Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 22 U 266/93
Tenor
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T a t b e s t a n d
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Die Klägerin erhielt am 12.08.1985 von der Beklag-ten den Auftrag zur Durchführung der Sanitärarbei-ten beim Neubau des B.s für P.- und F. ; wegen der
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Einzelheiten der Auftragserteilung wird auf das Auftragsschreiben vom 12.08.1985 nebst Anlagen Be-zug genommen. Die Arbeiten sollten in der Zeit von September 1985 bis März 1987 durchgeführt werden. Tatsächlich war die Klägerin jedoch bis Dezember 1987 tätig, die Abnahme erfolgte am 18.12.1987.
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Im Verlauf der Ausführung ihrer Arbeiten erhielt die Klägerin insgesamt 10 Nachtragsaufträge. Nach-dem sie bereits zuvor mehrere "Schlußrechnungen", in denen die Nachtragsaufträge noch nicht berück-sichtigt waren, eingereicht hatte, die von der Beklagten jeweils nur als Zwischenrechnungen ange-sehen wurden, reichte die Klägerin am 31.10.1990 eine Schlußrechnung über insgesamt 3 671.902,78 DM ein. Darin enthalten waren neben den Kosten der Zusatzaufträge Verzugszinsen, Mehrkosten für Bau-zeitverlängerung und Kosten für die Ausarbeitung der Nachtragsarbeiten. Die Prüfung durch den TÜV-Rheinland führte zur Anerkennung einer Forde-rung in Höhe von 3 032.444,76 DM; abgesetzt worden waren unter anderem sämtliche Beträge für Verzugs-zinsen, Mehrkosten für Bauzeitverlängerung und Kosten für die Ausarbeitung der Nachtragsarbeiten. Ausgehend von der vorgenannten Rechnungssumme und unter Berücksichtigung der geleisteten Ab-schlagszahlungen und der von der Beklagten geltend gemachten Gegenansprüche machte die Beklagte eine
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Überzahlung der Klägerin in Höhe von 161.216,90 DM geltend. Sie hat deswegen zwischenzeitlich eine von der Klägerin gestellte Bankbürgschaft in Höhe von 130.184,00 DM in Anspruch genommen und aus ei-nem weiteren Bauvorhaben 31.035,91 DM einbehalten.
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Mit der Klage begehrt die Klägerin den wesent-lichen Teil des mit der Schlußrechnung vom 31.10.1990 geltend gemachten, von der Beklagten nicht anerkannten Betrages sowie die Beträge, die der Beklagten aus der Bankbürgschaft zugeflossen sind, bzw. die sie aus dem anderen Bauvorhaben einbehalten hat.
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Zu den Planungskosten für Nachtragsleistungen hat die Klägerin behauptet, daß ihr für die Ausar-beitung der Unterlagen für die Nachtragsaufträge Aufwendungen in Höhe von 87.105,12 DM einschließ-lich MwSt. entstanden seien. Sämtliche den Nach-tragsaufträgen 1 - 10 zugrunde liegenden Planungs-leistungen seien nicht von der Firma B. erbracht worden, die von der Beklagten mit der Erstellung der Ausführungsplanung beauftragt war. Zur Er-bringung der Nachtragsarbeiten seien Planungslei-stungen unerläßlich gewesen. Diese seien von der Klägerin nicht geschuldet gewesen. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, daß ihr deshalb gem. § 2 Nr. 9 VOB/B eine Vergütung hierfür zu zahlen sei. Die Kosten für die Planungsleistung habe die Klägerin auch stets geltend gemacht. Die Klägerin hat hierzu auf das als Anlage K 29 überreichte Schreiben der Klägerin vom 02.01.1989 verwiesen. Die Beklagte habe zwar nicht ausdrücklich auf der
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Planungsleistung bestanden, sie habe jedoch stets darauf bestanden, daß die Nachtragsangebote und auch die Nachtragsarbeiten ausgeführt würden.
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Mit Schreiben vom 02.01.1989 (Anlage K 29) hat-te die Klägerin 1.208 Ingenieurstunden mit je 78,60 DM für die Planungsleistungen berechnet und einen 9 %igen Anteil von Geschäftskosten, die im Lohnanteil der Nachträge enthalten gewesen seien, abgesetzt, insgesamt hatte sie eine Forderung in Höhe von 76.408,00 DM errechnet; zuzüglich MwSt. in Höhe von 14 %, = 10.697,12 DM, ergibt sich die Forderung in Höhe von 87.105,12 DM.
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Für Bauzeitverlängerungen hat die Klägerin Zah-lung in Höhe von 204.502,13 DM verlangt (Bl. 45, 46 d.A.). Die Klägerin hat vorgetragen, es sei nicht von ihr zu vertreten, daß die Arbeiten erst Ende 1987 fertiggestellt worden seien. Dies beruhe vielmehr auf einer Reihe von Nachtragsan-geboten, zu deren Erstellung die Firma B. sie - unstreitig - aufgefordert habe. Mit Schreiben vom 11.05.1987 habe die Klägerin - unstreitig - mitgeteilt, daß die Materialpreise und die Löhne gestiegen seien und daß deshalb die Einheitspreise nicht mehr gehalten werden könnten (Anlage K 12).
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Die Klägerin hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie 606.227,28 DM nebst 11 % Zinsen aus
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291.607,25 DM seit dem 01.02.1990 und aus weiteren 135.932,71 DM seit dem 22.01.1991 zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, sie habe sämtliche berechtigten Ansprüche der Klägerin erfüllt.
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Zu den geltend gemachten Planungskosten der Nach-tragsleistungen hat die Beklagte die Auffassung vertreten, die Erstellung dieser Planung sei nicht Auftragsgegenstand gewesen, im übrigen hat die Be-klagte bestritten, daß die Klägerin die behaupte-ten Planungsleistungen erbracht habe.
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Hinsichtlich der Kosten für Bauzeitverlängerung hat die Beklagte vorgetragen, es habe weder Verzug noch eine Behinderungsanzeige noch ein Schaden auf seiten der Klägerin vorgelegen. Eine Behinderungs-anzeige habe es zu keinem Zeitpunkt gegeben. Die Verlängerung der Bauzeit habe vielmehr auf den erteilten 10 Nachtragsaufträgen beruht. Für diese Nachträge habe die Klägerin höhere Einheitspreise erhalten. Dies gelte sogar für Leistungen aus dem Hauptvertrag, die nach dem 31.03.1987 erbracht worden seien. Hierdurch seien sämtliche Kosten, die der Klägerin durch die Zusatzleistungen und
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die damit verbundene Bauzeitverlängerung entstan-den seien, ausgeglichen. Auch die Höhe der geltend gemachten Forderung hat die Beklagte bestritten.
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Durch Teilurteil vom 02.11.1993 hat das Landge-richt die Klage in Höhe von 306.780,74 DM nebst Zinsen abgewiesen. Dieser Betrag setzt sich aus folgenden Positionen der Klageforderung zusammen:
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Planungskosten für Nachtrags-
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leistungen 87.105,12 DM
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Verzugszinsen 15.173,49 DM
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Kosten für Bauzeitverlängerung 204.502,13 DM
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306.780,74 DM.
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Das Landgericht hat ausgeführt, hinsichtlich der Planungskosten für Nachtragsleistungen ergebe sich ein Vergütungsanspruch weder aus § 632 BGB noch aus § 2 Nr. 9 Abs. 1 VOB/B. Vielmehr handele es sich um nichtvergütungspflichtige Vorarbeiten für die Erlangung eines Nachtragsauftrages. Die Kläge-rin habe die hierdurch entstehenden Aufwendungen entweder in die Preise der Nachtragsaufträge ein-kalkulieren oder die Planungsleistungen gesondert anbieten und sich auch insofern beauftragen lassen müssen, um Entgelt hierfür zu erhalten.
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Auch die Kosten für Bauzeitverlängerung könne die Klägerin nicht verlangen, da Ursache für die Bauzeitverlängerung die zahlreichen Nachtrags-aufträge, die der Klägerin erteilt worden seien,
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gewesen seien. § 2 Nr. 5 VOB/B erfasse nur Mehr- oder Minderkosten wegen der Veränderung solcher Leistungen, die bereits Gegenstand des ursprüngli-chen Auftrages gewesen seien. Die Klägerin sei bei Abgabe ihrer Nachtragsangebote in der Lage gewesen zu übersehen, welche Bauzeitverlängerungen durch die Verwirklichung der zusätzlichen Wünsche der Beklagten auftreten würden und habe diese Umstände in ihre Kalkulation miteinbeziehen können. Ein Anspruch aus § 6 Nr. 6 VOB/B sei nicht gegeben, da Bauzeitverlängerungen, die durch freiwillig, näm-lich auf der Grundlage von Nachtragsvereinbarungen erbrachte Zusatzleistungen bedingt seien, schon nicht in den Anwendungsbereich des § 6 Nr. 6 VOB/B fielen. Im übrigen seien auch die weiteren Voraus-setzungen des § 6 Nr. 6 VOB/B - Behinderungsanzei-ge, Verschulden - von der Klägerin nicht dargetan.
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Gegen dieses ihr am 19.01.1993 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit am 20.12.1993 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie nach entsprechender Verlängerung mit Schriftsatz vom 21.03.1994 begründet hat.
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Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihre durch das Teilurteil des Landgerichts abgewiesenen An-sprüche auf Ersatz der Planungskosten für Nach-tragsarbeiten und der Kosten für Bauzeitverlänge-rung weiter.
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Hinsichtlich der Planungskosten für Nachtragslei-stungen trägt die Klägerin vor, zwar sei eine ausdrückliche Beauftragung mit der Fertigung der Ausführungspläne nicht erfolgt, sie ist aber der Auffassung, sie sei mit dieser Planung jedenfalls konkludent beauftragt worden.
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Im Hauptvertrag seien die Planungsleistungen der Firma B. übertragen worden, die der Klägerin Anfang September 1985 die Ausführungspläne vor Ort übergeben habe. Auf der Grundlage dieser Aus-führungspläne habe die Klägerin die Montagepläne erstellen können. Im September 1986 habe die von der Firma B. eingeschaltete Planungsfirma I. ihre planerische Tätigkeit eingestellt. Die Firma B. sei dazu übergegangen, die Klägerin insoweit ein-zubinden. So habe sie die Klägerin mit Schreiben vom 02.12.1986 (Anlage K 9) dazu aufgefordert, den Übersichtsplan zu vervollständigen und fort-zuführen. Die Klägerin ist der Auffassung, damit habe die Firma B. die Fortschreibung der Ausfüh-rungspläne auf die Klägerin delegiert, gleichzei-tig habe sie nämlich die Erstellung eines Nach-tragsangebots gefordert. Es sei um den Nachtrag Nr. 1 gegangen, dessen Leistungen die Klägerin überwiegend bis zum Auslaufen der vertraglichen Fertigstellungsfrist im März 1987 erbracht habe. Um die Zusatzleistungen unverzüglich erbringen zu können, habe die Klägerin der Vorlage von Aus-führungsplänen bedurft, und zwar sowohl für den Nachtrag Nr. 1 als auch für die Nachträge 2 - 10.
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Im Schreiben vom 02.12.1986 habe die Klägerin die Gestattung und Absegnung der planerischen Arbeiten gesehen, auch wenn sich die dortige Aufforderung zur Vervollständigung eines Plans auf den Haupt-vertrag bezogen habe. Die Klägerin sei nämlich nicht verpflichtet gewesen, Ausführungspläne be-züglich der Hauptvertragsleistungen fortzuführen. Die Klägerin habe darauf vertraut, daß mit der mündlichen Beauftragung zu den Nachtragsleistungen auch die Beauftragung zu den planerischen Grund-voraussetzungen verbunden gewesen sei, zumal die Firma B. keine Pläne zur Verfügung gestellt habe und der einzig kompetente Mann bei der Firma B., der Zeuge B. , bei dieser ausgeschieden sei. In die Preise für die Nachtragsangebote habe die Klägerin diese Kosten nicht einkalkulieren können, weil diese auf der Basis der Kalkulation des Hauptangbots abzugeben gewesen seien.
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Da für die Klägerin die Ausführungspläne nicht entscheidend gewesen seien, sei der Hauptanteil der Planungszeit nach sorgfältiger planerischer Skizzierung auf die Fertigung von Montageplänen verwandt worden. Es könne keinen Unterschied machen, ob die Klägerin zunächst formelle Ausfüh-rungspläne erstellt oder aber den Inhalt "gedach-ter und skizzierter Ausführungsplanung" in Monta-gezeichnungen eingetragen habe.
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Soweit die Beklagte die klägerische Planungslei-stung bestreite, hält die Klägerin dies für treu-
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widrig, da die Beklagte die Montagepläne jeweils freigegeben habe. Zur Erforderlichkeit der Pla-nungsleistung und zur Frage der Honorierung nimmt die Klägerin Bezug auf das Privatgutachten des Sachverständigen K. vom 28.06.1993 (Anlage BB 3). Hilfsweise beruft sie sich auf die von dem Sach-verständigen K. vorgenommene Berechnung nach der HOAI.
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Bezogen auf die einzelnen Nachträge behauptet die Klägerin, es sei ihr folgender Planungsaufwand entstanden:
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Im Oktober 1986 habe sie mit der Planung des Nach-trags Nr. 1 begonnen, die Ausführungspläne skiz-ziert und das Ergebnis in Montagepläne übertragen. Hierfür seien 324 Stunden erforderlich gewesen.
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Für Nachtrag Nr. 2 seien 400 Stunden erforderlich gewesen, die Planung sei im März 1987 begonnen worden.
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Nachtrag Nr. 3 habe 30 Stunden Planungszeit er-fordert, der Planungsbeginn habe im Juli 1987 ge-legen.
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Nachtrag Nr. 4 habe 315 Stunden erfordert, Pla-nungsbeginn sei Juli 1987 gewesen.
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Nachtrag Nr. 5 habe 65 Stunden erfordert, Beginn der Planung sei August 1987 gewesen.
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Nachträge Nr. 6 und 7 hätten lediglich Schreib-arbeiten für die Erstellung der Nachträge verur-sacht.
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Nachtrag Nr. 8 habe 40 Stunden Planung erfordert, die im September 1987 angefallen seien.
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Nachträge Nr. 9 und 10 hätten lediglich Schreibar-beiten erfordert.
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Danach seien insgesamt 1.280 Stunden Planungszeit für den Zeugen P. angefallen, der Kostenansatz für eine Ingenieurstunde von 78,60 DM sei angemessen. Von den sich rechnerisch ergebenden 100.608,00 DM habe die Klägerin selbst einen Abzug von etwas mehr als 20 % in Höhe von 24.200,00 DM vorgenom-men für Lohnbestandteile des Zeugen P. und ein Schreibhilfe, die ihrerseits in den Nachträgen enthalten seien. Weitere 10 % habe die Klägerin abgezogen für Kosten, die sie selbst für die Er-stellung der Montagepläne hätte aufbringen müssen.
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Hinsichtlich der Kosten für Bauzeitverlängerung trägt die Klägerin vor, nicht die Nachbeauftragung habe zur Verlängerung der Bauzeit geführt, sondern die Beklagte habe es nicht geschafft, Vorgewerke rechtzeitig ausführen zu lassen. So habe die Firma B. mit Schreiben vom 03.04.1986 gefordert, die Rohrverlegungsarbeiten zurückzustellen bis die
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Lüftungskanäle verlegt worden seien (Anlage BB 5). Mit Schreiben vom 11.04.1986 habe die Klägerin darauf hingewiesen, daß der Terminplan vom 07.03.1986 für diese Arbeiten dann nicht einzu-halten sei (Anlage BB 6). Vorab habe die Firma B. der Klägerin untersagt, weitere Standartinstal-lationen durchzuführen, und zwar mit Schreiben vom 07.04.1986 (Anlage BB 8). Hierdurch seien zeitli-che Verzögerungen eingetreten. Weitere Verzögerun-gen seien durch die Unterlassung der Benennung der Installationsorte der Dosieranlagen für die Absalzautomatik eingetreten, diese seien erst am 09.07.1987 festgelegt worden. Hierauf habe die Klägerin bereits in der Besprechung vom 20.03.1987 hingewiesen (Anlage K 9). In der Besprechung vom 09.04.1987 sei darauf hingewiesen worden, daß noch nicht alle Pläne für die Rohrinstallationen da seien (Anlage BB 9), die Freigabe sei erst am 30.04.1987 erfolgt. Erst im Juni 1987 sei ein Teil der Hygieneartikel zur Bestellung und Ausführung freigegeben worden (Anlage BB 12), in der Besprechnung vom 10.07.1987 sei Einigkeit über die Bestellung weiterer Hygieneartikel erzielt worden (Anlage BB 13). Am 30.06.1987 sei die Freigabe zur Bemusterung erfolgt (Anlage BB 14). Im Gebäude C habe die Klägerin im Juni 1987 nicht weiterarbeiten können (Anlage BB 15), es hätten Vorleistungen der Vorunternehmer gefehlt, erst im Juni 1987 habe mit der Objektmontage begonnen werden können. Erst im Juli 1987 sei die Klägerin mit der Überprüfung der Schaltschrankpläne und
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der Erstellung von Nachträgen hierzu beauftragt worden (Anlage BB 16). Die Übergabe der Detailplä-ne für die Anbringung von Waschbecken in Schutz-raumgeschossen sei erst im Oktober 1987 erfolgt (Anlage BB 17, 18). Für die Entsalzungsanlage der Kühltürme hätten die Tragegestelle und Pumpen ge-fehlt. Ende Oktober 1987 seien die Fliesenarbeiten noch nicht fertig gewesen, die Anbringung eines Waschtisches sei selbst am 02.12.1987 noch nicht möglich gewesen (Anlage BB 19). Dasselbe gelte für den Fußboden der Duschräume (Anlage BB 20). Aus alledem folge, daß die Verschiebung des Gesamtfer-tigstellungstermins durch die nicht rechtzeitige Fertigstellung der Vorgewerke verursacht worden sei und nicht durch die erteilten Nachtragsaufträ-ge. Ohne die genannten Hindernisse hätten auch die Nachtragsaufträge bis Ende März erbracht werden können. Die Arbeiten gemäß Nachtrag Nr. 1 seien nahezu vollständig, die für den Nachtrag Nr. 2 überwiegend bis Ende März 1987 ausgeführt worden. Die nach Nachtrag Nr. 7 erforderlichen Stunden-lohnarbeiten seien zu ca. 60 % innerhalb der Hauptvertragszeit ausgeführt worden. Im übrigen ergebe sich aus den eingereichten Rechnungen, daß in den Zeitraum April bis Dezember 1987 ein erheb-licher Kostenanteil aus dem Hauptvertrag entfalle. So seien bis März 1987 Leistungen in Höhe von ca. 1 353.000,00 DM erbracht worden, während der Ge-samtumfang der Leistungen 2 907.000,00 DM betragen habe.
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Die Klägerin trägt vor, durch die Bauzeitverlänge-rung seien ihr zusätzliche Baustelleneinrichtungs-kosten, Kosten für unproduktive Bauüberwachung durch den Obermonteuer Sch., Mehrkosten für zu-sätzliche Projektleitung durch den Geschäftsführer der Klägerin, Mehrkosten für kaufmännische Pro-jektbearbeitung sowie Mehrkosten für Bürgschaften durch die Verlängerung der Vertragserfüllungs- und Gewährleistungsbürgschaft bis Februar 1990 ent-standen. Wegen der Berechnung und des Vorbringens der Klägerin im einzelnen wird auf Bl. 35 ff. der Berufungsbegründung Bezug genommen (Bl. 268 ff. d.A.).
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Die Klägerin beantragt,
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unter teilweiser Abänderung des an-gefochtenen Teilurteils die Beklag-te zu verurteilen, an die Klägerin 291.607,25 DM nebst 11 % Zinsen seit dem 01.02.1990 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Beklagte ist der Auffassung, für einen An-spruch der Klägerin auf Vergütung der Planungsar-beiten für die Nachtragsaufträge fehle es nach dem nach § 2 Nr. 9 VOB/B erforderlichen Verlangen des Auftraggebers. Mit dem Schreiben vom 02.12.1987
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sei keine Beauftragung der Klägerin hierzu er-folgt, vielmehr sei in diesem Schreiben ein von der Klägerin gefertigter Montageplan beanstandet worden. Es sei auch nicht verständlich, wieso die Klägerin bereits im Oktober 1986 mit der Planung begonnen haben wolle, wenn sie die Beauftragung hierzu im Schreiben vom 02.12.1986 sehe. Im übri-gen behauptet die Beklagte, sei eine Ausführungs-planung weder erforderlich gewesen noch von der Klägerin vorgenommen. Die Beklagte ist der Auffas-sung, eine separate Abrechnung sei schon deshalb nicht möglich, weil die Pläne zur Erstellung der Nachtragsangebote erforderlich und daher bei diesen Kosten einzukalkulieren gewesen seien. Hin-sichtlich der Kosten für Bauzeitverlängerung be-hauptet die Beklagte, die Verzögerung habe auf den Zusatzaufträgen beruht, bei einem Ausgangsvolumen des Auftrags von 2,6 Mio. und Nachträgen von ca. 900.000,00 DM sei dies ohne weiteres nachvollzieh-bar. Die Kosten für die Verschiebung der Fertig-stellung seien daher in die Nachträge einzukalku-lieren gewesen und von der Klägerin einkalkuliert worden. Die spätere Bestellung und Montage der Sa-nitäranlagen sei im Nachtrag Nr. 6 berücksichtigt worden, in dem ausdrücklich Mehrkosten hierfür bewilligt seien. Die Höhe des geltend gemachten Anspruchs bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen, sie hält die Berechnungen der Klägerin im übrigen für nicht nachvollziehbar. Die Beklagte behauptet, Behinderungen habe es nicht gegeben, jedenfalls
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hätten die Mitarbeiter der Klägerin an anderer Stelle eingesetzt werden können.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und eingereichten Unterlagen Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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A.
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Die form- und fristgerecht eingelegte und im übri-gen zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sa-che keinen Erfolg.
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Die Klage ist, soweit sie durch das angefochtene Teilurteil abgewiesen worden ist, unbegründet.
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I.
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Der Klägerin steht ein Anspruch auf Erstattung der Planungskosten für Nachtragsleistungen weder aus § 2 Nr. 9 VOB/B noch aus § 2 Nr. 8 Abs. 2 VOB/B zu.
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1.
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Die Klägerin hat die Voraussetzungen eines An-spruchs nach § 2 Nr. 9 VOB/B nicht schlüssig dar-gelegt.
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Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die Klägerin von der Beklagten mit den in Rede stehenden Planungen nicht beauftragt worden, viel-mehr handelt es sich um nicht vergütungspflichtige Vorarbeiten für die Erlangung eines Nachtragsauf-trages, die die Klägerin entweder in die Preise der Nachtragsaufträge hätte einkalkulieren oder aber gesondert anbieten müssen, um ein Entgelt hierfür zu erhalten.
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Ein Verlangen der Ausführungsplanung durch die Be-klagte nach Abschluß der Nachtragsaufträge ist von der Klägerin nicht vorgetragen.
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Die Klägerin hat zwar behauptet, die Ausführungs-unterlagen seien für die Ausführung der Nachtrags-arbeiten erforderlich gewesen. Daß die Pläne, sei-en es nun Ausführungs- oder Montagepläne, aber be-reits zur Erstellung der Nachtragsangebote erfor-derlich waren und auch gefertigt wurden, hat die Klägerin selbst vorgetragen. Nicht nur die Durch-führung der Nachtragsaufträge sondern bereits die Erstellung der Angebote war nach dem Vorbringen der Klägerin ohne die vorherige Planung der Ar-beiten nicht möglich. Bei Abgabe der Angebote für die Nachträge war der Klägerin jedenfalls das An-gebot der Durchführung der Planung als vergütungs-pflichtige Leistung ohne weiteres möglich. Führte die Klägerin daher diese Planungsleistungen nicht ihren Nachtragsangeboten auf, waren diese, weil
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vor Erstellung der Angebote und insbesondere auch vor deren Annahme nicht nur bekannt, sondern auch erbracht, nach dem später abgeschlossenen Vertrag nicht zu vergüten. Ein Verlangen der Beklagten hinsichtlich der Planungsleistungen der Klägerin nach Abschluß des Vertrages über Leistungen, die nach dem Inhalt des Vertrages nicht vom Auftrag-nehmer zu erstellen sind, lag daher jedenfalls nicht vor.
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Es fehlt im übrigen nach dem Vorbringen der Kläge-rin an einem Verlangen der Beklagten hinsichtlich der Erbringung der Planungsleistungen. Erforder-lich ist für ein Verlangen im Sinne des § 2 Nr. 9 VOB/B ein hinreichend klar und bestimmt gestelltes Verlangen, nämlich ein auf die Leistung bezoge-ner besonderer Auftrag des Auftraggebers (Ingen-stau/Korbion, VOB 12. Aufl., B § 2 Rn. 395). Die Beklagte hat auch nach dem Vorbringen der Klägerin weder ausdrücklich noch konkludent von dieser die Fertigung von Ausführungsplänen verlangt. Soweit die Klägerin behauptet, sie habe auf die Erforder-lichkeit der Planungsleistungen stets hingewiesen, ist dieses Vorbringen unsubstantiiert. Geltend ge-macht hat die Klägerin diese Kosten, soweit nach ihrem Vorbringen ersichtlich, erstmals mit Schrei-ben vom 02.01.1989 (Anlage K 29). Abgesehen davon ergibt sich aus diesem Schreiben, daß die Klägerin diese Kosten für die Ausarbeitung der Nachträge im Sinne von Nachtragsangeboten verlangt hat, daß sie also in der Lage gewesen wäre, diese Kosten bei
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den Nachtragsangeboten entweder miteinzukalkulie-ren oder getrennt diese Leistungen anzubieten.
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In dem Schreiben der Fa. B. vom 02.12.1986 liegt keine konkludente Beauftragung der Klägerin mit der Erstellung der Ausführungsplanung. Bei dem in diesem Schreiben genannten Übersichtsplan, den ausweislich des Schreibens die Klägerin unter dem 24.11.1986 übergeben hatte, handelt es sich auch nach dem Vorbringen der Klägerin nicht um einen mit der Nachbeauftragung in Zusammenhang stehenden Plan, sondern um einen von ihr nach dem Hauptauftrag einzureichenden Plan und damit um einen Montageplan, dessen Erstellung auch nach dem Vorbringen der Klägerin ihre Aufgabe war. Es ist nicht nachvollziehbar, wieso sich aus diesem Schreiben mit der Bitte um Vervollständigung die-ses vertragsgemäß zu erbringenden Plans ergeben soll, daß die Klägerin mit der Planung für die späteren Nachtragsaufträge beauftragt worden sein soll. Dies gälte selbst dann, wenn es sich bei dem in dem Schreiben genannten Plan um einen Ausfüh-rungsplan aus dem Hauptantrag handelte. Jedenfalls fehlt es an einem hinreichend bestimmten und kla-ren Verlangen der Beklagten, Ausführungspläne für die Nachtragsaufträge zu erstellen.
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Allein das Vorbringen der Klägerin, die Erstellung von Ausführungsplänen sei für die Durchführung der Nachtragsarbeiten erforderlich gewesen, genügt für einen Vergütungsanspruch nach § 2 Nr. 9 VOB/B
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nicht. Wenn die Klägerin der Auffassung war, auf Ausführungspläne oder die Vorgabe eines detailier-ten Leistungsverzeichnisses angewiesen zu sein, hätte sie dies der Beklagten gegenüber zum Aus-druck bringen und entweder die Vorlage entspre-chender Pläne durch die Beklagte oder die Firma B. verlangen oder aber klarstellen müssen, daß sie für diese Leistungen eine zusätzliche Honorierung verlangen werde.
166167
Die Klägerin hat auch nach ihrem eigenen Vorbrin-gen keinen Ausführungsplan gefertigt. Sie hat vielmehr, nachdem sie die Ausführung skizzenhaft festgehalten haben will, ausschließlich Montage-pläne gefertigt. Geliefert hat sie an die Beklag-te auch ausschließlich diese Montagepläne, deren Erstellung unstreitig zu ihren Aufgaben gehörte. Etwa erforderliche Vorarbeiten für die Erstellung der vertragsmäßig zu liefernden Montagepläne kann die Klägerin jedenfalls ohne entsprechende Abrede nicht ersetzt verlangen.
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Die Klägerin hat im übrigen auch die Erforderlich-keit einer Ausführungsplanung nicht hinreichend dargelegt. Sie hat vielmehr pauschal behauptet, die Erstellung der Montagepläne sei ohne Vorlage von Ausführungsplänen erschwert gewesen. Soweit die Klägerin sich in diesem Zusammenhang auf das Gutachten des Sachverständigen K. bezieht, ersetzt dies zum einen kein substantiiertes Vorbringen der
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Klägerin, im übrigen sind auch die Ausführungen des Sachverständigen K. hierzu nur pauschal und im einzelnen nicht nachvollziehbar.
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Schließlich hat die Klägerin ihren Anspruch auch der Höhe nach nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grunde 90 % der Kosten der Fertigung der Monta-gepläne auf die - tatsächlich nicht gefertigte - Ausführungsplanung entfallen sollen. Die Klägerin berechnet im Ergebnis die Kosten einer angeblichen Erschwernis bei der Fertigung von vertragsgemäß zu erbringenden Montageplänen, nicht aber die Kosten zusätzlich nach Auftragserteilung hinsichtlich der Nachtragsarbeiten von der Beklagten verlangter Ausführungsplanung.
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2.a)
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Auch ein Anerkenntnis nach § 2 Nr. 8 Abs. 2 S. 1 VOB/B liegt nicht vor.
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Insbesondere liegt entgegen der Auffassung der Klägerin in der Genehmigung der Montagepläne kein konkludentes Anerkenntnis hinsichtlich der Erbrin-gung und der Kosten einer etwaigen Ausführungs-planung. Die Montagepläne waren nach dem Vortrag der Klägerin von dieser selbst zu erstellen. Die Genehmigung der Montagepläne stellte daher kein Anerkenntnis hinsichtlich der Beklagten nicht be-kannter zusätzlicher Leistungen in bezug auf die Ausführungsplanung dar.
180181
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Auch die Bereitschaft der Beklagten, die Berechti-gung der Forderung der Klägerin zu prüfen, insbe-sondere zu prüfen, ob die Firma B. derartige Pläne hätte erstellen und der Klägerin zur Verfügung stellen müssen, ob die Firma B. dies pflichtwidrig unterlassen hatte und ob der Klägerin daher mög-licherweise der Betrag gezahlt werden könne, der der Firma B. hätte gezahlt werden müssen, stellt kein Anerkenntnis dar. Die Beklagte hat vielmehr nach Durchführung dieser Prüfung im Ergebnis die Forderung der Klägerin zurückgewiesen. Selbst wenn die Beklagte gegenüber der Firma B. durch Leistun-gen der Klägerin Aufwendungen erspart hätte - was die Klägerin bestreitet -, beinhaltete die Bereit-schaft der Beklagten zur Prüfung der Forderung der Klägerin keine verbindliche Zusage und kein Aner-kenntnis hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten Forderung, sondern beruhte ersichtlich auf Kulanz.
184185
b)
186187
Auch ein Anspruch nach § 2 Nr. 8 Abs. 2 Satz 2 VOB/B besteht nicht.
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Es fehlt bereits an einem substantiierten Vor-bringen der Klägerin dazu, daß die Arbeiten für die Erfüllung des Vertrages notwendig waren. Die Arbeiten waren nach dem Vorbringen der Klägerin bereits zur Erstellung des Angebots notwendig, die
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Klägerin hätte die entsprechenden Kosten daher in ihr Angebot aufnehmen müssen.
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Leistungen im Sinne einer Ausführungsplanung hat die Klägerin im übrigen, wie ausgeführt, nach ihrem eigenen Vorbringen nicht erbracht, Ausfüh-rungspläne hat die Klägerin nämlich tatsächlich nicht erstellt.
194195
Die Arbeiten entsprachen jedenfalls aber nicht dem mutmaßlichen Willen der Beklagten, da die Beklagte die Firma B. mit der Planung beauftragt hatte und die Vergabe von etwaigen Planungsleistungen an sonstige Auftragnehmer dem erkennbaren Willen der Beklagten nicht nur nicht entsprach, sondern er-kennbar widersprach.
196197
Schließlich fehlt es auch an einer unverzüglichen Anzeige der Klägerin, die bereits bei Beginn der Planungsarbeiten erforderlich und möglich gewesen wäre, spätestens aber in den Nachtragsangeboten hätte erfolgen müssen.
198199
Die Klägerin hätte im übrigen die Erforderlichkeit der Erbringung der Leistungen nicht nur mitteilen, sondern die Entschließung des Bauherrn abwarten müssen (vgl. Ingenstau/Korbion a.a.O. Rn. 390 m.w.N.); sie hat nicht nur die Entschließung des Bauherrn nicht abgewartet, sondern diesem die Er-forderlichkeit der Leistungen erstmals mit Schrei-ben vom 02.01.1989 mitgeteilt.
200201
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3.
204205
Ein Anspruch aus § 683 BGB steht der Klägerin bereits deshalb nicht zu, weil Ansprüche aus Ge-schäftsführung ohne Auftrag durch § 2 Nr. 8 VOB/B ausgeschlossen sind (Ingenstau/Korbion a.a.O., Rn. 355, 391). Abgesehen davon fehlt es auch inso-weit daran, daß die Übernahme der angeblich durch-geführten Ausführungsplanung dem mutmaßlichen Wil-len der Beklagten entsprach.
206207
II.
208209
Auch die Kosten für Bauzeitverlängerungen kann die Klägerin nicht ersetzt verlangen.
210211
1.
212213
Ein Anspruch aus § 2 Nr. 5 VOB/B steht der Kläge-rin nicht zu. Ein solcher Anspruch setzt voraus, daß durch Änderung des Bauentwurfs oder andere Anordnungen des Auftraggebers die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung geändert werden. Als Folge ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung von Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren, und zwar soll eine derartige Ver-einbarung vor der Ausführung getroffen werden.
214215
a)
216217
Soweit sich zeitliche Verschiebungen aufgrund der Nachtragsaufträge ergeben haben, stellen diese die nach § 2 Nr. 5 VOB/B vorzunehmenden geänderten
218219
Preisvereinbarungen dar. Aus Mehrkosten, die auf den Nachträgen beruhen, kann die Klägerin daher keine Ansprüche herleiten.
220221
b)
222223
Keine Preiserhöhungen nach § 2 Nr. 5 VOB/B kann die Klägerin auch für die verspätete Lieferung und Anbringung der Sanitäranlagen verlangen, da hier durch Nachtrag Nr. 6 eine Erhöhung der Einheits-preise vereinbart worden ist, eine Vereinbarung nach § 2 Nr. 5 VOB/B daher insoweit gerade getrof-fen worden ist.
224225
c)
226227
Soweit die Klägerin vorträgt, die Beklagte habe entweder bestimmte Unterlagen für die Ausführung verspätet zur Verfügung gestellt oder aber Vorge-werke seien nicht rechtzeitig ausgeführt worden, ist bereits zweifelhaft, ob Verzögerungen, die sich hieraus ergeben, unter § 2 Nr. 5 VOB/B fal-len. Nicht unter Nr. 5, sondern allein unter § 6 Nr. 6 VOB/B fallen die Fälle, in denen der Auf-traggeber ohne Eingriff in die geforderte Art und Weise der Leistung "nur" seine Mitwirkungspflicht verletzt, etwa Ausführungsunterlagen verspätete zur Verfügung stellt, es sei denn, die verspätet Zurverfügungstellung beruht auf einer ausdrück-lichen Anordnung des Auftraggebers (vgl. Ingen-stau/Korbion a.a. Rn. 265).
228229
Letztlich kann dies dahinstehen.
230231
232
233
Folge eines Anspruchs nach § 2 Nr. 5 VOB/B ist nämlich, daß der Auftragnehmer die Neuberechnung des Preises hinsichtlich der Leistung verlangen kann, deren Preisermittlungsgrundlagen sich durch die Verzögerung verändert haben. Dazu ist die kon-krete Darlegung erforderlich, welche Leistung sich um welchen Zeitraum verzögert hat und wie sich dies auf die für diese Leistung angesetzten Preise auswirkt. Eine derartige Preisanpassung hinsicht-lich einzelner Positionen hat die Klägerin nie verlangt. Sie hat auch nicht dargelegt, inwieweit sich überhaupt aus den von ihr vorgetragenen Ver-zögerungen hinsichtlich einzelner Leistungen die Preisermittlungsgrundlagen geändert haben könnten.
234235
Das pauschale Vorbringen der Klägeirn, einzelne Verzögerungen bei einzelnen Leistungen seien für das Hinausschieben der Bauzeit über März 1987 hin-aus ursächlich gewesen, genügt nicht. Angesichts der Tatsache, daß das Auftragsvolumen durch die Nachtragsarbeiten sich um ca. 1/3 erhöht hatte, liegt es auf der Hand, daß sich auch die Bauzeit hierdurch verlängert hatte. Aus dem eigenen Vor-bringen der Klägerin ergibt sich, daß sie während der Verlängerung der Bauzeit, und zwar jedenfalls bis September 1987 noch mit der Planung der Nach-tragsaufträge beschäftigt war. Schließlich trägt die Klägerin selbst vor, daß Arbeiten aus den Nachträgen in erheblichem Umfang sogar bereits in der Hauptvertragszeit erbracht worden sind. Dann
236237
ist es aber naheliegend, daß Verzögerungen mit dem Hauptauftrag durch die Arbeiten aus den Nachträgen ausgeglichen werden konnten, die Verzögerungen der Arbeiten aus dem Hauptauftrag gerade auch durch das "Dazwischenschieben" von Arbeiten aus den Nachträgen verursacht worden sind. Gerade ange-sichts der Nachtragsaufträge hätte die Klägerin im einzelnen darlegen müssen, wann welcher Mitar-beiter welche Arbeiten aus dem Hauptauftrag nicht erbringen konnte, wann er nicht ausgelastet war, wann etwa ein Leerlauf auf der Baustelle bestand und welches Gewerk mit welchen Preisen in seinen Grundlagen hierdurch berührt worden ist. Dies hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt.
238239
2.
240241
Auch ein Anspruch aus § 6 Nr. 6 VOB/B steht der Klägerin nicht zu.
242243
Voraussetzung hierfür ist zunächst eine Behinde-rung des Auftragnehmers bei der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung und eine unverzügliche An-zeige einer derartigen Behinderung.
244245
Dabei genügt nicht, daß bei einem Einzelgewerk eine kurzzeitige Behinderung vorgelegen hat, viel-mehr muß sich diese entweder insgesamt auf die Bauzeit ausgewirkt oder aber einen Schaden im Hin-blick auf die für dieses Gewerk berechneten Preise ergeben haben. Auch die entsprechende Hinderungs-anzeige muß ausweisen, inwieweit sich die Arbeiten
246247
hinauszögern können und welche Auswirkungen dies auf die Herstellung des Werks insgesamt haben kann.
248249
Bereits hinreichend konkrete Behinderungsanzeigen zu den behaupteten Behinderungen hat die Klägerin nicht vorgetragen. Hierfür genügt nicht, daß die Klägerin etwa das Fehlen einzelner Pläne oder die Nichtfertigstellung von Vorarbeiten angezeigt hat.
250251
Eine konkrete Behinderungsanzeige war auch nicht deshalb entbehrlich, weil eine Behinderung in diesem Sinne etwa offenkundig gewesen wäre. Ins-besondere bei größeren Bauvorhaben, wie dem vor-liegenden, genügt es nicht, daß einzelne für die Ausführung benötigte Pläne nicht rechtzeitig über-geben werden, vielmehr ist erforderlich die Darle-gung, daß und welche Arbeiten im einzelnen und in welchem Zeitraum nicht ausgeführt worden sind, wie sich dies auf die Gesamtausführungszeit und ggfls. auf die Preisermittlungsgrundlagen ausgewirkt hat, und daß dies im einzelnen dem Auftraggeber ange-zeigt worden ist.
252253
Diesen Anforderungen entspricht weder die Darle-gung der Klägerin zu den behaupteten Behinderun-gen, deren Auswirkungen auf die Gesamtfertigstel-lungszeit nicht nachvollziehbar sind, noch lie-gen entsprechende Behinderungsanzeigen vor. Hinzu kommt, daß derartige Behinderungsanzeigen im vor-liegenden Fall an die Beklagte selbst zu richten
254255
gewesen wären, eine Anzeige an die Fa. B. genügte nicht. Sofern nämlich der geringste Zweifel daran bestehen muß, daß das bauleitende Unternehmen dafür Sorge trägt, daß alles unternommen wird, um den Auftraggeber selbst vor Nachteilen zu schüt-zen, kann eine allein ihm gegenüber abgegebene Behinderungsanzeige die Wirkungen des § 6 VOB/B nicht auslösen (OLG Köln BauR 1981, 472 ff.; vgl. auch Ingenstau/Korbion a.a.O. § 6 Rn. 15 m.w.N.). Derartige Zweifel waren vorliegend schon deshalb begründet, weil die Verzögerungen - fehlende Plä-ne, verspätete Fertigstellung von Vorgewerken - ersichtlich jedenfalls auch im Verantwortungsbe-reich der Fa. B. als bauleitendes Unternehmen lagen.
256257
Auch ein Verschulden der Beklagten an etwaigen Verzögerungen hat die Klägerin nicht dargelegt. Die vorleistenden Unternehmer sind grundsätzlich nicht Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers (Ingen-stau/Korbion, a.a.O. § 6 Rn. 128). Daß etwa die Beklagte oder die Firma B. als Erfüllungsgehilfe bei der Vorgabe der Bauzeit oder bei anderen Maßnahmen, die eine Verzögerung bewirkt haben, ein Verschulden trifft, hat die Klägerin nicht dar-gelegt.
258259
Schließlich hat die Klägerin auch einen durch eine etwaige Verzögerung der Bauzeit eingetretenen Schaden nicht hinreichend dargelegt.
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263
Hinsichtlich der Baustelleneinrichtungskosten, die die Klägerin ersetzt verlangt, ist schon nicht ersichtlich, inwieweit die Verlängerung der Ein-richtung der Baustelle aufgrund von Verzögerungen des Hauptauftrages verursacht worden ist. Auch für die Nachtragsarbeiten war die Einrichtung der Bau-stelle erforderlich. Welche Behinderung in welchem Umfang eine Verlängerung der Bauzeit herbeigeführt hat, ist nach dem Vorbringen der Klägerin nicht nachvollziehbar.
264265
Das gleiche gilt für die Position unproduktive Bauüberwachung durch den Obermonteur, auch inso-weit fehlt es an jeglichem nachvollziehbaren Vor-bringen der Klägerin dazu, inwieweit die angeblich unproduktive Bauüberwachung durch welche Behinde-rung und in welcher Zeit herbeigeführt worden sein soll.
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Die Mehrkosten für zusätzliche Projektleitung, insbesondere für 18 Baubesprechungen und die An-fahrtkosten hierfür, sind völlig unsubstantiiert. Es ist weder ersichtlich, was auf den Baubespre-chungen besprochen sein soll, inwieweit dies auf die Verzögerung einzelner Arbeiten aus dem Haupt-auftrag zurückzuführen war, inwieweit die Über-stunden des technischen Zeichners mit derartigen Verzögerungen zusammenhängen und inwieweit diese, was naheliegt, auf den zu erbringenden Planungs-leistungen für die Nachträge beruhen.
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271
Auch die Mehrkosten für kaufmännische Projektbear-beitung, die nach dem Vorbringen der Klägerin dar-in bestehen sollen, daß zwei Schreibkräfte zusätz-lich in den 9 Monaten ab März 1987 eingesetzt wor-den sein sollen, sind nicht hinreichend substanti-iert dargelegt. Woran die beiden Mitarbeiterinnen geschrieben haben sollen, ob deren Arbeiten etwa auf den Nachtragsarbeiten beruhten und inwieweit die Verzögerung von einzelnen Arbeiten aus dem Hauptauftrag Schreibarbeiten in einem derartigen Umfang mitgebracht haben soll, die sonst nicht an-gefallen wären, ist nicht ersichtlich.
272273
Schließlich sind auch die Mehrkosten für die Bürg-schaften nach dem Vortrag der Klägerin nicht durch die Verzögerung von Arbeiten aus dem Hauptauftrag verursacht. Daß die Vergrößerung des Auftrags und die Erbringung zusätzlicher Leistungen im Rahmen der Nachtragsarbeiten auch eine längere Laufzeit der Bürgschaft mit sich brachte, war der Vergabe der Nachtragsaufträge immanent. Inwieweit dies auf Verzögerungen der Arbeiten aus dem Hauptauftrag beruhen soll, ist nicht vorgetragen.
274275
B.
276277
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
278279
Wert des Berufungsverfahrens und zugleich Wert der Beschwer der Klägerin: 291.607,25 DM
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