Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 16 WX 6/95

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Rechtsbeschwerdeführer vom 15.12.1994 gegen den Beschluß des Landgerichts Köln vom 17.11.1994 - 29 T 73/94 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerdeführer haben die Gerichtskosten der Rechtsbeschwerde zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.


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