Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - Ss 84/94 (B) 49 B
Tenor
1
G r ü n d e :
23
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit nach §§ 37 Abs. 2 Nr. 1, 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO zu einer Geldbuße von 250,-- DM verurteilt und ein Fahrverbot von der Dauer eines Monats angeordnet. Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
45
Am 20.02.1993 gegen 14.45 Uhr befuhr der Betroffene zusammen mit seiner Ehefrau als Beifahrerin mit seinem Pkw VW in Ü.-P. aus Richtung T.straße kom-mend die J. Straße. An der Kreuzung R. Straße/J. Straße zeigte die dortige Lichtzeichenanlage für die Fahrtrichtung des Betroffenen Rotlicht. Da der Betroffene das Rotlichtzeichen erst zu einem späten Zeitpunkt bemerkte, fuhr er über die dortige Hal-telinie ein Stück in den geschützten Verkehrsraum ein, ehe er sein Fahrzeug stoppte. Da der Betrof-fene von seinem Fahrersitz aus, anders als seine Ehefrau, die die Lichtzeichenanlage mit einigen "Verrenkungen" hätte einsehen können, nicht mehr einsehen konnte, überlegte er zunächst, sein Fahr-zeug zurückzusetzen. Da nun aber zwischenzeitlich unmittelbar hinter dem Betroffenen ein Motorrad zum Stehen gekommen war, verblieb der Betroffene an seinem Standort und nahm Blickkontakt zu dem Motorradfahrer auf. Als dieser sein Motorrad kurz aufheulen ließ, fuhr der Betroffene in dem Glauben, der Motorradfahrer werde ihm auf diese Weise anzei-gen, daß er nunmehr losfahren könne, an und bog nach rechts auf die Roermonder Straße ab. Zu diesem Zeitpunkt zeigte die Lichtzeichenanlage für den Be-troffenen weiterhin Rotlicht. Erst ca. 2 - 3 Sekun-den nach dem Abbiegevorgang des Betroffenen wech-selte die Lichtzeichenanlage auf Rot-/Gelblicht.
67
Das Amtsgericht hat die in Nr. 34.2 BKatV für das Nichtfolgen eines roten Wechsellichtzeichens "bei schon länger als 1 Sekunde andauernder Rotphase" vorgesehene Regelsanktion von einer Buße von 250,-- DM und einem Fahrverbot von 1 Monat ver-hängt.
89
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der Ver-letzung materiellen Rechts gerügt wird, führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils.
1011
Zum Schuldspruch ist die Rechtsbeschwerde unbegrün-det. Die Feststellungen des Amtsgerichts tragen die Verurteilung wegen eines fahrlässigen Rotlichtver-stoßes nach §§ 37 Abs. 2, 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO.
1213
Die Feststellungen des Amtsgerichts sind allerdings insoweit mißverständlich, als mitgeteilt wird, der Betroffene sei in den geschützten Verkehrsraum eingefahren und habe dort erst sein Fahrzeug ange-halten. Sofern nicht auch eine Fußgängerfurt durch die Lichtzeichenanlage geschützt werden soll (vgl. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 32. Aufl., § 37 StVO Rdnr. 50 m.w.N.), verstößt gegen das Gebot "Halt vor der Kreuzung" (§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7 StVO) nur derjenige, der in den eigentlichen Kreuzungsbereich, also die gemeinsame Schnittfläche der Fahrbahnen der sich kreuzenden Straßen, den von den Fluchtlinien der sich kreuzenden Straßen bestimmten Bereich einfährt (OLG Köln, 3. Strafse-nat, VRS 60, 63; Senatsentscheidung VRS 72, 212). Wer nur die Haltelinie überfährt, aber noch vor dem eigentlichen Kreuzungsbereich anhält, verstößt nicht gegen § 37 Abs. 2 StVO, sondern gegen § 41 Abs. 3 Nr. 2, 294 StVO (BayObLG VRS 60, 381; 61, 289; OLG Frankfurt VRS 59, 385; OLG Oldenburg VRS 86, 74, 77; OLG Köln, 3. Strafsenat, VRS 60, 63; Senatsentscheidung vom 30.08.1988 - Ss 494/88). Da Anhaltspunkte für das Vorhandensein einer Fuß-gängerfurt nicht gegeben sind, besteht im vorlie-genden Fall der geschützte Verkehrsraum nur aus dem eigentlichen Kreuzungsbereich. Wäre der Betroffene - bevor er anhielt - bei Rotlicht in diesen Bereich eingefahren, so hätte er schon in diesem Zeitpunkt einen Verstoß gegen § 37 Abs. 2 StVO begangen. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist aber zu entneh-men, daß das Amtsgericht eine solche Feststellung nicht treffen wollte. Offensichtlich hat das Amts-gericht nur gemeint, der Bereich hinter der Hal-telinie gehöre auch schon zu dem geschützten Ver-kehrsraum. Das Amtsgericht geht nämlich davon aus, daß die Beifahrerin des Betroffenen beim Anhalten die Lichtzeichenanlage noch einsehen konnte. Dies setzt voraus, daß der Betroffene spätestens unge-fähr auf gleicher Höhe wie die Lichtzeichenanlage angehalten hat. Da die LZA mit Sicherheit vor dem eigentlichen Kreuzungsbereich stand, kann der Be-troffene in diesen Bereich nicht schon eingefahren sein, bevor er sein Fahrzeug anhielt.
1415
Der Rotlichtverstoß des Betroffenen liegt aber darin, daß er bei fortdauernder Rotphase wieder an- und in die Kreuzung einfuhr, obwohl er bei der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können, daß die Lichtzeichenanlage immer noch "Rot" zeigte.
1617
Im Rechtsfolgenausspruch kann das angefochtene Ur-teil dagegen keinen Bestand haben.
1819
Das Amtsgericht hat sich beim Rechtsfolgenausspruch an Nr. 34.2 BKatV gehalten, ohne die abstrakte Gefährlichkeit des Rotlichtverstoßes näher darzule-gen, obwohl dies unter den konkreten Umständen des Falles notwendig gewesen wäre.
2021
Die Bußgeldkatalogverordnung droht in Nr. 34.2 eine verschärfte Sanktion für den Fall an, daß ein Fahrzeugführer ein rotes Wechsellichtzeichen "bei schon länger als 1 Sekunde andauernder Rotphase" nicht befolgt. Dem Wortlaut der Verordnung kann nicht entnommen werden, auf welchen Zeitpunkt des Verkehrsablaufs es ankommt, wenn zu entscheiden ist, ob die Rotphase schon eine Sekunde andau-ert. Nach der Ansicht des Senats kommt es auf den Zeitpunkt an, in dem der Betroffene an der Lichtzeichenanlage vorbeifährt (so auch OLG Celle NZV 1994, 40 und Senatsentscheidung vom 03.11.1992 - Ss 467/92 = NZV 1993, 119 = VRS 84, 115). Der Ansicht des OLG Oldenburg (NZV 1993, 446 = VRS 86, 74; zustimmend: Hentschel NJW 1994, 701, 706) kann nicht gefolgt werden. Zutreffend geht das OLG Ol-denburg davon aus, daß ein Verkehrsteilnehmer erst dann gegen das Haltegebot in § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7 StVO verstößt, wenn er - abgesehen von Fuß-gängerfurten oder ähnlichem - in den eigentlichen Kreuzungsbereich einfährt. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, daß die verschärfte Sanktion der Nr. 34.2 BkatV schon zu verhängen ist, wenn bei Einfahren in die Kreuzung das Rotlicht mehr als eine Sekunde andauert. Der Bußgeldkatalog will mit der Regelung in Nr. 34.2 besonders schwerwiegende Rotlichtverstöße, insbesondere bei grobem Fehlver-halten, erfassen (vgl. amtliche Begründung VerkBl 1991, 702, 704). Ein Indiz für grobes Fehlverhal-ten liegt vor, wenn ein Verkehrsteilnehmer noch an einer LZA vorbeifährt, obwohl sie schon eine Sekunde Rotlicht zeigt; denn in einem solchen Fall hätte er wegen der vorausgegangenen Gelbphase bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt unschwer anhalten können. Würde man stattdessen auf den Zeitpunkt des Einfahrens in den eigentlichen Kreuzungsbereich abstellen, so würden von der Regelwirkung der Nr. 34.2 auch Fallgestaltungen erfaßt, die nicht für ein grobes Fehlverhalten sprechen. Je nach Ent-fernung zwischen LZA und Kreuzungsbereich und der zulässigen bzw. gefahrenen Geschwindigkeit könnte das Rotlicht bei Erreichen des Kreuzungsbereich schon längerals eine Sekunde andauern, obwohl das Rotlicht im Zeitpunkt des Vorbeifahrens gerade erst aufleuchtete oder noch gar nicht aufgeleuchtet war. Es könnten sogar solche Verkehrsteilnehmer unter die Regelwirkung der Nr. 34.2 fallen, die die LZA bei Grünlicht passiert haben. Es ist nämlich anerkannt, daß Verkehrsteilnehmer, die bei Grünlicht an der LZA vorbeigefahren sind, dann aber vor dem eigentlichen Kreuzungsbereich aufgehalten werden, nicht mehr in die Kreuzung einfahren dürfen wenn sie damit rechnen müssen, daß inzwischen ihre Fahrtrichtung durch "Rot" gesperrt ist; ein gleichwohl erfolgtes Einfahren in die Kreuzung ist ein Verstoß gegen § 37 Abs. 2 StVO (vgl. OLG Hamm VRS 57, 451, 452; OLG Köln, 3. Strafsenat, Beschluß vom 13.06.1980 - 3 Ss 434/80; Senatsentscheidungen VRS 72, 212 und vom 28.09.1993 - Ss 401/93; Ja-gusch/Hentschel, a.a.O., § 37 StVO Rdnr. 45 a). Um derartige Fallgestaltungen, bei denen die Annahme groben Fehlverhaltens im allgemeinen nicht nahe-liegt, von vorneherein auszuschließen, erscheint es geboten, die Regelung in der Bußgeldkatalogverord-nung dahin auszulegen, daß es für die Berechnung der Rotlichtzeit von mehr als einer Sekunde auf den Zeitpunkt der Vorbeifahrt an der Lichtzeichenanlage ankommt.
2223
Die hier vertretene Abweichung von der Rechts-ansicht des OLG Oldenburg zwingt nicht zu einer Vorlage gemäß § 121 Abs. 2 GVG an den BGH, da im vorliegenden Fall sowohl auf der Grundlage der Entscheidung des OLG Oldenburg als auch nach der vom Senat vertretenen Ansicht für den Betroffenen im Sinne der Nr. 34.2 BkatV das Rotlicht länger als eine Sekunde andauerte. Der in Höhe der Lichtzei-chenanlage bei Rotlicht anfahrende Betroffene kann nicht anders behandelt werden als ein Kraftfahrer, der an der LZA vorbeifährt. Im Urteil wird zwar nicht festgestellt, wie lange das Rotlicht andau-erte, als der Betroffene wieder anfuhr. Nach dem festgestellten Verkehrsgeschehen muß dies jedoch ein deutlich länger als eine Sekunde dauernder Zeitraum gewesen sein.
2425
Wenn somit auch davon auszugehen ist, daß der Betroffene trotz länger als eine Sekunde andauernder Rotphase in die Kreuzung eingefah-ren ist, liegt gleichwohl ein Regelfall der Nr. 34.2 BkatV nicht vor. Unter diese Regelung fallen nur besonders schwerwiegende Rotlichtver-stöße (OLG Düsseldorf DAR 1993, 271; DAR 1993, 272 = NJW 1993, 2063 = NZV 1993, 320 = VRS 85, 139; DAR 1994, 39 = NZV 1993, 409 = VRS 85, 470; VRS 85, 472 = VM 1994 Nr. 16). Der Grund für die in Nr. 34.2 BKatV enthaltene Regelung ist die mit diesem Verkehrsverhalten im allgemeinen verbundene abstrakte Gefährdung. In der amtlichen Begründung (Verkehrsblatt 1991, 702, 704) heißt es insoweit:
2627
"... Eine abstrakte Gefährdung ist zu unterstellen, wenn ein Wechsellichtzeichen mißachtet wird, obwohl die Rotphase bereits länger eine Sekunde andauert (Nr. 34.2). Der Querverkehr (insbesondere auch Fußgänger) kann sich nach dieser Zeit bereits im Bereich der durch Rotlicht gesperrten Fahrbahn be-finden."
2829
Wenn unter den besonderen Umständen des Einzel-falls eine abstrakte Gefährdung anderer Verkehrs-teilnehmer auszuschließen ist, liegt kein Regel-fall der Nr. 34.2 vor (vgl. Senatsentscheidung vom 06.08.1993 - Ss 327/93 = NZV 1994, 41 betref-fend Baustellenampel; OLG Düsseldorf DAR 1993, 271; DAR 1993, 272 = VRS 85, 139 und VRS 85, 472 betref-fend Links- bzw. Rechtsabbieger, die das Grünlicht für den Geradeausverkehr mit der für sie maßgeb-lichen Ampel verwechselt haben). Sind Umstände er-sichtlich, die der Annahme einer abstrakten Gefähr-dung anderer Verkehrsteilnehmer entgegenstehen, be-darf es näherer Feststellungen zu dieser Frage (Se-natsentscheidungen vom 05.11.1993 - Ss 473/93 - und vom 19.11.1993 - Ss 490/93). Insbesondere ist aner-kannt, daß es bei einem vorschnellen Frühstarter der Darlegung bedarf, daß dessen Rotlichtverstoß in gleicher Weise abstrakt gefährlich ist wie der eines Nachzüglers (vgl. OLG Oldenburg NZV 1993, 408 = VRS 85, 362 und NZV 1994, 38 = VRS 85, 450).
3031
Auf der Grundlage der im vorliegenden Fall vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen ergab sich eine abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilneh-mer nicht ohne weiteres aus dem Verkehrsablauf. Der Betroffene hat zunächst bei Rot vor der Kreuzung gehalten, ist dann in der irrigen Annahme, die LZA sei auf Grün gewechselt, losgefahren und auf der Kreuzung nach rechts eingebogen. Querverkehr von rechts konnte er in dieser Situation ohnehin nicht gefährden. Daß von links sich noch bevorrechtigte Verkehrsteilnehmer näherten, die hätten gefährdet werden können, ist nicht festgestellt. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ist anzunehmen, daß der Betroffene diesen Querverkehr hat passieren lassen, bevor er losfuhr. Ein besonders schwer-wiegender Rotlichtverstoßt liegt somit nicht vor, wobei auch zu berücksichtigen ist, daß neuerdings durch ein grünes Pfeilschild das Rechtsabbiegen nach Anhalten trotz Rotlichts erlaubt werden kann (vgl. hierzu Hentschel NJW 1994, 637).
3233
Da nicht zu erwarten ist, daß im Fall einer Zurück-verweisung noch weitere Feststellungen getroffenen werden können, die eine abstrakte oder gar konkrete Gefährdung ergeben könnten, kann der Senat gemäß § 79 Abs. 6 OWiG in der Sache selbst entscheiden und entsprechend Nr. 34 BkatV eine Geldbuße von 100,-- DM festsetzen.
3435
Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 und 4 StPO in Verbindung mit § 46 OWiG.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.