Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 17 W 157/93

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die vom Kläger aufgrund des am 22. Dezember 1992

vor dem Landgericht Bonn geschlossenen Vergleichs

- 18 O 405/92 - an den Streithelfer zu erstattenden Kosten werden auf 988,39 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11. Januar 1993 festgesetzt.

Die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.


1 2 3 4 5 6 7

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.