Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 ARs 192/94
Tenor
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G r ü n d e
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I.
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Die Antragstellerin wurde am 12. September 1993 zur Pflichtverteidigerin des Angeklagten N. R. be-stellt. In der Zeit vom 18. bis zum 22. April sowie vom 29. Mai bis zum 3. Juni 1994 wurden durch das Gericht in Enna/Sizilien kommissarische Vernehmun-gen von Zeugen durchgeführt, an denen die Pflicht-verteidigerin teilgenommen hat.
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Mit Antrag vom 6. Oktober 1994 begehrt sie wegen dieser Teilnahme an den Vernehmungen einen Vorschuß auf die zu erwartende Pauschgebühr nach § 99 BRAGO.
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II.
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Der Antrag ist begründet.
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Da keine der Voraussetzungen des § 16 BRAGO für die Fälligkeit der Pflichtverteidigervergütung vor-liegt, kann an deren Stelle derzeit auch keine Pauschvergütung nach § 99 Abs. 1 BRAGO bewilligt werden. Allerdings ist unter besonderen Vorausset-zungen die Bewilligung eines Vorschusses auf die später zu gewährende Pauschvergütung möglich,
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a)
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wenn es dem Pflichtverteidiger unzumutbar ist, über längere Zeit seinen Gebührenanspruch zu-rückzustellen, und
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b)
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eine Gesamtschau ergibt, daß nach Fäl-ligkeit des Gebührenanspruchs mit Sicher-heit eine Pauschvergütung bewilligt wer-den wird (vgl. dazu Senatsentscheidungen vom 21. Mai 1987 - 2 ARs 162/87 - und vom 6. Dezember 1988 - 2 ARs 293/88 - sowie in jüngster Zeit wieder vom 16. August 1994 - 2 ARs 111/94 - und vom 13. September 1994 - 2 ARs 143/94-).
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Bei dem Strafverfahren gegen Raspa u. a. handelt es sich um ein besonders umfangreiches Verfahren. Hiermit stimmt auch die Stellungnahme des Vertre-ters der Landeskasse überein. Angesichts der bis-herigen Dauer des Verfahrens und des Umfangs der zeitlichen Inanspruchnahme der Pflichtverteidigerin kann schon jetzt festgestellt werden, daß nach Ab-schluß des Verfahrens anstelle der gesetzlichen Ge-bühren eine Pauschvergütung bewilligt werden wird. Dies gilt auch mit Rücksicht auf die Teilnahme der Antragstellerin an den Zeugenvernehmungen in En-na/Italien, deretwegen sie zweimal für längere Zeit von ihrer Kanzlei in K. ortsabwesend war.
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Die Anwesenheit der Pflichtverteidigerin bei den kommissarischen Vernehmungen bzw. ihre Abwesenheit von K. betrug unter Einrechnung jeweils der An- und Abreise insgesamt 11 Tage (17. bis 21. April und vom 29. Mai bis 3. Juni 1994). Die Höhe des Vorschusses pro Tag der Abwesenheit von der Kanzlei erscheint in Höhe von 1.000,-- DM angemessen.
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Damit wird auch dem Umstand Rechnung getragen, daß die Bewilligung des Vorschusses noch nicht präjudi-ziell für die Höhe der später insgesamt zu bewilli-genden Pauschvergütung sein soll, sondern es sich lediglich um einen Abschlag auf die Gesamtvergütung handelt.
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