Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 9 U 118/94
Tenor
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T A T B E S T A N D :
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Die Klägerin begehrt von der Beklagten Entschä-digung aus einer für das Leasingfahrzeug Jaguar XJS V 12 Cabrio, amtliches Kennzeichen ........., abgeschlossenen Kaskoversicherung. Das Fahrzeug war im Jahre 1989 von der damaligen Lebensgefähr-tin des Geschäftsführers der Klägerin, der Zeugin H., für die Klägerin angeschafft worden und wurde seither immer wieder einmal der Zeugin H. überlas-sen, wie umgekehrt auch der Geschäftsführer der Klägerin mit Fahrzeugen der Zeugin H. fuhr.
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Die Klägerin hat behauptet, die Zeugin H. habe während einer Tagung in Köln vom 14. - 18. Mai 1990 das Fahrzeug benutzt, sei am Abend des 16.05.1990 mit dem Wagen nach Düsseldorf gefahren und habe ihn dort auf einem Parkplatz in der Innenstadt abgestellt. Als sie das Fahrzeug am 18.05.1990 wieder habe abholen wollen, sei es verschwunden gewesen. Auf die daraufhin von der Zeugin H. erstattete Diebstahlsanzeige hin sei ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden, das aber ohne Ergebnis geblieben sei. Sie, die Klägerin, habe sodann ein Ersatzfahrzeug geleast, so daß sie gemäß § 13 Abs. 2 und 10 AKB die Neupreisentschä-digung beanspruche. Hiervon stehe der Leasingfirma ein Betrag von 50.479,16 DM zu und ihr selbst abzüglich der Selbstbeteiligung von 650,00 DM die übrigen 60.844,84 DM.
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Die Klägerin hat beantragt,
10- die Beklagte zu verurteilen, 50.479,16 DM an
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die F. Leasing GmbH, nebst 12 % Zinsen seit dem 15. Oktober 1990 zu zahlen;
14- die Beklagte weiter zu verurteilen, an sie
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60.844,84 DM nebst 12 % Zinsen seit dem 21.12.1990 zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat den Eintritt eines Versicherungsfalles bestritten und behauptet, es bestünde eine erheb-liche Wahrscheinlichkeit dafür, daß der Fahrzeug-diebstahl nur vorgetäuscht worden sei. Bereits kurz zuvor, im März 1990, sei der Zeugin H. ein PKW der Marke BMW 735 i entwendet worden, und in beiden Entwendungsfällen habe die Staatsanwalts-chaft gegen sie ein Ermittlungsverfahren eingelei-tet, da der Verdacht bestanden habe, daß es sich nur um vorgetäuschte Versicherungsfälle handelte. Auch der von der Zeugin H. geschilderte Ablauf des Geschehens im Zusammenhang mit der Fahrzeugentwen-dung begründeten erhebliche Zweifel am Eintritt eines Versicherungsfalles. Danach habe sich die Zeugin H. am 16.05.1990 gegen 24.00 Uhr in Düssel-dorf mit zwei ihr unbekannten Herren getroffen, die sie am Vortage in einer Kölner Jazzkneipe ken-nengelernt gehabt habe und von denen sie lediglich die Vornamen gekannt habe. Von diesen Begleitern habe sie sich in der Nacht nach Köln zurückfahren lassen und den Jaguar in Düsseldorf zwei Tage lang auf einem Parkplatz stehen lassen. Letztlich entscheidend für die Annahme einer Diebstahlsvor-täuschung sei allerdings die Tatsache, daß nach einem von ihr eingeholten Schlüsselgutachten von dem übergebenen Schlüsselsatz des Fahrzeugs ein kompletter Schlüsselsatz nachgefertigt worden sei, der aber fehle.
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Das Landgericht hat nach Vernehmung der Zeugin H. und eines weiteren Zeugen zur Frage der Fahrzeug-schlüssel durch das angefochtene Urteil, auf des-sen Einzelheiten in vollem Umfang Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin habe schon keinen äußeren Sachverhalt bewiesen, der mit hinreichender Si-cherheit auf eine Entwendung des Jaguar schließen lasse. Die Darstellung der Zeugin H. zum Dieb-stahlsgeschehen weise derart viele Ungereimtheiten und Widersprüchlichkeiten auf, insbesondere zu ih-rer früheren Aussage im Ermittlungsverfahren, daß ihr nicht geglaubt werden könne.
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Gegen das der Klägerin am 06.07.1993 zugestellte Urteil hat diese am 04.08.1993 Berufung einge-legt, die sie nach Verlängerung der Berufungs-begründungsfist bis zum 15.11.1993 mit einem am 09.11.1993 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet hat.
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Die Klägerin beanstandet die Würdigung der Aussage der Zeugin H. durch das Landgericht und rügt den Umstand, daß der Zeugin bei ihrer Vernehmung die angeblichen Widersprüche zu ihrer Aussage im Er-mittlungsverfahren nicht vorgehalten und ihr nicht Gelegenheit gegeben worden sei, diese Widersprüche auszuräumen. Im übrigen, so meint die Klägerin, beträfen die Ungereimtheiten lediglich weniger be-deutsame Randgeschehnisse, an die sich die Zeugin nach so langer Zeit nicht mehr genau habe erinnern können.
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Die Klägerin beantragt,
32- das angefochtene Urteil abzuändern und
- die Beklagte zu verurteilen, DM 50.479,16
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nebst 12 % Zinsen seit dem 15. Oktober 1990 an die F. Leasing GmbH, unter Angabe des Ak-tenzeichens Leasingsvertrag............, zu zahlen;
37- die Beklagte darüber hinaus zu verurteilen,
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an die Klägerin DM 60.844,84 nebst 12 % Zin-sen seit dem 21. Dezember 1990 zu zahlen;
41- der Klägerin zu gestatten, eine Sicherheit
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auch durch Bürgschaft einer deutschen Groß-bank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und ist der Ansicht, daß die Widersprü-che in den verschiedenen Aussagen der Zeugin H. keinesfalls nur das Randgeschehen beträfen, viel-mehr wesentliche Details des damaligen Geschehens.
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Wegen weiterer Einzelheiten des beiderseitigen Vor-bringens wird auf die Schriftsätze der Parteien Be-zug genommen.
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Die Ermittlungsakte 311 Js 171/91 StA Düsseldorf war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der Sache selbst keinen Erfolg.
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Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen.
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Auch der Senat ist der Ansicht, daß die Klägerin den Eintritt eines entschädigungspflichtigen Versi-cherungsfalles nicht bewiesen hat. Zur Begründung wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil Bezug genommen, denen der Senat in vollem Umfang folgt (§ 543 Abs. 1 ZPO). Er teilt insoweit nicht die Auffassung der Klägerin, daß die Widersprüche in den Darstellungen der Zeugin H. zu den äußeren Vorgängen im Zusammenhang mit dem behaupteten Fahr-zeugdiebstahl lediglich Randgeschehnisse betreffen, an die man sich erfahrungsgemäß nach einiger Zeit nicht mehr in allen Einzelheiten genau erinnern kann. Dies gilt insbesondere für den Vorgang des Abstellens des Fahrzeugs in Düsseldorf und die Vor-gänge in Bezug auf die geplante Abholung des Fahr-zeugs am nächsten oder übernächsten Tag, wozu das Landgericht bereits ausführlich Stellung genommen hat (S. 6 Mitte bis S. 8 oben des angefochtenen Ur-teils).
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Abgesehen davon ist der Klägerin aber der Beweis eines äußeren Bildes einer entschädigungspflichti-gen Fahrzeugentwendung im Sinne der vom Landgericht zitierten, in Fällen der vorliegenden Art zur Anwendung kommenden Beweisgrundsätze auch deshalb nicht gelungen, weil nicht alle vor dem behaupteten Diebstahlgeschehen vorhanden gewesenen Fahrzeug-schlüssel vorgelegt werden konnten und hierzu auch keine plausible Begründung gegeben worden ist. Zu einem in sich stimmigen äußeren Bild, dem mit hin-reichender Wahrscheinlichkeit eine nach den Versi-cherungsbedingungen zu entschädigende Fahrzeugent-wendung entnommen werden kann, gehört nach Meinung des Senats auch, daß der Versicherungsnehmer sämt-liche Fahrzeugschlüssel vorweisen oder das Fehlen von Schlüsseln plausibel erklären kann. Insoweit liegen aber, wie in der mündlichen Verhandlung er-örtert worden ist, die Voraussetzungen für das äu-ßere Bild einer Fahrzeugentwendung nicht vor. Nach dem Schlüsselgutachten des Sachverständigen Wrobel vom 24.08.1990 fehlen ein Originalschlüssel für das Zündschloß und das vom Schlüssel Nr. 5, passend auf alle Schlösser außer dem Zündschloß, hergestellte Duplikat. Daß es sich bei dem fehlenden Original-zündschlüssel um denjenigen Schlüssel handelt, den der Zeuge F., der bei der Zeugin H. als Hausmeister arbeitet, verloren und nicht wiedergefunden hat, kann nicht angenommen werden. Der Zeuge F. konnte bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht nicht si-cher sagen, daß es sich bei dem verlorengegangenen und nicht wiedergefundenen Schlüssel um einen Zünd-schlüssel handelte; er meinte lediglich sagen zu können, daß er den Tankschlüssel "wahrscheinlich" nicht verloren habe; erinnern konnte er sich aber nicht. Dafür, daß im Gegenteil der Originalschlüs-sel für das Zündschloß vom Zeugen F. wiedergefunden wurde, spricht die Tatsache, daß laut Schlüsselgu-tachten gerade vom Schlüssel Nr. 1 (Originalzünd-schlüssel mit starken Gebrauchsspuren) ein Duplikat vorliegt, nämlich der Schlüssel Nr. 7, und es sich hierbei ersichtlich um eine der beiden Kopien han-delt, die der Zeuge F. von dem wiederaufgefundenen Schlüssel hatte machen lassen. Zwar weist auch der Schlüssel Nr. 5 Kopierspuren auf; dieser Schlüssel ist aber kein Zündschlüssel, vielmehr ein Schlüssel für die übrigen Schlösser des Fahrzeugs, so daß die davon gezogene Kopie auch kein Zündschlüssel sein kann. Es fehlt mithin der Originalzündschlüssel Nr. 1 sowie das vom Schlüssel Nr. 5 angefertigte Duplikat, das auf die übrigen Schlösser paßt, ohne daß die Klägerin hierzu plausible Erklärungen ab-gegeben hat. Ungereimt sind in diesem Zusammenhang auch die Angaben der Zeugin H., die einerseits bei der Polizei angegeben hat, sie habe zwei Schlüssel besessen, nämlich einen Zünd- und einen Türschlüs-sel (Bl. 16 der BA), beim Landgericht dagegen bekundet hat, sie habe einen Originalschlüssel und zwei Kopien besessen. Soweit seitens der Klägerin erstinstanzlich vorgetragen worden ist, der Zeuge F. habe zwei kleine nachgemachte Schlüssel für Kof-ferraum, Tank- und Handschuhfach nach Rücksprache mit der Zeugin H. weggeworfen, weil diese nicht gepaßt hätten und aus diesem Grunde nicht verwend-bar gewesen seien, widerspricht dieser Vortrag der Aussage des Zeugen F. vor dem Landgericht, wonach er "die beiden anderen Schlüssel", d.h. die von dem wiederaufgefundenen Schlüssel angefertigten beiden Kopien, der Zeugin H. gegeben hatte.
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Ist nach alledem davon auszugehen, daß ein weiterer Zündschlüssel und ein weiterer Schlüssel für alle anderen Schlösser vor dem behaupteten Fahrzeugdieb-stahl vorhanden waren, aber nicht vorgelegt worden sind, und kann dieser Umstand auch nicht plausibel erklärt werden, kann ein in sich stimmiges äußeres Bild einer entschädigungspflichtigen Fahrzeugent-wendung gegen den Willen des Versicherungsnehmers nicht bejaht werden. Gerade das Fehlen eines Origi-nalzündschlüssels und einer Kopie des auf die an-deren Schlösser passenden Schlüssels läßt es nicht mehr als unwahrscheinlich erscheinen, daß das Fahr-zeug mit Willen der berechtigten Schlüsselinhaber, d.h. hier der Klägerin bzw. ihres Geschäftsführers oder der Zeugin H. vom Abstellort in Düsseldorf weggefahren worden ist. Dies beeinträchtigt das äußere Bild einer nach den Versicherungsbedingungen zu entschädigenden Fahrzeugentwendung oder einer ebenfalls versicherten Unterschlagung durch eine andere Person als diejenige, der das Fahrzeug zum Gebrauch überlassen worden war, ganz entscheidend (vgl. zum äußeren Bild eines Versicherungsfalles in Fällen der Überlassung des Fahrzeugs an einen Drittten BGH VersR 1993, 472 f. = r+s 1993, 169). Obwohl die Beklagte auf diese Dinge schon in der Berufungserwiderung ausführlich hingewiesen hat und sie auch in der mündlichen Verhandlung erörtert worden sind, hat die Klägerin zu der Frage der feh-lenden Schlüssel nichts weiter vorgetragen.
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Die Berufung war demnach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für die Klägerin: 111.324,00 DM.
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Referenzen
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