Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 22 U 262/93
Tenor
1
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
2Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
3Das angefochtene Urteil des Landgerichts entspricht der Sach- und Rechtslage. Das Schadensersatzbegehren des Klägers ist unbegründet. Es bedarf keiner Klärung der Frage, ob der Beklagten bei der am 04.11.1992 durchgeführten Inspektion des Fahrzeugs des Klägers der von diesem behauptete Fehler unterlaufen ist, da ein daraus hergeleiteter Schadensersatzanspruch jedenfalls bei Klageerhebung bereits verjährt war.
4Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, stellt der vom Kläger behauptete Fehler - unterlassene Sichtkontrolle am Getriebe - einen Mangel der Werkleistung "kleine Inspektion" dar. Nach ständiger Rechtsprechung verjähren Schadensersatzansprüche wegen eines Werkmangels in 6 Monaten, wenn es sich um den Mangelschaden selbst oder um einen unmittelbaren Mangelfolgeschaden handelt (vgl. Palandt-Thomas, BGB, 53. Aufl., vor § 633 Rdnr. 23 - 25 m.N. aus der Rechtsprechung).
5Im vorliegenden Fall kann kein Zweifel bestehen, daß der Kläger mit dem an seinem Fahrzeug entstandenen Schaden einen unmittelbaren Mangelfolgeschaden geltend macht. Denn ebenso wie der Anspruch auf Ersatz eines Motorschadens infolge eines mangelhaften Ölwechsels als enger Mangelfolgeschaden in 6 Monaten verjährt (BGH, NJW 1986, 2307), ist auch der Getriebeschaden am Fahr-zeug des Klägers unmittelbar durch die angeblich unter-lassene Sichtkontrolle des Getriebes verursacht worden, so daß die kurze Verjährungsfrist des § 638 BGB ein-greift. Gleiches gilt, soweit durch das Blockieren des Getriebes die Aufhängung des Motor- und Getriebeblocks gerissen ist und die Reifen an den blockierten An-triebsrädern verschlissen worden sind; denn auch inso-weit handelt es sich um Schäden, die am Fahrzeug selbst entstanden sind und die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem behaupteten Mangel der Werkleistung stehen.
6Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 638 BGB begann die 6-monatige Verjährungsfrist mit der Abnahme des Fahrzeugs nach Beendigung der Inspektion am 04.11.1992, so daß die Frist bei Einreichung der Klage am 05.08.1993 bereits verstrichen war. Die Auffassung des Klägers, daß es auf den Zeitpunkt seiner Kenntnis vom Schaden und von der Ersatzmöglichkeit ankomme, widerspricht der Gesetzeslage. Der Kenntnisstand des Bestellers einer Werkleistung ist für den Beginn der Verjährungsfrist des § 638 BGB ohne Bedeutung (Staudinger-Peters, BGB, 12. Aufl., § 638 Rdnr. 23).
7Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.
8Streitwert für das Berufungsverfahren und zugleich Urteilsbeschwer: 10.057,68 DM
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- NJW 1986, 2307 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 638 Minderung 2x
- ZPO § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen 1x