Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 11 U 242/93
Tenor
Auf die Berufung des geklagten wird das am 14. Oktober 1993 verkündete Grundurteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 0 621/92 - teilweise dahin abgeändert, daß die Klage auf Zahlung eines Schmerzensgeldes gemäß dem Klageantrag zu 1) wegen fahrlässiger Verletzung des Klägers durch den Beklagten dem Grunde nach gerechtfertigt ist.
Im übrigen wird die Berufung des Beklagten, soweit dies nicht bereits durch das Teilurteil vom 6. Juli 1994 geschehen ist, zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem Schlußurteil des Landgerichts vorbehalten.
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Entscheidungsgründe
2Die Berufung des Beklagten hat, soweit sie sich gegen die landgerichtliche Grundentscheidung zu dem Klageantrag zu 1) richtet, teilweise Erfolg. Aus den im Teilurteil des Senats, auf das Bezug genommen wird, bereits ausgeführten Gründen hat der Beklagte zwar für die Folgen der Verletzung einzustehen, die sich der Kläger bei der Auseinandersetzung am 11.11.19b9 zugezogen hat. Bei der Bemessung des dem Kläger deswegen zustehenden Schmerzensgeldes wird jedoch nicht von einer vorsätzlichen, sondern nur von einer fahrlässigen Verursachung dieser Verletzung durch den Beklagten auszugehen sein.
3Daß der Beklagte den Kläger, wie dieser behauptet, mit dem Stiel einer ihm abgenommenen Hacke vorsätzlich an den Kopf geschlagen hätte, ist nicht bewiesen. Vielmehr stellt sich der Schlag als die Folge eines Gerangels der Parteien dar, dessen Ablauf in den Einzelheiten nicht aufklärbar ist. Es erscheint deshalb keineswegs als ausgeschlossen, daß der Vorgang sich ganz oder doch im wesentlichen so abgespielt hat, wie es der Beklagte darstellt. Für diesen Fall kann ihm aber ein Verletzungsvorsatz, auch in der abgeschwächten Form des bedingten Vorsatzes, nicht angelastet werden.
4Von den Personen, die bei der handgreiflichen Auseinandersetzung der Parteien am Nachmittag des 11.11.1989 zugegen waren, hat nur die Zeugin K, die Mutter des Klägers, den Klagevortrag in dementscheidenden Punkt bestätigt. Der Bruder des Klägers, der Zeuge
5KM, hat zwar bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht
6ebenso wie früher in dem Strafverfahren gegen den Beklagten -angegeben, der Beklagte habe den Stiel einer vom Kläger benutzten Hacke an sich gerissen und ihn dem Kläger an den Kopf gestoßen, dies allerdings auch bereits mit der Einschränkung, daß er das nur aus seitlicher Perspektive, von einem Standpunkt im Rücken des Beklagten aus, gesehen habe und in den Einzelheiten nicht beschreiben könne. Bei der neuerlichen Vernehmung vor dem Senat hat er eingeräumt, was geschehen sei, nachdem sich die Parteien zunächst angeschrien hätten, habe er nicht mitbekommen.
7Allein mit der Aussage der Zeugin K ist aber der dem Kläger
8obliegende Beweis für einen vorsätzlichen Schlag des Beklagten
9nicht zu führen. Der Beweiswert dieser Aussage wird vor allem dadurch in Frage gestellt, daß die Zeugin ihre Darstellung im Laufe der Zeit in verschiedener Hinsicht immer wieder geändert hat. So heißt es beispielsweise in dem von der Familie des Klägers zusammengestellten Bericht über den "Ablauf des Geschehens am 11. November 1989“, als der Beklagten zum letzten, entscheidenden Mal auf das Grundstück gekommen sei, habe sie sich im Haus aufgehalten, wo sie zur Toilette gegangen sei. Die Angabe im Schriftsatz des Klägers vom 10.2.1993 01.73 d.A.), sie habe sich im Haus befunden, um mit der Polizei zu telefonieren, muß ebenfalls auf die Zeugin selbst
10zurückgeführt werden. Bei ihrer Vernehmung im Strafverfahren ist diese Einzelheit nicht zur Sprache gekommen. In ihrer Aussage vor dem Landgericht in diesem Rechtsstreit findet sich hingegen die Darstellung, sie sei nicht im Haus, sondern mit dem Wegsetzen ihres Autos beschäftigt gewesen. Auch die Beschreibungen der weiteren Vorgänge enthalten auffällige Unterschiede. Zunächst sollte der Beklagte, nachdem er der Zeugin seinen Spaten auf den Fuß geschlagen hatte, sich sogleich zu dem Kläger umgewandt und ihm die Spitzhacke entwunden haben (Familienbericht, Strafanzeige vom 15.11.1989). Nach der Aussage der Zeugin im Strafverfahren ging der Beklagte, nachdem er sie mit dem Spaten gestoßen hatte, zu dem Kläger "in das Ausgrabungsloch". Vor dem Landgericht hat die Zeugin ausgesagt, nach dem Schlag auf ihren Fuß habe sie zunächst zusammen mit dem Kläger die Ausgrabarbeiten an einem Baum fortgesetzt und sich dann mit einem Rechen bemüht, Kies zu beseitigen, während der Kläger mit der Spitzhacke die Baumwurzeln gelockert habe, als der Beklagte plötzlich auf den Kläger zugesprungen sei und ihm die Hacke aus den Händen gerissen habe. Bei der Vernehmung vor dem Senat schließlich hat sie behauptet, der Beklagte sei bereits, als der Kläger die Hacke aufnahm, um sie herum gesprungen und habe dem Kläger die Hacke weggenommen. Auch wenn es sich bei den beiden hier behandelten Geschehensabschnitten um für sich genommen unwesentliche Vorgänge handelt, begründen die Darstellungsänderungen doch erhebliche Zweifel an der generellen Aufrichtigkeit der Zeugin und damit letztlich auch Zweifel daran, ob sie
11das Zustandekommen der Verletzung des Klägers wirklich beobachtet und nicht etwa, mit eigener Arbeit beschäftigt, gerade in eine andere Richtung gesehen hat oder sogar überhaupt nicht in der unmittelbaren Nähe war, wie die Zeugen F A und F behauptet haben. Verstärkt werden diese Zweifel durch die Schwierigkeit, die Verletzung des Klägers mit dem Gerätestiel mit der Art und Weise, wie der Beklagte die Spitzhacke nach der von der Zeugin behaupteten gewaltsamen Wegnahme gehalten haben müßte, in Einklang zu bringen. Es erscheint daher nicht ausgeschlossen, daß die Zeugin in dem Bestreben, ihrem Sohn nützlich zu sein, bei ihren Aussagen ihre in Wahrheit lückenhaften Wahrnehmungen und Erinnerungen durch ungerechtfertigte Zusätze ergänzt hat.
12In Anbetracht der hinsichtlich des entscheidenden Vorgangs unergiebigen Aussagen der Zeugen K und K M, der nicht überzeugenden Aussage der Zeugin K und der gegenteiligen Aussagen der Zeugen F A und F - bezüglich dessen Glaubwürdigkeit der Senat die Bedenken des Landgerichts nicht teilt – ist der Beweis für eine vorsätzliche Körperverletzung des Beklagten nicht geführt.
13Über die Kosten des Berufungsverfahrens kann erst nach Klärung der Höhe der Schmerzensgeldforderung des Klägers entschieden werden. Die Entscheidung muß deshalb dem Landgericht vorbehalten bleiben.
14Streitwert - in Abänderung des Beschlusses vom 3.1.1994 wegen der Ausklammerung des Klageantrags zu 3) -: 43.191,27 DM.
15Beschwer beider Parteien: weniger als 43.191,27 DM.
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Referenzen
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