der Berufungsinstanz beanstandeten und im Tenor dieses Urteils wiedergegebenen Formen zu untersagen.
40Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO.
41Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreck- barkeit ergeht gem. §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
42Die Beschwer der Beklagten war gem. § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzen und entspricht dem Wert des Unterliegens der Beklagten im Rechtsstreit.
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