Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 20 U 246/90
Tenor
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T a t b e s t a n d
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Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen der Firma C.B. GmbH (Gemeinschuldnerin), die in B. G. ein auf Holzhandel und Holzverarbeitung ge-richtetes Unternehmen betrieb und deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer seit 1978 Herr D.B. war.
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Die Beklagte ist eine der vier Hausbanken der Ge-meinschuldnerin. Bei diesen unterhielt die Gemein-schuldnerin Girokonten mit bestimmten Kreditli-nien. Außerdem gewährten ihr die Hausbanken mehre-re Darlehen von erheblicher Höhe. Die Kredite wa-ren nur teilweise abgesichert. Zum Jahresende 1986 ergab sich für die Gesamtheit der Forderungen al-ler Banken eine Unterdeckung von etwa 6,3 Mio. DM. Die für das Jahr 1986 erstellte Steuerbilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung wies einen Verlust von ca. 573.000,00 DM aus.
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In einer Sitzung der Banken am 26.05.1987, an der auch der alleinige Gesellschafter und Geschäfts-führer der Gemeinschuldnerin zumindest zeitweise teilnahm, wurde vereinbart, das wirtschaftliche Konzept des Geschäftsführers und das Unternehmen selbst von einem neutralen Unternehmensberater überprüfen zu lassen. Für diese Aufgabe wurden die Berater Br. und K. - vermittelt von der W. L.bank in D. - gewonnen, die ihre Tätigkeit im Juli 1987 aufnahmen. Der Unternehmensberater K. erstellte unter dem 06./07.08. und 07.09.1987 Planrechnungen zur Einnahmen- und Ausgabenentwicklung des Unter-nehmens, wonach in den Folgemonaten ein kontinu-ierlicher Rückgang der Ausgaben gegenüber den Ein-nahmen erwartet und sich bereits für Januar 1988 ein Einnahmenüberschuß von 82.000,00 DM ergeben sollte. Außerdem gelangte er zu dem Ergebnis, daß die Gemeinschuldnerin einen zusätzlichen Betriebs-mittelkredit in Höhe von 1 Mio. DM benötigte, zu dessen Gewährung die vier Banken durch eine jewei-lige Erhöhung ihrer Kreditlinien um 250.000,00 DM bereit waren.
1011
Durch schriftlichen Vertrag vom 15./17.09.1987 übereignete die Gemeinschuldnerin der Beklagten sicherungshalber sämtliche maschinellen Anlagen sowie die gesamte Betriebs- und Geschäftsausstat-tung der Betriebsstätte "B.". Die Übereignung erfolgte zu Sicherung aller bestehenden und künf-tigen Ansprüche, die der Bank gegen die Gemein-schuldnerin und deren Geschäftsführer zustanden. Nach Ziff. 18 des Vertrages hat die Beklagte nach Tilgung ihrer gesicherten Forderungen das Siche-rungsgut zurückzuübertragen.
1213
Zwischen dem 21.10.1987 und dem 02.12.1987 unter-zeichneten die Beklagte und die übrigen Hausbanken einen schriftlich formulierten Sicherheiten-Pool-vertrag. Darin sind die von den Banken gewährten Kredite sowie die von der Gemeinschuldnerin und deren alleinigem Gesellschafter persönlich früher und im Zusammenhang mit diesem Vertrag bestellten Sicherheiten einschließlich der Sicherungsübereig-nung vom 15./17.09.1987 im einzelnen aufgeführt. In dem Vertrag ist vereinbart, daß die genannten Sicherheiten nunmehr zur Sicherung aller bestehen-den und künftigen Ansprüche der beteiligten Banken dienen sollten und jede Bank die ihm bestellten Sicherheiten treuhänderisch für alle Pool-Gläubi-ger hält. Zur Poolführerin wurde die Beklagte be-stimmt.
1415
Am 07.12.1987 unterzeichnete der alleinige Gesell-schafter und Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin sowohl als deren gesetzlicher Vertreter wie auch für sich persönlich eine unter den Vertrag gesetz-te Erklärung, wonach er den getroffenen Verein-barungen zustimmte und sie als rechtsverbindlich anerkannte.
1617
Am 10.12.1987 teilte der Berater K. der Beklag-ten und den übrigen Hausbanken mit, daß das Unternehmen der Gemeinschuldnerin in den Monaten September, Oktober und November 1987 Verluste von fast 500.000,00 DM erlitten hatte. Aufgrund dieser Mitteilung lehnten es die Banken ab, den für die Zeit bis Juni 1988 zusätzlich angemeldeten Liquiditätsbedarf der Gemeinschuldnerin in Höhe von 1 377.000,00 DM nochmals durch Kreditzusagen aufzufangen. Daraufhin beantragte der Geschäfts-führer der Gemeinschuldnerin am 17.12.1987 beim Amtsgericht B. G. die Eröffung des gerichtlichen Vergleichsverfahrens. Dem Antrag wurde entsprochen und der Kläger zum vorläufigen Vergleichsverwalter bestellt. In der Folgezeit wurde der Vergleichs-antrag zurückgenommen und am 14.01.1988 über das Vermögen der Gemeinschuldnerin das Konkursverfah-ren wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet (33 N 7/88 AG B. G.). Zum Konkursverwalter wurde der Kläger ernannt, der zum 14.01.1988 eine Konkursbilanz erstellte, die unter Berücksichtigung von Masse-verbindlichkeiten in Höhe von 2 497.257,36 DM eine Überschuldung der Gemeinschuldnerin in Höhe von 2 359.884,72 DM ausweist.
1819
Der Kläger führte das Unternehmen der Gemein-schuldnerin zunächst weiter. Inzwischen wurde es stillgelegt.
2021
Mit der am 16.01.1989 bei Gericht eingegangenen Klage, die der Beklagten am 30.01.1989 zuge-stellt wurde, verlangt der Kläger von der Be-klagten die Rückgewähr des ihr durch Vertrag vom 15./17.09.1987 übereigneten Sicherungsgutes und der ihr nach dem Vertrag sonst noch zustehenden Rechte. Dabei stützt er sich auf Ziff. 18 des Si-cherungsübereignungsvertrages und hat dazu vorge-tragen, sämtliche Forderungen der Beklagten gegen die Gemeinschuldnerin und deren Alleingesellschaf-ter seien seit dem 13.11.1989 getilgt. Die Beklag-te habe entsprechende Zahlungen erhalten. Sie sei deshalb zur Rückübereignung des Sicherungsgutes verpflichtet, weil ihre durch den Sicherungsüber-eignungsvertrag gesicherten Forderungen abgedeckt seien.
2223
Der Rückgewährpflicht der Beklagten stehe allen-falls die Vereinbarung über die Erweiterung des Sicherungszweckes unter § 2 Nr. 7 i.V.m. den §§ 3 Nr. 6, 4 und 5 des Sicherheiten-Poolvertrages ent-gegen. Die Vereinbarung über die Erweiterung des Sicherungszweckes habe er jedoch in dem Paral-lelrechtstreit 32 O 37/89 LG Köln = 20 U 168/90 OLG Köln gemäß §§ 30 Nr. 2, 31 Nr. 1 KO angefoch-ten und er gehe davon aus, daß die Anfechtungskla-ge erfolgreich sein werde.
2425
Außerdem stütze er den Anspruch auf Rückgewährung des Sicherungsgutes auf ein Anfechtungsrecht nach § 31 Nr. 1 KO.
2627
Der Abschluß des Sicherungsübereignungsvertrages durch die Gemeinschuldnerin sei eine anfechtbare Rechtshandlung im Sinne dieser Vorschrift.
2829
Die Gemeinschuldnerin habe sich seit Ende 1986 in einer tiefen finanziellen Krise befunden. Die zum 31.12.1986 erstellte Bilanz habe einen Verlust von 573.000,00 DM ausgewiesen. Die Gesamtverbindlich-keiten der Gemeinschuldnerin allein gegenüber der Beklagten hätten seinerzeit 2 324.000,00 DM betra-gen und seien lediglich durch eine Grundschuld auf dem Grundbesitz des Alleingesellschafters an der Sch.straße in Höhe von 1 500.000,00 DM abgesichert gewesen. Bis Ende April 1987 seien die Verbind-lichkeiten der Gemeinschuldnerin aus dem Kredit-verhältnis mit der Beklagten auf 2 659.657,61 DM angestiegen. Nach Bestellung einer weiteren Grund-schuld auf dem Privatgrundbesitz des Alleinge-sellschafters an der Ferrenbergstraße sei eine ungesicherte Forderung der Beklagten in Höhe von 659.657,61 DM verblieben. Bezogen auf sämtliche Hausbanken der Gemeinschuldnerin seien Forderungen in Höhe von 5 Mio. DM nicht gesichert gewesen.
3031
Die Gewinn- und Verlustrechnung für den Zeitraum vom 01.01. bis zum 30.04.1987 habe einen Verlust von 853.905,13 DM ergeben. Diese Krisensituation habe auch im Herbst 1987 bestanden. Vor allem sei die Liquiditäts- und Ertragssituation der Gemein-schuldnerin in höchstem Maße dubios gewesen.
3233
Auf eine Sicherung gemäß dem Sicherungsübereig-nungsvertrag vom 15./17.09.1987 habe die Be-klagte keinen Anspruch gehabt, auch nicht nach Ziff. 19 AGB Banken. Deshalb handele es sich bei dem Sicherungsübereignungsvertrag um ein inkongru-entes Deckungsgeschäft. Ein "Bargeschäft" liege insoweit nicht vor. Dafür fehle es an der Wertä-quivalenz zwischen Leistung und Gegenleistung. Das der Beklagten übereignete Sicherungsgut sei über 1 Mio. DM wert gewesen. Am 01.02.1988 habe sein Gesamtwert 1.085.700,00 DM betragen. Demgegenüber habe die Beklagte die Kreditlinie für die Gemein-schuldnerin nur um 250.000,00 DM erhöht.
3435
Der Sicherungsübereignungsvertrag benachteilige die übrigen Gläubiger der Gemeinschuldnerin. Vor allem beeinträchtige er ihre Befriedigungschancen. Eine Benachteiligung der übrigen Gläubiger habe die Gemeinschuldnerin auch beabsichtigt. Ihre Be-nachteiligungsabsicht ergebe sich bereits aus ih-rer damaligen Krisensituation, die ihrem alleini-gen Gesellschafter und Geschäftsführer bekannt ge-wesen sei. Dessen Kenntnis müsse sich die Gemein-schuldnerin zurechnen lassen.
3637
Außerdem sei die Gewährung einer inkongruenten Sicherung ein starkes Beweisanzeichen für eine Be-nachteiligungsabsicht auf seiten des Gemeinschuld-ners. Die Gewährung einer inkongruenten Sicherheit sei aber zugleich auch ein starkes Beweisanzeichen für die Kenntnis des anderen Teils von der Benach-teiligungsabsicht des Gemeinschuldners, wobei der andere Teil selbst keine Benachteiligungsabsicht zu haben brauche.
3839
An einen Ausschluß der Benachteiligungsabsicht auf seiten des Gemeinschuldners seien strenge Anforderungen zu stellen. Dazu müßten im Zeitpunkt der Vollendung der angefochtenen Rechtshandlung konkrete Tatsachen vorliegen, die den Gemein-schuldner zu der Erwartung berechtigen, es werde zu erfolgversprechenden Bemühungen um die Rettung des Unternehmens und damit in absehbarer Zeit zu einer Befriedigung aller Gläubiger kommen, bzw. es müßten greifbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß rechtzeitig durchgreifende Sanierungsmaßnahmen eingeleitet und zu einer nachhaltigen Gesundung des Unternehmens führen würden. Daran habe es hier gefehlt.
4041
Die Kooperationsbereitschaft des Alleingesell-schafters habe keine entsprechenden Erwartungen gerechtfertigt. Seine Ankündigung, die überhöhten Privatentnahmen künftig verringern zu wollen, sei lediglich eine Absichtserklärung, und die Kürzung seiner Geschäftsführerbezüge nur ein Tropfen auf dem heißen Stein gewesen. Im übrigen habe man auf die Zusagen des Alleingesellschafters angesichts seines früheren Verhaltens keine großen Erwartun-gen stützen können.
4243
Die Verringerung des Akquisitionsaufwandes um die Hälfte sei kein ausreichender Sanierungsbeitrag gewesen. Denn diese Schmiergeldzahlungen an die für die Auftragsvergabe zuständigen Mitarbeiter von Kundenunternehmen seien notwendig gewesen, um trotz erheblicher Wettbewerbsnachteile am Markt zu überleben.
4445
Daß die Hauptursache für die krisenhafte Entwick-lung des Unternehmens der Gemeinschuldnerin Ver-untreuungen des früheren Betriebsleiters gewesen seien, stehe nicht fest. Solche Veruntreuungen seien nicht bewiesen. Der zunächst in das Vermögen des Betriebsleiters angeordnete Arrest sei aufge-hoben und das gegen ihn eingeleitete Ermittlungs-verfahren eingestellt worden.
4647
Die von der Firma Z. Feinpapiere AG akzeptierte Preiserhöhung um 20 % sei nur für eine vorüberge-hende Zeit erfolgt, wie sich aus dem Fernschreiben der Firma vom 07.09.1987 ergebe. Darauf habe kein Sanierungskonzept gegründet werden können.
4849
Die Planrechnungen des Beraters zu Einnahmen- und Ausgabenentwicklung des Unternehmens seien kein geeignetes Sanierungskonzept gewesen. Der in die-sem Zusammenhang erstellte "Status" per 31.08.1987 habe eine weitere Unterdeckung von 7 Mio. DM ausgewiesen. Außerdem habe er unter langfristigen Forderungen eine Position "Gesellschafterdarlehen" in Höhe von 3 457.000,00 DM beinhaltet, die man nicht als vollwertig habe ansehen können, weil der Alleingesellschafter des Unternehmens sein priva-tes Vermögen schon Anfang September 1987 umfassend verpfändet gehabt habe.
5051
Da der Berater K. mit zahlenmäßig nicht verifi-zierten Prämissen gearbeitet habe, habe das von ihm vorgelegte Konzept nicht zu der Annahme ausge-reicht, es werde zu erfolgversprechenden Bemühun-gen zur Rettung des Unternehmens und damit in ab-sehbarer Zeit zu einer Befriedigung aller Gläubi-ger kommen.
5253
Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, das ihr von der C.B. GmbH durch den Sicherungsüber-eignungsvertrag vom 15./17.09.1987 ein-geräumt Sicherungseigentum an der gesam-ten jeweiligen Ausstattung/Einrichtung, insbesondere sämtlichen Maschinen, Werk-zeugen, Tischen, Schränken mit Zubehör und Ersatzteilen in der Art, die in der dem genannten Vertrag anliegenden Aufstellung dargetan ist, in dem jewei-ligen Stand, der sich in dem Objekt B. - B.straße -, eingetragen im Grundbuch von G. (Amtsgericht B. G. , Bl. ...., Flur 11 sowie Bl. ...., Flur 11 befindet und in Zukunft dorthin verbracht wird, sowie die sonstigen der Beklagten nach dem genannten Vertrag zustehenden Rechte zur Konkursmasse der C.B. GmbH zurückzu-gewähren,
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sowie ihm nachzulassen, erforderliche Sicherheiten durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu stellen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen und ihr im Unter-liegensfalle nachzulassen, die Zwangs-vollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden.
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Sie hat bestätigt, daß der Kläger die an sie er-folgten Zahlungen richtig angegeben habe. Gleich-wohl seien ihre Forderungen gegen die Gemein-schuldnerin nicht vollständig getilgt. Aufgrund der §§ 4 und 5 des Sicherheiten-Poolvertrages sei sie verpflichtet, das ihr übereignete Sicherungs-gut als Sicherheit für die Forderungen der übrigen Pool-Mitglieder zu halten und einen Teil des Sicherheitenerlöses bis zur endgültigen Abrechnung der Forderungen sämtlicher Pool-Banken zu verwal-ten. Deshalb habe sie von den an sie gezahlten Geldern 513.609,32 DM auf ein dafür eingerichte-tes Treuhandkonto eingezahlt. Lediglich die ihr darüber hinaus gezahlten Beträge ständen zu ihrer Verfügung.
7071
Der Sicherheiten-Poolvertrag sei wirksam. Die Be-sicherung der Kreditinstitute im Sinne der §§ 1 und 2 des Sicherheiten-Poolvertrages sei bereits anläßlich der konstituierenden Banken-Poolsitzung am 26.05.1987 mit dem Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin vereinbart worden. Der später im genauen Wortlaut ausformu-lierte schriftliche Sicherheiten-Poolvertrag habe nur noch klarstellende Funktion gehabt und die Be-ziehungen der Banken im Innenverhältnis geordnet. Der Vertrag sei nicht nach den Vorschriften der Konkursordnung anfechtbar. Dazu verweise sie zur Vermeidung von Wiederholungen auf ihr Vorbringen in dem Parallelrechtsstreit 32 O 37/89 LG Köln = 20 U 168/90 OLG Köln.
7273
In der Sitzung am 07.09.1987 sei im Zusammenhang mit der Gewährung des weiteren Kredits in Höhe von 1 Mio. DM vereinbart worden, daß sie allein Sicherungsnehmerin der Betriebsausstattung "B. " mit der Auflage sein sollte, daß sie das Siche-rungsgut bzw. Erlöse hieraus solange für die drei anderen Banken treuhänderisch zu halten habe, bis sämtliche Banken - jedenfalls in Höhe der jeweils gewährten 250.000,00 DM - befriedigt worden sei-en. Mit dieser Vereinbarung seien die Vertreter der Gemeinschuldnerin einverstanden gewesen. In-soweit ergänze bzw. ersetze die Vereinbarung vom 07.09.1987 den Sicherungsübereignungsvertrag vom 15./17.09.1987. Zu einer entsprechenden inhaltli-chen Änderung des späteren Formularvertrages habe man keine Veranlassung gesehen, vor allem auch nicht vor dem Hintergrund der bereits verbindlich vereinbarten Bestimmung des § 2 Nr. 7 des Sicher-heiten-Poolvertrages.
7475
Selbst bei einer wirksamen Anfechtung dieses Vertrages sei sie nicht zur Rückgewähr des Siche-rungsgutes verpflichtet, weil ihr dann wiederum eine Forderung von 250.000,00 DM gegen den Gemein-schuldnerin zustände. Damit habe es folgende Be-wandtnis:
7677
Als sich Anfang 1987 eine Ungleichbehandlung der (Haus-) Banken hinsichtlich der Sicherheitenbe-stellung ergeben habe, habe die Kreissparkasse K. den Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin veranlaßt, die bei der Kreis-sparkasse K. akzeptierte Kreditüberschreitung im Kontokorrent abzubauen. Das sei in Höhe von min-destens 250.000,00 DM geschehen. Bei der ersten Bankensitzung im Frühjahr 1987 habe sich dann die Kreissparkasse mit ihr dahingehend geeinigt, daß sie die bei ihr abgebauten Kreditüberschreitungen der Gemeinschuldnerin durch eine Erhöhung des Kontokorrentkredites um 250.000,00 DM wieder auf-genommen habe. Dazu habe der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin absprachegemäß einen entspre-chenden Scheck zu Lasten des Kontos im Hause der Kreissparkasse K. ausgestellt und zugunsten des bei ihr geführten Kontos der Gemeinschuldnerin zur Gutschrift gebracht. Der betreffende Scheck datie-re vom 27.05.1987.
7879
Da Geschäftsgrundlage für diese Vereinbarung das Zustandekommen des Sicherheiten-Poolvertrages ge-wesen sei, hätte dessen wirksame Anfechtung zur Folge, daß sie dem Konto der Gemeinschuldnerin im Hause der Kreissparkasse K. 250.000,00 DM gutschreiben müßte, wodurch gleichzeitig eine Er-höhung des Kontokorrentkredites der Gemeinschuld-nerin in ihrem Hause eintreten würde. Diese neue Schuld der Gemeinschuldnerin stehe einer Rückge-währ des Sicherungsgutes nach Ziff. 18 des Siche-rungsübereignungsvertrages entgegen. Außerdem ma-che sie aus den vorstehenden Gründen ein Zurückbe-haltungsrecht nach § 273 BGB geltend.
8081
Zu einer Anfechtung des Sicherungsübereignungsver-trages nach § 31 Nr. 1 KO sei der Kläger nicht berechtigt. Er habe nicht dargetan, daß sich die Gemeinschulderin beim Abschluß des Sicherungsüber-eignungsvertrages in einer ernsthaften finanziel-len Krisensituation befunden habe.
8283
Bei dem Sicherungsübereignungsvertrag handele es sich auch um keine inkongruente Sicherung, sondern um ein sog. "Bargeschäft". Für das übereignete Sicherungsgut habe die Gemeinschuldnerin einen zusätzlichen Betriebsmittelkredit in Höhe von 1 Mio. DM erhalten. Richtig sei zwar, daß davon auf die vier Hausbanken nur jeweils 250.000,00 DM entfallen seien. Dennoch müsse die Leistung als Einheit angesehen werden, woran auch der Umstand nichts ändere, daß sie - die Beklagte - die allei-nige Sicherungsnehmerin sei. Zudem sei von Anfang an vereinbart gewesen, daß der Sicherungsübereig-nungsvertrag Teil des Sicherheiten-Poolvertrages habe werden sollen. Durch die Einbindung des Vertrages in den Pool seien aber alle beteiligten Banken in den Genuß der Sicherheit gekommen.
8485
Daß die Leistung der Gemeinschuldnerin in der Be-stellung von Sicherheiten bestanden habe, hindere die Annahme eines Bargeschäftes nicht. Auch Si-cherheiten könnten unter die Bardeckung fallen.
8687
Der Sicherungsübereignungsvertrag habe keine Gläu-bigerbenachteiligung bewirkt. Insoweit habe der Kläger nicht dargetan, daß ohne eine Rückführung des Sicherungsgutes keine ausreichende Masse mehr vorhanden sei, um die Ansprüche der übrigen Gläu-biger zu befriedigen.
8889
Eine Gläubigerbenachteiligung sei auch deshalb nicht erfolgt, weil durch den Sicherungsübereig-nungsvertrag nur eine zuvor vorhanden gewesene Grundpfandrechtshaftung ersetzt worden sei. Das gesamte Sicherungsgut habe sich ursprünglich auf einem Objekt der Gemeinschuldnerin befunden, auf den zu ihren - der Beklagten - Gunsten Sicherhei-ten bestellt gewesen seien. Mit der Verlegung der Betriebsstätte Sch.straße sei eine Enthaftung ein-getreten, weil das Betriebsgrundstück "B." dem Al-leingesellschafter der Gemeinschuldnerin gehörte. Durch den Sicherungsübereignungsvertrag sei ihr deshalb nur das erhalten geblieben, was sie schon zuvor mit Willen der Gemeinschuldnerin gehabt habe.
9091
Die Gemeinschuldnerin habe keine Gläubigerbenach-teiligung beabsichtigt. Maßgebend seien inso-weit die wirtschaftlichen Gegebenheiten der Ge-meinschuldnerin seit Ende 1986 bis zum Abschluß des Sicherungsübereignungsvertrages. In diesem Zu-sammenhang sei der Wille des Alleingesellschaf-ters der Gemeinschuldnerin zu berücksichtigen, seine Privatentnahmen zu verringern und sein privates Vermögen zugunsten der Gemeinschuldnerin einzusetzen. Außerdem habe die Gemeinschuldnerin über erhebliche stille Reserven verfügt. Ferner seien durch die Verlegung der Produktionsstätte Sch.straße in die beiden anderen Betriebsteile monatliche Einsparungen in Höhe von 100.000,00 DM zu erwarten gewesen. Die Betriebsverlagerung habe außerdem eine Reduzierung der Beschäftigen zur Folge gehabt, die nach dem Gutachten des Wirt-schaftsingenieurs Vorster zu weiteren monatlichen Einsparungen in Höhe von 67.000,00 DM habe führen sollen.
9293
Begründetes Vertrauen in ein ordnungsgemäßes Ar-beiten sei durch die Entlassung des Betriebslei-ters Rust geschaffen worden, der seit 1984 erheb-liche Veruntreuungen begangen gehabt habe und im August 1987 durch einen kompetenten Betriebsleiter ersetzt worden sei. Außerdem habe man sich von dem damaligen kaufmännischen Leiter und Finanzpro-kuristen S. getrennt, was im Sinne der Einrichtung eines kompetenten Managements erforderlich gewesen sei.
9495
Die entscheidendste Maßnahme sei indessen die Einschaltung des von der W. L.bank vermittelten Beraterteams gewesen. Dabei habe der Unternehmens-berater K. die Funktion eines Managers auf Zeit übernommen. Er habe den Betriebsteil "B." eindeu-tig als Verlustbringer des Unternehmens identifi-ziert, den Betriebsteil "K. B." dagegen als sehr rentabel bezeichnet und habe insoweit für das Jahr 1988 bei erwarteten Erlösen von 15 300.000,00 DM einen Jahresgewinn von 2 600.000,00 DM geplant. Schwarze Zahlen hätten sogar schon ab Septem-ber 1987 geschrieben werden sollen. Gleichartige positive Prognosen habe das Beraterteam auch noch im September 1987 gestellt. Damit seien auf dem betrieblichen Sektor die Voraussetzungen für ein ordnungsgemäßes Funktionieren des Unternehmens ge-schaffen gewesen, so daß sich bei den Hausbanken berechtigterweise der Eindruck durchgesetzt habe, man habe die betriebliche Situation voll im Griff, denn es seien Fehler erkannt und abgestellt sowie Maßnahmen eingeleitet worden, die die alte Renta-bilität wiederherzustellen versprachen.
9697
Dieser positiven Beurteilung der Unternehmenssi-tuation widerspreche nicht, daß sich die Haus-banken im April 1987 weitere Grundschulden haben bestellen lassen. Das habe der banküblichen Praxis entsprochen, wonach Engagements automatisch auf die Möglichkeit weiterer Besicherungen hin über-prüft zu werden pflegten, sobald sich ein unbe-friedigendes Ertragsbild zeige.
9899
Ein Anfechtungsrecht des Klägers scheitere schließlich daran, daß sie - die Beklagte - von einer Gläubigerbenachteiligungsabsicht auf sei-ten der Gemeinschuldnerin keine Kenntnis gehabt habe. Selbst wenn der Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin eine solche Absicht gehabt haben sollte, habe er sie jeden-falls ihr gegenüber nicht geäußert. Von ihrer Sei-te sei eine solche Absicht auch nicht zu vermuten gewesen, weil dazu die positiven Werte der Gemein-schuldnerin bis September 1987 keinerlei Anlaß gegeben hätten. Daß sich die Dinge gegen Ende des Jahres 1987 dramatisch zuspitzen würden, habe im September niemand voraussehen können. Insbesondere sei es bei den Banken wie eine Bombe eingeschla-gen, als der Berater K. entgegen den ursprüngli-chen, positiven Prognosen Mitte Dezember 1987 Ver-luste in Höhe von ca. 1 800.000,00 DM habe einräu-men müssen.
100101
Das Landgericht hat durch Urteil vom 09.04.1990, auf welches im übrigen verwiesen wird, die Klage abgewiesen.
102103
Gegen das Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und seinen Klageanspruch weiterverfolgt, den er in erster Linie auf Ziff. 18 des Sicherungsüber-eignungsvertrages und erst in zweiter Linie auf die §§ 31 Nr. 1, 37 KO gestützt hat. Unter gleich-zeitiger Wiederholung seines erstinstanzlichen Sachvortrags hat er ergänzend ausgeführt, nach dem Inhalt des Sicherungsübereignungsvertrages ha-be das Sicherungsgut nicht den Kredit in Höhe von 1 Mio. DM absichern sollen, sondern sei als zusätzliche Sicherung für bereits früher gewährte Darlehen gedacht gewesen.
104105
Zu einer Benachteiligung der übrigen Gläubiger habe er entgegen der Meinung des Landgerichts ausreichend vorgetragen. Eine Verwertung des vor-handenen Vermögens ohne Berücksichtigung der Rück-stellungen in Höhe von 10 Mio. DM wegen erfolgter Betrugshandlungen werde für die einfachen Konkurs-gläubiger eine Quote von maximal 25 % ergeben.
106107
Der Kläger hat beantragt,
108109
110
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unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils nach seinem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.
112113
Die Beklagte hat um Zurückweisung der Berufung ge-beten.
114115
Sie hat den Einwand der anderweitigen Rechts-hängigkeit erhoben (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) und vorsorglich die Aussetzung des vorliegenden Recht-streits nach § 148 ZPO beantragt.
116117
Unter gleichzeitiger Vertiefung ihres früheren Vorbringens hat sie zusätzlich ausgeführt, ihr Forderungen gegen die Gemeinschuldnerin seien noch nicht vollständig erfüllt. Denn sie halte einen Teil der an sie gezahlten Beträge aufgrund der Vereinbarungen in dem Sicherheiten-Poolvertrag treuhänderisch für die übrigen Poolmitglieder bis zur endgültigen Abrechnung sämtlicher Forderungen der Poolteilnehmer gegen die Gemeinschuldnerin.
118119
Die Gemeinschuldnerin habe dem Sicherheiten-Pool-vertrag nicht erst durch die Unterschriftsleistung am 07.12.1987 zugestimmt. Vielmehr sei der Pool-vertrag schon in der Bankensitzung am 26.05.1987 mit Zustimmung des Geschäftsführers der Gemein-schuldnerin vereinbart worden.
120121
Eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht habe es zu keinem Zeitpunkt gegeben. Ausschließlicher Beweg-grund sei die als erfolgversprechend eingestufte Firmenfortführung gewesen. Es habe auch keine prekäre Lage bestanden. Die Analysen des Unterneh-mensberaters K. seien bis zum 17.12.1987 positiv gewesen.
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Der erkennende Senat hat durch Urteil vom 20.09.1991, auf welches im übrigen verwiesen wird, das landgerichtliche Urteil abgeändert und der Klage entsprochen.
124125
Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesge-richtshof durch Urteil vom 12.11.1992 das Senats-urteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den Senat zurückverwiesen.
126127
Der Kläger wiederholt und vertieft seinen bisheri-gen Sachvortrag und beantragt,
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das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, das ihr von der C.B. GmbH durch den Sicherungsüber-eignungsvertrag vom 15./17.09.1987 ein-geräumte Sicherungseigentum an der ge-samten jeweiligen Ausstattung/Einrich-tung, insbesondere sämtlichen Maschinen, Werkzeugen, Tischen, Schränken nebst Zu-behör und Ersatzteilen in der Art, die in der dem genannten Vertrag anliegen-den Aufstellung dargestellt ist, in dem jeweiligen Bestand, der sich in dem Objekt "B." - B.straße -, eingetra-gen im Grundbuch von G. (Amtsgericht B.G.), Bl. ...., Flur 11 sowie Bl. ...., Flur 11, befindet und in Zukunft dorthin verbracht wird sowie die sonstigen der Beklagten nach dem genannten Vertrage zustehenden Rechte zur Konkursmasse der C.B. GmbH zurückzugewähren,
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und ihm zu gestatten, eine Sicherheit auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öf-fentlichen Sparkasse zu erbringen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen,
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und ihr bei Anordnung einer Sicherheits-leistung zu gestatten, die Sicherheit auch durch selbstschuldnerische Bürg-schaft einer westdeutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu leisten.
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Auch sie vertieft und ergänzt ihr bisheriges Vor-bringen.
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Wegen aller weiteren Einzelheiten des beiderseiti-gen Vorbringens wird auf den Inhalt der gewechsel-ten Schriftsätze und der überreichten Urkunden Be-zug genommen.
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Der Senat hat Beweis erhoben gemäß den Beschlüssen vom 09.07.1993, 20.09.1993 und 10.11.1993. .
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Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschriften vom 26.10.1993 und 04.03.1994 verwiesen.
154155
Die Akten 32 O 37/89 LG Köln waren zur Ergänzung des Sachvortrags der Parteien Gegenstand der münd-lichen Verhandlung.
156157
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
158159
Die Berufung mußte wiederum Erfolg haben. Die Kla-ge ist nach wie vor begründet.
160161
Der von der Beklagten erhobene Einwand der ander-weitigen Rechtshängigkeit greift nicht durch.
162163
Ein Prozeßhindernis im Sinne von § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO läge nur vor, wenn der vom Kläger im vorliegenden Rechtsstreit erfolgte Anspruch auch Streitgegenstand des Parallelrechtsstreits 32 O 37/89 LG Köln = 20 U 168/90 OLG Köln wäre. Dabei wird der Streitgegenstand durch das im An-trag zum Ausdruck kommende konkrete Rechtsschutz-ziel sowie den Lebenssachverhalt bestimmt, aus dem die begehrte Rechtsfolge hergeleitet wird. Das gilt auch, wenn im Wege der Konkursanfechtung Rückgewähr geltend gemacht wird (Urteil des BGH vom 12.11.1992 in der vorliegenden Sache Seite 6 m.w.N.).
164165
Danach besteht keine Übereinstimmung zwischen Streitgegenständen in den beiden Rechtsstreiten. Schon die jeweiligen Klageanträge sind auf unter-schiedliche Ziele gerichtet. Der Streitgegenstand des einen Verfahrens wird auch nicht von dem des anderen Verfahrens umfaßt. Eine antragsgemäße Ver-urteilung der Beklagten im Parallelrechtsstsreit hätte für sie nicht die Verpflichtung zur Folge, das ihr durch Vertrag vom 15./17.09.1987 übereig-nete Sicherungsgut zurückzugewähren.
166167
Ein Zusammenhang zwischen den beiden Rechtsstrei-ten besteht nur insoweit, als es im vorliegenden Rechtsstreit für die vertragliche Rückgewähr-pflicht der Beklagten darauf ankommt, ob sie trotz vollständiger Tilgung ihrer Forderungen die Rück-übereignung des Sicherungsgutes unter Berufung auf § 2 Ziff. 7 des Sicherheiten-Poolvertrages verwei-gern kann. Dabei handelt es sich aber lediglich um eine für den vorliegenden Rechtsstreit möglicher-weise bedeutsame Vorfrage. Über diese kann aber im vorliegenden Rechtsstreit so lange frei entschie-den werden, als über sie nicht im Parallelrechts-streit rechtskräftig entschieden ist (BGH NJW 64, 1318; Zöller/Stephan, ZPO, 16. Aufl., zu § 261 ZPO Rn. 9).
168169
In der Sache ist die Beklagte nach Ziff. 18 des Sicherungsübereignungsvertrages vom 15./17.09.1987 zur Rückgewähr des Sicherungsgutes und der ihr nach dem Vertrag sonst noch zustehenden Rechte an die Gemeinschuldnerin verpflichtet.
170171
Der vertragliche Rückgewähranspruch des Klägers folgt aus der zwischenzeitlichen Befriedigung der Beklagten. Der Kläger hat alle Forderungen der Beklagten gegen die Gemeinschuldnerin und deren Geschäftsführer durch Zahlungen erfüllt. Die letzte Zahlung in Höhe von 377.023,65 DM ist am 13.11.1989 erfolgt. Die Richtigkeit des entspre-chenden Sachvortrags des Klägers hat die Beklagte bestätigt.
172173
Die an die Beklagte geflossenen Gelder stammten unter anderem aus der Versicherungsleistung wegen des Großbrandes auf dem Grundstück Sch.straße und aus der Veräußerung von Grundbesitz. Durch die Zahlungen des Klägers sind sämtliche Forderungen der Beklagten gegen die Gemeinschuldnerin getilgt worden. Deren Ansprüche sind insoweit erfüllt.
174175
Gegenüber dem Rückgewähranspruch des Klä-gers kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, daß sie nach § 2 Ziff. 6 und 7 des schriftlichen Sicherheiten-Poolvertrages vom 21.10./11.11./16.11./02.12. und 07.12.1987 berech-tigt und verpflichtet sei, das ihr sicherungs-halber übereignete Gut weiterhin für die übrigen Poolmitglieder treuhänderisch zu halten. Aus den genannten Vertragsbestimmungen kann die Beklagte kein Leistungsverweigerungsrecht herleiten, weil der Kläger die Vereinbarung über die Erweite-rung des Sicherungszwecks gemäß § 2 Ziff. 7 des schriftlichen Sicherheiten-Poolvertrages - so-weit sie die von der Gemeinschuldnerin bestellten Sicherheiten betrifft, zu denen auch das nach dem Sicherungsübereignungsvertrag vom 15./17.09.1987 übereignete Sicherungsgut gehört - in dem Paral-lelrechtsstreit 32 O 37/89 LG Köln = 20 U 168/90 OLG Köln wirksam angefochten hat. Dort sind die Beklagte und die übrigen drei Poolmitglieder durch Senatsurteil vom heutigen Tage verurteilt worden, auf die ihnen von der Gemeinschuldnerin nach § 2 Ziff. 7 des schriftlichen Sicherheiten-Pool-vertrages zusätzlich gewährten Sicherungsrechte zu verzichten. Wegen der Einzelheiten wird auf das in dem Parallelrechtsstreit ergangene Urteil ver-wiesen. Der Kläger und die Beklagte sind in den gleichen Parteirollen auch Parteien des Parallel-rechtsstreits.
176177
Aus der wirksamen Anfechtung der Vereinbarung über die Erweiterung des Sicherungszwecks der von der Gemeinschuldnderin bestellten Sicherheiten folgt, daß die Beklagte auch nicht geltend machen kann, ihre Forderungen gegen die Gemeinschuldnerin seien erst teilweise erfüllt, weil sie nach § 4 des schriftlichen Sicherheiten-Poolvertrages einen Teil der erhaltenen Zahlungen bis zur endgültigen Abrechnung für die übrigen Poolmitglieder treu-händerisch verwalten müsse. Denn die Vereinbarung unter § 4 des schriftlichen Sicherheiten-Poolver-trages zur Verwertung der Sicherheiten durch die Poolmitglieder und zur Erlösverteilung unter ihnen hat im Verhältnis der Gemeinschuldnerin zu der Beklagten und den drei übrigen Poolmitgliedern keine Gültigkeit mehr, weil dieser Vereinbarung durch die wirksame Anfechtung von § 2 Ziff. 7 des Vertrages die Geschäftsgrundlage entzogen ist. Infolge der Anfechtung gilt für die von der Gemeinschuldnerin bestellten Sicherheiten die Vereinbarung über die Erweiterung des Sicherungs-zwecks nicht mehr. Die betreffenden Sicherheiten dienen nur noch zur Sicherung der Ansprüche des Kreditinstituts (Poolmitglied), zu dessen Siche-rung sie bestellt wurden, und nicht gleichzeitig auch zur Sicherung aller bestehenden und künftigen Ansprüche der übrigen Poolmitglieder gegen die Gemeinschuldnerin. Wenn sich aber der Sicherungs-zweck der von der Gemeinschuldnerin bestellten Sicherheiten auf die Sicherung der Ansprüche der jeweiligen Sicherungsnehmerin beschränkt, ist für eine Verteilung des Erlöses aus der Verwertung der Sicherheit an sämtliche Poolmitglieder kein Raum. Deshalb ist auch die unter § 4 des Vertrages getroffene Vereinbarung über die Erlösverteilung nicht mehr anwendbar, weil sie darauf basiert, daß sowohl die von dem Alleingesellschafter als auch die von der Gemeinschuldnerin bestellten Sicher-heiten zu den Poolsicherheiten gehören und damit über die ursprünglichen Sicherheitsabsprachen hin-aus zur Sicherung aller bestehenden und künftigen Ansprüche der einzelnen Poolmitglieder aus der Geschäftsverbindung mit der Gemeinschuldnerin und ihres Alleingesellschafters dienen. Aus Vorstehen-dem folgt, daß die Beklagte hinsichtlich ihrer Forderungen gegen die Gemeinschuldnerin als be-friedigt anzusehen ist.
178179
Im übrigen ist das Vorbringen der Beklagten zur Höhe des Betrages von 513.609,32 DM, den sie glaubt von den erhaltenen Zahlungen für die übri-gen drei Poolmitglieder treuhänderisch verwalten zu müssen, mangels Schlüssigkeit unbeachtlich. Aus dem betreffenden Sachvortrag der Beklagten ergibt sich nicht, wie sich die Summe errechnet. Das hät-te die Beklagte aber im einzelnen darlegen müssen. Eine allgemeine Verweisung auf die §§ 4 und 5 des Sicherheiten-Poolvertrages reicht nicht aus.
180181
Gleichermaßen erfolglos beruft sich die Beklag-te auf eine angeblich in der Bankensitzung am 07.09.1987 von den Banken im Einvernehmen mit dem Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin getroffene Vereinbarung, wonach sie alleinige Sicherungsneh-merin des noch über die Betriebseinrichtung/Aus-stattung des Betriebsteils "B." abzuschließenden Sicherungsübereignungsvertrages mit der Auflage werden sollte, daß sie das Sicherungsgut bzw. die Erlöse daraus solange für die drei übrigen Banken treuhänderisch zu halten habe, bis alle Banken zumindest in Höhe der 250.000,00 DM befriedigt wa-ren, um die sie aufgrund der weiteren Kreditgewäh-rung in Höhe von 1 Mio. DM ihre Kreditlinien zug-unsten der Gemeinschuldnerin erhöht hatten.
182183
Daß eine solche Vereinbarung getroffen worden ist, hat die Beklagte nicht bewiesen. Keiner der Zeu-gen, die an der Bankensitzung vom 07.09.1987 teil-genommen haben, hat von einer solchen Vereinbarung berichtet.
184185
Der Zeuge F., jetzt Direktor bei der D. Bank in B., hat sich nur an die Vereinbarung über die zusätzliche Kreditgewährung an die Gemeinschuld-nerin in Höhe von 1 Mio. DM erinnern können, und daß als weitere Sicherheiten eine Grundschuld von 500.000,00 DM eingetragen und das Betriebsinventar der Betriebsstätte "B. " sicherungshalber übereig-net werden sollte.
186187
Der Zeuge H., seinerzeit Kreditsachbearbeiter bei der Kreissparkasse K., hat auf die Frage, ob der D. Bank Beklagten) im Zusammenhang mit der Siche-rungsübereignung der Betriebseinrichtung "B." eine Treuhandauflage gemacht worden ist, erklärt, das sage ihm nichts.
188189
Der Zeuge M., Direktor bei der Kreissparkasse K., hat ausgesagt, daß hinsichtlich der Siche-rungsübereignung über die grundlegende Poolabrede hinaus keine zusätzliche Treuhandabrede getroffen worden ist.
190191
Der Zeuge K., Unternehmensberater, hat von einer zusätzlichen Treuhandabrede im Zusammenhang mit der Sicherungsübereignung der Betriebseinrichtung "B." nichts berichtet. Gleiches gilt für den Zeu-gen Schmitz.
192193
Der Zeuge H., kaufmännischer Angestellter bei der D. Bank, hat zu der Beweisfrage schon deshalb nichts aussagen können, weil er an der Sitzung vom 07.09.1987 nicht teilgenommen hat. Ebenso verhält es sich mit dem Zeugen P..
194195
Unabhängig davon, daß nach dem Beweisergebnis die Treuhandabrede als solche schon nicht erwiesen ist, kann sie auch nicht in der Sitzung vom 07.09.1987 im Einvernehmen mit dem Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin getroffen worden sein, weil dieser an der Sitzung nicht beteiligt war. Er hat dazu ausgesagt, er sei bei dieser Sitzung nicht dabeigewesen.
196197
Gegenüber dem Anspruch des Klägers auf Rücküber-eignung des Sicherungsgutes steht der Beklagten auch kein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB zu. Dazu trägt die Beklagte vor, sie müsse bei einem Erfolg der Anfechtungsklage des Klägers in dem Parallelrechtsstreit an die Kreissparkasse K. 250.000,00 DM zahlen, könne dann mit diesem Betrag die Gemeinschuldnerin belasten und deswegen gegen-über dem Klageanspruch ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Das ist jedoch in mehrfacher Hin-sicht nicht richtig.
198199
Fraglich ist schon, ob der Kreissparkasse K. bei einem Erfolg der Anfechtungsklage des Klägers in dem Parallelrechtsstreit gegen die Beklagte ein Zahlungsanspruch in Höhe von 250.000,00 DM zu-steht. Denn zwischen den Poolmitgliedern (Banken) behält der schriftliche Sicherheiten-Poolvertrag seine Wirksamkeit. Bereits deswegen dürfte eine Rückbelastung der Beklagten nicht in Betracht kom-men. Hinzu kommt folgendes:
200201
Die entsprechende Überziehung des Kontokorrenkre-dits durch die Gemeinschuldnerin war ursprünglich bei der Kreissparkasse K. erfolgt und nur wegen einer angeblichen Ungleichbehandlung der Hausban-ken bei der Sicherheitenbestellung vorübergehend auf die Beklagte verlagert worden. Die spätere Rückbelastung des Kontos der Gemeinschuldnerin bei der Kreissparkasse K. hat deshalb nur die früheren schuldrechtlichen Beziehungen zwischen der Kreis-sparkasse K. und der Gemeinschuldnerin wiederher-gestellt. Auch dies spricht gegen die erneute Rückbelastung der Beklagten. Diese Frage kann aber letztlich offenbleiben.
202203
Sollte für die spätere Rückbelastung des Kontos der Gemeinschuldnerin bei der Kreissparkasse K. und der gleichzeitigen Vornahme einer entsprechen-den Gutschrift auf ihrem Konto bei der Beklag-ten der Fortbestand des schriftlichen Sicherhei-ten-Poolvertrages - unter Einbeziehung der Gemein-schuldnerin und ihres Alleingesellschafters - Ge-schäftsgrundlage gewesen sein, wären die Rechtsbe-ziehungen zwischen der Kreissparkasse K. und der Beklagten den veränderten Umständen anzupassen, was allerdings nicht in der Weise geschehen könn-te, daß ohne Zustimmung der Gemeinschuldnerin ihr Saldo bei der Kreissparkasse K. um 250.000,00 DM verringert und ihr Konto bei der Beklagten ent-sprechend belastet würde. Eine entsprechende Ver-einbarung zwischen der Beklagten und der Kreis-sparkasse K. wäre ein unzulässiger und damit un-wirksamer Vertrag zugunsten der Gemeinschuldnerin. Darin ist dem Kläger beizupflichten.
204205
Schließlich scheitert ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten auch daran, daß ihr jedenfalls der-zeit kein fälliger Gegenanspruch gegen die Gemein-schuldnerin zusteht.
206207
Danach war auf die Berufung des Klägers seiner Klage zu entsprechen und das Urteil des Landge-richts in der geschehenen Weise abzuändern.
208209
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den § 91, 708 Ziff. 10, 711 ZPO.
210211
Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer der Beklagten: 1.100.000,00 DM
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