Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 W 1/95
G r ü n d e
2I. Das Landgericht hat dem Antragsteller durch den angefochtenen Beschluß Prozeßkostenhilfe für seine Klage in Höhe von 45.000,-- DM gewährt und dabei monatliche Ratenzahlungen von 360,-- DM ab 01.11.1994 festgesetzt. Die Beschwerde richtet sich gegen die Versagung der Prozeßkostenhilfe für eine Klage auf Zahlung weiterer 20.895, 48 DM sowie gegen die Festsetzung von Raten.
3II. Die gemäß § 127 II 2 ZPO zulässige Beschwerde ist in der Sache unbegründet. Es war lediglich klarzustellen, daß sich die angeordneten Raten nur auf die Geltendmachung eines Teilbetrages von 40.000,-- DM beziehen, denn hinsichtlich eine Betrages von 5.000,-- DM hat das Landgericht die Prozeßkostenhilfe ratenfrei gewährt, da der Antragsteller als Sozialhilfeempfänger insoweit einen eigenen Anspruch verfolgt. Die Ratenzahlungsanordnung bezieht sich nur auf den aus abgetretenem Recht geltend gemachten Teilbetrag von 40.000,-- DM. Dies muß, wegen der eventuellen Folgen bei Nichtzahlung von Raten (§ 124 Nr. 4 ZPO), auch in der Tenorierung zum Ausdruck kommen.
41) Das Landgericht hat die Prozeßkostenhilfebewilligung zu Recht auf einen Betrag von 45.000,-- DM beschränkt, denn es hat die hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung für über diesen Betrag hinausgehende Ansprüche zutreffend verneint. Im Prozeßkostenhilfeverfahren gilt der Grundsatz des Verbots einer vorweggenommenen Beweiswürdigung nur mit Einschränkung, dem das Gesetz macht die Gewährung der Finanzierung der Prozeßführung aus öffentlichen Mitteln davon abhängig, daß hinreichende Erfolgsaussicht besteht (vgl. Münchener KommentarZPO-Wax, § 114 Rn. 56 m.w.N.; Stein-Jonas-Bork, 21. Aufl. (1993), § 114 Rn. 22). Dies schließt ein, daß eine vorausschauende Würdigung des wahrscheinlichen Erfolges der angebotenen Beweismittel erforderlich ist. Zwar kann nicht das konkrete wahrscheinliche Ergebnis einer Zeugenaussage antizipiert werden (BGH NJW 1988, 266), wohl aber der Beweiswert einer Aussage im Sinne des Vorbringens des Antragstellers. Hier hat das Landgericht mit Recht ausgeführt, daß die angebotene Zeugin die Wegnahme (oder spätere Mitnahme beim Auszug) eines Geldbetrages in Höhe von 20.000,-- DM nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers nicht beobachtet hat. Die Zeugin soll nur bekunden können, die Antragsgegnerin habe erklärt, sie habe das Geld in der Wohnung versteckt. Aus einer solchen - unterstellten - Bekundung ergibt sich aber keine hinreichende Überzeugungskraft für die spätere Wegnahme dieses Betrages.
5Mit Recht hat das Landgericht auch Ausgleichsansprüche nach § 426 BGB verneint, da der Antragsteller damals Alleinverdiener war und daher im Innenverhältnis keine Ausgleichspflicht bestand (vgl. Palandt-Heinrichs, 54. Aufl. (1995), § 426 Rn. 8 m.w.N.).
62) Das Landgericht hat - hinsichtlich des Betrages von 40.000,-- DM - auch mit Recht Raten in Höhe von 360,-- DM monatlich festgesetzt. Für die Bestimmung der Ratenhöhe ist bei Bewilligung der Prozeßkostenhilfe vor dem 01.01.1995 auch dann das alte Recht maßgebend, wenn über die gegen die Festsetzung gerichtete Beschwerde erst nach dem 01.01.1995 entschieden wird, wie aus Art. 3 PKH-Änderungsgesetz vom 10.10.1994 zu folgern ist (vgl. nähere Begründung im Senatsbeschluß vom 06.01.1995 in der Sache 2 W 191/94).
7Mit Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, daß es insoweit nicht nur auf die Leistungsfähigkeit des Antragstellers, sondern auch auf die der Zedenten ankommt (so mit Recht BGH Vers.R 1992, 594 für den Fall der Prozeßstandschaft m.w.N. zu den Gegenstimmen). Die Prozeßkostenhilfe ist Sozialhilfe zur Ermöglichung der Rechtsverfolgung durch eine unvermögende Partei (OLG Stuttgart FamRZ 1994, 384). Tritt eine vermögende Partei ihr Recht an eine bedürftige Partei ab, ist nicht anders als im Fall des § 116 Nr. 1 ZPO (Partei kraft Amtes) zusätzlich zu prüfen, ob der wirtschaftlich Beteiligte nicht zur Aufbringung der Kosten in der Lage ist. Auf die formale Ausgestaltung der Rechtsverfolgung (Abtretung oder Ermächtigung zur Prozeßführung) kommt es nicht an. Nicht nur, wenn die Abtretung rechtsmißbräuchlich ist oder wenn eine bedürftige Partei vorgeschoben wird (so Zöller/Philippi, 19. Aufl. (1995) § 114 Rn. 10 m.w.N.), sondern schon dann, wenn der ursprüngliche Anspruchsinhaber die Forderung der bedürftigen Partei ohne triftigen Grund zur Geltendmachung im Wege der Rechtsverfolgung abgetreten hat, kommt es gleichzeitig auf die Bedürftigkeit des Zedenten an. Die bedürftige Partei muß dartun, daß im Einzelfall triftige Gründe für die Abtretung und Geltendmachung durch sie bestehen. Eine schenkweise Übertragung wird abgesehen von Fällen der Erfüllung einer sittlichen Pflicht nicht ausreichen, denn der Zedent kann die Prozeßkostenlast auch dann nicht (teilweise) auf die Allgemeinheit verlagern. Im Streitfall ist die Forderung ohne Gegenleistung kurz vor Prozeßbeginn abgetreten worden, ohne daß triftige Gründe dafür vorgetragen worden sind.
8Mit der Beschwerde ist nicht dargetan und glaubhaft gemacht worden, daß das Einkommen der Eltern des Klägers nicht ausreicht, um monatliche Raten in Höhe von 360,-- DM aufzubringen. Wer als Abtretungsempfänger die Forderung mit Prozeßkostenhilfemitteln durchsetzen will, muß die Einkommensverhältnisse des oder der Abtretenden ebenso in vollem Umfang darlegen und glaubhaft machen wie diese selbst im Fall der eigenen Rechtsverfolgung.
9Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt.
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