Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 1 Ss 46/95 (Z) - 45 Z -
Tenor
1
G r ü n d e:
2Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und auch nicht wegen Versagung des rechtlichen Gehörs geboten (§ 80 Abs. 1 OWiG). Der Einzelfall gibt keine Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts aufzustellen, Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen oder schwer erträglichen Unterschieden in der Rechtsprechung entgegenzuwirken (BGH VRS 40, 134, 137).
3Es ist anerkannt, daß fremde - nicht nur geringfügige - Mitschuld an der Unfallentstehung als Milderungsgrund bei der Bußgeldbemessung zu berücksichtigen ist (vgl. Jagusch/Hentschel, StVR, 33. Aufl., StVG § 24 Rn. 49 m. N.; vgl. auch Göhler, OWiG, 11. Aufl., § 17 Rn. 18, 28 b).
4Soweit das Amtsgericht diesen Grundsatz nicht beachtet hat und dem Betroffenen verfahrensfehlerhaft das letzte Wort nicht gewährt hat (§ 258 Abs. 2 StPO i.V. m. § 71 Abs. 1 OWiG), kommen nur Rechtsfehler im Einzelfall in Betracht, die die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht gebieten.
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