Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 5 U 145/94
Tenor
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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5Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Ein Anspruch der Klägerin ge-gen den Beklagten auf Bezahlung seiner stationären Behandlung in der Augenklinik steht der Klägerin weder aus Vertrag noch aus anderen Rechtsgründen zu.
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7Hinsichtlich des ersten stationären Aufenthalts in der Zeit vom 25.07. bis zum 26.08.1992 haben die Parteien keine ausdrückliche Abmachung getroffen wonach der Beklagte als sog. Selbstzahler behan-delt wird.
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9Ein solcher Vertrag ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht etwa durch die Erklärung des Beklagten zustandegekommen, er sei mit dem opera-tiven Eingriff einverstanden. Diese Erklärung war als Einwilligung in den medizinischen Eingriff zu dessen Rechtfertigung erforderlich. Sie wurde von den behandelnden Ärzten eingefordert und hatte mit der Kostenübernahme nichts zu tun.
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11Der Senat vermag auch nicht festzustellen, daß zwischen den Parteien ein Vertrag über Kranken-hauspflege mit Selbstzahlerverpflichtung des Be-klagten stillschweigend zustande gekommen ist.
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13Allerdings kann je nach den Umständen des Einze-falles ohne ausdrückliche Erklärung insbesondere in der Entgegenahme üblicherweise nur gegen Vergü-tung gewährter Leistungen die Annahme eines Ver-tragsangebotes durch schlüssiges Verhalten liegen. Ein stillschweigender Vertragsschluß unter diesem Aspekt setzt auch und besonders beim Kranken-hausaufnahmevertrag voraus, daß insbesondere der Patient die ihm gewährte Behandlung als an ihn gerichtetes Vertragsangebot mit Entgeltverpflich-tung durch ihn aufzufassen hat (Laufs-Uhlenbruck, Handbuch des Arztrechts § 41 RZ 12). Daran fehlte es im Streitfall, denn nach dem eigenen Vortrag der Klägerin sind beide Parteien, insbesondere auch sie selbst, zunächst von einer Kostenüber-nahme durch den Sozialhilfeträger ausgegangen, wofür insbesondere der Umstand spricht, daß sie bereits - wie aus dem Schreiben der Stadt E. vom 15.09.1992 (Bl. 93 d. A.) hervorgeht - unter dem 30.07.1992 Kostenübernahme bei deren Sozialamt beantragt hat. Auch trägt das Verordnungsformular der niedergelassenen Augenärzte für die zweite Behandlung vom 03.09.1992 den Vermerk Sozialamt H. (als Kostenträger).
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15Von einer Kostenübernahme seitens des zuständigen Sozialamtes bzw. der Gemeinde geht auch das Schreiben vom 04.02.1993 an die Rechtsanwälte W. , Z. und W. aus, in welchem sie Bezug nimmt auf den ursprünglich zuständigen Kostenträger, die Stadt E.. Ging die Klägerin aber selbst davon aus, daß die Kosten von diesem Träger erstattet werden wür-den, so bestand aus ihrer Sicht keine Veranlassung und auch keine Absicht, wegen des Entgelts in ver-tragliche Beziehungen zum Beklagten persönlich zu treten.
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17Soweit die Klägerin vorträgt, die Annahme, der So-zialhilfeträger werde einspringen, habe nur darauf beruht, daß der Beklagte als Ursache für die Au-genverletzung einen Sturz im Badezimmer angegeben habe, weist der Beklagte zu Recht darauf hin, daß zum einen nach dem Schreiben der Klinikärztinnen vom 19.08.1992 (Bl. 7 der Ermittlungsakte) nicht klar ist, ob der Beklagte in der Tat schon bei der stationären Aufnahme am 24.07.1992 auf diese Un-fallursache hingewiesen hat. Eher scheint es nach dem Inhalt dieses Schreibens so gewesen zu sein, daß er erst am 27.07.1992, also drei Tage nach dem Unfall und der ursprünglichen Aufnahme, Angaben zum Unfallgeschehen gemacht hat. Im übrigen kann dies auch dahinstehen, denn selbst wenn er schon bei der ersten Aufnahme am 24.07. eine solche An-gabe gemacht hätte, bedeutet dies noch nicht, daß die unmittelbar behandelnden Ärzte, denen er als Notfallpatient unmittelbar vorgestellt worden war, sich vor der Behandlung Gedanken darüber gemacht haben, ob nach dem geschilderten Unfallhergang der Sozialhilfeträger eintreten werde oder aber, ob man den Beklagten unmittelbar vertraglich binden solle.
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19Auch soweit die Klägerin vorträgt, sie sei nur aufgrund der Angaben des Beklagten, er sei im Bad gestürzt, von einer Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger ausgegangen, ergibt sich hieraus noch nicht, daß sie den Beklagten unmittelbar vertraglich hat binden wollen. Sie trägt nämlich nicht schlüssig vor, daß sie nur aufgrund eines Irrtums die Behandlung des Beklagten vorgenommen habe und bei Kenntnis der wahren Sachlage davon Abstand genommen hätte bzw. auf einem privatrecht-lichen Vertragsabschluß mit dem Beklagten bestan-den hätte. Vielmehr war sie, was die Klägerin auch wiederholt selbst schriftsätzlich vorgetragen hat, verpflichtet, den am Auge schwer verletzten Beklagten als Notfall im Rahmen ihrer Kapazitäten aufzunehmen und zu behandeln. So hat sie unter anderem in ihrem Schriftsatz vom 08.06.1994 zu-treffend ausgeführt, da der Beklagte als Notfall eingewiesen worden sei, sei sie auch ohne schrift-lichen Aufnahmevertrag zur Behandlung verpflichtet gewesen.
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21Auch aus dem Umstand, daß der Beklagte sich faktisch hat behandeln lassen, kann nicht etwa geschlossen werden, daß er damit auch stillschwei-gend eine entsprechende vertraglich bindende Er-klärung zu seinen finanziellen Lasten hat abgeben wollen. Vielmehr muß nach der konkreten Situation davon ausgegangen werden, daß ihm als Notfallpa-tienten nur an einer medizinisch sachgerechten Be-handlung gelegen war und er davon ausgegangen ist, auch als Asylant medizinische Hilfe zu erhalten und finanziert zu bekommen. Gegenteiliges hat die Klägerin jedenfalls nicht substantiiert dargetan und ist im übrigen auch nicht anzunehmen, denn es spricht nichts dafür, daß der Beklagte insoweit weitergehende Kenntnisse gehabt haben könnte als die Klägerin selbst, die, wie erwähnt, nach eige-nem Vortrag zunächst davon ausgegangen ist, das Sozialamt werde die Kosten tragen.
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23Diese Erwägungen gelten insbesondere hinsichtlich der ersten stationären Behandlung. Nach den in-soweit vorliegenden Unterlagen war es schlechter-dings so, daß man auch seitens der Krankenhaus-verwaltung davon ausgegangen ist, der Sozialhilfe-träger werde hier die Kosten übernehmen und sich von daher auch gar nicht veranlaßt gesehen hat, den Beklagten unmittelbar selbst vertraglich zu binden.
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25Aber auch hinsichtlich der zweiten stationären Behandlung begründet der von der Ehefrau des Beklagten unterschriebene Behandlungsvertrag vom 08.09.1992 keine vertragliche Zahlungsverpflich-tung des Beklagten gemäß § 1357 BGB, vorausgesetzt die Ehefrau hat den Inhalt des von ihr unterzeich-neten Formulars überhaupt verstanden. Die Klägerin hat immerhin niemanden konkret benennen können, der der Ehefrau des Beklagten damals den Inhalt des Schriftstückes, das sie unterzeichnet hat, er-läutert hat. Auch hat die Klägerin nicht substan-tiiert vorgetragen, daß die Ehefrau über so aus-reichende Deutschkenntnisse verfügte, daß sie die-sen Inhalt von sich aus hätte verstehen können.
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27Diese Frage kann jedoch letztlich dahinstehen, denn die Voraussetzungen des § 1357 BGB liegen oh-nehin nicht vor. Zwar sind ärztliche Behandlungen grundsätzlich zum Lebensbedarf der Familie im Sinn von § 1357 BGB zu zählen, da sie der Gesundheit als dem primären und ursprünglichen Lebensbedarf dienen. Dies allein begründet jedoch noch keine Verpflichtung des Ehegatten für die Zahlung der Behandlungskosten, denn insoweit ist die Ein-schränkung des § 1357 Abs. 1 Satz 2 BGB zu beach-ten, wonach durch Geschäfte zur angemessenen Dek-kung des Lebensbedarfs der Familie beide Ehegatten verpflichtet werden, es sei denn, daß sich aus den Umständen etwas anderes ergibt. Zu den hier-nach maßgeblichen Umständen gehören insbesondere auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie in Bezug auf die voraussichtlichen Kosten der ärztlichen Behandlung. Übersteigen diese Kosten der ärztlichen Behandlung die wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie, so scheidet eine Inan-spruchnahme über § 1357 BGB von vornherein aus (so BGH FamRZ 1992, 291 f). Vorliegend ist von einem solchen Ausnahmefall auszugehen. Da der Beklagte Hilfe zum Lebensunterhalt als Asylant bezieht, wobei diese Hilfe überwiegend in Sachleistungen besteht, übersteigen die Kosten der vorliegenden ärztlichen Behandlung bei weitem seine wirtschaft-lichen Verhältnisse, so daß seine Inanspruchnahme über § 1357 BGB ausscheidet.
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29Im Ergebnis hat demzufolge die Klägerin nicht aus-reichend substantiiert dargetan, daß der Beklagte sich ihr gegenüber hinsichtlich der medizinischen Behandlungen vertraglich hat binden wollen und ge-bunden hat.
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31Demzufolge führt auch die Berufung der Klägerin auf die Bestimmung des § 612 BGB, wonach eine Ver-gütung als stillschweigend vereinbart gilt, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist, nicht zur Bejahung des geltendgemachten Anspruches, denn auch diese Bestimmung setzt den Abschluß eines Dienstvertra-ges voraus, was vorliegend gerade zu verneinen ist.
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33Auch ein Anspruch wegen Geschäftsführung ohne Auf-trag gemäß §§ 677, 683 BGB kann nicht angenommen werden.
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35Es ist schon zweifelhaft, ob die Klägerin mit der Übernahme der Behandlung des Beklagten ein Geschäft des Beklagten hat führen wollen oder nicht vielmehr ein solches des Sozialhilfeträgers. Jedenfalls entsprach die Übernahme der Geschäfts-führung, soweit es den Kostenaufwand angeht, nicht dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaß-lichen Willen des Beklagten.
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37Der Beklagte hatte nämlich gegen den Träger der Sozialhilfe gemäß §§ 120 Abs. 2 S. 2, 37 Abs. 3 BSHG Anspruch auf Krankenhilfe, die inhaltlich den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht. Sein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über weitere Sozialleistungen in Form von Krankenhilfe durch Krankenhauspflege konnte angesichts der Schwere seiner Verletzung (Berst-verletzung des Augapfels) nur dahin gehen, Kran-kenhauspflege zu erhalten. Jede andere Entschei-dung der Stadt E. war rechtswidrig.
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39Es war auch unerheblich, ob der Beklagte die Verletzung durch einen nicht von einem anderen verursachten Unfall oder durch einen Angriff des Bäckergehilen A. J. M. (geb. 1964) erlitten hat. Zur Zeit der Behandlungsbedürftigkeit war ein Schadensersatzanspruch in Höhe von mehr als 20.000,-- DM Behandlungskosten gegen den angebli-chen Schädiger ersichtlich nicht realisierbar. Die Stadt E. verstieß deshalb gegen § 5 BSG, als sie den Beklagten auf Ansprüche gegen Manuvel zu verweisen suchte. Die Hilfe ist dann zu gewähren, wenn sie erforderlich ist, in Krankheitsnotfällen mithin sofort. Sie kann nicht unter Verweis auf unklare und jedenfalls in der erforderlichen Höhe bei angeblichen Schadensverursachern nicht reali-sierbare Beträge verweigert werden. (vgl. Knopp-Fichtner, BSG 7. Aufl., R 21 zu § 44 BSG). Nachdem die Stadt E. die Kostenübernahme rechtswidrig abgelehnt hat, kann die Klägerin gemäß § 121 BSHG einen eigenen Anspruch aus öffentlicher Geschäfts-führung ohne Auftrag für den Träger der Sozialhil-fe geltend machen (vgl. Schellhorn-Jirasek-Seipp, BSHG 15. Aufl. § 121 BSHG Anm. 1), denn die Behandlung des Beklagten war in beiden Abschnitten so eilbedürftig, daß die Entscheidung des Sozial-hilfeträgers nicht rechtzeitig herbeigeführt wer-den konnte. Da diese Möglichkeit Aufwendungsersatz zu erlangen jedenfalls unmittelbar nach der Be-handlung des Beklagten bestanden hat, durfte die Klägerin nicht davon ausgehen, beim Kostenaufwand mit Willen und im Interesse des Beklagten zu handeln.
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41Zusammenfassend ist auch im Falle des Sozialhilfe-empfängers - bei Asylsuchenden im Sinne von § 120 Abs. 2 BSHG beschränkt auf absolute Notfälle -, wie bei Kassenpatienten der Honoraranspruch des Krankenhausträgers von dem übrigen Behandlungsver-trag zwischen dem Patienten und dem Krankenhaus-träger abgekoppelt, so daß Honoraransprüche nicht gegen den Sozialhilfeempfänger geltend gemacht werden können (zu den Rechtsbeziehungen zwischen Kassenpatient und Krankenhausträger hinsichtlich der Behandllungskosten vgl. Steffen, Neue Entwick-lungslinien der BGH-Rechtsprechung zum Arzthaf-tungsrecht, 5. Aufl. S. 18 unter Hinweis auf BGHZ 89, 250: "Demgegenüber ist das Abrechnungsverhält-nis von den Behandlungsbeziehungen abgekoppelt. Honorarforderungen bestehen nur gegenüber der Krankenkasse.")
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43Nach der Rechtsprechung des Senats darf ein Pa-tient, wenn ein zur Versorgung von Kassenpatienten zugelassener Krankenhausträger die durch einen Kassenarzt verordnete Krankenhausbehandlung ohne Vorlage einer Übernahmeerklärung durch den Patien-ten durchführt, davon ausgehen, daß der Kranken-hausträger nach Maßgabe von Rahmenverträgen mit seiner Kasse abrechnet; eine Verweigerung der Ko-stenübernahme durch die Krankenkasse etwa mit der Begründung, die Behandlung sei nicht notwenig, un-zweckmäßig oder unwirtschaftlich, geht allenfalls dann zu Lasten des Patienten, wenn der Kranken-hausträger den Patienten unter gehöriger Aufklä-rung über die Rechtslage vor oder bei der Aufnah-me ausdrücklich darauf hingewiesen hat, daß die Kostenübernahme durch die Krankenkasse zweifelhaft sei und der Patient damit rechnen müsse, im Wei-gerungsfall wie ein Selbstzahler persönlich wegen der Kosten in Anspruch genommen zu werden (OLG Köln NJW 1990, 1537).
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45Nichts anderes kann für den Fall gelten, daß - wie hier - ein Patient, der als Sozialhilfeberech-tigter ins Krankenhaus aufgenommen wird und dort die vorgesehene Behandlung erhält. Bis zu einem ausdrücklichen Hinweis auf eine andere Rechtslage darf er davon ausgehen, daß er selbst mit Pflege-kosten nicht belastet wird.
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47Dies konnte im Streitfall auch nicht durch § 9 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen (AVB) der Kläge-rin geschehen, die der Beklagte auch nach deren eigenem Vortrag nie gesehen oder unterschrieben hat. Im übrigen dürfte § 9 AVB als überraschende Klausel anzusehen sein, deren Wirksamkkeit an § 3 AGBG scheitert.
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49Nach allem kann die der Klägerin vom Beklagten persönlich die Bezahlung seiner stationären Auf-enthalte in der Augenklinik nicht verlangen.
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51Die Nebenentscheidungen folgen aus den Vorschrif-ten der §§ 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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53Beschwer der Klägerin und Streitwert für die Beru-fungsinstanz: DM 21.990,39.
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