Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 3 U 24/94
Tenor
1
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
2Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
3Das Landgericht hat ihn zu Recht zur Rückerstattung des gezahlten Werklohnes in Höhe von 10.679,63 DM und Entfernung der zur Errichtung des Parkettfußbodens in das Haus des Klägers eingebrachten Gegenstände verurteilt.
4Der Kläger war gemäß § 634 BGB zur Wandelung berechtigt, da das vom Beklagten verlegte Parkett mangelhaft war. Es kann offenbleiben, ob der Beklagte den Kläger bezüglich der Holzsorte falsch beraten hat und ob das Kastanienholz selbst mit der werkseitigen Versiegelung mangelhaft war. Jedenfalls war die vom Beklagten vorgenommene Versiegelung fehlerhaft. Zum einen weist die Klarlackbeschichtung keine ausreichende Haftung an den Untergrund auf. Der Senat hat keine Bedenken, den diesbezüglichen Feststellungen des Sachverständigen Dr. G., die auf mechanischen Untersuchungen der entnommenen Proben beruhen, zu folgen. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen läßt sich die geschwächte Haftung der oberen Klarlackbeschichtung nur damit erklären, daß der Beklagte den Untergrund nicht ordnungsgemäß angeschliffen hat. Der wechselhafte Vortrag des Beklagten zu Art und Umfang der durchgeführten Schleifarbeiten spricht für sich. So hat er im Schriftsatz vom 02.04.1992 angegeben, es sei nicht dreimal, sondern nur einmal zwischen den zwei Lackierungen abgeschliffen worden. Nach Erstattung des Gutachtens des Sachverständigen K. vom 22.04.1993 hat er mit Schriftsatz vom 07.06.1993 vorgetragen, er habe die Parkettfläche entsprechend der im Gutachten aufgeführten allgemeinen Arbeitsanweisung nur leicht angeschliffen. In seiner Stellungnahme vom 08.11.1993 zu dem Gutachten des Sachverständigen Dr. G. vom 02.10.1993 hat er mitgeteilt, der Parkettboden sei auf ausdrücklichen Wunsch des Klägers abgeschliffen worden. Die weitere Behandlung habe im Auftragen einer Lackschicht und in ein oder zwei Zwischenschliffen bestanden. Schließlich hat er in der Berufungsbegründung vorgetragen, bei dem ersten Lackauftrag sei überhaupt nicht geschliffen worden. Er habe die vorhandene Versiegelung des Fertigparketts zunächst angerauht und darauf den ersten Anstrich aufgetragen. Danach sei der neue Anstrich aufgerauht und der zweite Anstrich aufgelegt, schließlich die Oberfläche des zweiten Anstrichs aufgerauht und darauf der dritte Anstrich gelegt worden. Das Aufrauhen habe er jeweils in Handarbeit mit Schmirgelpapier der Körnrung 240 vorgenommen. Demgegenüber haben die Mitarbeiter des Beklagten, die Zeugen Sch. und L. bekundet, sie hätten den Parkettboden zwei- bis dreimal jeweils abgeschliffen und mit DD-Lack lackiert. Der Zeuge Sch. hat sogar selbst bestätigt, daß das erneute Abschleifen und Lackieren erforderlich war, weil sich beim ersten Mal Blasen gebildet hatten. Auch dies spricht dafür, daß der Beklagte das Parkett vor dem Aufbringen der Versiegelung nicht fachgerecht vorbehandelt hatte mit der Folge, daß sie - wie der Sachverständige Dr. G. festgestellt hat - keine ausreichende Haftung an den Untergrund hat.
5Desweiteren weist die Klarlackbeschichtung nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. G. eine um 49 % zu niedrige Härte auf, die offenbar darauf zurückzuführen ist, daß die beiden Komponenten des DD-Lacksystems fehlerhaft dosiert worden sind. Die vorgefundene Härte genügt daher nicht den an die Beschichtungen von Parkett zu stellenden Anforderungen.
6Die aufgeführten Mängel der Parkettversiegelung berechtigten den Kläger zur Wandelung, ohne daß es einer Fristsetzung zur Mängelbeseitigung mit Ablehnungsandrohung bedurfte (§ 634 Abs. 2 BGB). Es kann offenbleiben, ob der Beklagte - was er nunmehr in der Berufungsinstanz bestreitet - das Beanstandungsschreiben des Klägers vom 10.09.1991 erhalten hatte und die Nachbesserung verweigert hat; denn die Fristsetzung war entbehrlich, weil eine Nachbesserung unmöglich bzw. dem Kläger unzumutbar war. Nach den Ausführungen des Sachverständigen K. in seinem Gutachten vom 10.01.1992 erfordert eine Mängelbeseitigung ein Abschleifen des gesamten Parkettbodens, bis die Vertiefungen beseitigt sind, also bis ins Holz hinein. Da die Oberwange bis zur Nute nur 3 mm beträgt, wäre dies mit einem zu großen Risiko verbunden, da die Gefahr des Durchschleifens bzw. des Abbrechens der Oberwange besteht. Bei Betrachtung der Musterhölzer (Hülle Bl. 15 d.A.) erscheinen diese Feststellungen des Sachverständigen K. ohne weiteres nachvollziehbar. Es besteht daher keine Veranlassung, zu dieser Frage ein neues Sachverständigengutachten einzuholen. Der Senat ist vielmehr aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen K. davon überzeugt, daß die Nachbesserung mit zu großen Risiken behaftet ist. Hierauf braucht sich der Kläger nicht einzulassen. Er kann daher wandeln und Rückerstattung des gezahlten Werklohnes sowie Entfernung des Parkettfußbodens beanspruchen (vgl. Palandt-Thomas, BGB 52. Aufl., § 634 Rn. 7).
7Nach alledem war die Berufung des Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
8Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
9Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer des Beklagten: 10.679,63 DM.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.